LVwG N LVwG-AV-408/001-2025

LVwG-AV-408/001-2025Tribunal administratif régional3 juin 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-408/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.408.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.03.2025, Zl. ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020 erlassenen Verbotes der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin A, geb. ***, die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) bestraft worden. Im Zuge mehrere Nachkontrollen seien weitere Übertretungen festgestellt worden. Weiters sei zwei Mal das Betreten der Liegenschaft zur Nachkontrolle der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin verweigert worden. Die Beschwerdeführerin zeige eine Einstellung, nach der allgemeine Grundsätze einer hygienischen Unterbringung und Pflege von Tieren missachtet und die Rechtsnormen des Tierschutzgesetzes negiert würden. Sie zeige eine besonders uneinsichtige Haltung, nachdem trotz mehrfacher amtstierärztlicher Aufforderung sowie wiederholter Einleitung von Strafverfahren Unterlassungen weiterhin betrieben würden. Es liege eine negative Prognose vor. Gegen diese Entscheidung erhob A Beschwerde. Diese wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.03.2021 abgewiesen. Zusammengefasst führte das Gericht aus, die festgestellten Unterlassungen der Beschwerdeführerin würden für ein auffallend ignorantes und das Tierwohl völlig missachtendes Persönlichkeitsbild sprechen. Von einem Bemühen, die aufgezeigten Missstände zu beseitigen könne keine Rede sein. Selbst nach Bescheiderlassung seien zwei weitere Übertretungen des § 5 TSchG zur Anzeige gebracht worden. Auch würde die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie sei mit der Tierhaltung überfordert gewesen, ins Leere gehen, zumal diese proaktiv Hunde verpaart und die Welpen feilgeboten und verkauft habe.

Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2021 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 20.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin – rechtsfreundliche vertreten – die Aufhebung des gegen sie erlassenen Tierhalteverbotes. Sie führte aus, die ausschlaggebenden Vorfälle würden nunmehr 6 Jahre zurückliegen. Sie habe zwischenzeitig eingesehen, dass ihr Verhalten unsachgemäß gewesen sei. Über die Landwirtschaftskammer habe die Beschwerdeführerin am 02.02.2024 eine umfangreiche Unterweisung in den österreichischen Tierhaltebestimmungen absolviert. Sie habe weiters ihre praktischen Kenntnisse erweitert, indem sie sich von B, einem an ihrer Wohnadresse lebenden Landwirten unterweisen habe lassen. Unter der Kontrolle von D habe sie die Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere vorgenommen. Bei den amtstierärztlichen Kontrollen habe nichts beanstandet werden können. Dem Antrag lag eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die Unterweisung in der Tierhaltung bei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.03.2025, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid verfügten Verbotes des Haltens vorn Tieren aller Arten auf Dauer abgewiesen. Die Behörde führte zusammengefasst aus, selbst nach Erlassung des Tierhalteverbotes seien im Zuge amtstierärztlicher Kontrollen Mängel in der Tierhaltung am Anwesen in *** festgestellt worden. Dies sei am 12.08.2020, am 15.12.2020 und am 23.02.2021 gewesen. Bei der Prüfung einer allfälligen Aufhebung eines Tierhalteverbotes sei ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen und sei auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstaten Bedacht zu nehmen.

Wiederholte Unterlassungen der Bereitstellung von Wasser ließen auf ein auffallend ignorantes Verhalten der Beschwerdeführerin schließen. Eine dreistündige theoretische Weiterbildung könne nicht als umfangreiche Schulung für sämtliche Tierarten gewertet werden. Bei den amtstierärztlichen Kontrollen sei es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrfach zu Beanstandungen gekommen, die in Strafverfahren gegen B mündeten. Genau bei diesem habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen ihre praktischen Kenntnisse erweitert. Diese hätten mehrfach fehlende Wasserversorgung zum Inhalt gehabt. Das wiederholte und schwerwiegende Missachten tierschutzrechtlicher Vorgaben würden ein systematisches Fehlverhalten zeigen, das nicht auf einzelne Tierarten beschränkt sei, sondern generelles Unvermögen artgerechter Tierhaltung zum Inhalt hätten. Gepaart mit der beharrlichen Ignoranz gegenüber behördlichen Auflagen würde verdeutlicht, dass weder Einsicht noch nachhaltige Verbesserungen erkennbar seien, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbotes abzuweisen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.04.2025. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass nach Erlass des Tierhalteverbotes es zu Verstößen durch die nunmehrige Beschwerdeführerin gekommen sei. Diese seien der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Die Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die absolvierte Unterweisung in der Tierhaltung sei nicht ausreichend gewichtet worden. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbotes Folge gegeben wird.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Krems legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 16.04.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Am 20.05.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der sachverständigen Zeugen E und F.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin A, geb. ***, die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.03.2021 rechtskräftig bestätigt. Dem Tierhalteverbot lagen zwei rechtskräftige Übertretungen des § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 TSchG zu Grunde. Die Beschwerdeführerin hat als Tierhalterin vom 11.09.2018 bis 04.10.2018 die Ernährung einer Ziege vernachlässigt, die beim Tier mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden waren, indem es an hochgradiger Kachexie litt. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin bis 04.10.2018 in einer mit Leiden verbundenen Weise die Unterbringung und Betreuung eines Kleinpferdes vernachlässigt, indem das Tier in Anbindehaltung auf einer nassen und hochgradig mit Kot verunreinigten Stand- und Liegefläche gehalten wurde.

