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LVwG-S-1115/001-2024•LVwG N LVwG-S-1115/001-2024
LVwG-S-1115/001-2024Tribunal administratif régional18 juin 2025
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulbegriff; Privatschule; Errichtung; Anzeige; Öffentlichkeitsrecht; Anschein; Tagesbetreuungseinrichtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B-Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 18. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Privatschulgesetz und dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben als die festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von 720,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 224 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften die Wendung „§ 24 lit.a“ durch „§ 24 lit.a erster Fall“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses Folge gegeben und es wird das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
3. Der im Straferkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit 72,-- Euro neu festgesetzt. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.:§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
ad 2.:§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 3.:§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 4.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 792,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erkannte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Straferkenntnis vom 18. April 2024, Zl. ***, wie folgt für schuldig:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Obfrau des Vereins ‚C‘ mit Sitz in den Räumlichkeiten in ***, *** zu verantworten, dass dieser Verein im Schuljahr 2023/2024 bis 20.11.2023 (Zeitpunkt der Kontrolle) vorsätzlich in den Räumlichkeiten in ***, *** entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Privatschule ohne Anzeige bis zumindest 31.05.2023 (drei Monate vorher) an die zuständige Schulbehörde (NÖ Bildungsdirektion, ***, ***) eröffnet hat, obwohl die Errichtung einer Privatschule mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 abs. 5) sowie des § 6 der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen ist.
2. Sie haben es als Obfrau des Vereins ‚C‘ mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass dieser Verein in *** als Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zumindest am 07.06.2023 vorsätzlich den Anschein erweckt hat, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze. Dies insbesondere dadurch, dass auf den ‚Reflektionspapieren‘ jeweils auf der zweiten Seite rechts oben bei der Bildungsstufe ‚Volksschule‘ bzw. ‚Mittelschule‘ angegeben ist, und daher eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist.
Zumindest am 07.06.2023 wurde ein Reifegrad-Reflektion Bildungszyklus 2022/23 für D, Bildungsstufe 1. Klasse Volksschule vom Verein C ausgestellt. (Es wurden bereits für andere Kinder Reifegrad-Reflektion 2022 vom Verein C, am 07.-09.06.2022, Bildungsstufe Mittelschule 2 Klasse und Bildungsstufe Volksschule 2 Klasse ausgestellt.)
Durch das Vergeben von Reifegraden in den einzelnen Fächern wird zudem der Anschein erweckt, der Privatschule sei das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
3. Sie haben es als Obfrau des Vereins ‚C‘ mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass dieser Verein zumindest seit September 2022 bis zumindest 20.11.2023 (Zeitpunkt der Kontrolle) vorsätzlich in den Räumlichkeiten in ***, *** entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen eine Tagesbetreuungseinrichtung betreibt.
Die Tagesbetreuungseinrichtung zur Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von 3-6 Jahren wurde seit September 2022 bis zumindest 20.11.2023 (Zeitpunkt der Kontrolle) ohne bescheidmäßige Bewilligung (Bescheid vom Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***) in den Räumlichkeiten in *** betrieben.
Der Betrieb dieser Einrichtung erfolgt von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.“
Die Beschwerdeführerin habe zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses gegen § 7 Abs. 1 und § 24 lit.a des Privatschulgesetzes verstoßen und es wurde gemäß § 24 des Privatschulgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses gegen § 13 Abs. 1 und § 24 lit.b des Privatschulgesetzes verstoßen und es wurde gemäß § 24 des Privatschulgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 308 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses gegen § 3 Abs. 1 iVm § 8 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 verstoßen und es wurde gemäß § 8 des NÖ Kinderbetreuungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 152 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurden Kosten in Höhe von insgesamt 300,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:
In den Räumen des Vereines C würde eine Mehrzahl von Schülern, die keine öffentliche Schule besuchen würden, von Montag bis Donnerstag betreut und augenscheinlich unterrichtet. Der Verein stelle Unterlagen (Reifegrad-Reflektion) aus, die den Eindruck einer schulischen Beurteilung im Sinne einer Externistenprüfung vermitteln würde. Bei den Kindeseltern könnte durch die Ausstellung fälschlicherweise der Anschein erweckt werden, dass es sich um eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht handle. Die Eröffnung der Privatschule sei der Schulbehörde nicht angezeigt worden und es habe der Verein auch nicht um Bewilligung für eine Tagesbetreuungseinrichtung angesucht. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Obfrau des Vereines C sei. Zu den Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin, wonach die Kinder keine Schüler seien, sondern zum Hausunterricht abgemeldet, sei zu sagen, dass laut Bildungsdirektion Kinder bekannt seien, die trotz Untersagung des häuslichen Unterrichtes den Verein besuchen würden. Laut einem Bericht der Landesregierung seien bei einer Kontrolle sieben Kinder anwesend gewesen und es habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass mit den Kindern gemeinsam nach den Vereinsstatuten gelernt werde, wobei es keinen Lehrplan gebe; pro Kind werde ein Betrag von 300,-- Euro pro Monat von den Eltern eingehoben und es würden Unterrichtsmaterialien teilweise vom Verein zur Verfügung gestellt und teilweise von den Kindern mitgebracht. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei vorliegend von einer Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 des Privatschulgesetzes auszugehen. Der Verein bilde nämlich eine Einrichtung, in der eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde. Dass ein fester Lehrplan vorhanden sein müsse, ergebe sich aus den Reflektionspapieren, die eine Beurteilung der Leistungen nach bestimmten Themenbereichen vornehmen würden. Aus den Reflektionspapieren gehe auch hervor, dass eine Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt werde. Eine Privatschule liege auch vor, weil die Schule von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werde. Es sei somit eine Privatschule ohne Anzeige eröffnet worden und es werde der Anschein erweckt, dass die Privatschule Öffentlichkeitsrecht besitze. Des Weiteren sei bei der Kontrolle am 20. November 2023 festgestellt worden, dass eine Einrichtung zur Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren ohne Bewilligung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 betrieben werde. Der Betrieb erfolge von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Tagesbetreuungseinrichtung werde seit September 2022 betrieben und es hätten sich fünf Kinder dort befunden. Der Verein C sei auf Grund der fehlenden Bewilligung nicht zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung berechtigt.
Hinsichtlich des Verschuldens sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Zur Strafbemessung sei mildernd gewertet worden, dass für die letzten fünf Jahre keine Verwaltungsvorstrafen in Erfahrung gebracht hätten werden können. Erschwerend sei gewertet worden, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich über einen längeren Zeitraum eine Privatschule ohne Anzeige eröffnet habe und ohne Bewilligung eine Kinderbetreuungseinrichtung betreibe. Bei der Strafbemessung sei von einem (geschätzten) monatlichen Einkommen von 1.800,-- Euro ausgegangen worden. Die Strafen seien auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.
1.2. In der dagegen durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Ausgeführt wurde in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes:
Der Verein betreibe weder eine Privatschule noch werde der Anschein erweckt eine Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) zu betreiben. Das Straferkenntnis sei unschlüssig und unsubstantiiert und es habe sich die Behörde nicht mit dem Inhalt der im Verfahren abgegebenen Rechtfertigung auseinandergesetzt. Die Feststellungen seien falsch. Die Kinder, die das Angebot des Vereines nützen würden, seien keine Schüler und es finde auch kein Unterricht statt. Nicht erklärlich sei, auf welche Beweisergebnisse die Behörde dies stütze. Es sei auch unrichtig, dass der Verein Reflektionspapiere ausstelle und es sei ebenso unrichtig, dass nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde. Die Anführung der Bildungsstufe solle wohl nur Rückschluss geben, in welcher Klasse sich die Kinder dem Alter nach befänden und es seien die Papiere nicht als Zeugnisse im Sinne des § 22 Abs. 2 SchUG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin sei stets der Unterschied zwischen Lern- und Spielgruppe und Privatschule bekannt gewesen und sie habe sich bewusst gegen die Gründung einer Privatschule entschieden. Es sei ihr von der Behörde keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden.
Für die Qualifikation als Privatschule sei das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 des Privatschulgesetzes erforderlich. Es habe aber keine Schüler gegeben, es sei kein Lehrstoff vermittelt worden und es habe keinen Lehrplan gegeben. Die Kinder hätten lediglich Angebote auf freiwilliger Basis nutzen können. Es seien auch keine allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Kenntnisse vermittelt worden und es sei kein erzieherisches Ziel bezweckt worden. Die Verantwortung über die Entwicklung der Kinder habe ausschließlich bei den Eltern gelegen. Die Lern- und Spielgruppe habe auch die Merkmale nach § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes nicht erfüllt. Die Gruppe biete eine völlig variable, freie und selbstbestimmte Begleitung von Kindern in deren Freizeit bei verschiedenen Aktivitäten.
Es sei auch zu keinem Zeitpunkt eine Tagesbetreuungseinrichtung betrieben worden und es sei keine Erziehung der Kinder geboten worden, was nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 Voraussetzung sei.
1.3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. In weiterer Folge wurde eine Niederschrift betreffend Nachschau durch das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 144 BAO übermittelt.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 zur Bekanntgabe auf, zu welchem konkreten Beweisthema die in der Beschwerde genannten Zeugen angeführt seien. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 11. März 2025 eine derartige Bekanntgabe vorgenommen.
1.5. Seitens der Bildungsdirektion für Niederösterreich wurden über hg. Ersuchen Unterlagen übermittelt und es wurde seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über hg. Ersuchen ein Bericht über eine aufsichtsbehördliche Überprüfung übermittelt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Beschwerdesache am 25. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung teil und ebenso ein Vertreter der belangten Behörde. Als Zeugen wurden insgesamt elf Personen zur Sache befragt. Auf die Einvernahme weiterer Zeugen wurde sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch vom Behördenvertreter verzichtet und es erklärten sich die Parteien auch mit dem Schluss des Beweisverfahrens einverstanden. Der Behördenvertreter sprach sich im Rahmen der Schlussausführungen für die Bestätigung des Straferkenntnisses aus. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Schlussausführungen angegeben, dass die Vorwürfe absurd seien und dass für den Fall der Nichtaufhebung die Strafen auf das Mindestmaß zu reduzieren seien. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch vom Behördenvertreter ausdrücklich verzichtet.
Der Verein „C“ wurde im August 2020 mit Sitz in *** errichtet.
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist seit August 2020 Obfrau und Kassier des Vereines.
