LVwG N LVwG-AV-169/002-2025

LVwG-AV-169/002-2025Tribunal administratif régional20 juin 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Artenschutz; Bodenbearbeitung; Wiederherstellungsauftrag; Feldhamster; Rote Liste;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-169/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.169.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2024, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1.

a. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als Spruchpunkt I.b. des Bescheides zu entfallen hat.

b. Darüber hinaus wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als dessen nunmehriger Spruchpunkt I. (vormals Spruchpunkt I.a.) zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, die durch Bodenbearbeitungsmaßnahmen (Nivellierung und Einarbeitung der Grasnarbe in den Unterboden) erfolgten Beeinträchtigung des Hamsterlebensraums in der Gemeinde ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, bis spätestens 28.02.2025 durch Aufbringung einer 20 cm dicken Humusschicht oder 30 cm grubbern plus 10 cm Humusschicht, sowie der Ansaat eines entsprechenden Ansaatmaterials, wiederherzustellen.Dies umfasst einen für das gesamte Grundstück grabbaren, lockeren und nicht verdichteten Boden sowie eine entsprechend den Anforderungen vor allem der Arten Feldhamster (Cricetus cricetus) und Heideschrecke (Gampsocleis glabra) ausgeprägte Vegetation mit einer dem Standort und der bisherigen Vegetation entsprechenden Regelsaatgutmischung (RSM) unter zusätzlicher Einstreuung von lipidhaltigen Samen (zB Raps, Fababohnen, Sojabohnen oder Weizen).“ Es wird festgestellt, dass diesem Auftrag zwischenzeitig entsprochen wurde.

2. Die Verfahrenskosten der belangten Behörde (Spruchpunkt III. des Bescheides) werden mit 6,90 € neu festgesetzt (ein Viertel der Kosten für Kommissionsgebühren für die Lokalaugenscheine vom 14.10.2024 und 22.11.2024; 1 Amtsorgan Dauer jeweils eine halbe Stunde).

3. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 18,40 € (ein Drittel der Kosten für Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein am 07.03.2025; 2 Amtsorgane, Dauer zwei halbe Stunden) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I.a. gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 der Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

I.a. „Die konsenslose Anschüttung mit Erdmaterial im Hamsterlebensraum in der Gemeinde ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, bis spätestens 28.02.2024 zu entfernen. Sie haben den ursprünglichen Zustand komplett widerherzustellen! Dies umfasst einen für das gesamte Grundstück grabbaren, lockeren und nicht verdichteten Boden sowie eine entsprechend den Anforderungen vor allem der Arten Feldhamster (Cricetus cricetus) und Heideschrecke (Gampsocleis glabra) ausgeprägte Vegetation mit einer dem Standort und der bisherigen Vegetation entsprechenden Regelsaatgutmischung (RSM) unter zusätzlicher Einstreuung von lipidhaltigen Samen (zB Raps, Fababohnen, Sojabohnen oder Weizen).“

Unter Spruchpunkt I.b. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 31.12.2024 ein Sanierungskonzept vorzulegen.

Unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz am 14.10.2024 festgestellt worden sei, dass am GSt.Nr. ***, KG ***, eine Überschüttung mit verunreinigtem Erdmaterial stattgefunden habe. Das gegenständliche Grundstück sei Teil eines Feldhamsterlebensraums. Auf dem Grundstück selbst seien keine Hamsterbauten nachgewiesen worden, jedoch an benachbarten Grundstücken.