Nach einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Z 2 TSchG iVm. Anlage 1 Pkt. 1 der 2. THVO hat die Beschwerdeführerin am 22.11.2018 zwei Zwergspitzhunde auf einem unbeheizten mit Müll, Gerümpel und tierischen Exkrementen übersäten, ohne trockenen Liegeplatz und ohne Schutz vor Kälte und Zugluft ausgestatteten Dachboden gehalten. Kot- und Harnabsatz im Freien wurden nicht ermöglicht.

Zweimalig verweigerte die Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte dem Amtstierarzt den Zutritt zur Liegenschaft in , dies am 20.02.2019 sowie am 14.05.2020 (, ***, beide rechtskräftig). Nach einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung hielt die Beschwerdeführerin am 20.02.2019 als Halterin von Hunden deren Aufenthaltsbereich nicht sauber, nachdem Kot nicht täglich entfernt wurde.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin nach – nicht rechtskräftiger – Erlassung des Tierhalteverbotes neuerlich wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. m TSchG bestraft, weil diese am 02.07.2020 auf der Internetplattform *** Tiere mit Qualzuchtmerkmalen, nämlich 7 merlefarbene Dackelwelpen zur Weitergabe ausgestellt hat.

Im Zuge unangekündigter tierärztlicher Kontrollen vom 12.08.2020, 15.12.2020 sowie vom 23.02.2021 wurden abermals Verstöße der Tierhaltung am Anwesen in *** festgestellt. Im Aufenthaltsbereich der Hunde war kein Wasser vorhanden. Bei der Traberstute wurde erneut ein Anwachsen der vorderen Hufe festgestellt (12.08.2020). Drei Kaninchen im Freigehege waren nicht mit Wasser versorgt. Ein Minipig wurde in Einzelhaltung gehalten (15.12.2020). Schafe wurden nicht mit Wasser versorgt und bei der Traberstute wurde erneut ein Anwachsen der vorderen Hufe festgestellt (23.02.2021).

Im Zeitraum von 05.12.2022 bis 25.04.2025 fanden weitere 9 Kontrollen durch die Amtstierärztin F statt. Laufend war die Wasser- und Futterversorgung der Tiere am Hof zu beanstanden. Gehalten wurden in diesem Zeitraum Kaninchen, Hamster, Geflügel, eine Ziege mit zwei Jungtieren und Schweine. Im Zuge von Kontrollen am 27.03.2023, 08.05.2023 sowie am 04.10.2023 wurde die Hamsterhaltung kontrolliert, wobei jeweils die Wasserversorgung mangelhaft war. Die Beschwerdeführerin artikulierte im Zuge einer dieser Kontrollen der Amtstierärztin gegenüber, dass Hamster zum Überleben kein Wasser benötigen würden. Auch die Entmistung der Käfige und eine adäquate Käfiggröße waren zumindest einmalig zu beanstanden. Am 04.10.2023 hatten weiters zumindest Teile des Geflügels keinen Zugang zu Wasser.

Im Zuge der Kontrolle vom 25.04.2025 war u.a. erneut die Wasserversorgung und Futtervorlage verschiedenster am Hof gehaltener Tierarten mangelhaft. Die Wasserversorgung war bei den Schweinen, bei einigen Kaninchen und zumindest bei einem Teil des Geflügels nicht gegeben. Futter war teilweise nicht und teilweise nicht in entsprechender Qualität vorhanden. Der an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebende B war zumindest bei dieser Kontrolle über den Zustand und den Zu- und Abgang der Tiere nicht informiert.