Obfrau-Stellvertreter und Schriftführer war bis August 2024 Herr E, der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Die Vereinsräumlichkeiten gehörten der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten je zur Hälfte. Die Mitgliederzahl des Vereines ist nicht beschränkt und es ist der Verein für Neuaufnahmen offen.
Gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Vereinsstatuten führt die Obfrau die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen.
Zweck des Vereines ist gemäß § 2 der Vereinsstatuten:
„Der Verein ist gemeinnützig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein hat folgenden Zweck:
• Das Erschaffen einer gemeinsamen Vision für eine herzliche, lebenswerte Zukunft auf Basis eines respektvollen, würdevollen Umgangs untereinander und mit der Erde.
• Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen dabei zu unterstützen sich zu kritikfähigen, glücklichen, eigenständigen, freien Menschen zu entwickeln. Ein Umfeld zu schaffen zur Förderung von Kreativität, spielerischem Gestalten, sozialem und emotionalen Lernen, Erleben der Natur sowie die Förderung von Persönlichkeitsentfaltung und Gemeinschaftsbildung
• die ganzheitliche Entfaltung des Menschseins, das Bewusstwerden von natürlichen Prozessen, das Selbstverständnis von natürlichem Lernen, die Förderung und Entfaltung von klarem, bewussten Denken und bewusster Körperwahrnehmung sowie die Förderung des Strebens nach Wahrheit und Freiheit in Denken und Handeln
• Förderung eines ganzheitlichen Bewusstseins
• Förderung einer selbstverantwortlichen Lebensweise
• Förderung einer natürlichen Lebensweise
• Verbreitung und Weitergabe des erfahrenen Wissens mit folgenden Grundelementen:
Begegnung und Beziehung, Lernen in Gemeinschaft und Gruppen, Lernen mit- voneinander, Natürliches Lernen, Miteinbeziehung von Körper, Geist und Seele, Lernen innerhalb Strukturen, Lern- Erfahrungsräume in natürlicher sowie vorbereiteter Umgebung, Arbeit mit Bildtafeln
• Erforschung, Entwicklung und Praxis effektiver Lehr- und Lernmethoden auf individueller und kollektiver Ebene
• Respektvoller und gleichwürdiger Umgang sowie Integration von Menschen mit Behinderung
• Verknüpfung von Lernprozessen mit der praktischen Umsetzung des Wissens, Erfahrungslernen
• Bewusstseinsbildung und Forschung in Bezug auf Naturprozesse, Naturschutz und Naturerhaltung sowie Förderung eines achtsamen Umgangs mit der Natur und allen Lebewesen
• Verknüpfung der geistigen, emotionalen, körperlichen und spirituellen Ebene in der Lern- und Arbeitspraxis
• Bewusstseinsbildung für natürliches Lernen und natürliche Prozesse, Anerkennung und Stärkung von männlichen und weiblichen Qualitäten
• Förderung von körperlicher, geistiger und seelischer Ausgeglichenheit
• Stärkung von Familien, Begleitung von Eltern und Bezugspersonen
• Ermöglichen eines Zugangs zu freier, partizipativer Bildung
• Förderung von Kooperation und Kollaboration im Lebens-, Lern- und Arbeitskontext“
Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind gemäß § 3 Abs. 1 der Statuten:
„Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 1 und 2 angeführten Tätigkeiten und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind:
• die Führung der Privatschule mit Namen ‚G‘
• Aufbau und Führung von öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
• Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
• Herausgabe von Publikationen aller Art
• Die Konzipierung und Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren, Exkursionen, Praxisprojekten, Vorträgen, Märkten, Flohmärkten, Konzerten und Veranstaltungen
• Die Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Diskussionsrunden und geselligen Zusammenkünften zur Förderung des Erfahrungsaustausches und der Gemeinschaftsbildung
• Aus-, Fort- und Weiterbildungen
• Beratung und Begleitung
• Lern- Spielgruppen, Nachhilfeunterricht
• Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche
• Öffentlichkeitsarbeit
• Produktion von Tonträgern, Zeitungen, Dokumentationen, Info-Material zu Vereinszweck entsprechenden Themen
• Verwalten, Vermitteln, Aufbauen und Renovieren von Immobilien, zur - dem Vereinszweck entsprechenden - Nutzung durch uns oder nahestehende Initiativen
• Errichtung einer Bibliothek für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
• Ordentliche und außerordentliche Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
• Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Nachhilfeunterricht, Vorträgen, Seminaren,
Projekten, Märkten, Konzerten, Pacht und Miete, Kursen, Workshops und Exkursionen
• Erträge durch Produkte, Publikationen und Dienstleistungen
• Erträge aus Beratung, Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Erträge aus Wissensweitergabe schriftlicher Natur
• Spendengelder, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen
• Subventionen (Förderungen)
• Sponsorengelder
• Zinserträge
• Schenkungen
• Erbschaften
• erlaubte Gewinnerzielung aus unternehmerischer Tätigkeit
• Schaffung und den Betrieb von Einrichtungen, welche die vorgenannten Zwecke
fördern und den Verein zu erhalten geeignet sind. Dies sind im Besonderen:
Einnahmen aus der Bereitstellung von Räumen und Infrastruktur im Rahmen einer Privatschule sowie Einnahmen aus der Bereitstellung von Räumen und Infrastruktur in Form von Spiel- Lerngruppen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene“
Der Verein betrieb ab 2020 bis Sommer 2024 eine sogenannte „Spiel- und Lerngruppe“ in ***. Hauptverantwortliche dafür war die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Montessoripädagogin, Tagesbetreuerin und Musikerin, die in der Vergangenheit als Montessoripädagogin gearbeitet hat und auch derzeit wieder als Montessoripädagogin tätig ist. Neben der Beschwerdeführerin und zum Teil Eltern der Kinder waren als „Begleiter“ auch ihr Lebensgefährte in der Gruppe engagiert und weiters zwei ausgebildete Pädagoginnen: Frau F und Frau H. Zusätzlich wurden externe Personen als Experten auf bestimmten Gebieten herangezogen (beispielsweise ein Waldpädagoge).
Die Gruppe wurde durchschnittlich von zehn bis zwölf Kindern besucht. Im Schuljahr 2023/24 wurde die Gruppe von zumindest sechs Kindern besucht. Bei den Kindern handelte es sich entweder um Kinder, die sich im (nicht untersagten) häuslichen Unterricht befanden, oder um Kinder, die trotz Untersagung des häuslichen Unterrichtes und Anordnung des Schulbesuches keine entsprechende Schule besuchten. Zwischen dem Verein C und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder wurden Verträge über die Nutzung der Spiel- und Lerngruppe abgeschlossen und es wurde pro Kind der Betrag von 300,-- Euro pro Monat eingehoben. Die Beschwerdeführerin selbst legte Honorarnoten an den Verein C und sie erhielt vom Verein monatlich 450,-- Euro für die Nutzung der Räumlichkeiten.
In der Gruppe wurde – orientiert am österreichischen Lehrplan – nach einem festen Lehrplan unterrichtet. Von der Beschwerdeführerin wurde dabei darauf geachtet, dass der Unterricht möglichst druckfrei ablief und es stand interessengeleitetes Lernen im Vordergrund. Der Unterricht gliederte sich in die Bereiche Sprache, Rechnen, Geometrie, Biologie, Geografie, Musik/Seele, Turnen, Werken/Kochen, Kunst und Soziales/Auffälliges. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich bei „Seele“ nicht um einen Religionsunterricht, sondern es ging darum, wie es den Kindern emotional und sozial ging und es wurden die Kinder in dieser Hinsicht unterstützt. Es gab regelmäßige Elternabende und es erhielten die Eltern regelmäßig Wochenpläne von der Beschwerdeführerin übermittelt, in denen der durchgenommene Lehrstoff dokumentiert war. Beispielsweise war im Wochenplan eines Kindes neben Eintragungen in anderen Bereichen im Bereich Sprache „Satzanalyse mit Tabelle. Satz aus Buch analysieren, danach nochmal Besprechung. Präsentation seines Formenbuchs“ und im Bereich Rechnen „Durchführung von Additionen und Subtraktionen am Rechenrahmen vor Erwachsenen beim Weihnachtsfest“ festgehalten. Es wurden auch gemeinsame Exkursionen durchgeführt (beispielsweise zum *** in der ***) und es wurden Unterrichtsmaterialen verwendet (beispielsweise Montessorimaterial). Vorhanden war auch eine Garderobe mit Garderobenbänken für die Kinder und es gab eine Wochentafel, an der wichtige Termine angeheftet wurden. Vereinbartes Eintreffen der Kinder in der Gruppe war morgens zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr und vereinbartes Ende 13:00 Uhr, wobei mittwochs, und allenfalls an einem weiteren Tag, auch längere Betreuung bis Nachmittag gegeben war. Freitag war kein Betreuungstag.
Die Beschwerdeführerin und die anderen Pädagoginnen des Vereines haben zum Ende des jeweiligen Schuljahres Briefe an die Kinder gerichtet. In diesen Briefen wurde festgehalten, wie die Kinder und ihre Fähigkeiten in dieser Zeit in den verschiedenen Bereichen wahrgenommen wurden.
Im Rahmen eines Abschlussfestes wurden zu Ende des jeweiligen Schuljahres vom Verein C sogenannte „Reifegrad-Reflektionen“ an die Kinder ausgeteilt, wobei der Verein C auf der ersten Seite der jeweiligen Reflektion mit Datum des Abschlussfestes angeführt ist. Diese Reflektionen wurden aber nicht vom Verein C, sondern von der Wirkgemeinschaft Reifegrad-Reflektion und der Bewegung 2020 nach externer Begutachtung der Kompetenzen der Kinder ausgestellt. Das Logo der Wirkgemeinschaft und das Logo der Bewegung befinden sich auf der ersten Seite der jeweiligen Reflektion und es findet sich das Logo der Wirkgemeinschaft auch auf jeder weiteren Seite. Ein Logo des Vereines C oder eine Unterschrift der Beschwerdeführerin findet sich nicht darauf. Auf der zweiten Seite der jeweiligen Reflektion sind Fächer und Reifegrade angeführt und es ist auf dieser Seite ein individueller „Reifegrad-Kristall“ abgebildet. Auch ist auf dieser Seite die „Bildungsstufe“ angeführt (z.B.: „1. Klasse Volksschule“). Auf der dritten Seite wird das Kind beschrieben (z.B.: „Die Eingliederung in die Freilerner Gruppe ist ihm zu Beginn nur oberflächlich leicht gefallen.“) und auf den folgenden Seiten werden zu Kompetenzen des Kindes in verschiedenen Bereichen (z.B.: „Sprache – Mathematik“) Beobachtungen (z.B.: „arbeitet gerne mit dem Montessori Rechenmaterial im 1000er Bereich“) und Fragen/Themenbereiche (z.B. „Können Rechenoperationen im erarbeiteten Zahlenraum durchgeführt und verschriftlicht werden?“) angeführt.
