LVwG N LVwG-AV-555/001-2025

LVwG-AV-555/001-2025Tribunal administratif régional27 mai 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Einschränkung; Miteigentümer; Zustimmung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-555/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.555.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 29. April 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31. März 2025, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, mit dem Frau C, D und E die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) erteilt wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben an die Stadtgemeinde *** vom 16. Dezember 2022 haben Frau C, D und E (in der Folge: Bauwerber) um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) angesucht. Diesem Ansuchen waren Zustimmungserklärungen von 2.326 von 2.788 Miteigentumsanteilen angefügt.

1.1.2.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. September 2024 wurden die Nachbarn und Miteigentümer vom gegenständlichen Bauvorhaben verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 erhob u.a. Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Einwendungen dahingehend, dass durch das Vorhaben nach dem ROG 2014 widmungswidrig sei und zudem ein Beschluss nach dem WEG 2002 fehle. Weiters sei die Firma F GmbH nicht vertretungslegitimiert.

1.1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, wurde den Bauwerbern aufgrund ihres Ansuchens die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers soweit mit diesen keine Rechte als Miteigentümer der vom Bauverfahren betroffenen Liegenschaft gemäß §§ 6 und 18 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht werden - zurückgewiesen, soweit privatrechtliche Einwendungen erhoben wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die übrigen mangels Berechtigung abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass Miteigentümer einer Liegenschaft in einem diese Liegenschaft betreffenden Bauvorhaben nur sehr eingeschränkte Parteirechte hätten. Dies deshalb, weil der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (Miteigentümer) am Baubewilligungsverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehme, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Mit Ausnahme der Frage, ob die Mehrheit der Liegenschaftseigentümer das Bauansuchen eingereicht hat, mache der Beschwerdeführer keine ihm als Miteigentümer zustehenden Rechte geltend, sodass seine Einwendungen in diesem Umfang zurückzuweisen wären. Da die Mehrheit an der vom Antrag betroffenen Liegenschaft, das Bauansuchen unterzeichnet habe, sei die Voraussetzung nach § 18 Abs.1 Z.1lit.b der NÖ Bauordnung 2014 betreffend die Antragstellung nachgewiesen.

1.1.5.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt:

„1)

Der Baubescheid steht in mehreren Punkten im Widerspruch zu Auflagen des Bescheides Zi. *** vom 11.12.2003, der ursprünglichen Bewilligung zur Errichtung von drei Doppelhäusern auf der gegenständlichen Liegenschaft. Dieser Bescheid enthält die Auflage (Zitat):

  1. Abgrabungen und Aufschüttungen sind jedenfalls mit der gebotenen Sorgfalt so durchzuführen, dass keine Schäden an den eigenen und angrenzenden Objekten auftreten können. Ungesicherte Böschungsneigungen dürfen ein Verhältnis von 2:3 nicht übersteigen. Der Böschungsfuß von neu angelegten Böschungen muss einen zur Nachbargrundgrenze einen Mindestabstand von 50 cm aufweisen.

  2. Sämtliche im Sinne der NÖBO 1966 und NÖ BTVO 1997 erforderlichen Absturzsicherungen sind normgerecht und kindersicher auszuführen.

Der Mindestabstand vom 50 cm zum Nachbargrundstück wird nicht eingehalten. Absturzsicherungen sind nicht angebracht.

Die Baubehörde hat gegenständliche Auflagen weder aufgehoben noch abgeändert.

Überdies hat die Baubehörde die mit diesem Bauwerk zwingend einhergehende und im ursprünglichen Bauantrag eingereichte Geländeänderung wissentlich weder genehmigt noch beanstandet.

Die eingebrachten Einwendungen wurden fadenscheinig als unberechtigt zurückgewiesen und in wesentlichen Bereichen die Parteienstellung nicht zuerkannt.

Im Bauverfahren selbst wurde jedoch den Bauwerbern mit Schreiben vom 19.01.2024 mitgeteilt:

Im Rahmen der begonnenen Vorprüfung wird Ihnen zu dieser Situation mitgeteilt, dass gemäß §14 NÖ Bauordnung 2014 einem Antrag auf Baubewilligung Angaben über das Grundeigentum und der Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Antrag des Antragstellers steht, durch Zustimmung des Grundeigentümers oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum anzuschließen sind. .... Zu den zuletzt am eingereichten Bauplan aufscheinenden Unterschriften ist festzuhalten, dass zwar die Bauordnung in Wien es bei Miteigentum als ausreichend ansieht, wenn die notwendige Zahl der Miteigentümer auf dem Bauplan unterschreibt, der NÖ Bauordnung 2014 ein solcher Vorgang aber fremd ist. Nach der letzgenannten im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bauordnung ersetzt auch ein unangefochten gebliebener Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer die Zustimmung der Minderheitseigentümer, doch wurde ein solcher nicht nachgewiesen. Aufgrund dieser Situation wäre das Bauansuchen sohin derzeit aus formalen Gründen abzuweisen.

Die Baubehörde hat jedoch trotz des Fehlens eines Mehrheitsbeschlusses und trotz diesbezüglicher Beanstandung die Baugenehmigung erteilt.