Die Beschwerdeführerin erhielt seit Februar 2024 keine wöchentliche Einschulung durch B in Fragen der Tierhaltung. B wurde als Tierhalter im Zeitraum von 08.05.2023 bis 04.10.2023 mehrfach wegen Übertretungen des § 17 Abs. 3 TSchG rechtskräftig bestraft.

Die Beschwerdeführerin besuchte am 2.2.2024 eine dreistündige theoretische „Unterweisung Tierhaltung“ der Landwirtschaftskammer Niederösterreich. Es erfolgte im Zuge dessen keine intensive Auseinandersetzung mit den Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung, die eine geänderte Einstellung über die Bedeutung eines tierschutzkonformen Umganges mit Tieren bei der Beschwerdeführerin herbeigeführt hätte. Die Beschwerdeführerin möchte aktuell keine Tiere halten, da es ihre zeitlichen Ressourcen nicht zulassen.

Nach Rechtskraft des Tierhalteverbotes haben sich weiterhin elementare Mängel in der Tierhaltung am Anwesen in *** gezeigt. Die Beschwerdeführerin war während des gesamten Zeitraumes zumindest bis zum 25.04.2025 in die Betreuung der am Hof lebenden Tiere – mit Ausnahme der Rinder – involviert.

4. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Behördenaktes *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der sachverständigen Zeugen E und F, Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Krems.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum Teil schon aus dem Inhalt des übermittelten Behördenaktes. Dieser beinhaltet neben Informationen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen zahlreiche im Rahmen amtstierärztlicher Kontrollen festgestellte Mängel der Tierhaltung am Anwesen in ***.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderten die beiden Veterinärmediziner schlüssig und widerspruchsfrei den Ablauf der durch sie durchgeführten amtstierärztlichen Überprüfungen. Während der Zeuge E über Kontrollen bis Oktober 2022 berichtete, erzählte die Zeugin F über ihre Eindrücke während der durchgeführten Überprüfungen von Oktober 2022 bis April 2025. Die dabei festgestellten Mängel ergeben sich allesamt aus den Berichten der beiden Zeugen und mündeten teils in Strafbescheiden, die dem Behördenakt zu entnehmen sind. Der Zeuge E gab dem Gericht gegenüber authentisch und merklich um das Wohl der gehaltenen Tiere besorgt an, dass etwa gerade die fehlende Wasserversorgung sich wie ein roter Faden durch die zahlreichen Kontrollen gezogen habe und diese ein Basisthema der Tierhaltung darstellen würde. Die kuriose Annahme der Beschwerdeführerin zum Wasserbedarf von Hamstern basiert auf einer Schilderung der Zeugin F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch ergibt sich die Feststellung zum Informationsstand des B, artikuliert im Rahmen der Kontrolle vom 25.4.2025, aus den Angaben der sachverständigen Zeugin.

Die zentrale Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin de fakto eine Rolle in der Betreuung der gehaltenen Tiere übernahm, ergibt sich aus den übereinstimmenden Berichten beider Veterinärmediziner (VH-Protokoll S. 6 „In der Praxis war es für mich jedenfalls so, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die Tiere betreut haben“, S. 10 „[…] B als Tierhalter fungierte, die Betreuung auch durch die Beschwerdeführerin und B durchgeführt wurde“).

Dass die Beschwerdeführerin aktuell an der Haltung von Tieren nicht interessiert ist, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen (vgl. VH-Protokoll, S. 2, S. 5 „aktuell hätte ich keine Kapazität […] in zeitlicher Hinsicht“ und S. 12 „Auf die Frage, wer dann die Tiere haben wolle: Ja ich nicht, weil ich keine Zeit dafür habe.“).

Die Feststellung zum absolvierten Theoriekurses ergibt sich aus dem Akt, jene zur Intensität des Kurses aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Diese konnte dem Gericht auf Befragung nur stichworthaft Inhalte des Kurses nennen. Letztlich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass wesentliche Themen bzw. die Bedeutung rechtskonformer Tierhaltung der Beschwerdeführerin nicht vermittelt werden konnten. Die Feststellung zur nicht durchgeführten wöchentlichen praktischen Einschulung ergibt sich ebenso aus der gerichtlichen Befragung der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Diese gab auf Nachfrage durch die Richterin ihrem Vorbingen in der Beschwerde diametral widersprechend an, dass praktisch „nicht viel“ gemacht wurde (vgl. VH-Protokoll, S. 4) und B „auch nicht jedes Mal dabei“ war (vgl. VH-Protokoll, S. 5). Letztlich konnte die Beschwerdeführerin dem Gericht ihr Vorbringen, die Durchführung von regelmäßigen praktischen Schulungen betreffend, nicht glaubwürdig vermitteln. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Bestrafungen des B sind dem Akt zu vernehmen.