Die Beschwerdeführerin hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich bei der Gruppe um eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes handelt und dass diese Gruppe ohne Anzeige an die Schulbehörde eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich im Jahr 2019 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich über das notwendige Prozedere zur Eröffnung einer Privatschule, es fand auch am 5. September 2023 ein weiteres diesbezügliches Gespräch bei der Bildungsdirektion Niederösterreich statt und es wurden im Schuljahr 2023/24 die für die Gruppe genutzten Räumlichkeiten im Hinblick auf eine zukünftige Anzeige der Privatschulgründung baulich adaptiert; es erfolgte aber jedenfalls bis 20. November 2023 keine solche Anzeige an die Schulbehörde.
Mit E-Mail vom 1. November 2023 fragte die Beschwerdeführerin bei der NÖ Mittelschule *** zur Möglichkeit an, eine „Freiraumklasse“ für sechs- bis fünfzehnjährige Schüler als Pilotprojekt im *** umzusetzen (nach dem Vorbild einer Freiraumklasse an der Volks- bzw. Mittelschule ***).
Die sogenannte „Spiel- und Lerngruppe“ wurde im Juli 2024 aufgelöst, weil sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin die meisten Eltern dazu entschieden hätten, die Kinder in eine Regelschule zu geben.
Die Beschwerdeführerin stellte dem Verein „I“ von September 2022 bis Dezember 2023 Räumlichkeiten an der Adresse *** zur Verfügung. Vom Verein I wurden in diesen Räumlichkeiten Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr betreut. Eine Bewilligung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 war nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin war zu keiner Zeit Obfrau dieses Vereines und sie war in die Betreuung der Kinder auch nicht involviert.
Die Beschwerdeführerin verdient derzeit als Montessoripädagogin in einer niederösterreichischen Montessorischule für 26,5 Stunden ca. 1.700,-- Euro netto monatlich. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Sie ist schuldenfrei und verfügt nach dem jüngst erfolgten Verkauf ihres Hälfteeigentums an der Liegenschaft in *** über Vermögen in Höhe von ca. 70.000,-- Euro. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.
Die Feststellungen zur Errichtung und zum Sitz des Vereines C sowie zur Beschwerdeführerin als Obfrau und Kassier basieren auf der im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vereinsregisterabfrage. Dass der Obfrau-Stellvertreter, E, Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war, hat der Zeuge in der Verhandlung selbst angegeben (Verhandlungsschrift S 33). Dass die Vereinsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten je zur Hälfte gehörten, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 3) und ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift S 3) und des genannten Zeugen (Verhandlungsschrift S 34). Die Feststellung, wonach die Mitgliederzahl des Vereines nicht beschränkt und der Verein für Neuaufnahmen offen ist, ergibt sich anhand der in der Verhandlung vorgelegten Vereinsstatuten. In § 5 Abs. 1 der Vereinsstatuten ist ohne Einschränkung festgehalten, dass physische und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Vereinsmitglieder werden können. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin gemäß der Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 2) angegeben, dass die Mitgliederanzahl nicht beschränkt sei und dass sich jederzeit neue Mitglieder melden könnten. Es wurde auch im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. von keinem der befragten Zeuginnen und Zeugen Gegenteiliges geschildert. Zum Geschäftsbetrieb und der Vertretung des Vereines sowie zum Vereinszweck und den vorgesehenen Tätigkeiten ist wiederum auf die aktenkundigen Statuten zu verweisen.
Die Feststellung, dass der Verein ab 2020 bis Sommer 2024 die Gruppe betrieb, ergibt sich einerseits aus dem Vereinsregisterauszug, demzufolge die Vereinsgründung im Jahr 2020 erfolgte, und andererseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach 2020 das erste Jahr gewesen sei (Verhandlungsschrift S 18; siehe ebenso die Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung, S 5). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass das letzte Jahr bis Mai/Juni 2024 gegangen sei (Verhandlungsschrift S 28) bzw. dass die Gruppe im Juli 2024 aufgelöst worden sei (Verhandlungsschrift S 3). Dass die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Montessoripädagogin, Tagesbetreuerin und Musikerin ist, wurde in der Beschwerde (S 4) angegeben und in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Hauptverantwortliche für die Gruppe war, ergibt sich einerseits aus ihrer Stellung als Obfrau und andererseits aus ihren eigenen Angaben. So hat sie gemäß der Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 3) angegeben, selbständig tätig zu sein und dass die Kinder „zu mir nach ***“ kämen (S 4). Die Beschwerdeführerin gab auch beispielsweise an, dass die Kinder „jeden Tag von mir“ ein Angebot bekommen hätten (Verhandlungsschrift S 8) und sie verwies bei den für den Verein tätigen Menschen zunächst auf sich selbst (Verhandlungsschrift S 12). Auf die Frage, ob es von anderen aufgefangen habe werden müssen, wenn E weniger da gewesen sei, gab sie an (Verhandlungsschrift S 19): „Naja, ich habe dann mehr gemacht.“ Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf S 4 auch als „Planerin sinnvoller Freizeitgestaltung“ bezeichnet wurde und dass von niemandem im Verfahren angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine untergeordnete Stellung im Verein oder der Gruppe gehabt hätte. Zu den „Begleitern“ ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen Auszug aus dem Vertrag über die Nutzung der Lern- und Spielgruppe vorgelegt hat und dass darin von „Lern- und Spielbegleitern“ gesprochen wird. Auch hat sie in der Verhandlung von „begleiten“ gesprochen (Verhandlungsschrift S 7 und 16). Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung auch an, dass auch Eltern mitgeholfen hätten und sie verwies auf Frau F (Verhandlungsschrift S 12), zu der sie später angab, dass diese meistens einmal pro Woche gekommen sei (Verhandlungsschrift S 16) und dass es sich bei ihr um eine Lehrerin handle (Verhandlungsschrift S 29). Auch nannte die Beschwerdeführerin Frau H (Verhandlungsschrift S 8): „Das war damals auch so eine externe Person, wie die Frau F.“ Es wurde in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten auch angegeben, dass letzterer vor Ort gewesen sei (z.B. Verhandlungsschrift S 17 und 40) und dass (weitere) externe Leute herangezogen worden seien (Verhandlungsschrift S 38); die Beschwerdeführerin gab gemäß der Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 2) auch ausdrücklich an, dass „Experten“ wie etwa ein Waldpädagoge auf Honorarbasis für den Verein Leistungen erbracht hätten.
Die Feststellung, wonach die Gruppe durchschnittlich von zehn bis zwölf Kindern besucht worden sei und im Schuljahr 2023/24 zumindest von sechs Kindern, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin gemäß der Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 4). Dass es sich bei den Kindern entweder um Kinder, die sich im (nicht untersagten) häuslichen Unterricht befanden, handelte, oder um Kinder, die trotz Untersagung des häuslichen Unterrichtes und Anordnung des Schulbesuches keine entsprechende Schule besuchten, ergibt sich aus den Ausführungen in der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin (S 9: „Weiters gilt das Angebot des Vereins C in Form einer Lern-Spielgruppe ausschließlich für Kinder, die zum Hausunterricht abgemeldet wurden bzw. keine Art von Schule besuchen.“). Auch in der Beschwerde (S 6 f.) wurde ausgeführt, dass es sich um Kinder im häuslichen Unterricht handeln würde, wobei sowohl Kinder darunter seien, welche die Externistenprüfung ablegen würden, als auch solche, welche die Externistenprüfung nicht ablegen würden. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass es auch Kinder gegeben habe, welche die Externistenprüfung nicht abgelegt hätten, die aber weiterhin die Gruppe besucht hätten (Verhandlungsschrift S 32). Von der Bildungsdirektion für Niederösterreich wurde in der Stellungnahme vom 11. April 2024 ausdrücklich ausgeführt, dass Kinder bekannt seien, die trotz offizieller Untersagung des häuslichen Unterrichtes und Zuweisung zu einer Regelschule den Verein besucht hätten. Ferner hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigt, dass 300,-- Euro pro Kind als Nutzungsentgelt eingehoben wurde (Verhandlungsschrift S 15) und dass sie selbst Honorare erhalten hat (Verhandlungsschrift S 12). Beim Amt für Betrugsbekämpfung gab sie zudem an, dass der Verein 450,-- Euro für die Nutzung der Räume bezahlt habe und dass ihr dieser Betrag laufend auf ihr Konto überwiesen werde (Niederschrift S 4).
