LVwG N LVwG-AV-1078/001-2024

LVwG-AV-1078/001-2024Tribunal administratif régional16 juin 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Wiederaufnahme; Aufenthaltsehe;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1078/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1078.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Tunesien, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.06.2024, Zl. ***, mit dem 1. das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) vom 24.03.2022, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, 2. der genannte Erstantrag vom 24.03.2022 gemäß § 70 AVG iVm § 47 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen und 3. der „Zweckänderungs- bzw. Verlängerungsantrag vom 26.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘“ gemäß § 24 Abs. 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscher für Arabisch) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger Tunesiens (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 24.03.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Tunis einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf die am 26.07.2021 vor dem Standesamt ***, Tunesien, mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau C geschlossene Ehe.

Nach Abschluss des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer durch den Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: die belangte Behörde) als zuständiger Niederlassungsbehörde aufgrund seines am 24.03.2022 gestellten Antrags am 07.09.2022 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG erteilt, wobei die dem Beschwerdeführer ausgestellte Aufenthaltskarte von 29.08.2023 bis 28.08.2023 gültig war.

1.2. Am 02.05.2023 langte bei der Behörde eine E-Mail von Frau C mit folgendem Inhalt ein:

„Sehr geehrte Magistratsabteilung,

Ich habe am 26.7.2021 [den Beschwerdeführer] Tunesien geheiratet (die Hochzeit fand in Tunesien statt). Ich selbst bin in Österreich geboren und lebe ständig hier. Nach der Heirat sind wir in meine Wohnung nach ***, *** gezogen. Kurz danach gab es leider ständig Streitereien wegen Kleinigkeiten, wir führen auch keine normale Ehe mit Intimitäten. Daher habe ich das Gefühl, dass er mich nur benutzte, um nach Österreich zu kommen und zu bleiben.

Im Urlaub hat er mich geschlagen, sodass meine Lippen aufgesprungen sind (Beweisfoto vorhanden). Auch in meine Wohnung hat er mich eingesperrt. Die Probleme wurden immer größer und mittlerweile ist keine normale Kommunikation mehr möglich. Er ist sehr aggressiv und ich habe große Angst.

Ich traue mich nicht mehr in meine Wohnung und bin zu meinen Eltern geflüchtet. Meine Wohnung habe ich gekündigt (bis Ende Juni kann mein Mann noch in der Wohnung bleiben). Ich selbst bin auf der Suche nach einer neuen Unterkunft.

[Der Beschwerdeführer] arbeitet bei der Firma D. Nun müsste seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden und er zwingt mich dazu, diese Papiere zu unterschreiben.

Ich kann mir ein weiteres Zusammenleben mit ihm jedoch nicht vorstellen und werde die Scheidung einreichen, am 8.5.2023 habe ich diesbezüglich einen Termin beim Rechtsanwalt.

Seit er weiß, dass ich mich scheiden lassen möchte, versuchen er und seine Familie mich zu überreden. Seine beiden Onkel und seine Mutter haben mich mehrmals aus Tunesien angerufen und verlangten von mir, dass ich die Aufenthaltsbewilligung unterschreibe. Ich bin ständig Drohungen und Verleumdungen ausgesetzt. Mir wird zB. vorgeworfen, dass sich Drogen und Alkohol nehme und ich werde als psychisch krank dargestellt.

Aufgrund dieser Umstände möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich die Papiere für eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht unterschreiben werde.

Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie noch Informationen von mir benötigen!“

1.3. Am 26.05.2023 stellte der (damals noch unvertretene) Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines bis zum 28.08.2023 gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger.

1.4. Mit Schreiben vom 26.07.2023 ersuchte die Behörde die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: LPD NÖ) um Erhebungen betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. In diesem Schreiben finden sich ua folgende Ausführungen:

„[…]

Seitens der h.o. Behörde besteht der Verdacht, dass es sich bei der am 11.08.2021 vor dem Standesamt *** geschlossenen Ehe […] um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte.

Die Ehegattin […] hat am 20.07.2023 bei der ho. Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie ihr Gatte […] geheiratet hätte, um nach Österreich zu gelangen. Mit diesem Aufenthaltstitel würde er in weiterer Folge nach Deutschland ziehen wollen, da sich seine Familie dort aufhalten würde. Die Ehegatten hätten von Anfang an in getrennten Zimmern geschlafen – es gab keine Intimitäten und auch kein Familienleben. Es gab wegen jeder Kleinigkeit Streit und außerdem hätte [der Beschwerdeführer seine Ehegattin] mehrmals geschlagen. Sie habe jedoch diese Vorfälle nicht angezeigt, da sie ihr Ehegatte bedrohen würde (er habe ihren Laptop nach privaten Fotos durchsucht und unter anderem mit der Veröffentlichung von Fotos gedroht, welche [die Ehegattin] intim zeigen würden). Des weiteren würde er sich ihr gegenüber sehr aggressiv verhalten und mittlerweile wäre keine normale Kommunikation mehr möglich. Er hätte auch ihre Dokumente versteckt und sie zu nötigen versucht, bei der Antragstellung mitzukommen und für ihn ‚zu unterschreiben‘. […]“

1.5. Am 24.10.2023 teilte die LPD NÖ Folgendes mit:

„A ist als tunesischer Staatsangehöriger pass- und visumspflichtig. Er brachte am 24.03.2022 beim Magistrat der Stadt St. Pölten einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ ein, in welchem er sich auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin C berufen hat. Er reiste mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels, gültig vom 14.8.2022 bis 13.12.2022, in Österreich ein und war bisher im Besitz eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘, gültig vom 29.08.2022 bis 28.08.2023, ausgestellt durch den Magistrat der Stadt St. Pölten. Am 26.03.2023 bracht der Genannte einen Verlängerungsantrag ein, über welchen bisher nicht entschieden wurde.

Die österreichische Staatsbürgerin C war von 27.04.2022 bis 02.06.2023 an der ehelichen Adresse in ***, *** gemeldet und ist seit 04.07.2023 bis laufend in ***, *** gemeldet.

Ihr Ehemann A war (erstmalig) vom 18.08.2022 bis 09.06.2023 an der ehelichen Adresse gemeldet und ist seit 04.07.2023 bis laufend in ***, *** gemeldet.

Demnach verfügte das Ehepaar lediglich Zeitraum vom 18.08.2022 bis 02.06.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht derzeit kein gemeinsamer Wohnsitz des Ehepaares.

Aufgrund der Tatsache, dass seit 02.06.2023 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und den Angaben [der Ehefrau] gegenüber der NAG-Behörde, dass sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist, aber bisher kein Familienleben geführt wurde bzw. auch nicht beabsichtigt ist in weiterer Zukunft ein Familienleben zu führen, kann daraus geschlossen werden, dass kein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestand/besteht.

Der Tatbestand des § 117 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften) liegt vor, wenn ein Österreicher oder ein zur Niederlassung berechtigter Fremder, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will.

Beim Eingehen von Aufenthaltsehen gemäß § 117 FGG handelt es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung. Es muss dabei ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen, der ein Ermittlungsverfahren rechtfertigt. Laut Aktenlage besteht kein entsprechender Anfangsverdacht. Somit ist ein Ermittlungsverfahren nach § 117 FPG durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht gerechtfertigt.

Im gegenständlichen Fall ist von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG auszugehen. Die Überprüfung auf Vorliegen des Tatbestandes nach § 30 Abs. 1 NAG (ob die Ehepartner kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen und sich dennoch für die Erteilung von Aufenthaltstitel auf die Ehe berufen) kann somit nur von der do Behörde wieder aufgegriffen, nach den Bestimmungen des NAG durchgeführt und in weiterer Folge an das BFA zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme herangetragen werden.

Angemerkt wird, dass für eine weitere fremdenpolizeilichen Bearbeitung ein Ergebnis der NAG-Behörde vorliegen muss (rechtskräftige negative Entscheidung der NAG-Behörde).“

1.6. Mit Eingabe vom 15.12.2023 wurde das Vollmachtsverhältnis zum damaligen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Weiters wurde in diesem Schriftsatz bekannt gegeben, dass keine faktische Lebensgemeinschaft mit C mehr bestehe und dass beim BG *** ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer bewohne eine Wohnung an der Adresse ***, *** und sei dieser bei der D GmbH Co KG beschäftigt, wobei ihm sein Einkommen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermögliche. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer gem. § 26 NAG einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen.

1.7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 09.01.2024, GZ ***, wurde die am 26.07.2021 vor dem Standesamt in ***, Tunesien zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C geschlossene Ehe gem. § 55 Ehegesetz einvernehmlich geschieden.

1.8. Am 16.01.2024 bzw. 17.01.2024 wurden der Beschwerdeführer und Frau C getrennt voneinander durch die belangte Behörde befragt.

1.9. Mit Schreiben vom 27.03.2024 verständigte die Behörde den Beschwerdeführer dahingehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass aufgrund näher angeführter Widersprüche zwischen den durch den Beschwerdeführer und Frau C gemachten Angaben (vgl. dazu die unten wiedergegebenen Ausführungen auch im angefochtenen Bescheid) von einer Aufenthaltsehe auszugehen und daher beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend den Erst-Antrag des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzuweisen.

1.10. Mit Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.04.2024 wurde mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, eine ganz normale Ehe mit Frau C zu führen, was allerdings aufgrund deren Alkohol- und Drogenkonsums nicht möglich gewesen sei. Zunächst habe jedoch sehr wohl ein gemeinsames Eheleben bestanden.

1.11. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.06.2024, Zl. ***.

1.12. Angefochtener Bescheid:

1.12.1. Im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 13.06.2024, Zl. *** sprach die Behörde Folgendes aus:

„I.

Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Erstantrages vom 24.03.2022 mit der Zahl *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991 von Amts wegen wieder aufgenommen.

Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am 07.09.2022 (Kartennummer ***, gültig von 29.08.2022 – 28.08.2023) befunden hat.

II.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 24.04.2022 auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ gem. § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen.

III.

Ihr Zweckänderungs- bzw. Verlängerungsantrag vom 26.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘ wird gemäß § 24 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG als unzulässig zurückgewiesen.“

1.12.2. In der Bescheidbegründung werden zunächst Verfahrensgang und Rechtslage dargestellt.

1.12.3. In der Folge wird zunächst zusammengefasst ausgeführt, dass und warum die Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C um eine Aufenthaltsehe handle bzw. gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass es sich laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG handle, die einzig dem Erhalt eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet diene. Auch hätten sich im Zuge Niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und von Frau C teils gravierende Widersprüche bei der Beantwortung näher angeführter Fragen ergeben und habe die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben, dass sie den Eindruck habe, dass der Beschwerdeführer sie nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Im Rahmen der freien Beweiswürdigungsstufe die Behörde die Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers als glaubwürdig ein. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer gemachten Angaben gehe die Behörde davon aus, dass dieser offensichtlich ein Familienleben habe vortäuschen wollen. Das ***-Profil des Beschwerdeführers zeige viele selbst gedrehte Videos des Beschwerdeführers auch mit anderen Frauen, was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers bestätige.

Widersprüchlich seien folgende Antworten des Beschwerdeführers und Frau C gewesen:

„Frage: ‚Wo, wann und wie haben Sie Ihren Ehepartner kennengelernt?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Durch Freunde in Tunesien – wir kennen uns ca. fünf Jahre und haben uns anfangs unter Freunden getroffen. Dann gab es drei Jahre keinen Kontakt.

Vor ca. 2 Jahren hat er sich dann bei mir über Instagram gemeldet. Wir haben dann wegen der Familie aus uns dazu entschieden, zu heiraten und uns dann später kennen zu lernen – davon habe ich aber nichts gemerkt‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚In Tunesien – sie war dort auf Urlaub.‘

Frage: ‚Gab es eine Hochzeitsfeier und wenn ja, wo fand diese statt und wie viele Hochzeitsgäste waren anwesend?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Ja, die Feier war ihn *** – traditionell, es waren ca. 200 - 300 Gäste. Da war alles ok, dann war er nicht mehr die Person, welche ich kennengelernt habe.‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Ja – im Jahr 2021 haben wir standesamtlich geheiratet und ein Jahr später war unsere große Hochzeitsfeier. Die Feier war in *** und es waren ca. 300 Gäste anwesend.‘

Frage: ‚Warum haben Sie gemeinsam die Ehe geschlossen?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Wir haben uns traditionell kennengelernt und ich dachte wir verstehen uns. Wegen der Entfernung war es leichter, dass wir zuerst heiraten und uns dann besser kennenlernen‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Aus Liebe – jetzt verstehen wir uns aber nicht mehr.‘

Frage: ‚Wie lange haben Sie gemeinsam in der Wohnung in *** in *** gelebt?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Wir haben 4-5 Monate in der Wohnung gelebt, dann habe ich oft bei meiner Familie geschlafen. Wenn er Nachtdienst hatte, wartete ich bis er gegangen war, und kann dann in die Wohnung.‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Wir haben sieben bis acht Monate gemeinsam gelebt.‘

Frage: ‚Wie fand das gemeinsame Familienleben statt?

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Es gab von Anfang an kein Familienleben – es war so, als ob ich mit meinem Bruder zusammenleben würde. Er hat die meiste Zeit in der Wohnung *** Videos gedreht bzw. war mit anderen Frauen live verbunden und hat mit diesen geflirtet. Wir haben auch nur in den ersten beiden Monaten im selben Bett geschlafen, wobei es keinerlei Intimitäten gab. Er hat jedoch einmal versucht, intim zu werden, obwohl er wusste, dass ich zu diesem Zeitpunkt meine Periode hatte und dies nicht wollen würde.

Er hat auch so vieles absichtlich gemacht, um mich zum Beispiel als verrückt dastehen zu lassen. Zum Beispiel weiß er, dass ich Angst davor habe eingesperrt zu werden. Er hat daher einmal in der Wohnung alle Zimmertüren zugesperrt und mich im Badezimmer eingesperrt, bis ich herumgeschrien habe. Dann sagte er zu meinem kleineren Bruder (er war gerade auch in der Wohnung anwesend) siehst du, sie ist verrückt. Er hat auch meine privaten Sachen (z.B. Laptop, Tagebuch) durchsucht und dann wollte er mich mit einem intimen Foto erpressen.

Er wollte auch nicht mit mir das Haus verlassen und sich mit mir sehen lassen. Und wenn wir einmal unterwegs waren, dann hat er mich einfach stehen gelassen und ist nach Hause gefahren, ohne mir etwas zu sagen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass wir keine Ehe geführt haben und kein Familienleben gehabt haben.‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Zuerst war das Familienleben sehr gut und dann hat sie gesagt, sie will die Scheidung. Wir haben in dieser Zeit gemeinsam im Ehebett im Schlafzimmer geschlafen‘

Frage: ‚Gab es ab der Einreise ihres Ehegatten Intimitäten?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Nein – es gab nur in Tunesien Intimitäten, ab der Einreise gar keine.‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Ja, wir hatten ca. drei Mal pro Woche Geschlechtsverkehr.‘

Frage: ‚Seit wann leben sie getrennt?‘

Antwort Ihrer geschiedenen Gattin vom 16.01.2024:

‚Seit Ende April 2023, kurz nach seinem Geburtstag – da hat er einen Flug nach Tunesien gebucht, ohne mir vorher Bescheid zu geben‘

Angaben Ihrer Person vom 17.11.2024:

‚Seit 22.07.2023 leben wir getrennt – ab Ende Juni hat meine geschiedene Frau immer wieder bei ihren Eltern geschlafen.

Bei der Scheidung meinte sie, dass ich mich an sie wenden könnte, wenn ich etwas brauchen würde. Wir sind noch Freunde.

Die Trennung ging ursprünglich von meiner geschiedenen Frau aus, sie wollte die Beziehung nicht mehr und wir könnten Freunde bleiben.‘“

1.12.4. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I (amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeführt, die Beantragung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei erst durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin C möglich gewesen, obwohl vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG auszugehen sei. Daher sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erschlichen worden. Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liege vor und sei daher das Verfahren gem. § 69 Abs. 3 AVG wiederaufzunehmen.

1.12.5. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“) wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Erstantrag vom 24.03.2022 sei gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abzuweisen, da im von einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG auszugehen sei.

1.12.6. Zu Spruchpunkt III. wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, die Stellung eines Zweckänderungs bzw. Verlängerungsantrages gem. § 24 24 Abs. 1 NAG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens und der folgenden Abweisung des Erstantrages nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Daher sei der am 26.05.2023 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus als unzulässig zurückzuweisen.

1.13. Beschwerdevorbringen:

1.13.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, die durch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten Angaben seien unrichtig und habe der Beschwerdeführer mit dieser zunächst sehr wohl ein Familienleben geführt und habe dieser insbesondere beabsichtigt, mit dieser ein ganz normales Eheleben zu führen, was jedoch aufgrund des Drogen- und Alkoholkonsum seiner früheren Ehefrau nicht möglich gewesen sei.

1.13.2. Im Einzelnen wird in der Beschwerde nach Darstellung des Sachverhaltes zunächst die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme, wiedergegeben, in der Folgendes ausgeführt wurde:

„Die Angaben der geschiedenen Frau des Einschreitens sind unrichtig.

Der Einschreiter hat niemals ein Familienleben vortäuschen wollen, sondern es handelte sich um eine Liebesheirat.

Begonnen hat es damit, dass der Einschreiter alleine für die Hochzeit ca. 25.000 € ausgegeben hat. Dieser Betrag wurde für die Hochzeitsfeier und die Bewirtung der zahlreichen Gäste ausgegeben.

Frau C hat dem Einschreiter gegenüber ausdrücklich angegeben, dass sie von ihrer Familie getrennt leben will und das auch ein Hauptgrund für die Heirat mit ihm sei. In diesem Zusammenhang gibt es Sprachnachrichten, welche der Behörde vorgelegt werden können.

Das Hauptproblem in der Ehe bestand darin, dass die Ehefrau ihre Alkohol- und Drogensucht verheimlicht hat. Es gibt zahlreiche Videos, welche die Ex-Frau des Einschreiters unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss zeigen, wie sie sich beispielsweise unter dem Bett oder im Kleiderkasten versteckt.

Die Exfrau des Einschreitens hat jedes Wochenende die eheliche Wohnung verlassen und ist erst spät in der Nacht total betrunken und unter dem Einfluss von Marihuanakonsum zurückgekehrt.

Beweis: vorzulegende Videos, welche den Zustand der Ex-Frau dokumentieren

Selbst die eigene Mutter der Einschreiterin wusste nicht mehr über den Aufenthalt ihrer Tochter Bescheid, da sie sich tagelang nicht mehr gemeldet hat und mit Bekannten abgetaucht ist.

Die Intention des Einschreitens war eine ganz normale Ehe zu führen, doch aufgrund des Lebenswandels seiner Exfrau war dies nicht möglich. Unrichtig ist auch, dass die Eheleute kein Sexleben hatten. Es gab auch Zeiten, wo die Exfrau in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist und es Intimitäten gab.

Richtig ist, dass der Einschreiter ein ***-Profil mit zahlreichen Followern hat und auch Kontakte mit anderen Frauen bestehen. Es lag aber nur darin, dass sie sich kaum in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat, da sie mit anderen Personen nächtliche Exzesse ausgelebt hat.