Am 22.11.2024 hätte der Amtssachverständige für Naturschutz diese Anschüttung weiterhin in der Natur angetroffen. Er stellte im Rahmen eines Gutachtens fest, dass es sich beim Feldhamster um eine nach der NÖ Artenschutzverordnung gänzlich geschützte Tierart handle. Der Aktivitätsbeginn des Feldhamsters in dieser Region liege etwa bei Mitte März, ab dem 2. Drittel des April beginne die Reproduktion. Aufgrund zunehmender Verbauung innerhalb des Betriebsgebietes werde der Lebensraum des Feldhamsters sukzessive eingeengt. Es liege eine rezente negative Entwicklung der Hamsterbestände in der gesamten Region durch vor allem klimatische Bedingungen und Änderungen der der Landnutzung vor. Jegliche weitere Verschlechterung sei als erhebliche Beeinträchtigung der Art zu werten. Aufgrund der Anschüttungen und des Einsatzes von Maschinen und damit einhergehend der Befahrung der Fläche und der Verdichtung des Untergrunds sei die Habitateignung für den Hamster auf einem Großteil des Grundstücks verloren gegangen. Selbst wenn auf der Fläche selbst keine direkten Nachweise von Feldhamsterbauten erfolgt seien, könnten durch neue Barrieren oder durch das Entfernen von Nahrungsflächen im Aktionsradius die Flächen degradiert werden und entspreche dies fachlich einer Beschädigung der Nist- und Zufluchtsstätten. Zur Kompensation dieser Beeinträchtigung sei aus naturschutzfachlicher Sicht die komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und der Lebensraumfunktion (grabbarer Boden, entsprechend den Anforderungen der genannten Arten ausgeprägte Vegetation, gleiches Flächenausmaß) dieser Fläche vorzusehen.

Entsprechend § 18 NÖ NSchG 2000 sei es verboten, besonders geschützte Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Nist- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören. Betreffend den Feldhamster sei hierbei anzumerken, dass ein Schutz des Wohnröhreneingangs allein nicht ausreichend sei. Befänden sich neue Barrieren oder keine Nahrungsflächen im Aktionsradius eines Feldhamsters um seinen Bau beziehungsweise seien diese Flächen degradiert, so entspreche dies fachlich einer Beschädigung der Nist- und Zufluchtsstätte. Somit seien auch Flächen ohne einen direkten Nachweis von Feldhamsterbauen, welche aber in unmittelbarer Nähe zu solchen befindlich sind, zu erhalten. Baumaßnahmen seien hier nur mit einem entsprechenden Konzept und nach Ausnahmegenehmigung durch die Behörde zulässig.

§ 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimme, dass, unabhängig von einer Bestrafung, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Da die im NÖ Naturschutzgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass am Grundstück keine Ablagerungen/Anschüttungen stattgefunden hätten, sondern lediglich geringfügige Nivellierungen durchgeführt worden seien. Dadurch sei es nicht zu einer Verdichtung des Untergrundes gekommen. Es befände sich am Grundstück kein Hamsterbau. Es hätte daher auch keine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Nist- und Zufluchtsstätten stattgefunden, selbst wenn das Grundstück unter Umständen als Nahrungshabitat für Feldhamster diene. Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zudem bestünden Begründungsmängel im erlassenen Bescheid. Weiters sei der Spruch des Bescheides nicht hinreichend determiniert, da diesem nicht entnommen werden könne, welches Material entfernt werden soll und um welche Menge es sich handle. Weiters lege die Frist zur Entfernung der Anschüttung in der Vergangenheit (28.02.2024).

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbundenen Verfahren LVwG-AV-164/001-2025, LVwG-AV-164/002-2025, LVwG-AV-168/001-2025, LVwG-AV-168/002-2025 und LVwG-AV-169/001-2025 und LVwG-AV-169/002-2025 gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025, in welcher Beweis erhoben wurde durch Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Naturschutz C.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12.03.2025, LVwG-AV-169/001-2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

4. Feststellungen:

Am gegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** fanden im Auftrag des Beschwerdeführers, welcher Grundstückseigentümer ist, Bodenbearbeitungsmaßnahmen statt. Ebenso fanden Bodenbearbeitungsmaßnahmen am, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, Grundstück Nr. ***, KG *** (im Folgenden: Nachbargrundstück) statt.

Es wurde der Erdboden, der derzeit brach liegenden Grundstücke, nivelliert und die Grasnarbe in den Unterboden eingearbeitet.

Die Grundstücke liegen innerhalb eines wesentlichen Korridors für den Lebensraum des Feldhamsters (Cricetus cricetus) im Gebiet der Gemeinden ***, ***, ***, ***, *** bis Richtung *** und ***. Weiters konnten auf den Grundstücken Italienische Schönschrecken (Calliptamus italicus) und Heideschrecken (Gampsocleis glabra) nachgewiesen werden.