Die Feststellung, wonach in der Gruppe – orientiert am österreichischen Lehrplan – nach einem festen Lehrplan unterrichtet wurde, ist auf Grund folgender Erwägungen zu treffen:
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bestritten hat, dass es einen festen Lehrplan gegeben habe. Aus ihren Angaben ergibt sich aber sehr wohl, dass ihrem Tun in der Gruppe ein konkreter pädagogischer Plan zu Grunde lag und dass sie sich auch im Vorhinein Angebote an die Kinder überlegt hat, mag auch der konkrete Unterricht möglichst druckfrei abgelaufen und interessengeleitetes Lernen im Vordergrund gestanden sein. Es ist aus ihren Angaben auch abzuleiten, dass sie sich am österreichischen Lehrplan orientiert hat. So gab die Beschwerdeführerin zum Lernen wiederholt an, dass die Kinder „regelmäßig“ bzw. „jeden Tag“ von ihr ein „Angebot“ bzw. „Einladungen“ bekommen hätten (Verhandlungsschrift S 7, 8, 14, 20 und 24). Das sei meist improvisiert gewesen, „manchmal aber auch überlegt vorher“ (Verhandlungsschrift S 14). Sie habe natürlich versucht, das so ansprechend für die Kinder zu machen, dass sie sich dafür interessiert haben. Sie sei begeistert für das gewesen, was sie getan habe (Verhandlungsschrift S 14). Die Beschwerdeführerin gab ferner auch an, dass es insofern regelmäßige (fixe) Angebote gegeben habe, als es Kochen und Rausgehzeit (außer bei Schlechtwetter) gegeben habe und im Schuljahr 2023/24 auch einmal pro Woche Yoga (Verhandlungsschrift S 16). Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf die Frage, was sie anders gemacht hätte, wenn eine Privatschule gegründet worden wäre, angegeben hat (Verhandlungsschrift S 22): „Ich hätte ihnen weniger Möglichkeiten geben können, ihre Zeit frei einzuteilen, wie sie es in der Spiel- und Lerngruppe hatten. Ich hätte viel mehr auf den Lehrplan achten müssen und hätte die Kinder weitaus öfter wieder dazu hinführen müssen, dass sie sich mehr mit Themen des Lehrplans beschäftigen. Dies vor allem auch in ihrer Schulstufe, weil es ja auch den Differenzlehrplan gibt, wenn man eine Schule gründet, an den man sich halten muss.“ Gerade die Aussagen, „viel mehr“ auf den Lehrplan achten zu müssen und die Kinder „weitaus öfter wieder dazu hinführen“ zu müssen, zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Rechtfertigung sehr wohl nach einem festen Lehrplan unterrichtet hat. Die Beschwerdeführerin bejahte in der Verhandlung auch den Vorhalt des Behördenvertreters, dass sie gemeint habe, sie habe schon etwas grob für die Woche gehabt, mit dem sich die Kinder beschäftigen plus individuelle Angebote (Verhandlungsschrift S 32). Zur Orientierung am österreichischen Lehrplan ist auch festzuhalten, dass sich die Kinder, welche die Gruppe besucht haben, zum Teil im häuslichen Unterricht befanden, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass sich das Lernen nicht am österreichischen Lehrplan orientiert hätte. Die Beschwerdeführerin gab im Kontext der Wochenberichte auch an, dass es um eine Übersicht gegangen sei, wobei sie selbst auf die Externistenprüfung Bezug nahm (Verhandlungsschrift S 23): „Zum Beispiel, mein Kind hat den ganzen Tag nur gezeichnet oder nur geschrieben und dann konnten die Eltern von sich aus sagen, in Eigenverantwortung, ich mache mit meinem Kind andere Dinge mit Blick auf die Externistenprüfung.“ Auf die Frage, weshalb es die Einteilung in die verschiedenen Bereiche bei den Wochenplänen gegeben habe, gab sie an (Verhandlungsschrift S 23): „Das ist die Beobachtung im Nachhinein für die Eltern, damit diese wissen, was sie Zuhause mit den Kindern auch machen können.“ Auch gab sie auf die Frage, was der Vorteil der Idee, die Gruppe in eine Freiraumklasse umzuwandeln, gewesen wäre, an (Verhandlungsschrift S 25): „Dass die Eltern mit den Kindern keine Externistenprüfung mehr machen hätten müssen.“ Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sich teilweise Kinder in der Gruppe auf die Externistenprüfung mit Schulbüchern vorbereitet hätten, wobei sie selbst unterstützt habe (auch wenn dies nach ihren Angaben von den Kindern oder den Eltern ausgegangen wäre – siehe Verhandlungsschrift S 16 f. und 27). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin selbst bestätigte, dass sie sogar bei der Externistenprüfung von einem Kind aus ihrer Gruppe als Unterstützung dabei war (Verhandlungsschrift S 26 f.).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin – soweit sie das Vorliegen eines festen Lehrplanes bestritten hat – die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Sie hat in der Verhandlung immer wieder ausweichend und unkonkret geantwortet und den Eindruck erweckt nicht alle Vorgänge in der Gruppe preisgeben zu wollen. Zum Teil sind auch Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Angaben aufgetreten. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, was man sich unter den „individuellen Angeboten“ vorstellen könne, zunächst nur an (Verhandlungsschrift S 8): „Aus den unterschiedlichen Bereichen.“ Erst auf Nachfrage machte sie nähere Angaben. Auf die Frage, wie viele Personen auf Honorarbasis in der Gruppe tätig gewesen seien und was sie bekommen hätten, gab sie unkonkret an (Verhandlungsschrift S 12): „Einerseits war es ich selbst mit dem Gewerbe einer sinnvollen Freizeitgestaltung, dann gab es unterschiedliche Menschen. Es waren maximal fünf über ein Jahr gesehen.“ Auch auf die Frage, ob im Vorhinein klar gewesen sei, wann E in die Gruppe komme, antwortete sie lediglich wie folgt (Verhandlungsschrift S 18): „Das war sehr unterschiedlich.“ Auf die nachfolgende Frage, ob er regelmäßig da gewesen sei oder nicht, gab sie an (Verhandlungsschrift S 18): „Das war unterschiedlich. Das war unterschiedlich nach dem Jahr.“ Auf die Frage, wie es im ersten Jahr gewesen sei und wie danach, gab sie an (Verhandlungsschrift S 18): „Das erste Jahr war 2020. Es war nicht immer gleich, es war unterschiedlich. Im zweiten Jahr war er mehr vor Ort, hat dann mit den älteren, den Jugendlichen, mehr gemacht.“ Auf die Frage, weshalb das unterschiedlich gewesen sei, gab sie dann an (Verhandlungsschrift S 18): „Das war in dem Jahr, wo mehr Kinder da waren. Entschuldigung, nein das stimmt auch nicht, im ersten Jahr waren auch viele Kinder da.“ Auch später gab sie auffallend unkonkret an, dass es „unterschiedliche Angebote von meiner Seite oder von anderen Menschen, die eben da waren“ gegeben habe (Verhandlungsschrift S 20). Unkonkret und schwankend waren auch die Antworten auf die Fragen nach der angebotenen Nachmittagsbetreuung (Verhandlungsschrift S 11). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auch an, dass es mehrfach die Idee der Gründung einer Privatschule gegeben habe. 2022 hätten sie aber gemerkt, dass die Eltern das gar nicht wollen und sie hätten sich dagegen entschieden. Kurz danach gab sie abweichend an, dass sie im letzten Jahr dann schon auch noch versucht hätten, eine Schule zu gründen (Verhandlungsschrift S 21). Ferner verneinte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zuerst noch, dass jemals wer von der Wirkgemeinschaft vor Ort gewesen sei. Auf Vorhalt eines aktenkundigen Schreibens gab sie dann aber an, dass es die Idee gewesen sei, dass sich noch wer von extern mit den Kindern unterhalte (Verhandlungsschrift S 6). Im späteren Verlauf der Verhandlung nahm sie noch einmal darauf Bezug, dass es Reflektionsgespräche der Wirkgemeinschaft im Zuge der Abschlusszeremonie gegeben habe, wobei die Angaben dazu, ob dieses jedes Jahr gemacht wurde, vage blieben (Verhandlungsschrift S 30). Widersprüchlich gab die Beschwerdeführerin ferner auf Vorhalt eines von ihr an ein Kind der Gruppe verfasstes Schreiben zunächst an, dass es das ihrer Erinnerung nach nur im ersten Jahr gegeben habe. Im Zuge der weiteren Befragung gestand sie dann aber zu, dass sie solche Schreiben den Kindern immer beim Abschlussfest überreicht habe und dass sie diese Berichte jährlich gemacht habe (Verhandlungsschrift S 29).
Ferner sprechen auch die zwei aktenkundigen Wochenberichte mit der Gliederung in verschiedene Bereiche dafür, dass in der Gruppe ein Unterricht nach festem Lehrplan (orientiert am österreichischen Lehrplan) stattgefunden hat. Im ersten Wochenplan ist der durchgenommene Lehrstoff in den unterschiedlichen Bereichen wie folgt dokumentiert (wobei die Bereiche Geografie und Werken/Kochen leer sind): Sprache: „Satzanalyse mit Tabelle. Satz aus Buch analysieren, danach nochmal Besprechung. Präsentation seines Formenbuchs“. Rechnen: „Durchführung von Additionen und Subtraktionen am Rechenrahmen vor Erwachsenen beim Weihnachtsfest“. Geometrie: „geometrische Körper, Fühlspiel. Präsentation seines Formenbuchs“. Biologie: „Zeit mit […] Welpen verbringen, ihn an der Leine führen. Darbietung Teile der Pflanze - danach Versuch Blätter/Pflanze zu zeichnen mit Aquarellstiften“. Musik/Seele: „Lieder vor Publikum vortragen. Dreiklänge bilden mit den Klangstäben, aufschreiben, am Klavier finden“. Turnen: „Eislaufen, turnen“. Kunst: „Darbietung Gustav Klimt und seine Kunstwerke, danach neue Kunststile ausprobieren (Ölkreide). Blätter zeichnen“. Soziales/Auffälliges: „Er verhält sich sehr professionell beim Fest“. Im zweiten aktenkundigen Wochenbericht ist der durchgenommene Lehrstoff in den unterschiedlichen Bereichen wie folgt dokumentiert (wobei hier die Bereiche Biologie und Werken/Kochen leer sind): Sprache: „Üben des Vortragens ihres Referats, und dann Vortrag des Referats vor der Gruppe. Er meistert es wunderbar“. Rechnen: „Multiplizieren mit den Perlenstäben zum Distributivgesetz“. Geometrie: „Darbietung Konstruktion eines Dreiecks mit der Angabe 2er Seiten und einem Winkel – dann selbst probieren“. Geografie: „Experiment – Indikator – Test auf sauer oder basisch“. Musik/Seele: „gemeinsam singen. Im Kanon singen. Feedbackkreis. Ich erkläre ihnen den Einfluss der Planeten auf uns Menschen, und das[s] nun eine Zeit begonnen hat, die sehr viel Veränderung mit sich bringt – wir [f]ühren Gespräche über‘s Glücklich sein und seine Berufung leben“. Turnen: „Schwingen und klettern, schaukeln, draußen spielen, Sportakrobatikseinheit geführt von […] und […]“. Kunst: „zeichnen nach Zeichenbuch“. Soziales/Auffälliges: „[…] ist in den letzten Monaten sehr gereift finde ich“. Diese Wochenberichte sprechen ihrem Inhalt nach jedenfalls für das Vorliegen eines Unterrichtes nach festem Lehrplan (orientiert am österreichischen Lehrplan).
Ebenso sprechen auch die aktenkundigen Schreiben an die Kinder der Gruppe für einen Unterricht nach festem Lehrplan. So spricht die Beschwerdeführerin im von ihr unterfertigten Schreiben (Verwaltungsstrafakt S 34) u.a. von Mathematik, Physik-Tagen, dem gemeinsam in der Gruppe erfolgten Planen und Bauen eines Katapultes, von einem Wildpflanzentag, Koch-Montagen, Referaten über das Mittelalter und das alte Ägypten, Sport, Künsten, Erarbeiten von Liedern und Englisch. Auch wird ausdrücklich vom „Lernjahr“ gesprochen. Im Schreiben von Frau F (Verwaltungsstrafakt S 36) vom 8. Juni 2022 wird ebenso von Mathematik, Sport, Englisch, ausgearbeiteten Referaten und sogar vom „weiteren Ausbau des Schulgebäudes“ und von „Räume für die älteren Schüler“ gesprochen. Im Schreiben von Frau F (Verwaltungsstrafakt S 40) wird bezüglich eines anderen Kindes von Mathematik, Musik, Biologie, Geografie und Englisch gesprochen sowie von Geometrie als „beliebtes Fach“.
