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LVwG-S-777/001-2025•LVwG N LVwG-S-777/001-2025
LVwG-S-777/001-2025Tribunal administratif régional30 mai 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Forststraße; Straße mit öffentlichem Verkehr; Lenken; Suchtgift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. März 2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers auf die öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Verhandlung verzichtete, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit zu lauten hat „24.10.2024, gegen 20:54 Uhr“.
Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe, somit € 240,--, zu zahlen.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.03.2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960, idF BGBl. I Nr. 39/2013, iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 518/1994, nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 39/2013, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 283 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 24.10.2024, 21:10 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
***, *** Forststraße, nächst der angeführten Adresse, AUT
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 17.03.2025 zugestellt.
In der dagegen fristgerecht und mit E-Mail-Eingabe vom 14.04.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes und nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde zu Grunde gelegte Rechtsbeurteilung, dass der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen habe, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen gehabt hätte, somit der von ihm ins Treffen geführte Rechtsirrtum auf einer schuldhaften Untätigkeit beruhe, nicht richtig sei.
Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht einschlägig. Das besondere des dortigen Sachverhaltes sei darin gelegen gewesen, dass er besonders komplex gewesen sei und dass der Beschwerdeführer daher vermeint habe, sein Rechtsirrtum sei gerade deswegen zu entschuldigen. Die Antwort des Verwaltungsgerichtshofes sei ebenso verständlich wie auch rechtsrichtig. Das Wesen eines Irrtums liege nämlich darin, dass jemand, vermeintlich aus gutem Grund, von seiner letztlich rechtsirrigen Rechtsauffassung überzeugt sei. Bei einer zugestandenermaßen äußerst komplexen Sach- und Rechtslage sei einleuchtend, dass man ohne einen besonderen Grund nicht ohne weiters annehmen dürfe, dass die eigene Rechtsmeinung die richtige sei, sondern stattdessen zuerst bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen habe.
Die gegenständliche Sach- und Rechtslage sei aber genau gegenteilig gelagert. Sie sei derart simpel gestrickt, dass außer einem Juristen mit einschlägiger Erfahrung wohl niemand auf die Idee käme, dass im tiefen Wald, wo Fahrverbot herrsche, trotzdem die Straßenverkehrsordnung gelte.
Würde man den Standpunkt der Behörde ernstlich zu Ende denken, gebe es überhaupt keinen entschuldbaren Rechtsirrtum mehr – weil wenn sich jeder in vergleichbaren Konstellationen vorwerfen lassen müsse, er habe es verabsäumt, sich vorher ob der Richtigkeit seiner Rechtsansicht bei der Behörde zu erkundigen, gebe es überhaupt keinen Rechtsirrtum mehr und daher auch keinen entschuldbaren Rechtsirrtum. Diese Einstellung der Behörde gegenüber den normunterworfenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern wäre überschießend und stünde sogar im Widerspruch zu
Art 7 EMRK, der insbesondere eine zumutbare Vorhersehbarkeit einer Bestrafung verlange (vgl HK-EMRK, Harrendorf/König/Voigt, Rz 15 zu Art 7 EMRK mwN, zB EGMR 20.10.2015 – 35343/05 ua). Der Beschwerdeführer sei schließlich völlig überzeugt gewesen, sich auf einer nicht öffentlichen Straße zu befinden, was im Ergebnis nichts anderes sei, als wäre er zu Hause gewesen, hätte sich in seinem privaten Garten in sein Kfz gesetzt und dort den Joint geraucht. Es möge sein, dass derjenige, der sich zu Hause in sein Kfz setze und dort Marihuana konsumiere, gegen das Suchtmittelgesetz verstoße, aber sicherlich nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, auch wenn er im Garten seine Runden drehe.
Tatsächlich seien die Anhaltung und die nachfolgende Untersagung der Weiterfahrt tief im Wald auf einer Forststraße, rund 2 km entfernt von der ***, erfolgt. „Allerorts“ befänden sich dort Fahrverbotsschilder, insbesondere solche mit dem Hinweis „Forststraße“ (Beilagen ./A, ./B).