Der Feldhamster ist in Niederösterreich als vom Aussterben bedrohte Art anzusehen.

Auf dem Grundstück Nr. *** wurden bisher keine Brut-, Zufluchts-, oder Niststätten von Feldhamstern nachgewiesen. Am Nachbargrundstück konnten in einer Kartierung 2022 elf Eingänge zu Feldhamsterbauen, in einer Erhebung 2023 ein Feldhamsterbaueingang nachgewiesen werden. Der zuletzt noch nachweisbare Bau befindet sich von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** etwa 25 m entfernt.

Durch die Erdarbeiten am Grundstück Nr. *** wurden keine Brut-, Zufluchts-, oder Niststätten von Feldhamstern unmittelbar beschädigt. Es wurde jedoch durch diese Arbeiten die Funktion als Lebensraum der in diesem Bereich in der Vergangenheit festgestellten Hamsterpopulation beeinträchtigt.

Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes dieser Bodenfläche - d.h. vor den Erdarbeiten - ist möglich.

Der Hamsterbau des Nachbargrundstückes, welcher sich in etwa 25 m Entfernung zur Grundstücksgrenze befindet, wäre durch die Bodenbearbeitung des Beschwerdeführers gefährdet worden, hätten nicht gleichzeitig auch Bodenbearbeitungen am Nachbargrundstück stattgefunden.

Im März 2025 wurde am gegenständlichen Grundstück eine 20 cm dicke Humusschicht aufgebracht und erfolgte sodann im April 2025 die Ansaat mit Saatgut „Landschaftsrasen Trockenlagen mit Kräuter“.

5. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung stützt sich auf die nachvollziehbaren, konkreten und denklogisch aufgebauten Ausführungen des ASV für Naturschutz in seinem Befund und Gutachten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem erkennenden Gericht, wobei er auch auf die im Behörden- und Gerichtsakt dokumentierten Ausführungen seinerseits verweist. Diese sind in ihrer Gesamtheit als widerspruchsfrei anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, bestreitet im Wesentlichen die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen, ohne inhaltliche Gründe vorzubringen, wonach das Gutachten des Amtssachverständigen unschlüssig sei. Der Amtssachverständige führte insbesondere nachvollziehbar aus, dass der Feldhamster, obgleich er derzeit in der NÖ Artenschutzverordnung (noch) nicht als vom Aussterben bedroht gelistet ist, nach den jüngsten Erhebungen als von dieser Bedrohung betroffen anzusehen ist. Dazu verwies er zunächst auf die Internationale Rote Liste, sowie auf die Europäische Rote Liste der gefährdeten Tierarten und führte sodann überzeugend aus, dass für den Berichtszeitraum 2019 bis 2024 des derzeit noch nicht veröffentlichen Berichts nach Art. 17 FFH Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) ein deutlicher Rückgang (30-50%) der Bestände des Feldhamsters dokumentiert wurde. Auch die Erhebungen im konkreten Betrachtungsbereich bescheinigen einen solchen Rückgang (Rückgang der nachgewiesenen Hamsterbauten von elf auf einen innerhalb eines Jahres), sodass die erkennende Richterin keinen Grund sieht, diese fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Weiters führte er nachvollziehbar aus, dass der Lebensraum um einen Hamsterbau ein Mindestmaß von 40 bis 50 m beträgt, wobei dabei nicht nur der Radius, sondern auch verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen sind (s. VHS, S. 8). Mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 17.02.2025, wo er ausführte, dass die Qualität der Bodenoberfläche entscheidend für die Beurteilung einer Beeinträchtigung als Funktion als Hamsterlebensraum ist, verwies er im Rahmen der Verhandlung darauf, dass durch gegenständlich durchgeführte Arbeiten (Nivellierung, Abtragung der Grasnarbe) der Lebensraum der Art Feldhamster beeinträchtigt wurde (s. ebenda).