Für das Vorliegen einer schulischen Einrichtung und somit für das Vorliegen eines festen Lehrplanes spricht außerdem das aktenkundige E-Mail der Beschwerdeführerin an die NÖ Mittelschule *** betreffend Umsetzung einer Freiraumklasse. Der Wortlaut des E-Mails lautet wie folgt (Verwaltungsstrafakt S 182):
„Sehr geehrte Frau […],
ich schreibe Ihnen nach einem gestrigen intensiven Gespräch mit dem Bürgermeister […] und der Direktorin […], um eine sogenannte ‚Freiraumklasse für 6-15 jährige‘ als Pilotprojekt im *** umzusetzen. Ich selbst bin Montessori-Pädagogin und führe nun im fünften Jahr eine Lerngruppe für 6-15 jährige mit großem Erfolg und Nachfrage vieler Familien. Nun wünschen wir uns alle, Pädagogen, Eltern und auch immer mehr Lehrer und Direktoren im Regelschulsystem, eine Brücke zum Regelschulsystem und ein gemeinsames Miteinander um neue Wege zu gehen.
Herr […] und Frau […] würden eine Freiraumklasse in *** sehr begrüßen, und haben Ihre NMS in *** als mögliche Partnerschule vorgeschlagen. Die Grundidee, die all dem zugrunde liegt, ist der Wunsch von immer mehr Familien, die in den letzten Jahren meist in den Hausunterricht ausgewichen sind, nach einem alternativen Bildungsangebot innerhalb des Systems, das parallel zum Regelschulsystem bestehen kann. All dies wurde mit großem Erfolg in *** bereits vor 3 Jahren umgesetzt und von der Bildungsdirektion abgesegnet. Ich lade Sie ein sich das Grundkonzept in Ruhe durchzulesen, Sie finden dieses im Anhang, und falls all dies Ihr Interesse geweckt haben sollte, freue
ich mich sehr auf Ihre Rückmeldung per E-Mail oder auch gerne telefonisch unter […].“
Die Beschwerdeführerin spricht hier von einer „Lerngruppe“, die sie führt, von einer „Brücke zum Regelschulsystem“ und vom „alternativen Bildungsangebot“. Sie nimmt Bezug auf die Freiraumklasse in ***. Dazu wurde im Anhang auch das Konzept der Freiraumklasse in *** übermittelt, in dem unter Bezugnahme auf den österreichischen Lehrplan Folgendes festgehalten wird:
„Die Idee der Freiraum.Klasse basiert auf der Haltung, dass Kinder ein natürliches Bedürfnis zu Lernen mitbringen und dass jedes Kind einen eigenen Entwicklungsrhythmus hat. Im Schulalltag bedeutet das, dass Kinder ihre Zeit weitestgehend frei gestalten dürfen - innerhalb von vorgegebenen Strukturen. Lernbegleiter bieten Kurse oder Einführungen zu Themen des österreichischen Lehrplans an, die Kinder entscheiden weitestgehend nicht-direktiv wann, wo, wie und mit wem sie die Lerninhalte vertiefen – stets achtsam begleitet von den Lernbegleitern.“
Festzuhalten ist dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass sie das schon gerne anders gemacht hätten als in *** (Verhandlungsschrift S 25). Diese (unsubstantiierte) Aussage erscheint angesichts des E-Mails und des mitgesendeten Konzeptes der Freiraumklasse in *** allerdings keineswegs glaubwürdig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass schon der Gruppe der Beschwerdeführerin ein derartiges ähnliches Konzept zu Grunde lag, zumal die Beschwerdeführerin ähnlich der Formulierung „weitestgehend frei gestalten dürfen - innerhalb von vorgegebenen Strukturen“ von einem „Rahmen“ sprach und dass die Kinder „eine gewisse Zeit sich frei einteilen können, was sie tun können, aber dass es eben nicht bedeutet, dass sie quer durch den Raum springen können“ (Verhandlungsschrift S 21).
Festzuhalten ist außerdem, dass auch die aktenkundigen Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich, des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie das Schreiben einer Volksschuldirektorin für das Vorliegen einer Schule – und damit eines festen Lehrplanes – sprechen:
Seitens der Bildungsdirektion für Niederösterreich wurde im Schreiben vom 11. November 2023 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 über das notwendige Prozedere zur Errichtung einer Privatschule erkundigt habe. Es sei jedoch kein Ansuchen erfolgt. „Grund dafür dürften die nicht entsprechenden Räumlichkeiten gewesen sein“ (dieser angeführte Grund für die Nichteröffnung – die nicht entsprechenden Räumlichkeiten – korrespondiert im Übrigen mit den Angaben von E zu den notwendigen Bauarbeiten als Vorgabe für Schulgebäude – Verhandlungsschrift S 41 f.). Am 5. September 2023 habe es ein weiteres Gespräch betreffend notwendige Schritte zur Eröffnung einer Privatschule gegeben. Abschließend wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass in diesem Verein eine „Art von Unterricht und somit Schule“ stattfinden würde. Darüber hinaus teilte die Bildungsdirektion am 11. März 2025 mit, dass eine Mutter in einem E-Mail an die Bildungsdirektion vom „Lernverein“ sprach und davon, dass es einen „gut strukturierten Lernplan“ gebe. Im Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023 ist u.a. festgehalten: „Es gäbe keine aufrechte Bewilligung von der Bildungsdirektion solch eine ‚Lerngruppe‘ zu führen. Frau A sei jedoch mit der Bildungsdirektion im Austausch und werde eine Bewilligung ab September 2024 angestrebt, der Betrieb würde jedoch schon dieses Schuljahr 2023/2024 erfolgen.“ Das Amt für Betrugsbekämpfung äußerte mit Schreiben vom 24. Juli 2024 den Verdacht, dass es sich um einen Schulbetrieb handle. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zwar auch bei der Einvernahme beim Amt für Betrugsbekämpfung bestritt, dass es sich um eine Schule handle, sie gab aber gemäß der aufgenommenen Niederschrift u.a. an, dass die Kinder „mehr selber entscheiden wie in einer gewöhnlichen Schule“ (Niederschrift S 4), was wiederum als Indiz für das Vorliegen eines Schulbetriebes angesehen werden kann. Darauf hinzuweisen ist, dass die Niederschrift von der Beschwerdeführerin unterfertigt ist und dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nach Einsichtnahme in die Niederschrift angab, dass das so passe (Verhandlungsschrift S 11). Auch sprechen die vom Amt für Betrugsbekämpfung angefertigten Bilder für das Vorliegen einer schulischen Einrichtung und somit für das Vorliegen eines festen Lehrplanes. Erkennbar ist auf den Fotos eine Garderobe mit Garderobenbänken für Kinder und aufgehängten Schultaschen. Auch eine Wochentafel zum Anheften wichtiger Termine ist auf einem Bild festgehalten. Darauf hinzuweisen ist, dass E in der Verhandlung keine konkreten Angaben zur Frage machte, ob es die auf den Bildern festgehaltene Garderobe erst in Vorbereitung auf eine Privatschulerrichtung gegeben habe oder schon vorher (Verhandlungsschrift S 48: „Die gab es zwischen drinnen, aber im Endeffekt war es die Vorbereitung für die Privatschule. Ich weiß aber nicht mehr ab wann es die Garderobe gegeben hat“). Er bestätigte aber jedenfalls, dass es auch vorher schon eine, wenn auch kleinere, Garderobe gab (Verhandlungsschrift S 48). Beim Verwaltungsstrafakt ist außerdem ein „Zusatz zum Gesprächsprotokoll vom 31.10.2023“ der Volksschuldirektorin der Volksschule ***, die von einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin berichtete, wobei die Beschwerdeführerin immer wieder von Schülerinnen und Schülern und von Unterricht gesprochen habe.
Festzuhalten ist auch, dass in den vorliegenden Vereinsstatuten zwar Lern- und Spielgruppen angeführt sind, ebenso ist aber auch für die Verwirklichung des Vereinszweckes – und zwar an erster Stelle – die Gründung einer Privatschule vorgesehen.