Übereinstimmend damit stelle § 33 Abs 3 Forstgesetz klar, dass ein „Befahren“ von Wald eine über Abs 1 hinausgehende Benützung und daher untersagt sei.
Wie wohl grundsätzlich jeder andere auch, habe der Beschwerdeführer nicht im geringsten Zweifel gehabt, dass es sich bei der Forststraße gemäß der Definition des § 59 Abs 2 Forstgesetz um eine nicht öffentliche Straße handle und dass daher die StVO dort sicherlich nicht anwendbar sei. Kurz gesagt: wo Autofahren verboten sei, könne nicht die StVO gelten. Es habe daher für den Beschwerdeführer nicht den geringsten Anlass gegeben, sich wegen einer (aus seiner Sicht) solchen Binsenweisheit bei der Behörde zu erkundigen. Es würde den Verschuldensmaßstab überspannen, vom Beschwerdeführer auch hier eine Erkundigungspflicht einzufordern.
Nur einem geübten Juristen sei der komplexe Widerspruch des § 59 Abs 2 ForstG zu der geltenden Rechtsprechung erkennbar, demnach eine Forststraße trotz der eindeutigen Norm des §59 Abs 2 ForstG dennoch eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, weil auch eine rechtens nur von Fußgängern benützte Landfläche dem Verkehr dient und deshalb im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut der obzitierten Norm im ForstG dennoch als Straße mit öffentlichem Verkehr nach der StVO zu qualifizieren sei.
Ausgehend davon, sei der Beschwerdeführer einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen.
Die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Normen des FSG sowie der Straßenverkehrsordnung würden nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten. Die von der StVO den Behörden oder den Organen der Straßenaufsicht eingeräumten Befugnisse erstreckten sich nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr. Die Behörden dürften daher für solche Straßen keine Verkehrsregelung anordnen, und die Organe der Straßenaufsicht dürften auf solchen Flächen niemanden beanstanden, selbst wenn er gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoße.
Eine Zwangsmaßnahme auf Grundlage der StVO setze daher zwangsläufig voraus, dass die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen worden sei. In diesem Sinn habe der VwGH auch festgehalten, dass dann, wenn nicht eindeutig feststehe, ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, eine Übertretung der StVO mangels Verschuldens sanktionslos sei. Daher sei es sehr wohl exkulpierend, wenn der Beschwerdeführer guten Gewissens davon ausgegangen sei, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er eigens tief in den Wald zu der ihm gehörenden privaten Wiese gefahren sei, wo er sich sicher gewesen sei, dass die StVO dort nicht gelte.
Beweise: ./A Lichtbild nahe Tatort, Fahrverbotsschild;
./B Lichtbild Zufahrt Tatort über ***, ebenfalls Fahrverbot;
PV des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu (auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens) auf Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1, letzter Satz, VStG.
Der Beschwerde wurden zwei Lichtbildausdrucke (Beilagen A und B) angeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtete, weiters durch Befragen des Beschwerdeführers, durch Einvernahme der Zeugen C, D und E, weiters auf Grund des vom letztgenannten Zeugen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgezeigten, von ihm mit dem Handy vom Einfahrtsbereich von der *** in die Bezug habende Forststraße aufgenommenen Foto, welches der Verhandlungsschrift als Beilage ./1 angeschlossen wurde, Beweis erhoben wurde.
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 24.10.2024, gegen 20:54 Uhr, den auf seinen Großvater F, geb. ***, zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, von der *** gekommen, auf einer beschotterten, für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr frei zugänglichen, nicht abgeschrankten und auch sonst nicht abgesperrten, lediglich ein Fahrverbot für Radfahrer anzeigenden Forststraße auf Höhe der ***.
Der Beschwerdeführer hatte im von ihm gelenkten PKW Herrn G als Beifahrer, welcher das Fahrzeug auf der Forststraße vor der Anhaltung zu keinem Zeitpunkt gelenkt hat.
Der Beschwerdeführer hatte bei dieser Fahrt die Intention, eine am selben Tag, gegen 14:00 Uhr im Zuge dieser Forststraße verlorene Heugabel zu suchen.
