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LVwG-AV-625/001-2025•LVwG N LVwG-AV-625/001-2025
LVwG-AV-625/001-2025Tribunal administratif régional13 juin 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Aufforderung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.4.2025, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.4.2025, ***, wurde der A KG die Gewerbeberechtigung für „Maler und Anstreicher (Handwerk)“ im Standort ***, *** gemäß § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 361 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Herr C, geb. ***, als unbeschränkt haftender Gesellschafter dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A KG angehöre. Es handle sich bei ihm somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Im Strafregister würden derzeit folgende noch nicht getilgte Verurteilungen aufscheinen:
Landesgericht *** vom 13.3.2013, ***, rechtskräftig seit 13.3.2013, wegen der Vergehen nach § 15 StGB, § 105 (1) StGB, Freiheitsstrafe von 2 Monaten
Bezirksgericht *** (Ungarn) vom 13.4.2015, ***, rechtskräftig seit 13.4.2015, wegen Gewalt oder Drohung gegen einen Amtsträger und Körperverletzung, Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
Bezirksgericht *** vom 30.9.2024, ***, rechtskräftig am 24.2.2025, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 17,--
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.2.2025 sei die Gewerbeinhaberin in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden, und aufgefordert worden, Herrn C innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der Kommanditgesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.
Mit Eingabe vom 14.4.2025 sei seitens der Gewerbeinhaberin eine Auskunft der ungarischen Strafregisterbehörde vorgelegt worden, wonach Herr C in Ungarn nicht als vorbestraft gelte. Die Verurteilung sei bereits getilgt worden und könne daher gemäß § 7 Abs. 3 Tilgungsgesetz nicht als Grund für den Ausschluss von Gewerbe herangezogen werden, da ausländische Verurteilungen dann als getilgt gelten würden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt seien, getilgt seien, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt werde. Damit sei auch die Tilgungsfrist des Urteils des LG *** vom 13.3.2013 erreicht (maximal 10 Jahre ab letzter Verurteilung, 13.4.2015). Zusammengefasst liege daher kein Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung mehr vor.
Aufgrund dieser Stellungnahme vom 14.4.2025 sei am 18.4.2025 eine neuerliche Abfrage aus dem Strafregister für Herrn C durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass die Verurteilung des BG *** nach wie vor eingetragen sei. Da diese laut dem vorgelegten Strafregisterauszug aus Ungarn jedoch in Ungarn bereits getilgt sei, werde diese für die aktuelle Beurteilung des Sachverhalts nicht mehr herangezogen.
Die neuerliche Abfrage aus dem österreichischen Strafregister habe jedoch ergeben, dass zwischenzeitlich eine neue Gerichtsverurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 30.9.2024, Zl. ***, rechtskräftig seit 24.2.2025, wegen des Vergehens der Körperverletzung mit Verurteilung zu einer Geldstrafe von 260 Tagsätzen zu je EUR 17-- hinzugekommen sei. Diese Verurteilung übersteige ebenfalls das im § 13 Abs. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 angeführte Strafausmaß von 180 Tagsätzen, weshalb nunmehr durch diese Verurteilung abermals ein Gewerbeausschlussgrund gegen Herrn C vorliege.
Ob aufgrund der Tilgung der Verurteilung des Bezirksgerichts *** inzwischen auch die Tilgung der Verurteilung des Landesgerichts *** vom 13.3.2013 eingetreten sei, könne außer Betracht bleiben, da die Tilgung der neuen maßgeblichen Gerichtsverurteilung des Bezirksgerichts *** vom 30.9.2024 unabhängig von eventuellen Tilgungen früherer Verurteilungen jedenfalls noch nicht eingetreten sei. Durch diese neue Gerichtsverurteilung liege gegen Herrn C nach wie vor ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor. Einer Firmenbuchabfrage vom 23.5.2025 zufolge sei er weiterhin als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG eingetragen.
Zu der anzustellenden Prognose, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, wurde auf ein Waffenverbot verwiesen, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.7.2024, ***, gegen Herrn C gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz erlassen worden sei. Weiters sei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18.3.2025, ***, das Halten von Hunden auf Dauer verboten worden. Im Zuge dieses Verfahrens betreffend das Verbot des Haltens von Hunden auf Dauer habe er keinerlei Einsicht zum Verhalten gegenüber seinem Hund gezeigt, sondern bei einer Vorladung auf der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 1.7.2024 sehr aufbrausend reagiert. Zuvor sei er bereits Mitarbeitern des Tierschutzhauses gegenüber aggressiv aufgetreten, ebenso Mitarbeitern der neben seiner Betriebsanlage befindlichen Motothek. Weiters sei mehrfach behördlich versucht worden, die Haltung des Hundes zu überprüfen, dies in Anwesenheit der Polizei, bis schließlich am 28.10.2024 unter Mithilfe der Exekutive die Haltung des Hundes überprüft werden habe können. Insgesamt könne daher aus dem bisherigen Verhalten der Behörde sowie auch der Exekutive und den Mitarbeitern des Tierschutzhauses gegenüber festgehalten werden, dass er schon bei geringen, seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Aktionen verbal, zum Teil auch körperlich angriffig werde. Dies habe in der gerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung gegipfelt. Das Verhalten schon bei Kleinigkeiten, zum Beispiel der Kontrolle der Hundehaltung, lasse darauf schließen, dass er bei schwerwiegenderen Problemen erst recht die Kontrolle über sein Verhalten verliere. Damit sei in der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass er auch in Zukunft und bei der Ausübung seines Gewerbes ähnlich gelagerte Handlungen setzen würde, weshalb die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.