Zu den erfolgten Zeugeneinvernahmen ist auszuführen, dass diese nicht zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Feststellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines festen Lehrplanes führen können. Zwar haben die Zeugen das Vorliegen eines festen Lehrplanes verneint, es sind diese Angaben aber der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Zum Teil hatten die Zeugen nach ihren eigenen Angaben offenbar keinen näheren Einblick in die Abläufe der Gruppe. Zum Teil sind die Aussagen aber auch auf Grund ihres unkonkreten Charakters der vorliegenden Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Manche Aussagen waren sogar widersprüchlich bzw. wurden im Rahmen der Befragung erst auf Vorhalt zuvor verneinte Umstände zugestanden, was jedenfalls massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben spricht. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Der Zeuge E verneinte in der Verhandlung – im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Angebote –, dass es Anstöße zum Lernen von der Beschwerdeführerin gegeben habe, es seien lediglich Unterlagen zur Verfügung gestellt worden bzw. seien diese vor Ort gewesen (Verhandlungsschrift S 40). Auf die Frage, ob demgemäß alles von den Kindern oder den Eltern gekommen sei, antwortete er mit (Verhandlungsschrift S 40): „Korrekt“. Auch verneinte der Zeuge, dass es eine Betreuung der Kinder am Nachmittag gegeben habe (Verhandlungsschrift S 42), was ebenso nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen ist. Der Zeuge gab sich auch unwissend zu aktenkundigen Schreiben an die Kinder (Verhandlungsschrift S 45 f.) und er gab an, dass er die Wochenpläne noch nie gesehen habe (Verhandlungsschrift S 47). Angesichts dessen, dass er Obfrau-Stellvertreter des Vereines und Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war, ist dies nicht nachzuvollziehen. Der Zeuge gab auch auf die Frage des Behördenvertreters, ob er in die Vertragsabschlüsse mit den Eltern involviert gewesen sei, ablehnend an (Verhandlungsschrift S 49): „Was meinen Sie mit involviert? Ich habe niemandem den Stift gehalten zum Unterschreiben.“
Der Zeuge J hatte offenbar keine näheren Einblicke in die Abläufe der Gruppe. Er antwortete auf die Frage, wie die Kinder darauf gekommen seien, was sie lernen hätten wollen, erst nach einigem Nachdenken und gab dann lediglich an (Verhandlungsschrift S 51): „Wenn ihn rechnen interessiert hat, ist er unterstützt worden beim Rechnen.“ Auf die Rückfrage, was unterstützt heiße, wiederholte er unkonkret (Verhandlungsschrift S 51): „Wenn er Interesse gezeigt hat, ist er unterstützt worden.“ Ebenso war auch die Antwort auf die Bitte, eine typische Woche in der Gruppe zu schildern, eher unkonkret (Verhandlungsschrift S 53): „Wenn ich sie abgeholt habe, ist immer in dem einen Raum geturnt worden. Ich war ja nicht dabei. Ich habe sie gebracht und dann wieder geholt und ich weiß, dass es den Kindern gefallen hat.“ Der Zeuge gab auch an, dass er nicht wüsste, dass in irgendeiner Form festgehalten worden sei, was die Kinder gut oder nicht gut gekonnt hätten (Verhandlungsschrift S 54). Auf Vorhalt der Wochenpläne gab er an, dass er sowas wirklich noch nicht gesehen habe (Verhandlungsschrift S 56). Unkonkret war auch die Antwort auf die Frage nach Büchern in der Gruppe (Verhandlungsschrift S 58): „Sicher keine solchen Schulbücher. Sicher hat es Bücher gegeben, aber ich weiß es nicht. Aber Schulbücher sind mir nie aufgefallen. Ist es schlecht, dass die Kinder dort was lernen? Das war ja auch für uns eine Unterstützung. Freilich haben die Kinder dort auch gelernt, aber nicht nach irgendeinem Plan.“
Die Zeugin K gab eine eher unkonkrete Antwort auf die Bitte, eine typische Woche in der Lern- und Spielgruppe zu schildern (Verhandlungsschrift S 61) und sie antwortete auf die Frage, ob die Kinder vor Ort nur betreut worden seien oder ob es auch Inputs an die Kinder gegeben habe, dahingehend, dass sie das nicht wisse (Verhandlungsschrift S 62). Sie verneinte auch, dass es eine Betreuung am Nachmittag gegeben habe (Verhandlungsschrift S 65) und sie gab auf die Frage, ob es Anstöße von der Beschwerdeführerin oder der Gruppe gegeben habe oder ob immer nur das gemacht worden sei, was die Kinder gewollt hätten, an (Verhandlungsschrift S 66): „Das weiß ich nicht. Ich weiß, es hat Tagesausflüge gegeben, z.B. zum Steinbruch, wenn die Kinder den Steinbruch besuchen wollten. Aber das war von den Kindern initiiert, umgesetzt wurde es aber von den Erwachsenen.“ Unkonkret war auch die Antwort auf die Frage, ob es Reflexionsgespräche gegeben habe, wobei die Zeugin erst nach einigem Nachdenken antwortete (Verhandlungsschrift S 67): „Ja wahrscheinlich, ich weiß es nicht genau. Ich glaube schon, dass geredet wurde. Wenn man gemerkt hat, dass die Kinder was bedrückt, sind sie schon gefragt worden. Ich weiß es aber nicht mehr.“
Der Zeuge L antwortete auf die Frage, ob das Kind in der Gruppe etwas gelernt habe (Verhandlungsschrift S 68) wie folgt: „Pfff. Was meinen Sie damit? Was lernt man, wenn man mit anderen Kindern zusammen ist?“ Auf nochmalige Frage, gab er bloß an (Verhandlungsschrift S 68): „Dadurch, dass man das nicht mit einer Schule vergleichen kann, glaube ich nicht, dass man da etwas lernt, aber lernen tut man immer etwas.“ Auf die Frage, was in einer typischen Woche in der Gruppe passiert sei, gab er nur an (Verhandlungsschrift S 69): „Das kann ich nicht genau sagen. Es ist bestimmt gespielt worden, aber was genau kann ich nicht sagen.“ Der Zeuge beantwortete auch mehrere Fragen – darunter solche nach einem Plan/Rahmen oder nach Betreuern – dahingehend, dass er das nicht wisse bzw. nicht sagen könne (Verhandlungsschrift S 70 f.).
Die Zeugin M gab in der Verhandlung an, dass die Kinder gelernt hätten, worauf sie gerade Lust gehabt hätten (Verhandlungsschrift S 75). Die Antwort auf die Frage, wie man sich das vorstellen könne, blieb aber vage und unbestimmt (Verhandlungsschrift S 75): „Ich war nicht dabei, keine Ahnung. Wenn ein Kind Lust gehabt hat sich mit dem Thema zu beschäftigen, dann ist dem Material zur Verfügung gestellt worden. Das Kind hat sich damit beschäftigt.“ Auf die Frage, ob es einen Rahmen gegeben habe oder ob das komplett den Kindern überlassen gewesen sei, antwortete sie ebenso vage und ausweichend (Verhandlungsschrift S 75): „Das kann ich nicht so genau sagen. Im Prinzip haben sie sich damit beschäftigt worauf sie Lust hatten. Wenn das eine ganze Woche Mathematik war dann war das so.“ Die Zeugin bestätigte aber, dass es Angebote an die Kinder gegeben habe (Verhandlungsschrift S 75). Hervorzuheben ist, dass die Zeugin auf die Frage, ob das Kind in der Gruppe auf die Externistenprüfung vorbereitet worden sei, nach einigem Nachdenken angab (Verhandlungsschrift S 77): „Nein, direkt auf die Prüfung nicht.“ Auf Rückfrage, was sie mit „nicht direkt“ meine, antwortete sie sodann (Verhandlungsschrift S 77): „Wir haben gewusst, was sie können muss und da haben wir keine extrige Vorbereitung gebraucht.“
Der Zeuge N gab in der Verhandlung an, zum ersten Mal von Reifegrad-Reflektionen zu hören (Verhandlungsschrift S 80) und er antwortete wiederholt auf Fragen mit „Keine Ahnung“ (Verhandlungsschrift S 81). Er gab auch an, von dem Ganzen nicht viel zu wissen, weil er beruflich so eingespannt sei und das alles in die Hände seiner Frau gelegt habe (Verhandlungsschrift S 82). Auf die Frage, was gelernt worden sei, gab er an, dass er das nicht wisse, weil er nicht dabei gewesen sei (Verhandlungsschrift S 82 und 85). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge Angaben dazu verweigerte, wie das Lernen zu Hause gemacht worden sei (Verhandlungsschrift S 83): „Dazu sage ich nichts mehr. […] Nein, das ist zu privat.“ Nach der Angabe des Zeugen war Aufgabe der Beschwerdeführerin auch lediglich aufzupassen, dass sich kein Kind weh tue (Verhandlungsschrift S 84 f.). Der Zeuge verneinte schon einmal einen Wochenplan gesehen zu haben (Verhandlungsschrift S 85).
Der Zeuge O gab bereits früh im Rahmen seiner Befragung an, dass er den Verein C kenne, dass aber das meiste seine Frau erledigt habe (Verhandlungsschrift S 86). Die Reifegrad-Reflektion sage ihm nichts (Verhandlungsschrift S 87). Einen typischen Tag in der Lerngruppe könne er nicht schildern, weil er nicht dabei gewesen sei (Verhandlungsschrift S 87). Ob die Beschwerdeführerin dem Kind mal angeboten habe, was es machen könnte, das könne er nicht sagen (Verhandlungsschrift S 88). Er wisse auch nicht, ob es Zeugnisse oder ähnliches gegeben habe (Verhandlungsschrift S 89). Auf die Frage, ob es einen Lehrplan in irgendeiner Form gegeben habe, gab er unsicher an (Verhandlungsschrift S 89): „Ich glaub nicht. Bezeugen kann ich es aber nicht. Ich glaube nicht, dass es ihn in der Hinsicht gegeben hat.“ Auf Rückfrage, was er mit „in der Hinsicht“ meine, gab er lediglich an (Verhandlungsschrift S 89): „Dass es vorgegeben wurde, was man machen muss“. Berichten konnte der Zeuge von einem Ausflug des Kindes zu den Wasserwelten nach ***, zur Frage, ob ihm einfalle, was das Kind in der Gruppe erlebt habe, gab er aber an (Verhandlungsschrift S 91): „Da wüsste ich jetzt nichts.“
Die Zeugin P gab zunächst an, dass sie nicht mitbekommen habe, was die Kinder in der Gruppe gemacht hätten (Verhandlungsschrift S 92). Sie gab auch an, dass sie immer nur mündlich etwas zum Kind bekommen habe, aber nie etwas schriftlich (Verhandlungsschrift S 92). Sie sei nicht dabei gewesen (Verhandlungsschrift S 94). Auf den Vorhalt eines aktenkundigen Wochenplanes gab sie dann aber an, sowas zu kennen. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Angaben, gab sie sodann – nicht überzeugend – nur an, dass sie daran nicht mehr gedacht habe (Verhandlungsschrift S 94). Sie verneinte auch – wenig plausibel – die Frage, ob die Beschwerdeführerin mal erzählt habe, wie das Lernen stattfinde und sie gab an, nicht zu wissen, ob in der Gruppe auch für die Externistenprüfung gelernt worden sei (Verhandlungsschrift S 95).
Die Zeugin Q hat in der Verhandlung betreffend die Gruppe vom „Miteinander lernen“ gesprochen (Verhandlungsschrift S 100). Auf Rückfrage, was man sich unter dem Miteinander lernen vorstellen könne, stellte sie dann aber die Gegenfrage: „Was heißt das Miteinander lernen?“ Auf Vorhalt, dass sie das selbst gesagt habe, gab sie sodann – nicht zu ihren vorherigen Angaben passend – an, dass sie damit zu Hause im häuslichen Umfeld meine (Verhandlungsschrift S 100). Auf die Frage, ob andere Kinder für die Externistenprüfung in der Gruppe gelernt hätten, gab sie ausweichend an (Verhandlungsschrift S 101): „Das war eine Spielgruppe, eine Forschungsgruppe, jedes Kind hat sicher das gemacht, was es interessiert.“ Auf die Rückfrage, ob das ja oder nein heiße oder dass sie es nicht wisse, gab sie an (Verhandlungsschrift S 101): „Ich finde es irritierend auf dem Wort Lernen herumzuhaken.“ Die Zeugin verneinte auch zwei Mal, dass sie etwas Schriftliches zum Kind bekommen habe, sie räumte auf anschließenden Vorhalt eines Wochenplanes aber ein, dass sie das schon einmal gesehen habe und dass sie das wöchentlich bekommen habe (Verhandlungsschrift S 102 f.). Die Erklärung, sie habe das nicht erwähnt, weil sie „vielleicht“ nervös geworden sei, ist keinesfalls überzeugend. Die Zeugin gab zum Teil auch ausweichende Antworten (Verhandlungsschrift S 102) und sie gab auf Bitte des Behördenvertreters, ihre Wahrnehmungen zum Raum zu schildern, nach längerem Nachdenken und Kopfschütteln bloß an (Verhandlungsschrift S 104): „Keine Ahnung“.
