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LVwG-AV-545/001-2025•LVwG N LVwG-AV-545/001-2025
LVwG-AV-545/001-2025Tribunal administratif régional19 mai 2025
Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Auskunftsbegehren; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Anbringen; Zurückweisung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des B gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 26. März 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 22. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** und ersuchte diesen „als oberster Amtsträger der Gemeinde, die vorsätzliche, mutwillige und vermutlich rechtswidrige Zerstörung von Natur und schützenswerten Bäumen auf einem Privatgrundstück im Gemeindegebiet unter Missachtung des NÖ Naturschutzgesetzes anzuzeigen.“ Dieser Einleitung folgten eine Sachverhaltsschilderung sowie Ausführungen zum NÖ NaturschutzG, zur NÖ GemO, zu NÖ BauO und zur EMRK. Ein wie immer gearteter Antrag ist dem Anbringen ebenso wenig zu entnehmen wie auch nur eine ansatzweise Bezugnahme auf das UIG.
Mit Anbringen vom 6. und 13. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer einen explizit an den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** gerichteten Devolutionsantrag in Bezug auf einen Antrag vom 24. April 2024, mit dem folgende Umweltinformationen begehrt worden seien:
„1. Klärung der Zuständigkeit und Verfolgung der rechtswidrige Fällung der schützenswerten und das Orts- und Landschaftsbild prägenden Bäume in der *** durch den betreffenden Bauherrn unter Verletzung verschiedener Punkte des NÖ Naturschutzgesetzes. Nach dem kürzlich erfolgten Verkauf des betreffenden Grundstücks durch den Bauherrn blieb die rechtswidrige, umfangreiche Naturzerstörung, für die er von der Gemeinde rechtlich zur Verantwortung gezogen werden muss.
2. Klärung der Zuständigkeit und Verfolgung der vermeintlich nicht ordnungsgemäße Behandlung verschiedener naturschutzrechtlicher Angelegenheiten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, darunter die Verfolgung der Verletzung des NÖ Naturschutzgesetzes durch den Bauträger, die Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz der Natur und des Lebensraumes sowie die Einräumung meiner Rechte in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten.
3. Klärung und Würdigung der Zweifel an der ordnungsgemäßen Behandlung und Vorgangsweise des im letzten Jahr gestellten Ansuchens zur Ausweisung von Naturgütern in der Gemeindedurch die Bezirkshauptmannschaft Baden. Daraus ergeben sich auch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des von der Stadt *** eingeleiteten Verfahrens zur Unterschutzstellung von landschafts- und ortsbildprägenden Elementen durch die BH Baden.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde einschließlich des bezughabenden Verwaltungsaktes samt einer ausführlichen Stellungnahme der belangten Behörde vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im gegenständlichen Fall die Zurückweisung des Devolutionsantrages.
Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwSlg 18.357 A/2012).
Dies ist vorliegend der Fall, weil dem Anbringen vom 22. April 2024, auf das sich der Devolutionsantrag bezieht, keinerlei Antrag zu entnehmen ist. Die Wiedergabe im Devolutionsantrag weicht insoweit massiv vom genannten Anbringen ab.
Fehlt es schon aber an einem Antrag, so fehlt es notwendig auch an einer Behörde, die einen solchen Devolutionsantrag inhaltlich behandeln könnte. Demgemäß scheidet auch eine Weiterleitung des Anbringens i.S.d. § 6 Abs 1 AVG aus und hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH Ra 2017/02/0029).
Zumal im konkreten Fall explizit der Gemeinderat als Adressat des Devolutionsantrags bezeichnet wurde, lag es an ihm, diese Zurückweisung vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben angeführte Rechtsprechung verwiesen.
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