Abschließend ist zu sagen, dass der Einschreiten über zahlreiche Videos bzw. Strahl sprach Nachrichten verfügt, welche sein Vorbringen untermauern. Diese können jederzeit der Behörde vorgelegt werden, doch müssten diese übersetzt werden.“

Die Behörde habe bei ihrer Beweiswürdigung unberücksichtigt liegt gelassen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er über zahlreiche Videos bzw. Sprachnachrichten verfüge, die sein Vorbringen untermauern und dass er diese jederzeit der Behörde vorlegen könne. Auch sei die Beweiswürdigung der Behörde einseitig. Nicht übereinstimmende Antworten bzw. Diskrepanzen seien „überinterpretiert“ worden. Bei genauerer Betrachtung lägen auch keine gravierenden Widersprüche vor. So seien die Fragen über das Kennenlernen, über die Hochzeitsfeier und über die Gründe für die Eheschließung von den ehemaligen Eheleuten im Wesentlichen übereinstimmend beantwortet worden.

Die Antworten zur Frage über die Dauer des gemeinsamen Wohnens in der Ehewohnung und dem Trennungsmoment seien zwar abweichen, allerdings sei dies auf verschiedene Auslegungen des gleichen historischen Sachverhalts zurückzuführen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut Melderegister seit 22.08.2022 in der Ehewohnung an der Adresse *** gemeldet sei. Selbst wenn die Angaben der Exfrau des Beschwerdeführers stimmten, wonach sie die Ehewohnung Ende April 2023 verlassen habe, sei von einem gemeinsamen Leben weit über die von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers angeführte Dauer von vier bis fünf Monaten auszugehen.

Die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach es von Anfang an kein tatsächliches Familienleben und auch keine Intimitäten gegeben habe, seien schon deshalb nicht nachvollziehbar, da auch die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers selbst angegeben habe, dass es in Tunesien Intimitäten gegeben habe. Die Behauptung, dass es ab der Einreise gar kein Intimitäten gegeben habe, sei ebenso wie andere Behauptungen der Ex Ehefrau des Beschwerdeführers als deren Versuch zu werten, den Beschwerdeführer bewusst mit unwahren Anbauten zu diskreditieren und ihm „die Aufenthaltsehe aufzuerlegen“, da sie offenbar eifersüchtig sei und bewusst gegen den Beschwerdeführer vorgehe.

Dem Beschwerdeführer, der zudem am 7.1.2024 ohne Dolmetscher behördlich einvernommen worden sei, seien die (im Bescheid angeführte) Angaben der Exfrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer sein Ex-Ehefrau habe als verrückt dastehen lassen wollen, indem er sie im Badezimmer eingesperrt habe, wonach er weiters ihre privaten Sachen durchsucht und sie mit einem intimen Foto erpresst habe, dass er mit ihr das Haus nicht habe verlassen wollen und dass er sich mit ihr nicht habe sehen lassen wollen, seien dem Beschwerdeführer bis zu Erlassung des bekämpften Bescheides völlig unbekannt gewesen und habe diese daher keine Stellung dazu beziehen können.

Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Videos, aus denen ersichtlich sei, wie seine ehemalige Ehegattin Drogen und Alkohol unter dem Bett und unter dem Kleiderschrank versteckt habe. Seine ehemalige Ehegattin sei auch fast jedes Wochenende ausgegangen, habe dabei Gras konsumiert und sei total betrunken gewesen. Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers habe auch ihrer Familie ihre Sucht verheimlicht. Der übermäßige Konsum von Gras und Alkohol durch seine ehemalige Ehegattin sei dem Beschwerdeführer vor der Eheschließung nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Sprachnachrichten seiner Schwiegermutter, in denen sich diese bei ihm über den Verbleib ihrer Tochter erkundigt habe, nachdem diese tagelang telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.

Beschwerdeführer habe über 25.000,-- Euro in die Hochzeit investiert und habe dieser sein Leben in Tunesien aufgegeben, um mit seiner Ehegattin ein neues Leben in Österreich zu führen. Der Beschwerdeführer habe aus Liebe geheiratet und habe bis zur einvernehmlichen Scheidung ein ordentliches Ehe- und Familienleben geführt Und keine Ehe Verfehlungen gesetzt. Der Beschwerdeführer sei als Bäcker beschäftigt gewesen und habe oft nachts arbeiten müssen, sodass seine frühere Ehegattin offenbar ein Doppelleben geführt habe. Letztlich habe die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers versucht, den Beschwerdeführer mit unwahren Angaben vor der Behörde zu diffamieren, damit dieser seinen Aufenthaltstitel verliere.

Die Widersprüche in den Aussagen der früheren Eheleute könnten nicht als Begründung für die Annahme einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Vielmehr bestünden sehr viele übereinstimmende Antworten und sei die Schlussfolgerung, wonach eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei, nicht richtig, vielmehr habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsehe geschlossen, sondern habe dieser die gegenständliche Ehe ausschließlich zum Zweck der Führung eines Ehe und Familienlebens mit seiner ehemaligen Ehegattin geschlossen. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.14. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.14.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.14.2. Mit Eingabe vom 02.04.2020 wurde durch die nunmehrige anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers das neue Vollmachtsverhältnis sowie der Umstand, dass für die anberaumte mündliche Verhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erforderlich sei, bekannt gegeben.

1.14.3. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister Einsicht genommen sowie AJ-Abfragen durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.14.4. Am 08.04.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner anwaltlichen Vertretung teilnahmen, während die Verhandlung seitens der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung neben Einsichtnahme in die Bezug habenden Akten Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme von Frau C, der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Verhandlung wurde antragsgemäß ein nichtamtlicher Dolmetschers für die arabische Sprache beigezogen, wobei festzuhalten ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen frühere Ehefrau so gut Deutsch sprechen, dass die Einvernahmen nicht gedolmetscht werden mussten; jedoch wurden vorgespielte Video- und Audio-Dokumente, in denen auf Arabisch gesprochen wurde, übersetzt.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist ein am *** geborener tunesischer Staatsangehöriger.

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2022 einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG gestellt. Dabei berief er sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau C. Nach positivem Abschluss des aufgrund dieses Antrags vom 24.03.2022 geführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer ein vom 14.08.2022 bis 13.12.2022 gültiges Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt und reiste der Beschwerdeführer mit diesem Visum D am 17.08.2022 rechtmäßig nach Österreich ein. Am 07.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde durch Aushändigung einer bis zum 28.08.2023 gültigen Aufenthaltskarte ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG erteilt.

2.3. Am 26.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Während das Verfahren über diesem am 26.05.2023 gestellten Verlängerungsantrag anhängig war, stellte der Beschwerdeführer am 15.12.2023 – unter Bekanntgabe, dass keine faktische Lebensgemeinschaft mehr mit Frau C bestehe und dass ein Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung eingebracht worden sei – gem. § 26 NAG einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

2.4. Der Beschwerdeführer und Frau C, eine am *** in *** geborene österreichische Staatsbürgerin, deren Eltern aus Tunesien stammen, lernten sich im Jahr 2017 in Tunesien in einem Schwimmbad, in dem der Beschwerdeführer damals gearbeitet hat und das Frau C im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes besucht hat, kennen. Der Beschwerdeführer und Frau C tauschten ihre Telefonnummer aus und standen diese in der Folge bis zum Jahr 2020 in eher losem und zeitweise auch unterbrochenem, jedenfalls bloß freundschaftlichem Kontakt insbesondere via Sozialer Medien.

Im Jahr 2020 intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C zunächst insbesondere auf Social Media. Diese erzählten voneinander, dass deren jeweiligen früheren Beziehungen nicht mehr aufrecht waren, schrieben einander häufiger und trafen sich der Beschwerdeführer und Frau C auch im Zuge eines weiteren Urlaubsaufenthaltes von Frau C zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 auch persönlich in Tunesien.

Da der Beschwerdeführer und Frau C einander gefielen und eine Beziehung miteinander führen wollten, was ohne Eheschließung nicht auf die Zustimmung der Familien des Beschwerdeführers, insbesondere des Vaters von Frau C, gestoßen wäre, beschlossen der Beschwerdeführer und Frau C zu heiraten und informierten diese auch jeweils ihre Familien davon.

2.5. Am 26.07.2021 schlossen der Beschwerdeführer und Frau C vor dem Standesamt *** in Tunesien die Ehe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Frau C am 11.08.2021 standesamtlich geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen, ohne jedoch ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit Frau C führen zu wollen.

2.6. Bei der standesamtlichen Eheschließung im Jahr 2021 waren die Familien, insbesondere die Eltern, beider Ehepartner anwesend. Nach der standesamtlichen verbrachten der Beschwerdeführer und Frau C rund eine Woche in einem Hotel in Tunesien, wo sie auch Geschlechtsverkehr hatten.

Der Beschwerdeführer und Frau C hatten zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung am 11.08.2021 die Absicht, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen und auch eine Familie mit gemeinsamen Kindern zu gründen, wobei der Beschwerdeführer, der vor seinem Zuzug nach Österreich in Tunesien gelebt und dort ua als Architekt gearbeitet hat, Frau C auch vorgeschlagen hat, in Tunesien ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

2.7. Am 24.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau C als seiner damaligen Ehefrau.

Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau führten am 24.03.2022 ihr Eheleben in Form einer Fernbeziehung: So standen der Beschwerdeführer und Frau C (nachdem diese nach der standesamtlichen Eheschließung und der im Anschluss daran gemeinsam in einem Hotel in Tunesien verbrachten Woche im August 2022 wieder nach Österreich gereist war) praktisch täglich per Internet(telefonie) miteinander in Kontakt und besuchte Frau C gemeinsam mit ihrer Mutter den Beschwerdeführer im Jänner oder Februar 2022 für rund zwei Wochen in Tunesien. Im Zuge dieses zweiwöchigen Aufenthaltes von Frau C in Tunesien wurden Vorbereitungen für die traditionelle Hochzeitsfeier getroffen und hatten der Beschwerdeführer und Frau C während dieses Aufenthaltes der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers auch Geschlechtsverkehr miteinander.