Die Zeugin R antwortete auf die Frage, ob ihr Kind in der Gruppe auch gelernt habe, mit der Gegenfrage (Verhandlungsschrift S 107): „Wie meinen Sie das genau?“. Abweichend von den Angaben der Beschwerdeführerin verneinte sie, dass es Input von der Beschwerdeführerin gegeben habe (Verhandlungsschrift S 107) und sie verneinte auch, dass es externe Personen gegeben habe (Verhandlungsschrift S 108): „Nein, das waren Eltern“. Auch diese Zeugin verneinte, von der Beschwerdeführerin etwas schriftlich bekommen zu haben und musste nach Vorhalt eines Wochenberichtes das Gegenteil einräumen (Verhandlungsschrift S 109): „Achso das. Das habe ich vergessen.“ Das sei ab und zu gekommen, sie wisse nicht mehr, ob das regelmäßig gekommen sei, das sei doch schon länger her (Verhandlungsschrift S 109). Zur Aufgabe der Beschwerdeführerin gab sie bagatellisierend an (Verhandlungsschrift S 110): „Es war eher oft auch eine Streitschlichtung, wenn es zu Konflikten gekommen ist. Es war eher das soziale Lernen, wie geht man miteinander um. Wenn Kinder zusammen sind, kann es schon zu Konflikten kommen. Sie war die Ansprechperson, wenn es Konflikte gab oder auch wenn sie unbedingt ein Klavierstück lernen wollten.“
Die Angaben des Zeugen S wiederum waren eher unkonkret. So gab der Zeuge an, dass er zum Tagesablauf des Kindes in der Gruppe nicht viel sagen könne (Verhandlungsschrift S 112). Er gab auch an, nicht sagen zu können, ob es Leute gegeben habe, die nicht vom Verein gewesen seien (Verhandlungsschrift S 113). Er gab aber an, dass sein Kind gut gefördert worden sei und dass freudvolles Lernen gefördert worden sei (Verhandlungsschrift S 114). Klassisches wie Geografie oder Rechnen hätten sie zu Hause gelernt, im Verein habe das Kind das nie gemacht, zumindest wisse er das nicht und könne dazu nichts sagen (Verhandlungsschrift S 114).
Allgemein ist im Hinblick auf die Beurteilung der Zeugenaussagen auch noch festzuhalten, dass bei den Zeugen ein Naheverhältnis zum Verein C und zur Beschwerdeführerin gegeben ist. Bei den Zeugen handelt es sich um den ehemaligen Obfrau-Stellvertreter und ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bzw. um Vereinsmitglieder und Eltern von in der Gruppe befindlich gewesenen Kindern. Ein mögliches Interesse daran, dass die Gruppe nicht als (nicht angezeigte) Privatschule qualifiziert wird, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausgeblendet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht verwehrt, bei der Beweiswürdigung ein Naheverhältnis der Zeugen zu einem Beschwerdeführer einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 19.6.1990, 89/04/0270).
Zu den weiteren Feststellungen ist auszuführen, dass es hg. nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin auf einen möglichst druckfreien Unterricht geachtet hat und dass interessengeleitetes Lernen im Vordergrund stand. Dies entspricht auch dem bereits genannten Konzept der Freiraumklasse an der in *** (s. erneut das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2023 samt der dabei mitübersendeten Anlage). Zur Gliederung des Unterrichtes ist wiederum auf die bereits genannten Wochenpläne zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat diese Einteilung in der Verhandlung auch bestätigt (Verhandlungsschrift S 23) und sie hat bestätigt, dass diese Wochenpläne von ihr verschickt wurden (Verhandlungsschrift S 22 f.). Der Feststellung zum Inhalt des Bereiches „Seele“ wurde die Angabe der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt (Verhandlungsschrift S 24). Dass es regelmäßig Elternabende gab, ergibt sich aus der Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. Juli 2024 (S 3: „Gemeinschaftsabende mit den Eltern“) und es wurde dies auch von Zeugen in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 76 und 92). Dass Exkursionen durchgeführt wurden, ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ein Kind der Gruppe (Verwaltungsstrafakt S 34: „***“). Dass Unterrichtsmaterialen verwendet wurden, ergibt sich beispielsweise aus den Wochenberichten („Buch“, „Rechenrahmen“, „Klangstäbe“, „Perlenstäbe“), aber auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die etwa Montessorimaterial, Baumaterialien, Farben, Bastelmaterialien und Sportmaterialien nannte (Verhandlungsschrift S 15 und 24). Zur Garderobe und zur Wochentafel ist auf die bereits getätigten hg. Ausführungen inklusive der vorliegenden Bilder hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch die Uhrzeiten hinsichtlich Eintreffen und Ende vor dem Amt für Betrugsbekämpfung (Verhandlungsschrift S 12), wobei sie hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung unkonkret und schwankend von einem bzw. zwei Tagen sprach (Verhandlungsschrift S 11). Zu den Briefen an die Kinder ist wiederum auf die hg. bereits getätigten Ausführungen und die Aktenlage hinzuweisen (siehe insb. Verwaltungsstrafakt S 34 ff. und 40).
Die Feststellung, dass die Reifegrad-Reflektionen im Rahmen eines Abschlussfestes zu Ende des jeweiligen Schuljahres an die Kinder ausgeteilt wurden, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift S 5 und 31). Das Aussehen der Reifegrad-Reflektionen beruht auf den aktenkundigen Reflektionen (für die beispielhaften Feststellungen siehe Verwaltungsstrafakt S 97 ff.). Die Feststellung, wonach die Reflektionen nicht vom Verein C ausgestellt wurden, ist zu treffen, weil für eine gegenteilige Feststellung keinerlei Sachverhaltssubstrat vorliegt. Zu verweisen ist hier einerseits auf die Aufmachung und das Aussehen der Reflektionen und dass sich ein Logo des Vereines C oder eine Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht finden. Zum anderen ergibt sich eine Ausstellung durch den Verein C aus keiner einzigen Aussage der in der Verhandlung befragten Personen (siehe insb. Verhandlungsschrift S 5, 34 ff., 51, 61, 68, 74, 80, 87, 93, 98, 107 und 112).
Die Feststellung, dass es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass es sich bei der Spiel- und Lerngruppe um eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes handelt und dass diese Spiel- und Lerngruppe ohne Anzeige an die Schulbehörde eröffnet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2019 bei der Bildungsdirektion über das notwendige Prozedere zur Eröffnung einer Privatschule informiert hat. Auch am 5. September 2023 fand ein diesbezügliches Gespräch statt. Ein entsprechender Vorsatz kann daher keinesfalls verneint werden und es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S 8) angab, dass ihr der Unterschied zwischen Lern- und Spielgruppe einerseits und Privatschule andererseits bekannt gewesen sei, und dass sie ebenso auch in der Verhandlung angab, der Unterschied zwischen Spiel- und Lerngruppe und Schule sei ihr völlig klar gewesen (Verhandlungsschrift S 21). Zu den Gesprächen und der unterlassenen Anzeige ist insbesondere auf das schon genannte Schreiben der Bildungsdirektion vom 11. November 2023 zu verweisen.
Die Feststellung, dass die Gruppe im Juli 2024 aufgelöst wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere gab sie dazu an (Verhandlungsschrift S 3): „Die Spiel- und Lerngruppe wurde im Juli 2024 aufgelöst. Das genaue Datum kann ich jetzt nicht angeben, aber es war klar, dass die meisten Eltern sich dafür entschieden haben, die Kinder in eine Regelschule zu geben.“
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Verein I im festgestellten Zeitraum Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus ihrer eigenen Verantwortung im Verfahren (Verhandlungsschrift S 4; siehe ebenso die Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung, S 6). Die Feststellungen zur Betreuung der Kinder durch den Verein I ergibt sich anhand der gegebenen Aktenlage, welche sich diesbezüglich immer nur auf den Verein I und die Obfrau dieses Vereines bezieht. Dazu ist im Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023 an die belangte Behörde Folgendes festgehalten: „Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass am Standort ***, ***, durch die Obfrau T des Vereines I‘, ZVR-Zahl ***, eine Einrichtung zur Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von 3-6 Jahren ohne Bewilligung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 betrieben wird. Der Betrieb dieser Einrichtung erfolgt von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr.“ Ebendies findet sich auch wortgleich im hg. eingeholten Bericht über eine aufsichtsbehördliche Überprüfung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023 an die Bildungsdirektion für Niederösterreich. Es entspricht der gegebenen Aktenlage (sowie den im Vereinsregister ersichtlichen Informationen), dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Obfrau des Vereines I war und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in die Betreuung der Kinder durch den Verein I involviert gewesen wäre.
Die Feststellungen zur aktuellen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihren aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen beruhen auf ihren Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3). Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem beim Verwaltungsstrafakt befindlichen Auszug über Vormerkungen, in dem keine Vormerkungen eingetragen sind.
4.1. § 2 des Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. Nr. 448/1994, lautet:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.“
4.2. § 7 des Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, lautet:
„§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.“
4.3. § 13 des Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, lautet:
„§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.“
4.4. § 24 des Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 75/2001, lautet:
„§ 24. Strafbestimmungen.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;
b) für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;
f) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“
4.5. § 3 Abs. 1 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065-3 idF LGBl. Nr. 97/2022, lautet:
„§ 3
Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung
(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.“
4.6. § 8 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065-3 idF LGBl. Nr. 97/2022, lautet:
„§ 8
Strafbestimmungen
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 und des § 24 lit.a des Privatschulgesetzes bestraft, weil sie es als Obfrau des Vereines C zu verantworten habe, dass der Verein im Schuljahr 2023/24 bis 20. November 2023 eine Privatschule ohne Anzeige bis zumindest 31. Mai 2023 an die Schulbehörde eröffnet habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gegen die behördliche Tatanlastung keine Bedenken entstanden sind, weil die als erwiesen angenommene Tat hinreichend genau vorgeworfen ist. Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin wurden – zumal für Gegenteiliges keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind – gewahrt und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0326).