Dagegen hat die A KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung letztlich eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person darstelle, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 habe der Gewerbeentziehung voranzugehen und stelle insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung sei mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts auch kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen werde, sei jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den allenfalls ergangene Entziehungsbescheid auch aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen könne. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folge aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden dürfe, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung gewesen sei. Dies sei aber gegenständlich der Fall. Die Behörde habe sich in der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf die Urteile des Landesgerichts *** vom 13.3.2013 und des Bezirksgerichts *** vom 13.4.2015 gestützt und diese als Gewerbeausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 herangezogen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in seiner Stellungnahme vom 13.4.2025 auf die Tilgung der Vorstrafe in Ungarn verwiesen sowie weiters darauf, dass damit auch die Tilgung der Verurteilung des Landesgerichts *** vom 13.3.2013 eingetreten sei. Die belangte Behörde habe daraufhin die Tilgung der Vorstrafe in Ungarn im angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt und stütze sich ausdrücklich nicht mehr auf diese getilgte Vorstrafe, sondern nunmehr auf eine Verurteilung des Bezirksgerichts *** vom 30.9.2024 und ziehe diese als Gewerbeausschlussgrund heran. Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 sei die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt worden. Es stehe der belangten Behörde daher nicht zu, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet worden sei, auszutauschen.
Mit diesem Vorgehen habe die belangte Behörde die Sache des bei ihr anhängigen Beschwerdeverfahrens allerdings überschritten. Da somit an den Beschwerdeführer keine Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 1. Satz Gewerbeordnung 1994 ergangen sei, den gesetzlichen Vertreter wegen der nunmehr herangezogenen Verurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 30.9.2024 zu entfernen, fehle es an der Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides über den Entzug der Gewerbeberechtigung von den neuen Sachverhaltselementen, insbesondere dass nunmehr der Entzug auf die Verurteilung von 30.9.2024 gestützt werde, zu informieren gehabt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen bzw. hätte aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Entfernung des gesetzlichen Vertreters einräumen müssen. Da die belangte Behörde dies nicht veranlasst habe, habe sie den Bescheid auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, weshalb dieser aufzuheben sei.
Dies gelte auch für die Prognoseentscheidung der belangten Behörde. Die Behörde stütze sich darin auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.7.2024 über den Erlass eines Waffenverbots. Dieser sei in der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht erwähnt worden, ebenso nicht der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18.3.2025, womit das Halten von Hunden auf Dauer verboten worden sei. Die in der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Überlegungen zur Persönlichkeit des gesetzlichen Vertreters würden dagegen im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Die belangte Behörde stütze somit den angefochtenen Bescheid auf völlig andere Sachverhaltselemente als jene, die in der ursprünglichen Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 enthalten gewesen seien, wodurch dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu nehmen und das rechtliche Gehör auszuüben. Die Behörde hätte jedoch der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit einräumen müssen, zu diesen neuen Vorwürfen Stellung zu nehmen oder eine weitere Frist zur Entfernung des gesetzlichen Vertreters zu gewähren.
Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde sich bei ihrer Prognose ausschließlich auf Verwaltungsübertretungen gestützt habe, die keinen Zusammenhang mit den für das betreffende Gewerbe geltenden Rechtsvorschriften aufweisen würden. Es würden auch keine oder wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen, womit auch keine Gründe vorliegen würden, dass beim gesetzlichen Vertreter, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die von der belangten Behörde erstellte Prognose beruhe ausschließlich auf Verhaltensweisen des gesetzlichen Vertreters, die dessen privatem Umfeld zuzuordnen seien. Die Verwaltungsübertretungen seien auch nicht als schwerwiegend anzusehen. Es würden auch keine Tatsachen bestehen, die befürchten ließen, der gesetzliche Vertreter werde bei Ausübung des Gewerbes Konflikte tätlich austragen oder sich dazu hinreißen lassen.
Weiters wurde geltend gemacht, dass die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 die Feststellung der Tathandlungen voraussetze, die der Verurteilung konkret zugrunde gelegen seien und von denen die Behörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen habe. Gegenständlich fehle schon die Feststellung der Tathandlungen, die der den Ausschlussgrund bildenden Verurteilung konkret zugrunde gelegen seien, und damit die Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung. Die Behörde gehe vielmehr auf die nunmehr herangezogene Verurteilung vom 30.9.2024 des Bezirksgerichts *** in der Prognoseentscheidung nicht näher ein, sondern beschränke sich allein auf in der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO nicht herangezogene Verhaltensweisen des gesetzlichen Vertreters in einem Verwaltungsstrafverfahren.