2.8. Der Beschwerdeführer hatte am 24.03.2022, als er den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellte und sich dabei auf seine Ehe mit Frau C berief, weiterhin die Absicht, mit dieser ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

2.9. Rund ein Jahr nach der standesamtlichen Eheschließung, nämlich am 03.08.2022 fand in ***, Tunesien, die traditionelle Hochzeitsfeier statt. An dieser traditionellen Hochzeitsfeier nahmen neben den Familien, insbesondere den Eltern des Beschwerdeführers und Frau C, zwischen 200 und 300 weitere Gäste teil. Auch nach der traditionellen Hochzeitsfeier verbrachten der Beschwerdeführer und Frau C (sowie deren Familien) für rund eine Woche Zeit miteinander in Tunesien und hatten der Beschwerdeführer und Frau C auch Geschlechtsverkehr.

2.10. Drei Tage nach der traditionellen Hochzeitsfeier hatten der Beschwerdeführer und Frau C infolge dessen, dass der Beschwerdeführer verschlafen und Frau C nicht von einem Kosmetiktermin abgeholt hatte, einen Streit. Da sich Frau C im Zuge dessen respektlos vom Beschwerdeführer behandelt fühlte, stellte diese bereits drei Tage nach der traditionellen Hochzeitsfeier die Eheschließung in Frage, jedoch sprachen sich der Beschwerdeführer und Frau C aus und versöhnten sich die beiden wieder. In der Folge kehrte in etwa eine Woche nach der am 03.08.2022 stattgefunden habenden traditionellen Hochzeitsfeier zunächst Frau C mit deren für die Hochzeitsfeier nach Tunesien gereisten Familie zurück nach Österreich.

2.11. In der Folge, am 17.08.2022 reiste auch der Beschwerdeführer (mit dem ihm erteilten Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels) nach Österreich ein und zog zu seiner damaligen Ehefrau in die durch diese gemietete Wohnung an der Adresse ***, ***.

2.12. Jedenfalls am Tag der Ankunft des Beschwerdeführers hatten dieser und seine damalige Ehefrau auch Geschlechtsverkehr miteinander.

2.13. Zwei Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich flogen er und seine damalige Ehefrau für rund eine Woche nach Italien, wo der Onkel der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, um dort Urlaub bzw. Flitterwochen miteinander zu verbringen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unternahmen während dieses Italien-Aufenthaltes verschiedene gemeinsame Aktivitäten, wie gemeinsam Spazierengehen, Strandbesuch, Essen gehen Ausgehen und ließen sich diese auch bei einem gemeinsamen Termin gleichzeitig ihr jeweils erstes Tattoo stechen. Betreffend die Frage von Zeitpunkt und Dauer von Unternehmungen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei mehreren Anlässen zu in der Folge jeweils wieder beigelegten Streitereien. Dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau geschlagen hätte, kann nicht festgestellt werden.

2.14. Nach der Ende August erfolgten gemeinsamen Rückkehr von der am 19.08.2022 angetretenen, rund einwöchigen Italien-Reise, lebten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau jedenfalls bis Dezember 2023 gemeinsam in der von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung an der Adresse ***, ***, wo der Beschwerdeführer und Frau C auch von 18.08.2022 bis 02.06.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und für die sich der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau – ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer am 16.10.2022 begonnen hat zu arbeiten, zuvor wurde die Miete von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlt – bis Juni 2023 teilten.

Jedenfalls von Ende August bis Dezember 2022 bestand an der genannten Wohnung an der Adresse ***, *** eine insofern dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, als beide damaligen Ehepartner von vereinzelten auswärtigen Übernachtungen grundsätzlich in der genannte Wohnung wohnten und auch übernachteten und sowohl die Miete als auch die Kosten für Lebensmittel gemeinsam trugen, indem abwechselnd einmal durch den einen, dann wieder durch den anderen jeweils für beide eingekauft wurde. Auch führten beide Ehepartner im gemeinsamen Haushalt anfallende Aufgaben wie Kochen und Putzen aus, wenngleich es insbesondere hinsichtlich des Putzens wiederholt zu Unstimmigkeiten kam. Auch schliefen der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau abgesehen vom ersten Tag nach der Rückkehr von Italien jedenfalls rund drei Wochen nach der Rückkehr vom Italien-Urlaub, sohin jedenfalls bis Mitte September 2022 schliefen auch in einem gemeinsamen Bett und versuchte der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch zumindest einmal mit seiner damaligen Ehefrau Geschlechtsverkehr zu haben, was diese zum damaligen Zeitpunkt aber nicht wollte, da sie ihre Periode hatte.

2.15. Als dem Beschwerdeführer am 07.09.2022 von der Behörde durch Ausfolgung der von 29.08.2022 bis 28.08.2023 gültigen Aufenthaltskarte erstmalige der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde, bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Ehe- und Familienleben seiner damaligen Ehefrau C hätte führen wollen, kann nicht festgestellt werden.

2.16. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau kam es nach dessen Zuzug nach Österreich immer wieder zu Streitigkeiten. Diese Streitigkeiten betrafen neben Kleinigkeiten wie dem Putzen insbesondere das – nach Ansicht des Beschwerdeführers zu häufige, teilweise auch mit Übernachtungen auswärts verbundene – abendliche Ausgehen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. das – die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers enttäuschende bzw. verärgernde – Nicht-Mitgehen-Wollen des Beschwerdeführers zum Ausgehen und zu Feiern, und die Frage, ob und in welcher Häufigkeit die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers Marihuana konsumierte.

Infolge dieser Streitigkeiten schliefen der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau, die jedenfalls bis Dezember 2022 auch durchgehend gemeinsam in der genannten Wohnung an der Adresse ***, *** lebten, bereits nach einigen Wochen nach dem Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich immer wieder und immer häufiger in verschiedenen Zimmern der gemeinsamen Wohnung. Ab Dezember 2022 übernachtete die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr täglich in der Wohnung an der Adresse ***, ***. Zwar kam diese auch in der Zeit von Dezember bis Juni 2023 immer wieder in die genannte Wohnung, in der der Beschwerdeführer weiterhin wohnte, zurück und fanden auch nach Dezember 2022 manchmal gemeinsame Aktivitäten und Streitereien statt und wurden auch die Mietkosten wurden auch nach Dezember 2022 bis Juni 2023 weiter zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau geteilt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers kaufte jedoch nicht mehr regelmäßig im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung Lebensmittel für sich und den Beschwerdeführer ein.

2.17. Am 15.06.2023 brachte Frau C zunächst eine Scheidungsklage ein, wobei diese in der Folge zu drei aufgrund dieser anberaumter Gerichtstermine nicht erschien. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 09.01.2024, GZ ***, wurde die am 26.07.2021 vor dem Standesamt in ***, Tunesien zwischen dem Beschwerdeführer und C geschlossene Ehe gem. § 55 Ehegesetz einvernehmlich geschieden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Inhalt der Akten, in denen sich insbesondere die Niederschriften über die Vernehmung des Beschwerdeführers und von Frau C durch die Behörde am 16.01.2024 bzw. am 17.01.2024 finden, auf den durchgeführten Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, AJ-Web) und insbesondere auf den Ergebnissen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer dessen frühere Ehefrau, Frau C und deren Mutter, Frau E, geb. ***, StA Österreich, als Zeugen befragt wurden und in der sich das erkennende Verwaltungsgericht insbesondere einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen früherer Ehefrau, Frau C, machen konnte.

3.2. Im Allgemeinen ist zusammenfassend festzuhalten, dass für das Verwaltungsgericht angesichts der durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemachten Angaben und angesichts des von den beiden bei der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sehr unterschiedliche Persönlichkeiten sind, dass diese aktuell keine Beziehung miteinander führen und dass deren Beziehung schon sehr bald nach dem Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich von häufigen Streitigkeiten insbesondere betreffend die Freizeitgestaltung und den Marihuana-Konsum, aber auch Dinge wie das Putzen, geprägt war. Das sich für das erkennende Verwaltungsgericht aus dem bei der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gewonnenen persönlichen Eindruck und deren Aussagen in Zusammenschau gewonnene Bild zur (nunmehr geschiedenen) Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C, lässt sich so zusammenfassen, dass davon auszugehen ist, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau ausgehend von dem Bild, dass sich diese (nur) aufgrund der im Urlaub erfolgten persönlichen Treffen und dem (wenngleich durchaus intensivem) Kontakt per Telefon und Internet vom jeweils anderen gemacht hatten, ineinander verliebt und auch mit der Absicht, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, geheiratet haben, dass die jeweiligen Erwartungen an das Verhalten des jeweils anderen als Ehepartner jedoch enttäuscht wurden, was zu zahlreichen Streitigkeiten und schließlich zum Scheitern der Ehe führte, wobei aus Sicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wie von diesem aus Sicht des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, glaubwürdig vorgebracht, jedenfalls während des gesamten, mit Aushändigung der Aufenthaltskarte am 07.09.2022 abgeschlossenen Verfahrens sehr wohl die Absicht hatte, (weiterhin) mit seiner damaligen Ehefrau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

3.3. Zum Beschwerdeführer ist allgemein festzuhalten, dass dieser bei der mündlichen Verhandlung einen seriösen, reflektierten und gerade im Vergleich zu seiner früheren Ehefrau eher ruhigen Eindruck vermittelte.

Auch waren seine – im Übrigen bis auf einzelne Fragen, die zur Sicherheit gedolmetscht, in der Folge aber auch auf Deutsch beantwortet wurden, in sehr gutem Deutsch gemachten – Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig, nachvollziehbar und daher im Allgemeinen glaubwürdig.