In der Sache selbst ist auszuführen, dass der bereits wiedergegebene § 2 Abs. 1 des Privatschulgesetz den Begriff „Schule“ wie folgt definiert:
„Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.“
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, sind diese Voraussetzungen allesamt gegeben. Die vom Verein betriebene „Spiel- und Lerngruppe“ wurde im Schuljahr 2023/24 von zumindest sechs Kindern besucht, die sich im häuslichen Unterricht befanden oder trotz Untersagung des häuslichen Unterrichtes und Anordnung des Schulbesuches keine entsprechende Schule besuchten. Neben der Beschwerdeführerin gab es weitere „Begleiter“ und externe Personen. Es gab eine vereinbarte Eintreffenzeit und eine vereinbarte Endzeit und somit gemeinsamen Unterricht. Unterrichtet wurde – orientiert am österreichischen Lehrplan – nach einem festen Lehrplan (wenn auch dabei darauf geachtet wurde, dass der Unterricht möglichst druckfrei ablief und interessengeleitetes Lernen im Vordergrund stand). Ein hoher Organisationsgrad war gegeben (insb. gab es neben den zuvor bereits genannten Umständen auch Unterrichtsmaterialen, Exkursionen, Briefe zu den Kindern, Abschlussfest, Garderobe mit Garderobenbänken, Wochentafel). Angesichts des Vereinszweckes und des gesamtheitlichen Lehrangebotes – zu verweisen ist hier insbesondere an die Gliederung des Unterrichtes in die verschiedenen Bereiche inklusive Musik/Seele, Kunst und Soziales/Auffälliges – besteht auch kein Zweifel, dass ein erzieherisches Ziel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Privatschulgesetzes angestrebt wurde.
Es war daher eine Privatschule im Sinne des § 2 des Privatschulgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201).
Festzuhalten ist zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen außerdem noch, dass bereits zwei Schüler den Begriff der Mehrzahl erfüllen (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ro 2021/10/0020) und dass für die Bejahung des erzieherischen Zieles die einzelnen Unterrichtsgegenstände in ihrer Gesamtheit maßgebend sind (vgl. etwa VwSlg. 18.341 A/2012), wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass gerade durch die Erteilung von Musikunterricht sehr wesentliche pädagogische und erzieherische Ziele verfolgt werden (vgl. etwa VfSlg. 2670/54; OGH 2.9.1987, 14 Ob A 42/87). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schule im Sinne des Privatschulgesetzes jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123; vgl. auch etwa Andergassen, Schulrecht 2024/25, Rn 298: „Je höher der Organisationsgrad, umso eher werden die Voraussetzungen für die Existenz einer Schule erfüllt sein“).
Es wurde somit eine Privatschule ohne Anzeige an die zuständige Schulbehörde eröffnet, wobei gemäß § 7 des Privatschulgesetzes die Errichtung der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen gewesen wäre. Eine solche Anzeige ist aber jedenfalls bis 20. November 2023 nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin hat als Obfrau des Vereines die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten (vgl. etwa VwGH 23.2.1999, 98/05/0229).
Zum in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Akteneinsicht ist festzuhalten, dass dem in der durchgeführten Verhandlung entsprochen wurde. Keine Akteneinsicht wurde lediglich zur Sicherstellung insbesondere der Wahrung des Kindeswohles bezüglich im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Niederschriften der Fachkräfte für Sozialarbeit gewährt, die im Verfahren aber auch nicht weiter berücksichtigt wurden (seitens der Beschwerdeführerin wurde die diesbezügliche Nichtgewährung der Akteneinsicht im Übrigen nicht beanstandet).
Zum Beweismaß ist aus rechtlicher Sicht noch festzuhalten, dass eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzusehen ist, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220). Zum Grundsatz „in dubio pro reo“ ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dieser Grundsatz nur für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Verbleibt – wie vorliegend – an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100).
Ein mangelndes Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung wurde im gesamten Verfahren und auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführerin ist nach den getroffenen Feststellungen vorsätzliches Handeln anzulasten. Bedingt vorsätzlich handelt nämlich, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB). Festzuhalten ist, dass es sich bei der Frage, ob Vorsatz vorliegt, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (vgl. etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0092). Darüber hinaus genügt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wissen um die Möglichkeit (vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 97/16/0404) und es würde nach der Judikatur selbst ein fahrlässiger Rechtsirrtum, der durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen ist, den Vorsatz nicht ausschließen (vgl. etwa VwGH 28.5.2008, 2007/21/0021).
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 24 des Privatschulgesetzes die gesetzliche Höchststrafe 2.180,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen beträgt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften dienen wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere soll durch die Anzeige der Eröffnung einer Privatschule sichergestellt sein, dass die Schule die normierten gesetzlichen Vorgaben einhält. Diese öffentlichen Interessen wurden im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Ebenso wurde auch ein bloß geringes Verschulden im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt, zumal davon nur die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist vorsätzliches Handeln zu Grunde zu legen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass die als Privatschule zu qualifizierende Gruppe inzwischen aufgelöst wurde, wodurch von herabgesetzten spezialpräventiven Erfordernissen auszugehen ist. Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist kein reumütiges Geständnis gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und auch noch kein länger andauerndes Wohlverhalten (vgl. etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Die Verfahrensdauer ist nicht kurz, aber auch noch nicht überlang (vgl. etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018). Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen.
In einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ist die im Straferkenntnis verhängte Strafe von 1.500,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 462 Stunden herabzusetzen, weil nicht zu erkennen ist, dass es fallbezogen der Ausschöpfung des Strafrahmens in Höhe von mehr als 68% der Höchststrafe bedürfte. Zu verweisen ist dabei insbesondere auf die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die genannten herabgesetzten spezialpräventiven Erfordernisse, was beides sachgerecht zu berücksichtigen ist. Es ist für den vorliegenden Fall eine Strafe in Höhe von rund einem Drittel der möglichen Höchststrafe und somit in Höhe von 720,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 224 Stunden als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen. Die Notwendigkeit der Verhängung einer höheren Strafe ist nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch im gesamten Verfahren von Behördenseite nicht aufgezeigt. Eine weitergehende Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, zumal ansonsten generalpräventive Erwägungen nicht hinreichend Berücksichtigung fänden. Darauf hinzuweisen ist, dass die herabgesetzte Strafe auch nicht im Widerspruch zu den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin steht.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt ist daher insofern Folge zu geben als die festgesetzte Strafe herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt mit der Präzisierungsmaßgabe abzuweisen, dass bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften die Wendung „§ 24 lit.a“ durch „§ 24 lit.a erster Fall“ ersetzt wird.
5.2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 13 Abs. 1 und des § 24 lit.b des Privatschulgesetzes bestraft.
Die diesbezügliche Tatanlastung ist aber insofern unschlüssig als der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines C zunächst vorgeworfen wird, dass der Verein als Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt habe, Öffentlichkeitsrecht zu besitzen. Dazu wurde sodann ausgeführt, dass auf den Reflektionspapieren durch die Angabe der Bildungsstufe („Volksschule“ bzw. „Mittelschule“) eine Bezeichnung geführt werde, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig sei. Angesprochen und vermischt werden mit diesem Tatvorwurf aber sowohl der erste Fall (Führen einer Bezeichnung, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist) als auch der zweite Fall (für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erwecken, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze) des § 24 lit.b des Privatschulgesetzes sowie zudem der dritte Fall des § 24 lit.b des Privatschulgesetzes iVm § 11 des Privatschulgesetzes über die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (Führen einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung ohne Bewilligung). Durch die weitere Tatanlastung, wonach durch das Vergeben der Reifegrade der Anschein erweckt werde, der Privatschule sei das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet seien wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen, wird wiederum § 13 Abs. 1 des Pflichtschulgesetzes iVm § 24 lit.c des Privatschulgesetzes angesprochen.
Der Tatvorwurf in diesem Spruchpunkt erfolgte daher lediglich in unklarer und unschlüssiger Form und nicht entsprechend § 44a Z 1 VStG.
Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf hat, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass – was im vorliegenden Fall eben nicht gegeben ist – der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066).
Davon abgesehen ist entsprechend den getroffenen Feststellungen auszuführen, dass die in der Tatbeschreibung genannten Reifegrad-Reflektionen zwar den Verein C mit dem Datum des Abschlussfestes anführen, jedoch wurden diese Reflektionen nicht vom Verein C, sondern von der Wirkgemeinschaft Reifegrad-Reflektion und der Bewegung 2020 ausgestellt. Des Weiteren ist auszuführen, dass diese Reflektionen bei objektiver Betrachtung weder geeignet sind, den Anschein zu erwecken, dass die Privatschule Öffentlichkeitsrecht aufweisen würde, noch wird mit der bloßen Anführung der Bildungsstufe eine Bezeichnung geführt, welche mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich wäre. Auch kann nicht erkannt werden, dass die Reflektionen Zeugnisse darstellen würden, welche mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich wären. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist somit nicht erwiesen.
Es ist demgemäß das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.
5.3. Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 8 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 bestraft, weil sie es als Obfrau des Vereines C zu verantworten habe, dass dieser Verein zumindest seit September 2022 bis zumindest 20. November 2023 ohne bescheidmäßige Bewilligung eine Tagesbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren betrieben habe.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, betrifft dieser Vorwurf aber den Verein I. Die Beschwerdeführerin war zu keiner Zeit Obfrau dieses Vereines und auch nicht in die Betreuung der Kinder involviert.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr in diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Tat somit nicht begangen und es ist demgemäß das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist zu diesem Spruchpunkt noch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Spruchpunkt Anstiftung oder Beilhilfe im Sinne des § 7 VStG vorzuwerfen wäre. Dies wurde der Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit angelastet, wobei auszuführen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezügliche eine konkrete Tatanlastung gefordert wäre (vgl. etwa VwGH 5.11.1997, 96/21/0752), wobei insbesondere auch der unmittelbare Täter im Spruch genannt werden müsste (vgl. etwa VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Ausgehend davon sind beim vorliegenden Verfahrensergebnis die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 72,-- Euro neu festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen.
5.5. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:
Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund des in der Verhandlung ausdrücklich erfolgten Verzichtes sowohl der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin als auch des Behördenvertreters abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037). Darüber hinaus waren im vorliegenden Fall auf Grund der in der Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahmen noch reifliche Überlegungen auf Basis der erst zu erstellenden Verhandlungsschrift erforderlich (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071).
5.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218) und für die Strafbemessung als Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022).
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