Die dadurch entstehende Situation, dass die Rechte von Miteigentümern sogar im Vergleich zu Liegenschaftsnachbarn verkürzt sind, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Für mich entsteht der Eindruck einer missbräuchlichen Verwendung der Amtsgewalt, um das konsenslose Bauwerk im Sinne der Initiatoren der Errichtung (*** ?) "gesundzubeten", da die Notwendigkeit einer "Siedlungsgliederung" durch Errichtung eines derart großen Bauwerks weder zur "Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes" noch zur "Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen" an der Grenze der Widmungsfläche "Grüngürtel" zu einer weiteren Grünlandwidmung (Uferbereich) unangemessen ist, als dass die Widmung "Grüngürtel" eben genau dazu dient, "in Zukunft diese Bereiche von Bebauung freizuhalten", genau dem jedoch mit Erteilung dieser Baugenehmigung nicht entsprochen werde. Die Baugenehmigung letztlich mit der Begründung zu erteilen, "dass eine Bewilligungsfähigkeit zumindest denkbar erscheint" unterstreicht diesen Eindruck deutlich.

Ich beantrage daher (noch einmal), den Bauantrag aus formalen Gründen genauso wie wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit ABZUWEISEN.“

1.1.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31. März 2025, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das ursprüngliche Ansuchen um Genehmigung von Geländeveränderungen zurückgezogen worden sei und nunmehr ein neues Ansuchen vorgelegen sei. Der beigezogene bautechnische Sachverständige habe dieses Bauvorhaben im Rahmen der Vorprüfung beurteilt und darauf hingewiesen, dass die geplante Stützmauer ausschließlich in der Widmung Grünland gelegen ist, sodass die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** über das Niveau des Bauplatzes nicht anzuwenden sind. In materieller Hinsicht habe er aber zu den Einwendungen der Anrainer darauf hingewiesen, dass keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte geltend gemacht wurden (Gefährdung der Standsicherheit, Beeinträchtigung der Trockenheit von Nachbargebäuden, unzulässige Immissionen vom Bauwerk und Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster von Nachbargebäuden), nicht verletzt werden. Außerdem habe er festgehalten, dass auch bei Anwendung der OIB Richtlinie 4 keine Absturzsicherungen deshalb erforderlich sind, weil die planlich dargestellte dichte Bepflanzung das Betreten der Mauerkrone verhindert. Zur Einschränkung der Parteirechte von Miteigentümern einer von einem Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass derartige Miteigentümer Parteistellung nur zur Frage haben, ob die liquid erforderliche als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Das Bauvorhaben sei wurde von Miteigentümern, welche 2326/2788 Anteile an der Liegenschaft besitzen, eingebracht worden und habe sich nur der Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen. Die Zustimmung der Miteigentümer wurde durch Unterzeichnung des Bauansuchens und der Baupläne nachgewiesen. Einer Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz bedürfe es in solchen Fällen nicht.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. April 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine Bescheinigung über eine erfolgte Beschlussfassung zur Einreichung des gegenständlichen Bauplans im Sinne der Bestimmungen des WEGs nicht vorliege. Die dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende Stützmauer stelle die Begrenzungsmauer der gegenständlichen Liegenschaft dar und stehe somit nicht im Alleineigentum eines einzelnen Mit- bzw. Wohnungseigentümers. Es habe daher eine Beschlussfassung zu erfolgen, ehe ein Antrag bei der Behörde eingebracht werden kann. Es wäre an der Behörde gelegen gewesen, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt wurde. Ein Nachweis über eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu diesem Bauvorhaben sei nicht erbracht worden, ebenso wenig sei ein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer die beantragte Baumaßnahme zu dulden hat - etwa indem seine fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde. Aus all diesen Gründen ergehe der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 legte die Stadtgemeinde *** – nunmehr rechtsfreundlich vertreten - dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Stadtgemeinde *** und in den gegenständlichen Flächenwidmungsplan.

1.4. Feststellungen:

Mit Schreiben an die Stadtgemeinde *** vom 16. Dezember 2022 haben Frau C, D und E (in der Folge: Bauwerber) um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) angesucht. Diesem Ansuchen waren Zustimmungserklärungen von 2.326 von 2.788 Miteigentumsanteilen angefügt.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit 462 von 2.788 Anteilen.

1.5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme in den gegenständlichen Flächenwidmungsplan.

Im Übrigen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 40/2025:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, es NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

Antragsbeilagen

18. (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oder

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Bei dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159 mwN und VwGH Ro 2014/05/0003).

Gegenstand ist somit das von den Bauwerbern eingereichte Projekt, das die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***) vorsieht.

3.1.2.

Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (Miteigentümer) nimmt am Baubewilligungsverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 2009/05/0301; VwGH 2005/05/0332 und VwGH 2002/05/1040). Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer (Miteigentümer) im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. wiederum VwGH 2009/05/0301, mwN).

Diese auf § 6 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Judikatur zum Umfang der Rechte des (Mit-)Eigentümers im Baubewilligungsverfahren ist auf die entsprechenden (gleich bezeichneten) Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 übertragbar, sind doch diesbezüglich keine in Bezug auf die Parteirechte wesentlichen Änderungen eingetreten (vgl. VwGH Ra 2020/05/0200). § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur (mehr) die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Eine Sonderregelung betreffend Wohnungseigentum enthält das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl. VwGH 2009/05/0158 zur inhaltsgleiche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ Bauordnung 1996).

Im vorliegenden Fall verfügen nun die Bauwerber über die notwendige Zustimmung der Miteigentümer (i.e. der Mehrheit der Eigentumsanteile), sodass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht. Von einer ausdrücklichen Beschlussfassung iSd WEG 2002 wird in § 18 NÖ Bauordnung 2014 nicht gesprochen – vielmehr muss im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes eine Mehrheit nach Anteilen liquid nachgewiesen sein – im vorliegenden Fall durch die Unterschrift auf dem Bauansuchen aus dem Dezember 2022. Nur der Beschwerdeführer mit 462 von 2.788 Anteilen hat – insoweit unstrittig – seine Zustimmung nicht erteilt.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH Ra 2020/10/0077 bzw. VwGH Ra 2015/05/0043 mwN).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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