Im Hinblick darauf, dass durch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in deren E-Mail an die Behörde vom 02.05.2023 angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer aggressiv sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise aufbrausend oder aggressiv wirkte. Dieser schien angesichts der durch seine frühere Ehefrau gemachten, zumindest teilweise (– insbesondere was die Angaben zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich betrifft, wozu der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass Geschlechtsverkehr auch noch in jener Phase, als seine frühere Ehefrau schon regelmäßig nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung übernachtet habe und die beiden gestritten hätten, insbesondere dann, wenn seine frühere Ehefrau Marihuana geraucht habe, noch immer regelmäßig stattgefunden habe [vgl. VHS. 11, 14f], während seine frühere Ehefrau bei der Verhandlung angab, dass sie nach der Einreise des Beschwerdeführers nur noch einmal tatsächlich Geschlechtsverkehr gehabt hätten [VHS, S. 22, 24. 28] aber auch die Angaben, ob der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau geschlagen habe, was durch diesen verneint wurde [VHS, S. 7], während seine frühere Ehefrau einen Streit schilderte, im Zuge dessen sie zunächst den Beschwerdeführer gestoßen habe, woraufhin dieser ihr eine „runtergehaut“ habe [vgl. VHS S. 27] betrifft –) in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen standen, augenscheinlich verwundert bzw. verständnis- bis fassungslos und auch sichtlich betroffen. Er gab dazu jedoch zwar klar und ausdrücklich an, dass seine frühere Ehefrau aus Sicht unrichtige Angaben gemacht habe, ohne jedoch seiner früheren Ehefrau gegenüber in irgendeiner Form beleidigend, diese (verbal) angreifend oder sonst aufbrausend zu werden.

Vor dem Hintergrund des durch dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vermittelten, eher ruhigen und nicht aufbrausenden oder impulsiven Eindrucks und unter Berücksichtigung dessen, dass die Schilderungen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum Italien-Urlaub nicht besonders stringent waren und auf dem als Beleg für ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer sie geschlagen bzw. ihr im Zuge eines Streits, nachdem sie ihn gestoßen habe, eine „runtergehaut“ habe, auch nicht eindeutig eine Verletzung erkennbar ist, erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, er habe seine Frau nie geschlagen und würde diese auch nie tun, als zumindest in gleichem Maße glaubwürdig, wie die in im Gegensatz dazu stehende Angabe der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, weshalb auch (in Pkt. 2.13) diesbezüglich die entsprechende Negativ-Feststellung getroffen wurde.

3.4. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers erweckte bei der mündlichen Verhandlung trotz des mit rund zwei Jahren nicht besonders großen tatsächlichen Altersunterschiedes zwischen ihr und dem Beschwerdeführer den Eindruck einer wesentlich jugendlicheren, dem Ausgehen und Spaßhaben mit Freunden wesentlich größere Bedeutung als der Beschwerdeführer beimessenden, sehr selbstbewussten und zu im Vergleich zum Beschwerdeführer mehr Impulsivität und Emotionalität tendierenden Person.

Zwar hinterließ die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers keinen generell unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. So vermittelte diese durchaus glaubhaft den Eindruck, dass sie sich das Zusammenleben mit dem und das Verhalten des Beschwerdeführers als Ehemann anders vorgestellt und gewünscht hätte und dass sie davon sehr enttäuscht war und ist.

Ihre Angaben können jedoch nur teilweise als nachvollziehbar und glaubwürdig bezeichnet werden. So waren die durch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers im Laufe des gegenständlichen niederlassungsrechtlichen Verfahrens gemachten Angaben im Unterschied zu den Angaben des Beschwerdeführers zumindest teilweise in sich widersprüchlich (so etwa die Aussagen dazu, ob und wie oft sie und der Beschwerdeführer nach dessen Zuzug nach Österreich Geschlechtsverkehr gehabt haben, wozu sie bei der Behörde angab, dass nach der Einreise des Beschwerdeführers gar kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe [vgl. Niederschrift vom 16.01.2024, S. 2, 3 ], während sie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angab, dass sie am Tag der Einreise des Beschwerdeführers Geschlechtsverkehr gehabt hätten [vgl. VHS S. 24]; auch widerspricht die durch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung Angabe, sie habe gegenüber der Behörde nie gesagt, dass sie glaube, dass der Beschwerdeführer sie nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen [VHS S. 31], dem in der Niederschrift vom 16.01.2024, S. 3 Protokollierten; auch müssen deren Schilderungen verschiedene Ereignisse als eher unstrukturierte und insbesondere zT verschiedenen Ereignisse vermischend und teilweise zumindest nicht ohne Weiteres nachvollziehbar bezeichnet werden (insbesondere die Schilderungen zu den geschilderten Streitigkeiten im Urlaub in Italien – vgl. VHS S. 27) und revidierte diese teilweise zunächst gemachte Angaben auf Nachfrage (so verneinte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Frage, ob sie den Beschwerdeführer nach der Ehescheidung noch einmal gesehen habe, während sie in der Folge zugestand, dass sie diesen vergangenen Sommer gemeinsam mit einem Verwandten des Beschwerdeführers getroffen habe, vgl. VHS S. 37, 38, wobei es angesichts dessen, dass das Treffen noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt und die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in der Folge sogar angab, sich zu erinnern, dass sie eingeladen, also bezahlt habe, wenig plausibel ist, dass sich die Zeugin zunächst nicht an das Treffen nach der Scheidung erinnern konnte).

Insgesamt erweckten die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Zeugenaussage einen deutlich weniger glaubwürdigen Eindruck als der Beschwerdeführer und werden daher soweit die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ohnehin übereinstimmen, die durch den Beschwerdeführer gemachten als glaubwürdiger den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.

3.5. Zum allgemeinen, von der früheren Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung entstandenen Eindruck ist weiters festzuhalten, dass diese bei ihrer Zeugenaussage den Eindruck erweckte, dass diese bestrebt war, möglichst viele Umstände bzw. Situationen zu schildern, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nach der traditionellen Eheschließung aus ihrer Sicht nicht so verhalten hat, wie sie sich dies von diesem als ihrem Ehemann gewünscht und erwartet hätte und dass dieser dadurch aus ihrer Sicht die Streitigkeiten verschuldet hat.

3.6. Dabei ist zu betonen (und wurde die Zeugin bei der Verhandlung auch darauf hingewiesen), dass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob sich in bestimmten Situationen der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau „richtig“ verhalten hat oder wer zu den (unbestritten und laut Aussagen beider früherer Ehepartner stattgefunden habenden) Streitigkeiten in welchem Maße beigetragen hat, da es sich gegenständlich weder um ein strittiges Ehescheidungsverfahren handelt und auch nicht um eine Beilegung der Streitigkeiten geht, sondern lediglich die Frage zu klären ist, ob insbesondere der Beschwerdeführer sich auf die nunmehr geschiedenen Ehe mit Frau C berufen hat, obwohl er gar nicht die Absicht hatte, mit dieser ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass sich aus den Aussagen und dem bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau eindrücklich das Bild ergibt, dass es nach Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich eine Reihe von Streitigkeiten zwischen den Ehepartner gab, die schlussendlich zum Scheitern der Ehe führten. Aber gerade diese beide frühere Ehepartnern augenscheinlich noch immer emotional aufwühlenden Streitigkeiten sprechen aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts dafür, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen frühere Ehefrau zunächst und insbesondere noch im Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer sehr wohl (noch) die Absicht hatten, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, aber augenscheinlich mit sehr unterschiedlichen Erwartungen an das Verhalten des anderen in die Ehe gegangen sind, die in der Folge zu wechselseitigen Enttäuschungen und Streitereien geführt haben.

3.7. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich danach gefragt, warum sie glaube, dass der Beschwerdeführer sie nicht geliebt habe, sondern sie nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitels zu bekommen, an, dass sie nicht in diesen hineinschauen und ihn nicht „lesen“ könne, das dies aber aufgrund dessen, dass sie die Liebe nicht gespürt habe und aufgrund des vom Beschwerdeführer während der Ehe gezeigten Verhaltens glaube, sie aber (vgl. VHS S. 31) glaube.

Dazu ist festzuhalten, dass zwar kein Zweifel daran besteht, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers diesem jedenfalls nicht mehr zu einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels Familienangehöriger verhelfen wollte, dass sich aber auch nicht feststellen lässt , dass diese bewusst falsche Angaben gemacht hätte, um dem Beschwerdeführer dahingehend zu schaden, dass sie ihm bewusst fälschlich unterstellt, sie nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet zu haben, sodass diesen seinen zunächst erteilten Aufenthaltstitel rückwirkend verliert.

Vielmehr ist aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon auszugehen, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich anders verhalten hat, als sie sich das gewünscht und erwartet hätte (insbesondere zu wenig gemeinsames Feiern und Ausgehen, zu wenig Geschlechtsverkehr, aus ihrer Sicht nur unterstellter zu häufiger Konsum von Marihuana, häufige Streitigkeiten auch wegen anderer Dinge) tatsächlich nunmehr das Gefühl hat, dass der Beschwerdeführer sie nicht wirklich geliebt, sondern nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet habe, was jedoch vom Beschwerdeführer, der angibt, er habe seine frühere Ehefrau aus Liebe und weil „alles gepasst“ habe, geheiratet und dass aus seiner Sicht ein gemeinsames Ehe- und Familienleben, wie er sich dies gewünscht und vorgestellt hätte, aufgrund des Verhaltens und des Marihuana-Konsums seiner früheren Ehefrau nicht möglich gewesen sei, bestritten.

3.8. Wenngleich der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers sohin nicht abzusprechen ist, dass sie nunmehr das Gefühl bzw. dem Verdacht hat, dass sie der Beschwerdeführer gar nicht wirklich geliebt, sondern nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet habe, so wird diese Einschätzung durch das Verwaltungsgericht nicht geteilt.