Der Beschwerdeführer konsumierte nach dem Befahren eines Teiles der Forststraße, nachdem er als Lenker das Kraftfahrzeug angehalten hatte, mit seinem Beifahrer G Cannabis, indem sie dieses gemeinsam rauchten.
Am 24.10.2024 wurde via der Leitstelle *** der Einsatz erteilt, dass zwei Jagdaufseher zwei Männer, mit einem PKW auf der Bezug habenden Forststraße angehalten hatten, welche offensichtlich durch Suchtgift beeinträchtigt waren.
Der Beschwerdeführer hat auch nach dem Konsum der Cannabiszigarette den PKW auf der Bezug habenden Forststraße (bis zur Anhaltung) weiter gelenkt.
Am 24.10.2024, um 21:10 Uhr erfolgte in ***, auf der Bezug habenden Forststraße, in der Nähe der ***, durch die Streife ***, besetzt mit E und C, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle.
Der Beschwerdeführer war, nachdem er mit seinem Beifahrer G gemeinsam Cannabis in Form eines Joints konsumiert hatte, mit dem Fahrzeug als Lenker weiter auf der Forststraße gefahren, bis zu jenem Zeitpunkt, als er durch die zwei Jagdaufseher angehalten wurde.
Ein vom Beschwerdeführer freiwillig vorgenommener Alkovortest ergab das Ergebnis von 0,00 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion *** verbracht.
Der Zeuge D stellte (Befüllen des Formulares Beobachtungsnachweis A.2. des Formblattes „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“) in Bezug auf den Beschwerdeführer Folgendes fest:
„Reaktion verzögert, Augen: Bindehäute gerötet, trockener Mund, Pupillenreaktion träge, äußere Erscheinung gepflegt, Aussprache lallend, widersprüchliches Reden, Ansprechbarkeit, Orientierung: schläfrig, Stimmung und Verhalten: ruhig, beherrscht, verlangsamt, müde und interesselos, betont lässige Sitzposition, Atemalkoholtest: ja, mit 0,0 mg/l, Verhalten während der Amtshandlung: wirkt müde, Suchtgifteinnahme: ja, Medikamenteneinnahme: ja, Suchtgift: Cannabis 24.10.24, 20:30 Uhr und am 20. bis 21. Oktober; Parkemed.
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund der vom Polizeibeamten festgestellten Merkmale der Beeinträchtigung durch Suchtmittel polizeiärztlich untersucht.
In der Beilage B zum Formular „Ärztliches Gutachten samt Augenuntersuchung, psychophysischer Bewegungs- und Konzentrationstests, Harn- Blutuntersuchung und Gutachten“ wurden zahlreiche Merkmale einer Beeinträchtigung auf Suchtmittel vermerkt und auf Grund derselben eine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers wegen Beeinträchtigung durch Übermüdung und Suchtgift gutachtlich festgestellt.
Am Beschwerdeführer ist, dies seitens des Beschwerdeführers freiwillig, eine Blutabnahme zur Bestimmung des Grades der Suchtmittelbeeinträchtigung vorgenommen worden.
Die Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers durch die H – H gmbH, Fall ***, Probeneingang 25.10.2024, Zeitpunkt der Blutabnahme laut Dokumentation 24.10.2024, um 22:45 Uhr, ergab in der Auswertung Folgendes:
Feststellung von THC im Ausmaß von 2,4 ng/ml, somit im mittleren Bereich, und eine THC-Carbonsäure (THC-COOH)- Konzentration von 18,5 ng/ml, somit auch im mittleren Bereich.
Der Beschwerdeführer hatte vor dem 24.10.2024 ebenfalls Cannabis konsumiert.
Die vom Beschwerdeführer im durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeibehördlichen Kennzeichen *** befahrene Forststraße in ***, Nähe ***, ist eine Forststraße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen (Kraftfahrzeugverkehr und Fußgänger) benützt werden kann. es wurde lediglich ein Fahrverbot für Radfahrer kundgemacht.
Ein allgemeines Fahrverbot ist bei der Einfahrt in diese Forststraße zum maßgeblichen Tattag nicht kundgemacht gewesen. Weiters bestand dort keine Abschrankung und keine Sperre.
