LVwG N LVwG-AV-1435/001-2024

LVwG-AV-1435/001-2024Tribunal administratif régional22 mai 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauvorhaben; Einwendung; Nachbar; Immissionen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1435/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1435.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die von (1.) A, (2.) B, (3.) C und (4.) D, alle vertreten durch E Rechtsanwälte in ***, ***, gemeinsam erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.10.2024, AZ: ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: F und G, ***, ***), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14, 20, 23, 48 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Nachdem Frau G die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem im Eigentum von F stehenden Grundstück Nr. *** KG *** beantragt hatte, wurden die vier Beschwerdeführer als Nachbarn durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom Bauvorhaben verständigt. Diese erhoben mit Eingabe vom 22.7.2024 rechtzeitig Einwendungen in Hinblick auf die „Gefährdung der Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz“ und „Beeinträchtigung durch Emissionen“.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.9.2024, ***, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und wurden die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung vom 30.9.2024 (in der eine Gefährdung der Standfestigkeit der angrenzenden Bauwerke im Falle des Umstürzens der Lichtmasten und eine Beeinträchtigung durch Emissionen durch Staub und Lärm vorgebracht wurde und der Standpunkt vertreten wurde, dass auch auf die indirekte Gefährdung von Nachbarrechten zu achten sei) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 29.10.2024 abgewiesen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.11.2024 beantragen die Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werden möge, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Baubehörde im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die belangte Behörde habe es unterlassen, technisch nachvollziehbare Begründungen dafür zu geben, warum die Nachbarbauwerke beim Einsturz der Flutlichtanlage nicht gefährdet seien, und habe sich nicht mit der Gefährdung der Anrainer durch Lärm und Staub befasst. Diese Emissionen gingen indirekt von den Lichtmasten aus, weil ohne diese Lichtmasten in jenen Zeiten, in denen ein Reitbetrieb einer Beleuchtung bedürfte, keine Emissionen entstehen könnten. Die Lichtmasten dienten nicht nur zur Durchführung eines Reitsportbetriebes, sondern auch dazu, den Reitplatz mit großen Arbeitsgeräten einzuebnen, wobei Staubfahnen entstünden. Die Baubehörde hätte entsprechende Gutachten über die auch nur indirekten Folgen der beantragten Lichtanlage einholen und überdies die Einreichunterlagen überprüfen müssen; es hätten Gutachten eines Arztes und eines Lichttechnikers eingeholt werden müssen, woraus sich ergeben hätte, dass die von der Anlage ausgehenden Blaulichtemissionen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führen könnten. Gesetze seien im Sinne eines „beweglichen Systems“ auszulegen. Dazu gehöre auch eine den konkreten Umständen angepasste Überprüfung, ob subjektiv öffentliche Rechte indirekt gefährdet werden könnten. Bei Widmung einer Fläche als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ sei naturgemäß davon auszugehen, dass sich daraus keinerlei Emissionen ergäben, die nicht typischerweise durch Land-und Forstwirtschaft erzeugt würden. Davon seien das gegenständliche Reitsportprojekt und Reitturnier- und Reitunterricht-Projekt aber weit entfernt. Auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dürften keine Reitveranstaltungen abgehalten werden, und es bedürfe auch keiner Flutlichtanlagen, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten. Die Baubehörde habe zudem von Amts wegen auf die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen. Der durch die Flutlichtanlage auch in der kälteren Jahreszeit ermöglichte Reitbetrieb sei nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes unzulässig. Es bestehe ein Unterschied zwischen dem bloßen Einstellen von Reittieren und einem Reitbetrieb. Aus den Unterlagen der Baubehörde, insb. dem vorgelegten „Betriebskonzept“, ergebe sich nicht, dass überhaupt eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

F ist Alleineigentümer u.a. des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich u.a. ein Pferdestall und eine als Reitplatz genützte viereckige, etwa 40 x 40 m große Fläche befinden. Für dieses Grundstück gilt die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“. Nördlich daran grenzt das im Eigentum von A stehende bebaute Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***. Östlich des Grundstückes des Beschwerdeführers befinden sich, jeweils davon durch eine im öffentlichen Gut stehende, unter 14 m breite Straße getrennt, das im Eigentum von B stehende bebaute Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, (südlich davon) das im Eigentum von I, H und D stehende bebaute Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** und (wiederum südlich davon) das im Eigentum von C und J stehende bebaute Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***.

Gegenstand des Bauansuchens ist die Errichtung einer (bereits errichteten) „Flutlichtanlage“ im Ausmaß von zwei jeweils 9 Meter hohen Lichtmasten in Holzbauweise mit Flutlichtlampen (2 x 400 Watt), im Boden gegründet auf Betonfundamenten, mittig auf dem bereits vorhandenen Reitplatz situiert, in einem Abstand von etwa 20 Meter zueinander, wobei ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen jeweils mehr bzw. weit mehr als 15 Meter beträgt.

Diese Feststellungen gründen auf einer Einsichtnahme im Grundbuch und auf der Aktenlage, insb. den Einreichunterlagen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),

(…)

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten

(…)

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)

§ 20. Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

§ 23. Baubewilligung

(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. (…)

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. (…)

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Ob also die Baubehörden die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der festgelegten Widmung des Baugrundstückes („Grünland Land- und Forstwirtschaft“), insb. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 (insb. in puncto Erforderlichkeit und nachhaltiger Bewirtschaftung), richtig beurteilt haben, kann im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nicht releviert werden, solange keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vorliegt (vgl. z.B. VwGH 30.1.1990, 89/05/0171).

