LVwG N LVwG-AV-583/001-2025

LVwG-AV-583/001-2025Tribunal administratif régional2 juin 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Feststellung; gewerberechtliche Voraussetzungen; Untersagung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-583/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.583.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Mai 2025, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

1. )Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. )Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 27.3.2025 hat Herr A das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, *** mit Wirksamkeit ab 1.4.2025 angemeldet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Mai 2025, ***, wurde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 27.3.2025 angemeldeten Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, *** nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Zur Begründung wurde auf das Strafregister der Republik Österreich verwiesen, wonach eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgericht *** zur Zl. *** vom 21.4.2015 wegen § 146 StGB, §§ 127, 129 Z. 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB vorliege. Der Antragsteller sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche für die Dauer von einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden, nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung voraussichtlich mit 8.10.2026 eintreten.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 seien natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden seien und die Verurteilung nicht getilgt sei. Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so habe die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.4.2025 sei dem Antragsteller dieser Sachverhalt nachweislich gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der eingeräumten Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens habe er keine Stellungnahme abgegeben.

Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der Bescheid aufgehoben und ihm die Ausübung des Gewerbes gestattet oder zumindest eine befristete Ausübung unter Auflagen gewährt werde.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die im Bescheid angeführte Verurteilung bereits zehn Jahre her sei und die Tilgung voraussichtlich am 8.10.2026, also in weniger als eineinhalb Jahren eintreten werde. Er ersuche um eine Ermessensentscheidung zugunsten seiner beruflichen Wiedereingliederung. Die sofortige Untersagung des Gewerbes bedeute für ihn eine erhebliche Einschränkung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Er strebe eine selbständige und rechtskonforme berufliche Tätigkeit an. Seit seiner Verurteilung habe er keinerlei strafrechtliche Verfehlungen begangen und habe sich seither vollständig in die Gesellschaft integriert. Er habe sich bemüht, ein neues, stabiles Leben aufzubauen.

In einem ergänzenden Schreiben vom 23.5.2025 wurde weiters vorgebracht, dass die im Bescheid angeführte gerichtliche Verurteilung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 Tilgungsgesetz seit dem 25.4.2023 getilgt sei. Somit dürfe diese Verurteilung nicht mehr verwertet werden und könne keinen Gewerbeausschlussgrund mehr darstellen. Er ersuche, dies im Rahmen des laufenden Verfahrens zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 27.5.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zahl ***, insbesondere in den darin inneliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 27. März 2025 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, *** mit Wirksamkeit ab 1.4.2025 angemeldet.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. LG *** *** vom 21.4.2015 (rechtskräftig 25.4.2015): wegen § 146 StGB, §§ 127, 129 Z. 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat: 24.8.2014

Freiheitsstrafe: 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Vollzugsdatum: 25.4.2015

2. LG *** *** vom 3.10.2019 (rechtskräftig 8.10.2019): wegen § 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat: 14.7.2019

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum: 8.10.2019

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 340 Abs. 1 und Abs. 3 GewO 1994 lauten:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 kommt - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - konstitutiver Charakter zu, sodass in einem solchen Fall bei der Feststellung gemäß § 340

GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, nach der hg. Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist. Fehlt es in solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes schienen gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf:

1. LG *** *** vom 21.4.2015 (rechtskräftig 25.4.2015): Freiheitsstrafe: 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum: 25.4.2015

2. LG *** *** vom 3.10.2019 (rechtskräftig 8.10.2019): Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum:8.10.2019

Aufgrund der Verurteilung des Landesgericht *** zur Zl. *** vom 21.4.2015 ist der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 gegeben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tilgungsgesetz tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

Gemäß § 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn jemand zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z. 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz tritt bei mehreren Verurteilungen die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Tilgungsfrist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Dazu wurde festgestellt, dass die mit Urteil des LG *** zur Zl. *** vom 21.4.2015 verhängte Freiheitsstrafe am 25.4.2015 vollzogen wurde, sodass die Tilgungsfrist von 5 Jahren gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz mit 25.4.2015 begonnen hat. Da der nunmehrige Beschwerdeführer mit Urteil des LG *** vom 3.10.2019 zur Zl. *** zu einer Freistrafe von 3 Monaten verurteilt wurde und zu diesem Zeitpunkt die frühere Verurteilung noch nicht getilgt war, tritt gemäß § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz die Tilgung beider Verurteilungen nur gemeinsam ein. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird daher die Tilgung voraussichtlich mit 8.10.2026 eintreten.

Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war die nach § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 relevante gerichtliche Verurteilung durch das LG *** vom 21.4.2015 nicht getilgt. Die Ausschlussgründe des § 13 GewO 1994 wirken absolut, bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Da damit der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z. 2 GewO gegeben war, gelangte die belangte Behörde bei Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen zu Recht zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ festgestellt und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Auch eine befristete Ausübung des Gewerbes unter Auflagen ist daher nicht möglich.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit seiner Verurteilung keinerlei strafrechtliche Verfehlungen begangen habe, sich seither vollständig in die Gesellschaft integriert und sich bemüht habe, ein neues, stabiles Leben aufzubauen, wird damit auf die Möglichkeit eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 26 GewO 1994 abgezielt, womit die Erteilung der Nachsicht im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 eingeräumt wird, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Das Nachsichtsverfahren gemäß § 26 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung des § 26 GewO 1994 im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung. Ein derartiges Nachsichtsverfahren ist auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 333 Abs. 1 GewO 1994 ist Behörde erster Instanz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Ein derartiger Antrag wäre daher an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, der Sachverhalt selbst geklärt ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahren beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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