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Anschüttungen vorgenommen hat. Durch die Vermessung des Geländes durch Amtssachverständige für Vermessungstechnik konnte festgestellt werden, dass keine Ablagerungen feststellbar sind. Durch die Vermessung ergab sich, dass im Zeitraum Jänner 2014 bis April 2025 am verfahrensgegenständlichen Grundstück in einem Teilbereich Geländeabträge von 0,5 m bis 1,7 m stattgefunden haben und in einem Teilbereich eine Geländeaufhöhung von 0,5 m bis 2,10 m feststellbar war. Die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Vertreters des Eigentümers des Nachbargrundstückes sind daher als glaubwürdig anzusehen. Das Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt wurden, bestritt weder der Vertreter des Eigentümers des Nachbargrundstückes noch der Beschwerdeführer.

Dass der Zustand vor den Erdarbeiten wiederhergestellt werden kann, ergibt sich aus den eindeutigen Ausführen des ASV für Naturschutz (s. S. 8 der VHS).

Die Feststellungen zu den Arbeiten im März und April 2025 erfolgten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.

6. Rechtslage:

§ 18 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lautet:

Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: 1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile; 2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten; 3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie 4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:

Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

7. Erwägungen:

Gegenständlich steht zur Beurteilung, ob die im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellten Bodenbearbeitungsmaßnahmen des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen § 18 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 dargestellt haben, wodurch die Vorschreibung eines Wiederherstellungsauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu Recht erging.

7.1. Prüfung des grundsätzlichen Bestehens der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Dazu ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beachten, wonach das Beweisverfahren ergeben habe, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück keine, wie von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren angenommene Anschüttung mit (womöglich verunreinigten) Material stattfand, sondern er tatsächlich Nivellierungsarbeiten mit der Einarbeitung der Grasnarbe in den Boden durchführen hat lassen. Dadurch sei die Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides unmöglich, dies unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 31.03.2009, zu Zl. 2007/10/0301. Weiters sei damit die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überschritten, da die belangte Behörde eben nicht von der Nivellierung des Grundstückes, sondern von Ablagerung von Material ausgegangen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht bei seiner Beurteilung nicht die ständige Judikatur des VwGH, auf die sich auch der Beschwerdeführer erkennbar bezieht, wonach ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag so bestimmt sein muss, dass es dem durch einen derartigen Auftrag Verpflichteten möglich ist, dem ihm erteilen Auftrag zu entsprechen, und dass der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme hinreichend abgegrenzt ist (s. zum Naturschutzrecht VwGH 27.03.1995, 90/10/0154, darüber hinaus etwa zum Forstrecht 24.10.1994, 93/10/0227).

In diesem Sinne ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen womöglich unpräzise gestalteten Spruch zu konkretisieren (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa VwGH 15.6.2023,

Ro 2021/02/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung dazu, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN; sowie grundlegend zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH).

Sache des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheids war die auf § 18 iVm § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gegründete Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Lebensraums des Hamsters (vgl. insoweit zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Ausspruchs VwGH 27.02.1995, 90/10/0130, dort zur auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Rechtslage in Tirol).

Unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung des Lebensraums nun durch eine Anschüttung oder Nivellierung des Erdbodens erfolgte, sind im Beschwerdeverfahren weiterhin die Bodenbearbeitungsmaßnahmen des Beschwerdeführers und die dadurch womöglich entstandene Gefährdung des Lebensraums des Hamsters Beurteilungsgegenstand (vgl. zu alldem auch VwGH 29.08.20245, Ra 2022/07/0182).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, entbindet die Tatsache, dass am gegenständlichen Grundstück Bodenbearbeitungsmaßnahmen in einem anderen Umfang als bisher von der belangten Behörde angenommen, vorgenommen wurden, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht von seiner Entscheidungspflicht in der Sache selbst.

7.2. Prüfung der Kognitionsbefugnis zur Entscheidung über die Störung an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten des Feldhamsters

Weiters stellt sich jedoch die Frage, ob es im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig ist, den Prüfungsumfang nicht nur auf die (wie von der belangten Behörde im Hinblick auf die im dortigen Verfahren eingeholten Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz) Annahme der Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten (§ 18 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000) zu beschränken, sondern auch mögliche Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten (§ 18 Abs. 4 Z. 4 NÖ NSchG 2000) mitzuberücksichtigen.