Vielmehr ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts wie in den Pkten. 2.5., 2.8. und 2.15 festgestellt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie von diesem angegeben. „aus Liebe“ bzw. weil er in diese verliebt war und weil er mit dieser eine Familie gründen wollte, geheiratet hat und dass er während des gesamten mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiederaufgenommenen, mit Aushändigung der Aufenthaltskarte am 07.09.2022 abgeschlossenen Verfahrens auch tatsächlich die Absicht hatte, mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

Dafür sprechen neben den aus Sicht des Verwaltungsgerichts glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht nur die große, vom Beschwerdeführer bzw. dessen Familie bezahlte traditionelle Hochzeitsfeier rund ein Jahr nach der standesamtlichen Eheschließung, zu der nicht nur die Eltern beider Eheleute, sondern insgesamt zwischen 200 und 300 Gäste eingeladen wurden und die auch laut der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Mutter sehr schön gewesen sei, nicht nur die der Sache nach übereinstimmenden Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner früheren Ehefrau, wonach sie sich zur Eheschließung entschieden hätten, weil sie eine Beziehung führen und eine Familie gründen hätten wollen (vgl. VHS. S. 10, 21), sondern insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau auch vorgeschlagen hat, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Tunesien zu führen (vgl. VHS. S. 3, 12; 23) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich zumindest versucht haben, tatsächlich ein Ehe- und Familienleben zu führen und sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen und des bei der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewonnen persönlichen Eindrucks insgesamt das Bild ergibt, wonach beide früheren Ehepartner zunächst (und was den Beschwerdeführer betrifft jedenfalls auch noch wie festgestellt am 07.09.2022, als ihm die Aufenthaltskarte ausgehändigt wurde), die Absicht hatten, zusammenzuleben und eine Familie zu gründen, jedoch beide vom aus der jeweiligen Sicht falschen Verhalten des anderen Ehepartners enttäuscht wurden und es dadurch zu häufigen und augenscheinlich nicht überwindbaren Streitigkeiten kam, die schlussendlich zum Scheitern der – zunächst mit der Absicht, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen geschlossenen – Ehe führte.

3.9. Dieser schon durch die Aussagen und den gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau gewonnene Eindruck wurde durch die Zeugenaussage der Mutter der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers noch verstärkt:

Allgemein ist zur Mutter der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst festzuhalten, dass diese „nur“ als Begleitung ihrer Tochter zur Verhandlung erschienen und dann ad hoc, also ohne vorab geladen worden zu sein, als Zeugin einvernommen wurde.

Die frühere Schwiegermutter des Beschwerdeführers hinterließ bei ihrer Zeugenaussage keinen allgemein unglaubwürdigen persönlichen Eindruck, jedoch erweckte deren Zeugenaussage zumindest teilweise den Eindruck, dass diese insbesondere ihre Tochter „unterstützen“ wollte und dass ihre Einschätzungen insbesondere zu den Streitigkeiten nach Zuzug des Beschwerdeführers vor allem auf dem, was ihr von ihrer Tochter geschildert wurde, beruhten bzw. dass diese grundsätzlich auch den Einschätzungen ihrer Tochter Glauben schenkte bzw. diesen folgte.

Dies gilt – abgesehen von den Angaben zu dem (zu nicht einem nicht genau feststellbaren, aber jedenfalls nach dem 07.09.2023 stattgefunden habenden), zT auf dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Video zu sehenden Streit (bei dem die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers dessen Kleider aus dem Schlafzimmerschrank ins obere Stockwerk der Wohnung bringt) – vor allem für deren Angaben dazu, was ihr von ihrer Tochter dazu erzählt worden sei, wie oft diese und der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr hatten, wobei die diesbezüglichen Aussagen der früheren Schwiegermutter des Beschwerdeführers auch als in sich widersprüchlich zu bezeichnen sind (vgl. VHS S. 40).

Aus den durch die frühere Schwiegermutter des Beschwerdeführers dazu gemachten Aussagen ergibt sich (ebenso wie auch den diesbezüglichen Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers) zwar dass die Frage nach der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs eine war, die vom Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau unterschiedlich wahrgenommen bzw. jedenfalls unterschiedlich dargestellt wurde und die zu Unstimmigkeiten in der Ehe geführt hat und augenscheinlich auch mit anderen Familienmitgliedern erörtert wurde; wie oft der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich tatsächlich Geschlechtsverkehr hatten, kann aber angesichts der stark divergierenden Angaben des Beschwerdeführers einerseits (vgl. VHS S. 11, 14f) und dessen früherer Ehefrau (vgl. VHS S. 24, 28) aber auch nicht auf Grundlage der in sich widersprüchlichen Angaben der Mutter der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers dazu, was ihr ihre Tochter erzählt habe, (abgesehen von der Feststellung, dass zumindest einmal tatsächlich Geschlechtsverkehr stattgefunden hat und der Beschwerdeführer ein weiteres Mal versucht hat intim zu werden, was auch von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung angegeben wurde) nicht festgestellt werden.

Befragt zur Hochzeit und dazu, ob sie glaube, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter geliebt habe, sprach die als Zeugin befragte Mutter der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst – fast schwärmend und jedenfalls glaubwürdig – davon, dass es eine sehr gute Hochzeit und „so eine große Liebe“ gewesen sei und dass sie schon glaube, dass die beiden sich da (noch) geliebt hätten (vgl. VHS S. 43f ), während sie befragt zur Zeit nach der Einreise des Beschwerdeführers angab, dass sie es nicht wisse, ob der Beschwerdeführer ihre Tochter da noch geliebt habe, wobei sie als Umstände, aufgrund derer sie augenscheinlich (in Übereinstimmung mit ihrer Tochter) Zweifel hatte, anführte, dass der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrauen bei Streit nicht (wie von der Zeugin offenbar erwartet) in den Arm genommen habe und dass dieser auch nicht zu Feiern mitgehen habe wollen.

Insgesamt können die durch die Mutter der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten Angaben zwar nicht als geeignet angesehen werden, um Feststellungen zu ganz konkreten Umständen (etwa zu konkreten Umständen bestimmter Streitigkeiten oder dazu, was ihr von ihrer Tochter zum Geschlechtsverkehr erzählt wurde) zu treffend, diese wie ausgeführt zT in sich widersprüchlich bzw. zT augenscheinlich vom Bestreben, ihre Tochter zu unterstützen, getragen waren.

Die insoweit glaubhaften Aufführungen der Zeugin zu ihrer Einschätzung, ob der Beschwerdeführer ihre Tochter geliebt habe, verstärken aber den durch die (vor der Zeugenaussage der Mutter der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten) Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der erkennenden Richterin entstandenen Eindruck, wonach der Beschwerdeführer und dessen frühere Ehefrau zunächst jedenfalls ineinander verliebt waren und auch die Absicht hatten, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, die jeweiligen Erwartungen an das Zusammenleben bzw. an das Verhalten des jeweils anderen jeweils enttäuscht wurden und die daraus resultierenden Streitigkeiten zum Scheitern der Ehe führten und bei der Ehefrau des Beschwerdeführers das Gefühl oder den Verdacht hervorriefen, der Beschwerdeführer habe sie von vorneherein nicht geliebt, sondern nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet.

3.9. Was die Feststellungen dazu, was Anlass bzw. Gegenstand der unbestritten zahlreich aufgetretenen Streitigkeiten betrifft, ist festzuhalten, dass die genauen Umstände der einzelnen Streitigkeiten vorliegend weder geklärt werden können noch müssen, sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jedoch klar ergibt, dass insbesondere das Putzen, das Ausgehen und der Marihuana-Konsum der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers Anlass für Streit waren.

Der Beschwerdeführer erweckte dabei den Eindruck, das ihm das ihn gestört habende Verhalten seiner früheren Ehefrau (insbesondere deren häufiges Ausgehen, deren Bitten, etwas zu putzen, was aus seiner Sicht ohnehin sauber war, deren teilweise emotionales, aus seiner Sicht aggressives Verhalten ihm gegenüber) schlicht nachvollziehbaren zu können und dieses auf den – von dieser zwar hinsichtlich der Häufigkeit, nicht aber als solchen bestrittenen – Konsum von Marihuana durch seine damalige Ehefrau zurückzuführen, den er dieser während der Ehe auch immer, zT auch mittels Video- und Foto-Aufnahmen von in der Wohnung gefundenem Marihuana vorhielt, was wiederum seine Ehefrau verärgerte.

So gab der Beschwerdeführer etwa – vor dem Hintergrund des durch diesen vermittelten, eher ruhigen Eindrucks aber auch vor dem Hintergrund dessen regalmäßige Nachtschichten mit sich bringende unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Bäckereibetrieb glaubwürdig – an, dass er eine eher ruhigere Freizeitgestaltung etwa mit Restaurantbesuchen in der Umgebung oder Besuchen bei den Eltern der Beschwerdeführerin bevorzugt hätte, während seine frühere Ehefrau, die selbst angab und auch diesen Eindruck vermittelte, dass sie gerne feiern gehe und dementsprechend auch häufig länger mit Freunden und auch in Wien ausgegangen sei, was den Beschwerdeführer augenscheinlich störte.

Dass der Beschwerdeführer sie nicht beim Ausgehen begleitete und sich auch bei Besuchen von Freunden in der gemeinsamen Wohnung manchmal zurückzog und sich nicht wie von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet, mit diesen unterhielt, störte wiederum die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers und war für diese ein Zeichen für mangelnde Zuneigung des Beschwerdeführers.