Die Beschwerdeführerin lieferte dem Gericht insgesamt einen äußerst widersprüchlichen und unglaubwürdigen Eindruck. Dieser betraf vordringlich ihr widersprüchliches Vorbringen zur tatsächlichen Betreuung der Tiere. So stellt es sich für das Gericht als lebensfremd dar, wenn die Beschwerdeführerin einerseits angibt, nicht zu wissen, wer die in *** gehaltenen Tiere aktuell betreut (vgl. VH-Protokoll S. 3 „Wer die Tiere zu Hause betreut hat, das kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht. Das hat womöglich mein Lebensgefährte gemacht oder Herr B das nehme ich stark an.“ und S. 5. „um den Rest hat sich der Lebensgefährte viel umgeschaut mit dem Wasser und so, weil das war die meiste Zeit dann drinnen“) und andererseits einen um das Wohl der Tiere bemühten Eindruck zu vermitteln versucht, indem sie – obgleich widersprüchlich – über regelmäßige praktische Einschulungen durch B berichtet (VH-Protokoll, S. 4 und 5).

5. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 39. (1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

[…]

6. Erwägungen:

Zur Entscheidung in der Sache:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn es zu einer Änderung des zu Grunde zu legenden Sachverhalts gekommen ist (VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174; 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, 12.12.2018, Ra 2018/19/0619). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 20.5.2010, 2008/07/0104). Die Behörde hat eine Grobprüfung in Form einer Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen bzw. diese andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 14.10.2021, Ra 2021/19/0027). Bei der Beurteilung, ob Verlässlichkeit der Partei vorliegt, liegt eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage etwa regelmäßig dann vor, wenn nach dem Anlassfall ausreichend Zeit verstrichen ist, in der die Betroffene sich wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063; hier: Verstreichen von 5 Jahren als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).

Die Beschwerdeführerin hat – neben dem Verstreichen eines langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit Juli 2020 – im Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbotes ihre nunmehr eingetretene Einsicht und Wesensänderung behauptet und ein Bemühen, den Belangen des Tierschutzes gerecht zu werden, mit der Absolvierung einer Schulung dargestellt. Sie hat damit eine maßgeblich geänderte Sachlage geltend gemacht und Tatsachenvorbringen erstattet, das in Zusammenschau denkmöglich die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zulässt.

Die belangte Behörde hat zu Recht eine materielle Entscheidung in Form einer neuerlichen Prognose nach § 39 Abs. 1 TSchG getroffen.

Zur inhaltlichen Entscheidung:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In Verfahren über Administrativbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist jeweils die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden.

Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestim,mten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH, 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. In gegenständlichem Verfahren war zu prüfen, ob das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.06.2020 rechtskräftig verhängte Tierhalteverbot – bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 09.03.2021 – zur Verhinderung von Tierquälerei bzw. eines Verstoßes gegen die obgenannten Bestimmungen weiterhin erforderlich und damit aufrechtzuerhalten ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Krems stützte die im Bescheid vom 02.06.2020, ***, wiedergegebene negative Prognoseentscheidung u.a. auf eine die Rechtsnormen des Tierschutzgesetzes sowie Grundsätze der Pflege von Tieren missachtende Einstellung und uneinsichtige Haltung der Beschwerdeführerin. Auch das Landesverwaltungsgericht sprach sich in der Entscheidung vom 09.03.2021, LVwG-AV-710/001-2020 für das Vorliegen einer negativen Prognose nach § 39 Abs. 1 TSchG aus, indem selbst die (nicht rechtskräftige) Verhängung des Tierhalteverbotes die Beschwerdeführerin nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen vermochte, indem sie im Juli 2020 Tiere mit Qualzuchtmerkmalen im Internet zur Weitergabe anbot.