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers als Beilagen A und B zur Beschwerde vorgelegten Lichtbildausdrucke gaben nicht die Stelle an, welche der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** befahren hat, als er vor dem angelasteten Tatzeitpunkt in diese Forststraße eingefahren ist.
Der Beschwerdeführer ist im landwirtschaftlichen Betrieb seines Großvaters F, geb. *** angestellt.
Die vom Beschwerdeführer befahrene Forststraße ist eine normal breite, geschotterte Forststraße.
Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, gemäß dem Auszug aus dem Hauptbuch der KG *** betreffend die KG ***, Bezirksgericht ***, EZ ***.
Aus dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich dazu ein 1/1 Anteil des F, geb. ***, an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.
Der Beschwerdeführer hat den Joint gemeinsam mit seinem Beifahrer nicht am letztgenannten Grundstück, sondern nach einem Anhalten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges im Zuge dieser Forststraße, auch dort geraucht.
Der Beschwerdeführer hat nach dem Suchtmittelkonsum das Kraftfahrzeug weiter auf der Forststraße, dies bis zur Anhaltung, gelenkt.
Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Beifahrer G zum angelasteten Tattag mit dem auf seinen Großvater F zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** die Bezug habende Forststraße als Lenker befahren hat, ergab sich sowohl aus der zu Grunde liegenden Anzeige als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde laut Niederschrift vom 21.01.2025, ***, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er somit die Forststraße als Lenker befahren, sodann im Zuge der Forststraße das Fahrzeug angehalten, gemeinsam mit seinem Beifahrer G einen Joint geraucht (Cannabiskonsum) und hat danach selbst wieder als Lenker das Bezug habende Fahrzeug auf der Forststraße (in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand) weiter gelenkt.
Der Suchtmittelkonsum erfolgte somit, ebenso wie der danach fortgesetzte Lenkvorgang, auf der Forststraße und nicht, wie in den Beschwerdeausführungen behauptet, auf einem „Waldgrundstück“, welches gemäß Grundbuchauszug überdies nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand.
Dass der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges angehalten wurde, nämlich von zwei Jagdaufsehern, welche wahrgenommen hatten, dass er offenkundig durch Suchtgift beeinträchtigt ist und sodann die Polizei anforderten, ergab sich aus der zu Grunde liegenden Aussage, wie auch aus den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der als Zeugen vernommenen Exekutivbeamten.
Aus sämtlichen Zeugenaussagen der Exekutivbeamten ergab sich weiters, dass die Bezug habende Forststraße, bei der Einfahrt von der *** in *** kommend, weder abgeschrankt noch gesperrt ist und dass kein allgemeines Fahrverbot angezeigt wird. Es ist lediglich ein Fahrverbot für Radfahrer kundgemacht gewesen.
Auf Grund der Aussagen der Exekutivbeamten als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbildausdrucke laut Beilagen A und B zur Beschwerdeeingabe nicht die Bezug habende Stelle wiedergeben, vielmehr eine andere (jeweils nicht verfahrensrelevante) Stelle.
Aus der vom Zeugen E in der Verhandlung vorgezeigten und zum Beweisverfahren übernommenen Aufnahme jener Stelle, wo die Einfahrt von der *** in die Forststraße war, ergab sich – in Übereinstimmung mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen C und D –, dass die Forststraße nicht abgeschrankt war, kein allgemeines Fahrverbot bestand und dass lediglich ein Fahrverbot für Radfahrer kundgemacht war.
Der Umstand, dass am Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbegutachtung mehrere eindeutige Hinweise auf einen Suchtmittelkonsum festzustellen waren, weiters der Umstand, dass auf Grund des polizeiärztlichen Befundes und Gutachtens auf Grund von Müdigkeit und Suchtmittelkonsum von einer Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, wie auch, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Untersuchung zugestand, dies auch in der Beschwerdeverhandlung, dass er Cannabis (einen Joint gemeinsam mit dem Beifahrer) konsumiert habe, ebenso das Ergebnis der freiwillig durchgeführten Blutuntersuchung entsprechend dem vorliegenden Blutuntersuchungsbefund der H – H gmbH, ergaben sich zweifelsfrei aus dem Akt, und wurden diese Tatsachen überdies nicht bestritten.