Dass durch die Errichtung der beiden Lichtmasten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 (wie in der Beschwerde vorgebracht) die Standsicherheit oder (wie nur in den Einwendungen konkretisiert) der Brandschutz von bewilligten oder angezeigten Bauwerken der Beschwerdeführer (nur auf diese kommt es an, und nicht etwa auf Bauwerke der Bauwerber, also z.B. der Masten selbst oder des Pferdestalles) beeinträchtigt sein könnte, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal im Falle eines Ein- oder Umstürzens der 9 Meter hohen Masten diese schon rein mathematisch auf kein Nachbargrundstück oder dort befindliche Bauwerke, sondern nur auf den Reitplatz selbst fallen können, denn das im Norden an das Baugrundstück direkt angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin A ist mehr als 15 Meter vom westlichen und mehr als 17 Meter vom östlichen Lichtmasten entfernt, und die Grundstücke der drei anderen Beschwerdeführer sind noch viel weiter, nämlich über 50 Meter entfernt und durch den Pferdestall und die Straße vom Reitplatz getrennt. Außerdem stellt § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht auf den (von den Beschwerdeführern angesprochenen) Katastrophenfall ab, sondern darauf, dass die Nachbarrechte auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Nachbarbauten durch den konsensgemäßen Bestand des Bauvorhabens und dessen konsensgemäße Benützung nicht verletzt werden.

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin. Auch weist die vorliegende Grünland-Widmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz auf, sodass auch im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern besorgten Emissionen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung zusteht. Dennoch kommt den Beschwerdeführern ein Immissionsschutz, nämlich jener, der in § 48 NÖ BO 2014 festgelegt ist, zu. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 48 NÖ BO 2014 haben sie aber nur subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich des Schutzes vor den vom nun gegenständlichen Vorhaben (also nur von den beiden Lichtmasten und nicht etwa von anderen Bauwerken am Baugrundstück) und dessen Benützung (als Lichtanlage) originär (!) ausgehenden Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind nämlich in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt, und ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen (durch den ausdrücklichen Verweis auf § 48 in § 6 Abs. 2 Z. 2) nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036). Die in der Beschwerde angesprochenen (Blau-)Lichtemissionen sind nicht im Katalog des § 48 NÖ BO 2014 enthalten, weshalb den Beschwerdeführern diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt (siehe auch die gerade zuvor zitierte VwGH-Entscheidung) und die vorgebrachten Verfahrensmängel (Nichteinholung entsprechender Gutachten) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können. „Blendung“ und „Spiegelung“ waren in § 48 NÖ BO 1996 noch angeführt, in der am 1.1.2015 in Kraft getretenen NÖ BO 2014 aber nicht mehr. In der Stammfassung des ersten Satzes des § 48 NÖ BO 2014 war das Wort „originär“ noch nicht enthalten, damals lautete dieser Satz noch: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.“ Durch die 7. Novelle zur NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, wurde das Wort „originär“ eingefügt. In den Materialien (Ltg.-228/B-23-2018) heißt es dazu: „Es wird klargestellt, dass – entgegen der in der Judikatur entwickelten Ansicht – nur solche Emissionen im Bauverfahren zu prüfen sind (bzw. überhaupt geprüft werden können), die unmittelbar von Bauwerken und dessen Benützung selbst ausgehen, d.h. unmittelbar auch von diesen ausgelöst bzw. verursacht werden. Der VwGH begründete seine anderslautende Ansicht mit den (nach der damaligen Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 noch im Gesetz verankerten) Emissionen durch Spiegelungen, welche – wie auch die Blendung – aufgrund ihrer im Bauverfahren objektiv kaum fassbaren Auswirkungen auf die Umgebung in der Folge jedoch in die NÖ BO 2014 nicht mehr übernommen wurden. Zudem kann die Feststellung von indirekten, d.h. durch andere Quellen verursachte mittelbare Emissionen (beispielsweise Schallreflexionen) nur eine Momentaufnahme wiedergeben und ist ihre Beeinflussung durch geringste Änderungen in der Umgebung (Baumwuchs, Errichtung weiterer Bauwerke etc.) meist zu erwarten oder kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. (…)“

Dass von den beiden gegenständlichen Lichtmasten originär, also unmittelbar, Emissionen durch Lärm und Staub ausgelöst bzw. verursacht werden könnten, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Projektgegenständlich ist nur eine Beleuchtung und keine Beschallung, und eine allfällige Lärmbelästigung durch das Reiten oder eine Staubbeeinträchtigung bei der Einebnung des Reitplatzes geht nicht originär von den Lichtmasten aus. Ob durch die Existenz dieser Flutlichtanlage – wie von den Beschwerdeführern befürchtet, zu ihrem Nachteil – mittelbar die bestehende Emissionssituation verändert werden könnte, ist nach dem bisher Gesagten nicht von den Baubehörden zu prüfen, sondern allenfalls von den Zivilgerichten oder der Gewerbebehörde. Sache dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Bewilligung für die beiden Lichtmasten; ob auf dem Baugrundstück auch gewerbliche Tätigkeiten, die nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sind, stattfinden und allenfalls eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt, wäre allenfalls von der zuständigen Gewerbebehörde, also der Bezirkshauptmannschaft Krems, nicht jedoch vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren über die Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung, zu beurteilen.

Da alles in allem eine Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen war, kann die Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden und war auch die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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