Dazu ist auszuführen, dass der Amtssachverständige erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausführte, dass es sich beim Feldhamster um eine vom Aussterben bedrohte Art in Niederösterreich handelt. Im Verfahren der belangten Behörde verwies er lediglich darauf, dass diese mittlerweile weltweit als vom Aussterben bedroht anzusehen seien ohne konkrete Ausführungen für Niederösterreich zu tätigen. Diese Ergänzungen tätigte er sodann erstmalig im Verfahren vor dem erkennenden Gericht, welche für dieses nachvollziehbar sind (siehe Beweiswürdigung). Demnach erweiterte sich jedoch auch der Entscheidungsspielraum nicht nur hinsichtlich einer Prüfung des Vorliegens einer Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten, sondern auch auf einer Störung an Lebens-, Brut- und Wohnstätten.

Dadurch wurde jedoch nicht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur überschritten, bestand diese auch bereits bisher in der Beurteilung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen und der Notwendigkeit zur Wiederherstellung des Lebensraums des Feldhamsters, wobei der Lebensraum insofern eine genauere Determinierung erfährt, als nicht nur unmittelbare die Beschädigung oder Zerstörung der Nist-, Brut-, und Zufluchtsstätten als Beurteilungsgegenstand heranzuziehen ist, sondern auch die Störung der Lebens- und Wohnstätten. Die solcherart umfassendere Möglichkeit der rechtlichen Würdigung der durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen ändert jedoch nichts an der auch der belangten Behörde bereits zur Entscheidung vorgelegenen „Sache“.

7.3. Prüfung der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 Z.4 NÖ NSchG 2000 bei Nichteintragung als vom Aussterben bedrohte Art in Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung

Zwar geht aus Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung hervor, dass der Hamster als eine gänzlich geschützte Art anzusehen ist (siehe § 3 NÖ Artenschutzverordnung). Gleichzeitig ist er dort jedoch nicht in der sog. „Roten Liste“ eingetragen, wobei die „Rote Liste“ den Seltenheits- oder Bedrohungsgrad von Pflanzen- und Tierarten, basierend auf naturwissenschaftlichen Fachdaten, dokumentieren. Diese Tierarten sind wegen ihrer „Seltenheit oder Bedrohung ihres Bestandes“ (§ 18 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG 2000) angeführt und betreffen grundsätzlich die Kategorien „0“ = „ausgestorben oder verschollen“, „1“ = „vom Aussterben bedroht“ und „I“ = „gefährdete Vermehrungsgäste“.

Aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich jedoch nicht, dass eine Subsumierung als vom Aussterben bedrohte Art erst dann erfolgen könnte, wenn eine entsprechende Eintragung in der NÖ Artenschutzverordnung erfolgt ist. So knüpft der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 Z.4 NÖ NSchG lediglich daran, dass die Art vom Aussterben bedroht ist und in der Verordnung aufgeführt ist. Aus dem Wortlaut lässt sich damit gerade nicht ableiten, dass die Art in der Verordnung als vom Aussterben bedroht anzuführen ist. Damit war es auch nicht erforderlich, dass der Feldhamster zwingend bereits in der NÖ Artenschutzverordnung als vom Aussterben bedrohte angeführt wurde, um den Prüfungsmaßstab der Z. 4 leg.cit. zu eröffnen.

7.4. Conclusio:

Aus all dem ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehalten war, die gegenständlich durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und insbesondere zu beurteilen, ob durch diese der Lebensraum des Feldhamsters gestört wurde. Das Beweisverfahren hat eine solche Störung klar ergeben, sodass der Bescheid der belangten Behörde mit Maßgabe der sogleich zu erörternden Spruchkorrektur zu bestätigen war.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob allenfalls auch von einer Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, oder Zufluchtsstätten auszugehen ist, obgleich durch die gleichzeitig durchgeführten Arbeiten am Nachbargrundstück eine solche – auch ohne Zutun des Beschwerdeführers – erfolgte. Die Frage des Erfordernisses der Erfüllung – welcher genauen Form – der Kausalität kann in diesem Verfahren daher dahingestellt bleiben.