Was den Marihuana-Konsum der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, so kann angesichts der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers einer- und seiner früheren Ehefrau andererseits nicht abschließend festgestellt werden, in welchem Ausmaß, wie häufig und in welcher Form die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers Marihuana konsumiert hat. Dass diese Marihuana konsumiert hat, dass dies den Beschwerdeführer gestört hat und er dies seiner früheren Ehefrau vorgehalten hat, was wiederum diese gestört hat, zumal diese zwar nicht grundsätzlich den Konsum von Marihuana, jedoch die vom Beschwerdeführer auch gegenüber den Familienangehörigen seiner früheren Ehefrau behauptete Häufigkeit, bestritt und die Vorhalte des Beschwerdeführers zu ihrem Marihuana-Konsum als ungerechtfertigt ansah, steht jedoch aufgrund der durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ua bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und vorgewiesenen Video- bzw. Bildaufnahmen fest.

3.10. Die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) ergeben sich ua aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese im Übrigen auch unstrittig.

3.11. Auch in den Pkten. 2.2. und 2.3. zu den durch Beschwerdeführer gestellten Anträgen (Erstantrag am 24.03.2022, Verlängerungsantrag am 26.05.2023 und Zweckänderungsantrag am 15.12.2023) und dazu, dass und wann diesem erstmalig ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde, getroffenen Feststellungen sind unstrittig, wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und ergeben sich auch aus den der vorgelegten Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers und den Inhalten des Zentralen Fremdenregisters, aus dem auch die Erteilung eines Visums D mit der festgestellten Gültigkeitsdauer ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Visum D am 17.08.2022 nach Österreich eingereist ist, kann auf Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner früheren Ehefrau festgestellt werden (vgl. VHS S. 4, 24).

3.12. Die in Pkt. 2.4. zum Kennenlernen und dazu, dass sich die zunächst freundschaftliche Beziehung im Jahr 2020 intensivierte und dann entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau heiraten wollen, getroffenen Feststellungen können auf Grundlage diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau getroffen werden (vgl. VHS S. 3 bzw. 20f), die hierzu weitestgehend übereinstimmen. Zwar unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau dahingehend, als nach Angaben des Beschwerdeführers nach dem Kennenlernen der – nach Angaben beider zunächst nur freundschaftliche – zwar auch lose, aber mehr oder weniger durchgehend zumindest via Social Media aufrecht geblieben sei, während die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass es eine zwischenzeitige Funkstille gegeben habe, bevor sie dann wieder geschrieben hätten und sich der Kontakt intensiviert habe. In den wesentlichen Punkten, insbesondere dazu, dass sich im Jahr 2020 der Kontakt zunächst via Social Media und dann auch bei einem erneuten Urlaub der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers intensiviert habe, dass die beiden einander gefielen und dass sie insbesondere, weil die Beziehung sonst nicht auf die Zustimmung ihrer Familien, insbesondere des von dieser als „sehr streng“ bezeichneten Vaters der Ex-Frau des Beschwerdeführers gestoßen wäre, beschlossen zu heiraten und auch ihre jeweiligen Familien informiert haben, wurde sowohl durch den Beschwerdeführer als auch dessen frühere Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, plausibel und somit glaubwürdig angegeben (vgl. VHS S. 3, 20f).

3.13. Dass, wann und wo der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau standesamtlich geheiratet haben, ergibt sich aus der (nachträglich) ausgestellten österreichischen Eheurkunde und ist dies auch unstrittig. Dass auch bereits bei der standesamtlichen Eheschließung jeweils die Familien, insbesondere die Eltern beider Ehepartner anwesend waren, haben der Beschwerdeführer, seine frühere Ehefrau und auch deren Mutter übereinstimmend angegeben. Auch schilderten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ex-Ehefrau, dass sie nach der standesamtlichen Eheschließung ca. eine Woche gemeinsam im Hotel verbracht hätten, wo sie auch Geschlechtsverkehr und Spaß bzw. eine gute Zeit gehabt hätte (vgl. insbes. VHS S. 11, 21). Auch gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine nunmehr geschiedene frühere Ehefrau an, dass sie eine feste Beziehung führen und eine Familie gründen wollten (vgl. VHS S. 10, 21). Dass der Beschwerdeführer in Tunesien als Architekt gearbeitet hat, kann auf Grundlage dessen glaubwürdiger, bei der mündlichen Verhandlung auch durch Vorlage eines entsprechenden Studienabschluss-Zeugnisses untermauerten, sowohl vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 17.01.2024, S. 4) als bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VHS S. 3) gemachten diesbezüglichen Angaben festgestellt werden.

3.14. Dass der Beschwerdeführer am 24.03.2022 als dem Tag, an dem er den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt hat, eine Fernbeziehung in der in Pkt. 2.7. festgestellten Form geführt hat, kann auf Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner früheren Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (vgl. insbes. VHS S. 11, 22).

3.15. Die zur traditionellen Hochzeitfeier am 03.08.2022 getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den insoweit übereinstimmenden Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner früheren Ehefrau (vgl. VHS S. 11, 21). Diese wurden überdies durch seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Lichtbilder (Beilage C zur VHS) und auch die Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VHS S. 43f) untermauert.

3.16. Dass und aus welchem Grund es drei Tage nach der traditionellen Hochzeitsfeier es wie in Pkt. 2.10. festgestellt zu seinem Streit gekommen ist und dass infolge dessen die frühere Ehefrau schon deshalb die Eheschließung in Frage gestellt hat, sich der Beschwerdeführer und diese in der Folge jedoch wieder versöhnt haben, werden die zwar für Außenstehende nicht ohne Weiters naheliegenden, aber durchaus glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt (VHS S. 22).

3.17. Dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau jedenfalls an dem Tag (17.08.2021), an dem er nach Österreich gereist und zu seiner damaligen Ehefrau gezogen ist, miteinander Geschlechtsverkehr hatten, hat die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers (im Gegensatz zu ihren bei der Behörde gemachten Angaben, wonach es nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gar kein Intimitäten mehr gegeben habe – vgl. Niederschrift vom 16.01.2024, S. 2) bei der mündlichen Verhandlung angegeben (VHS S. 24) und ist diese Angabe vor dem Hintergrund der schon grundsätzlich im Allgemeinen schlüssigeren und glaubwürdigeren Angaben des Beschwerdeführers, der (sowohl bei der Behörde als auch vor dem Verwaltungsgericht) glaubhaft angegeben hat, dass er und seine Ex-Ehefrau bis zu drei Mal pro Woche Geschlechtsverkehr gehabt hätten (vgl. VHS S.15), auch durchaus plausibel und glaubwürdig.

3.18. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei Tage nach seiner Einreise nach Österreich rund eine Woche in Italien beim Onkel der Ex-Frau des Beschwerdeführers gemacht haben, haben beide, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau übereinstimmend angegeben (vgl. VHS S. 4; 24f) . Der Feststellung, dass es in diesem Urlaub zu Streit betreffend die Häufigkeit und Dauer von Unternehmungen gekommen ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (VHS S. 24ff). Zwar waren deren Schilderungen zu den einzelnen, sie gestört habenden Verhaltensweisen (ua dass dieser nicht in die Stadt zum Makkaroni-Essen spazieren wollte, bevor der Onkel nach Hause kam, dass dieser und ihr Onkel nicht so lange in der Stadt blieben wie die in der Folge alleine in der Stadt „zurückgelassene“ Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und Ausdrucksweisen bei den verbalen Auseinandersetzungen nicht besonders stringent und könnten auf deren Grundlage keine Feststellungen zu den genauen Umständen, die zu den Unstimmigkeiten geführt haben, getroffen werden, jedoch ergibt sich aus den Schilderungen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sich diese wiederholt sehr über die aus ihrer Sicht zu wenigen gemeinsamen Aktivitäten geärgert hat, dass sie dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt hat ist es auch durchaus plausibel, dass es durch wie von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau wie durch diese behauptet geschlagen bzw. ihr im Zuge eines Streites, im Zuge dessen sie ihn zunächst gestoßen habe, eine „runtergehaut“ hätte, kann wie bereits oben ausgeführt nicht festgestellt werden, weshalb die diesbezügliche Negativ-Feststellung zu treffen ist.

3.19. Dass der Beschwerdeführer und dessen frühere Ehefrau wie festgestellt nach deren Rückkehr vom Italien-Urlaub gemeinsam in der durch die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung gelebt haben, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ex-Ehefrau und deren Mutter übereinstimmend angegeben. Von wann bis wann der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau beide mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet waren, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Angaben dazu, von wann bis wann der Beschwerdeführer und dessen Ex-Ehefrau in dieser Wohnung tatsächlich im Sinne eines dauerhaften Zusammenwohnens gelebt haben, gehen zwar auseinander: So gab der Beschwerdeführer bei der Behörde an, er und seine Ex-Ehefrau hätten sieben bis acht Monate gemeinsam gelebt (vgl. Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 17.01.2024, S. 2;) während seine frühere Ehefrau angab, dass sie in etwa vier bis fünf Monate gemeinsam in der Wohnung gelebt hätten (vgl Niederschrift mit Frau C vom 17.01.2024, S. 2) und die Mutter der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum gab an, ihre Tochter und der Beschwerdeführer hätten ca sechs Monate zusammengelebt (VHS S. 39).

Angesichts dieser unterschiedlichen Angaben – die wohl auch darauf zurückzuführen sind, dass die frühere Ehefrau mit der Zeit und mit zunehmender Häufigkeit auswärts, insbesondere bei ihren Eltern, übernachtet hat, es sich aber (bis zum Juni 2023) nicht um einen einmaligen, endgültigen Auszug eines der Ehepartner zu einem bestimmten Zeitpunkt gehandelt hat, sodass es naheliegt, dass die Frage, wie lange die beiden zusammengewohnt haben, unterschiedlich beurteilt wurde (und nicht etwa unrichtige Angaben gemacht wurden) – kann zwar nicht datumsmäßig exakt festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau tatsächlich im Sinne eine dauerhaften Zusammenwohnens mit Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt habe. Da aber die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben hat, dass es bis Dezember 2022 so gewesen sei, dass (auch) sie für die gemeinsame Wohnung Lebensmittel eingekauft hat, kann (in Zusammenschau mit den oben angesprochenen divergierenden Angaben, wonach die Eheleute zwischen vier bis acht Monate zusammengelebt hätten, sodass der rund viermonatige Zeitraum von Ende August bis Dezember 2022 auch nach der kürzesten angegeben Dauer des Zusammenlebens erfasst ist) zumindest bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass wie festgestellt ein tatsächliches dauerhaftes Zusammenwohnen vorlag.