Die nunmehr getroffenen Feststellungen lassen eine geänderte Prognoseentscheidung keinesfalls zu. Vielmehr präsentierte sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung als eine Person, der die Verantwortung von rechtskonformer Tierhaltung nicht zu vermitteln ist. Ihr Hauptaugenmerk lag darin, dem Gericht – obgleich in widersprüchlicher Art und Weise – näher zur bringen, dass sie seit rechtskräftiger Erlassung des Tierhalteverbotes nicht Halterin der am Anwesen in *** gehaltenen Tiere ist. Obgleich § 4 Z 1 TSchG ex lege auch Personen, die nur vorübergehend Verantwortung für ein Tier tragen, als Tierhalter qualifiziert, bedarf es aus nachfolgenden Gründen für die gegenständliche Prognoseentscheidung nach § 39 Abs. 1 TSchG keines Eingehens auf eine mögliche Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin.

In ihrer Argumentation vor Gericht ließ es diese völlig außer Acht, dass einer zukünftigen verantwortungsvollen Tierhalterin, obgleich mit einem Tierhalteverbot belegt, der Zustand von am eigenen Hof untergebrachten Tieren nicht gleichgültig sein kann. Die Beschwerdeführerin tat die am Hof nach Verhängung des Tierhalteverbotes zweifelsfrei aufgetretenen Mängel lapidar mit der Begründung ab, dafür nicht zuständig zu sein und keine Schuld daran zu tragen. Allein ihre Verantwortung vor Gericht zeugt von einem uneinsichtigen und nicht um das Tierwohl bemühten Verhalten.

Überdies war – den Feststellungen entsprechend – die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen auch nach Verhängung des Tierhalteverbotes in die Betreuung der am Hof gehaltenen Tiere maßgeblich involviert. Dies wurde durch die Berichte der Amtstierärzte deutlich, ergab sich in Zusammenschau aber auch aus ihrem eigenen Vorbringen. Von den zahlreichen von März 2021 bis April 2025 festgestellten Tierhaltungsmängeln am Hof in *** vermochte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung für das Gericht ,nicht glaubwürdig zu distanzieren.

Besonders trat die mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit einer dem Tierschutzgesetz entsprechenden Haltung von Tieren für das Gericht in der Bemerkung der Beschwerdeführerin zu Tage, Hamster würden zum Überleben kein Wasser benötigen. Diese tätigte die Beschwerdeführerin der Amtstierärztin gegenüber noch im Jahr 2023 nach deren Hinweis auf die wiederholte fehlende Wasserversorgung der Hamster, sodass von einer geänderten Bereitschaft zu rechtskonformer Tierhaltung keine Rede sein kann. Schon allein diese Angabe lässt für das Gericht eine geänderte Prognoseentscheidung nach § 39 Abs. 1 TSchG unter keinen Umständen zu, sodass die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen war.

Auch eine zeitliche Befristung sowie eine Beschränkung des Verbotes auf bestimmte Tierarten ist angesichts der dem Tierwohl in elementaren Fragen widersprechenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht zu befürworten.

Der Beweisantrag auf Einvernahme des B zum Beweis dafür, dass dieser Halter sämtlicher auf der Liegenschaft gehaltenen Tiere war und ist, wird mangels Entscheidungsrelevanz abgewiesen. Einer Feststellung, dahingehend, ob die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des gegen sie erlassenen Tierhalteverbotes, als Tierhalterin fungierte, bedurfte es – wie ausgeführt – gegenständlich nicht. Schon ihre in der Verhandlung dargetane dem Tierwohl widersprechende Haltung sowie ihre zweifelsohne vorhandene Rolle in der Betreuung der Tiere in *** führten zu einer negativen Prognoseentscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG, sodass zusätzlich eine Qualifikation als Halterin nicht erforderlich war.

Die Aufnahme des Verbotes auch der Betreuung von Tieren in den Spruch des Bescheides konnte unterbleiben, nachdem nach dem klaren Gesetzeswortlaut ein aufrechtes Tierhalteverbot nunmehr auch die Betreuung von Tieren verbietet (vgl. BGBl. I Nr. 130/2022). Nach § 14 Abs. 1a TSchG dürfen Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhalteverbot besteht, nicht als Betreuungspersonen tätig sein. Nach den Gesetzesmaterialen diente die mit Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 eingefügte Regelung der Klarstellung, dass Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot den Anforderungen der §§ 12 und 14 nicht entsprechen (IA 2586/A BlgNR XXVII. GP). Auch die Aufnahme des Betreuungsverbotes in § 39 Abs. 1 TSchG sollte lediglich – die schon vor der Novelle bestehende Bestimmung – verdeutlichen, wonach die „Betreuung“ eines Tieres vom Tierhalteverbot mitumfasst sein muss (IA 2586/A BlgNR XXVII. GP).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH, 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

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