7.5. Zur Spruchkorrektur:

Die Spruchkorrektur war erforderlich, aufgrund der anderen als von der belangten Behörde angenommenen Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Die genaue Umschreibung der erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den Ausführungen des ASV für Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 17.02.2025.

Die geänderte Frist zur Erfüllung der Maßnahmen von 28.02.2024 auf 28.02.2025 war erforderlich, um einen auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Schreibfehler zu korrigieren (§ 62 Abs. 4 AVG). Der Bescheid wurde am 19.12.2024 erlassen, sodass für jedermann erkennbar sein musste, dass die belangte Behörde tatsächlich als Erfüllungsfrist den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt 28.02.2025 meinte. Nachdem dem Auftrag zwischenzeitig entsprochen wurde (siehe Feststellungen), war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gleichzeitig nicht gehalten, eine neue Erfüllungsfrist festzulegen.

7.6. Zur Aufhebung des Spruchpunkt I.b. des Bescheides:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war eine Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich, sodass die in § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 normierten Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes durch die belangte Behörde nicht vorlagen. Der Bescheid war daher in diesem Punkt zu beheben.

7.7. Zur Vorschreibung von Kosten (Spruchpunkt 2. und 3. des Erkenntnisses):

Eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins durch das erkennende Gericht war gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angezeigt, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Entfernungsauftrag zu Recht erfolgte.

Nach § 76 Abs. 2 AVG zufolge § 77 Abs. 1 AVG 1950 auch für Kommissionsgebühren geltenden Bestimmung sind, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Würde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (siehe VwGH 14.11.1962, 0731/62).

Hätte der Beschwerdeführer nicht die Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt bzw. durchführen lassen, wäre die Abhaltung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich geworden. Von seinem Verschulden ist gegenständlich auszugehen, hat er doch im Vorfeld mit der belangten Behörde sein geplantes Vorgehen nicht erörtert. Der Ortsaugenschein war auch erforderlich, um dem erkennenden Gericht und dem Amtssachverständigen einen aktuellen Einblick in die vom Beschwerdeführer veranlassten Bodenbearbeitungsmaßnahmen zu ermöglichen, insbesondere da diese von ihm dem Umfang nach mit der Beschwerde bekämpft wurde.

Nachdem der Ortsaugenschein nicht nur aufgrund eines Entfernungsauftrages gegen den Beschwerdeführer, sondern darüber hinaus wegen weiterer zwei Beschwerdeführer erforderlich war, waren die Kosten entsprechend auf alle drei Verfahren aliquot aufzuteilen (§ 76 Abs. 3 AVG, vgl. dazu etwa VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).

Es ergab sich damit die Vorschreibung von Kosten für die Abhaltung des Ortsaugenscheins von 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr (damit zwei halbe Stunden) für zwei Organe (die erkennende Richterin und den Amtssachverständigen). Gemäß § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sind die Kosten der Kommissionsgebührten für jede angefangene Stunde und je Amtsorgan mit 13,80 € bestimmt. Die Gesamtsumme betrug damit 55,20 €. Diese Kosten waren auf die drei Beschwerdeführer aufzuteilen, wodurch sich ein vorzuschreibender Betrag von 18,40 € ergab.

Entsprechendes gilt für die Kosten der belangten Behörde, wobei hierbei zu berücksichtigen war, dass zwei Ortsaugenscheine des ASV für Naturschutz im Ausmaß von jeweils einer halben Stunde vorlag und die Tätigkeiten von vier Verpflichteten zur Beurteilung stand. Es ergab sich damit eine Gesamtsumme von 27,60 €, welche zu vierteln war. Dadurch ergibt sich der neu festzusetzende Betrag von 6,90 €.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da derzeit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ersichtlich ist, ob eine Art in der NÖ Artenschutzverordnung als vom Aussterben bedroht angeführt werden muss, um den Beurteilungsmaßstab des § 18 Abs. 4 Z. 4 NÖ NSchG 2000 zu eröffnen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.