Mangels Feststellungen über die der Verurteilung konkret zugrunde liegenden Tathandlungen habe die Behörde daher die für die Beurteilung des Gewerbeausschlussgrundes notwendig festzustellenden Sachverhaltselemente nicht ermittelt und eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers in dessen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter für das ausgeübte Gewerbe nicht angestellt. Damit habe die Behörde den für die Beurteilung des Gewerbeausschlussgrundes notwendig festzustellenden Sachverhalt nicht ermittelt.
Mit Schreiben vom 5.6.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, A KG, ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für „Maler und Anstreicher (Handwerk)“ im Standort ***, *** (GISA-Zl. ***). Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr C, geb. ***.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.2.2025 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 aufgefordert, Herrn C, geb. ***, welcher dem zum gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A KG angehöre, sodass es sich bei ihm somit um eine natürliche Person handelt, der im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Dies wurde damit begründet, dass Herr C mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 13.3.2013, ***, wegen der Vergehen nach § 15 StGB, § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts *** (Ungarn) vom 13.4.2015, ***, wegen Gewalt oder Drohung gegen einen Amtsträger und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden sei, wobei es sich um einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung handle.
Wegen zahlreicher Verwaltungsstrafvormerkungen insbesondere einer Übertretung wegen § 111 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG, dreier Übertretungen der Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, einer Übertretung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und einer Übertretung des KFG, wobei die Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse mit Aktenzahl, Datum der Rechtskraft und Höhe der verhängten Strafe im einzelnen angeführt wurden, sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten.
Mit Schriftsatz vom 13.4.2025 legte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem ungarischen Strafregister, ausgestellt von der Botschaft von Ungarn in Wien am 19.3.2025, vor, wonach Herr C gemäß den Angaben des Strafregisters nicht vorbestraft sei, und brachte dazu vor, dass die Verurteilung durch das Bezirksgericht *** bereits getilgt sei und daher nicht als Grund für den Ausschluss von Gewerbe herangezogen werden könne, da gemäß § 7 Abs. 3 TilgG ausländische Verurteilungen dann als getilgt gelten würden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt seien, getilgt seien, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt werde. Damit sei auch die Tilgungsfrist des Urteils des LG *** vom 13.3.2013 erreicht. Es liege daher kein Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung mehr vor.
Im Strafregister der Republik Österreich vom 18.4.2025 scheinen sowohl die Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 13.3.2013, ***, als auch die durch das Bezirksgericht *** vom 13.4.2015, ***, weiterhin auf. Zusätzlich enthält das Strafregister einen Hinweis auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 30.9.2024 (rechtskräftig seit 24.2.2025), wonach Herr C wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagsätzen zu je EUR 17, im NEF 130 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2.5.2025 wurde der Auszug aus dem ungarischen Strafregister, ausgestellt von der Botschaft von Ungarn in Wien am 19.3.2025, an die Landespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt unter Hinweis auf § 5 Strafregistergesetz 1968 weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 12.5.2025 teilte die Landespolizeidirektion Wien der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass die ungarische Verurteilung durch das BG *** zur Zahl *** aus dem österreichischen Strafregister gelöscht wurde und dass das Urteil des Landesgericht *** zur Zl. *** seit 13.3.2018 getilgt ist.
Abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 11.2.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine weitere Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 an die nunmehrige Beschwerdeführerin erlassen. In der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat sich die Behörde nicht auf das Urteil des Bezirksgerichts *** vom 30.9.2024 zur Zl. *** gestützt und dieses nicht als Gewerbeausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung herangezogen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, in dem die Verfahrensanordnung vom 11.2.2025 ebenso enthalten ist, wie die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 13.4.2025, der Strafregisterauszug vom 18.4.2025, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen an die Landespolizeidirektion Wien vom 2.5.2025 und die Nachricht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.5.2025. Weiters ist im Akt auch das der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.4.2025 angeschlossene ungarischen Strafregister, ausgestellt von der Botschaft von Ungarn in Wien enthalten, wonach Herr C in Ungarn nicht vorbestraft ist.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z. 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat der Entziehung der Gewerbeberechtigung voranzugehen und ist somit eine Voraussetzung für diese. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN).
Die belangte Behörde hat in der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vom 11.2.2025 die Urteile des Landesgericht *** vom 13.3.2013 und des Bezirksgerichts *** vom 13.4.2015 als Gewerbeausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 herangezogen. Nachdem die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.4.2025 darauf verwiesen hat, dass die Vorstrafe in Ungarn bereits getilgt sei und diesbezüglich auch das ungarischen Strafregister vorgelegt hat, hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid sich nicht mehr auf das Urteil des Bezirksgerichts *** gestützt, sondern nunmehr erstmals eine rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 30.9.2024 als Gewerbeausschlussgrund herangezogen.
Damit hat die belangte Behörde die Sache des Entziehungsverfahrens, die durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 und die darin angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe festgelegt wird, überschritten. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit geben müssen, zu den neuen Sachverhaltselementen, worauf der Entzug der Gewerbeberechtigung gestützt werde, Stellung zu nehmen bzw. eine Frist zur Entfernung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Beschwerdeführerin einräumen müssen (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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