Aus dem Gutachten der H ergab sich, dass die Blutwerte beim Beschwerdeführer zu THC – Wert: 2,4 ng/ml, ebenso wie zu THC-COOH-Wert: 18,5 ng/ml, jeweils im Bereich einer mittleren Beeinträchtigung lagen.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers über Befragen seines Vertreters in der Verhandlung ergab sich, dass er täglich im Wald arbeitet und auf der (Bezug habenden) Forststraße ca. zwei bis drei Mal wöchentlich mit dem Auto fährt.
Der Umstand, ob der Beschwerdeführer auf der Forststraße die rechte Fahrspur benutzt, dort blinkt bzw. was hinsichtlich des Umstandes geplant war, wer zurückfahren sollte, war jeweils unerheblich, weil rechtlich nicht von Interesse.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017:
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
§ 5 Abs. 2 und 9 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
...
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, bei der gegenständlichen Forststraße handle es sich um eine solche mit nicht öffentlichem Verkehr.
Der Judikatur zum Thema Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich zu entnehmen, dass der Öffentlichkeitscharakter eine Benützbarkeit von jedermann unter den gleichen Bedingungen voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall konnte die vom Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand benutzte Forststraße von jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges und von den Fußgängern unter den gleichen Bedingungen frei benutzt werden. Ein Ausschluss von der Benützung dieses Forstweges war zum angelasteten Tatzeitunkt ausschließlich für Radfahrer verfügt bzw. kundgemacht.
Ein Schranken oder eine sonstige Absperrung war vor der Einfahrt in die Forststraße nicht vorhanden.
Da ein allgemeines Begehen der Bezug habenden Forststraße oder ein Befahren derselben mit Kraftfahrzeugen (ein Verbot des Befahrens wurde ausschließlich für Lenker von Fahrrädern kundgemacht) zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht kenntlich gemacht war und da eine Versperrung oder Abschrankung, die ein Befahren oder Benützen für den allgemeinen Teilnehmerkreis am öffentlichen Verkehr untersagt hätte, nicht gegeben war, handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer benützten Forststraße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 StVO 1960, weshalb der Beschwerdeführer verhalten war, beim Lenken des Kraftfahrzeuges auf dieser Straße die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so auch jene nach § 5 Abs. 1 und Abs. 9 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b leg. cit., zu beachten.
Der Beschwerdeführer hat sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges, nachdem er es nach dem gemeinsamen Konsum eines Joints mit seinem Beifahrer G auf der Forststraße (auf der Suche nach der Heugabel) weiter selbst lenkte, einer Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 9 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b leg. cit. in objektiver Hinsicht schuldig gemacht.
Zur subjektiven Tatseite war festzustellen, dass ein Schuldausschließungsgrund, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, nicht vorliegt.
Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs.
Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benutzen und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte die Benutzung für den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. (vgl. sinngemäß OGH vom 20.06.2002, 20b142/01y).
Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 24. März 2015, 2013/03/0054) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der die gegenständliche Forststraße nach eigenen Ausführungen in der Woche mehrmals befährt, es schuldhaft unterlassen hat, dies nicht zuletzt in Hinblick darauf, dass er jeweils von und zur Forststraße auf der *** in *** fährt, sich mit den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 vertraut zu machen. Bei diesen Vorschiften, nämlich der Frage, ob es sich bei einem Straßenstück um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, handelt es sich um eine juristisch nicht komplexe Frage, wozu der Beschwerdeführer im Zweifel jederzeit eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde (z.B. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde) hinsichtlich des Erfordernisses, auch auf einer Forststraße als Straße mit öffentlichem Verkehr sich frei von Alkohol und Suchtmitteln zu halten, stellen hätte können.