3.20. Dass die Miete ab dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer im Oktober 2022 begonnen hat zu arbeiten bis Juni 2023 geteilt wurde und auch die Kosten für die Lebensmittel bis jedenfalls Dezember 2023 von beiden Eheleuten durch abwechselndes auch füreinander Einkaufen und Bezahlen getragen wurden, kann aufgrund der glaubwürdigen, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau festgestellt werden (vgl. VHS S. 13f, 29). Dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau nach der Rückkehr vom Italien-Urlaub jedenfalls drei Wochen und somit zumindest bis Mitte September 2022 auch in einem gemeinsamen Bett geschlafen hat und der Beschwerdeführer versucht hat, mit seiner damaligen Ehefrau intim zu werden, kann auf Grundlage der Angaben der früheren Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Verhandlung angegeben hat, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ab wann es so gewesen sei, dass sie in getrennten Betten geschlafen haben, sie aber glaube, dass es schon so nach drei Wochen ca. nach der Rückkehr aus Italien so gewesen sei (VHS. S. 28), während sie bei der Behörde angegeben hatte, dass sie die „ersten beiden Monate“ (Niederschrift vom 16.04.2024, S. 2) im gemeinsamen Bett geschlafen hätten, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass die damaligen Eheleute bis Mitte September im gemeinsamen Bett geschlafen haben). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau am 07.09.2022 eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat, ergibt sich aus den in Pkt. 2.14. getroffenen Feststellungen. Dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführer nach Dezember 2022 nicht mehr regelmäßig in der an sich gemeinsamen Wohnung sondern zumindest häufig auswärts, insbesondere bei ihren Eltern, übernachtet hat, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ex-Ehefrau angegeben.

3.21. Dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers am 15.06.2023 eine Scheidungsklage eingebracht hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen, auszugsweise in Kopie im Akt befindlichen Korrespondenz der Anwälte. Dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers zu drei darüber anberaumten Terminen nicht erschienen ist, hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert und wurde dies auch durch dessen frühere Ehefrau, die angab, sie habe nichts von den Terminen gewusst, auch nicht bestritten (VHS S 6, 37). Die Feststellung zur einvernehmlichen Ehescheidung am 09.01.2024 beruht auf dem in Kopie im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 09.01.2024, AZ ***.

4. Rechtslage:

4.1. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat folgenden Wortlaut:

„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. […]

[…]

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

[…]

[…]

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“

5. Erwägungen:

5.1. Mit Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den am 24.03.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren wieder in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 07.09.2022 befunden hat.

5.2. Von der belangten Behörde wurde die Verwirklichung eines Wiederaufnahmetatbestandes im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG deshalb angenommen, weil diese davon ausging, dass nunmehr hervorgekommen sei, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C, auf die sich der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Verfahren berufen hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und daher dem Beschwerdeführer der diesem im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht hätte erteilt werden dürfen.

5.3. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, unter anderem wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist; es bedarf somit als Voraussetzung keiner gerichtlichen Verurteilung, sondern ist es ausreichend, wenn der Bescheid iSd § 69 Abs. 3 AVG „sonst wie erschlichen worden ist“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt das „Erschleichen“ eines Bescheids dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 12.02.2019, Ra 2019/22/0031; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0174).

Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 12 und die dort zitierte Judikatur).

5.4. Grundsätzlich ist der Ansicht der Behörde, wonach das Hervorkommen des Umstandes, dass es sich bei einer Ehe, auf die sich ein Fremder in einem Verfahren zur erstmaligen Erlangung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ iSd § 47 NAG berufen hat, schon von vorneherein oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des in Frage stehenden Aufenthaltstitels um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG gehandelt hat, bei Vorliegen den sonstigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 AVG (insbesondere, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr nicht zugemutet werden konnte, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen) einen Wiederaufnahmegrund gem. § 69 Abs. 3 AVG darstellen kann.

5.5. Eine Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung (noch) nicht vorhanden sind (VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635). Ein formales Band der Ehe reicht jedoch nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, mit Verweis auf VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014).

Eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097; 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; 27.04.2017, Ro 2016/22/ 0014; 20.07.2016, Ra 2016/22/0058; 27.01.2011, 2008/21/0633).

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird.

Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 8/9, mwN).

5.6. Aus oben dargelegten Gründen kann vorliegend weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit Frau C nur geschlossen hätte, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, noch kann festgestellt werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.03.2022 oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels am 07.09.2022 gar nicht die Absicht gehabt hätte, mit Frau C ein Ehe- und Familienleben zu führen.

5.7. Zwar kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen früherer Ehefrau sehr schnell nach Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich zu Streitereien, die in der Folge auch zur Trennung und schließlich auch Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau führten.

Die diesen Streitigkeiten zugrunde gelegen habenden, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau strittigen Umstände für deren Streitigkeiten und insbesondere die Frage, ob den Beschwerdeführer oder dessen frühere Ehefrau ein „Verschulden“ am Scheitern der schlussendlich einvernehmlich geschiedenen Ehe trifft, müssen vorliegend nicht abschließend geklärt und festgestellt werden, da es auf diese im gegenständlichen niederlassungsrechtlichen Verfahren nicht ankommt.

5.8. Entscheidungsrelevant ist gegenständlich vielmehr, ob der Beschwerdeführer im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren objektiv unrichtige, in der Folge dem Bescheid zugrunde gelegte Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder er wesentliche Umstände verschwiegen hat, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Ehe mit Frau C entweder schon von vorneherein ohne die Absicht, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit dieser zu führen, geschlossen hätte oder er aber bei Antragstellung am 24.03.2022 oder am 07.09.2022, als ihm der Aufenthaltstitel durch Aushändigung der Aufenthaltskarte erteilt wurde, nicht (mehr) die Absicht gehabt hätte, mit Frau C ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

5.9. Wie festgestellt hatte der Beschwerdeführer aber sowohl im Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung am 11.08.2021 als auch am 24.03.2022 als dem Tag der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels am 07.09.2022 die Absicht, mit seiner damaligen Ehefrau, Frau C, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen und bestand ein solches ungeachtet dessen, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits zu Streit gekommen war, jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels am 07.09.2022 auch (noch) tatsächlich.

5.10. Darin, dass sich der Beschwerdeführer im am 07.09.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen am 24.03.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger auf seine damals aufrechte und rechtsgültige Ehe mit Frau C, berufen hat, kann somit kein „Erschleichen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gesehen werden.

5.11. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG des mit Spruchpunkte I. angefochtenen Bescheids genannten Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2022 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ liegen somit nicht vor, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben ist.

5.12. Infolge der ersatzlosen Behebung des die Wiederaufnahme verfügenden Spruchpunktes I. mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen liegen auch die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über den, das mit Spruchpunkt I. des Bescheides zu Unrecht wiederaufgenommenen Verfahren eingeleitet habenden Antrag vom 24.03.2022 auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht mehr vor, sodass auch der diesen Antrag vom 24.03.2022 abweisenden Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist.

5.13. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass dieser insofern mehrdeutig ist, als aus diesem schon nicht klar hervorgeht, ob damit über den am 26.05.2023 gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ oder aber über den am 15.12.2023 gestellte Zweck-Änderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgesprochen wurde, weshalb dieser Spruchpunkt schon aus diesem Grund aufzuheben ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren zunächst über den (nach der gegenständlichen, auch den Spruchpunkt III. behebenden Entscheidung wieder offenen) (Zweckänderungs-)Antrag vom 15.12.2023 und erst nach (und nur im Fall) einer abschlägigen Entscheidung über (Zweckänderungs-)Antrag vom 15.12.2023 über den (nach der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls wieder offenen und bei der Behörde anhängigen) Verlängerungsantrag vom 26.05.2023 zu entscheiden sein wird.

Abgesehen davon, dass Spruchpunkt III. unklar formuliert ist, wurde mit diesem auch nicht etwa eine inhaltliche Entscheidung über den Zweckänderungsantrag vom 15.12.2023 (oder – bzw. allenfalls: und – über den Verlängerungsantrag vom 26.05.2023) getroffen, sondern lediglich eine Zurückweisung ausgesprochen.

Damit ist hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nur die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, während eine inhaltliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 26.05.2023 und/oder den Zweckänderungsantrag vom 15.12.2023 schon deshalb ausscheidet, weil dies die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten würde.

Das Vorliegen oder Eingehen einer Aufenthaltsehe, mit dem die mit Spruchpunkt III. erfolgte Zurückweisung begründet wurde, ist zum einen aus den oben dargelegten Gründen nicht anzunehmen. Überdiese würde selbst das aus den oben dargelegten Gründen nicht anzunehmende Vorliegen eine Aufenthaltsehe allenfalls einen Abweisungs- nicht aber einen Zurückweisungsgrund darstellen.

Auch sind keine sonstigen, eine Zurückweisung (allenfalls nach Erteilung eines entsprechenden Verbesserungsauftrages) rechtfertigten Mängel sind weder ersichtlich, noch wurden solche im angefochtenen Bescheid angeführt.

Somit erweist sich aber die mit dem – überdies unklar formulierten – Spruchpunkt III. ausgesprochene Zurückweisung als unrechtmäßig und ist daher auch Spruchpunkt III. – und somit im Ergebnis der ganze in Beschwerde gezogene Bescheid – spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).

Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – nach ausdrücklicher Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, die die Notwendigkeit einer Beziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache bekannt gab – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen; Eine Auszahlung von dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. dem Landesverwaltungsgericht sind bislang keine Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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