Der vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Vertreter angeführte „Rechtsirrtum“ beruht (auch, wie von der Behörde ausgeführt) nach der rechtlichen Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin auf einer dem Beschwerdeführer vorwerfbaren und daher schuldhaften Untätigkeit, weshalb der vom Beschwerdeführer eingewendete Sachverhalt (Rechtsirrtum, erhebliche Komplexität) nicht als vorliegend zu erachten war und festzustellen war, dass das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum beruhte.
Der Vergleich mit dem Aufenthalt in einem eigenen Garten oder in einem privat nach außen abgegrenzten, im Eigentum stehenden Grundstück und eines dort erfolgten Suchtmittelkonsums hatte keine rechtliche Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt, gaben doch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht den tatsächlichen Sachverhalt laut obigen Feststellungen und laut obiger Beweiswürdigung wieder, weshalb von einer zutreffenden Darlegung eines Schuldausschließungsgrundes nicht auszugehen war.
Weder der Suchmittelkonsum noch der anschließende Lenkvorgang mit dem Kraftfahrzeug durch den Beschwerdeführer erfolgten innerhalb eines gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche abgegrenzten Privatgrundes, sondern vielmehr auf der als öffentliche Straße zu wertenden Forststraße, wie angelastet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht strafrechtlich zu verantworten hat.
Im Hinblick auf die oben angeführte Sach- und Rechtslage war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.
Die Korrektur der Tatzeit erfolgte im Hinblick darauf, dass in der Anzeige der Tatzeitpunkt der Verständigung durch die zwei Jagdaufseher hinsichtlich des Beschwerdeführers als Lenker am 24.10.2024, um 20:54 Uhr, bei der Leitstelle *** eingelangt ist, somit davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer gegen 20:54 Uhr das auf seinen Großvater zugelassene Kraftfahrzeug auf der Forststraße in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.
Die Korrektur des Spruches konnte erfolgen, da die Bezug habende Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24.10.2024, GZ-P: ***, in welcher dieser Umstand im Anzeigentext klar enthalten ist, einer Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung (Vorhalt des Akteninhaltes gegenüber den Beschwerdeführer anlässlich dessen Befragung laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.01.2025, ***, Seite 2, vorletzter Absatz) zu Grunde gelegt wurde.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von folgenden aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen:
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.600,--, ist im landwirtschaftlichen Betrieb seines Großvaters angestellt, hat keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen, und es treffen ihn keine Rückzahlungsverpflichtungen.
Der gesetzliche Strafrahmen nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 wurde bereits oben wiedergegeben.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine einschlägige, rechtskräftige und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte Vormerkung (***, § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 leg. cit., rechtskräftig am 21.07.2022, € 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) vor.
Weiters liegen zwei nicht einschlägige, rechtskräftige und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte Vormerkungen vor.
Als mildernd war kein Umstand zu werten.
Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Bei Anwendung der einem Inhaber einer Lenkberechtigung zumutbaren pflichtgemäßen Sorgfalt hätte er sich rechtzeitig über die Qualifikation der Forststraße als Straße mit öffentlichem Verkehr bei einer der zuständigen Stellen erkundigen müssen und weiters generell vom Konsum eines Suchtmittels im Fall des Weiterlenkens eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Gänze Abstand nehmen müssen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich.
Auf Grund der als erwiesen anzusehenden, nicht unerheblichen Suchtmittelbeeinträchtigung und des beim Beschwerdeführer festgestellten Verhaltens (sowohl bei der Begutachtung durch den Polizeiarzt als auch auf Grund der Wahrnehmungen jener Personen, die den Beschwerdeführer als Lenker auf der Forststraße anhielten), war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer (Fußgänger auf dem Forstweg oder Lenker von Kraftfahrzeugen, die den Forstweg benutzen) gebildet hat.
Unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, des Unrechtsgehaltes der Tat, des Vorliegens des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung sowie des Nichtvorliegens von Milderungsgründen erachtete das erkennende Verwaltungsgericht die von der Behörde verfügte Geldstrafe und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe als absolutes Mindestmaß, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft (endlich) von der Begehung einer weiteren einschlägigen strafbaren Verwaltungsübertretung abhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da Milderungsgründe nicht vorliegen, diese somit den Erschwerungsgrund nicht überwiegen konnten, hatte eine Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht zu erfolgen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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