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LVwG-AV-1614/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1614/001-2024
LVwG-AV-1614/001-2024Tribunal administratif régional19 mai 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Taxi; gewerberechtlicher Geschäftsführer; persönliche Voraussetzungen; Betätigungsumfang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A OG, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13. November 2024, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die A OG ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit einem Pkw“ im Standort ***, ***, *** (bis 18.12.2024) (GISAZahl: ***).
Nach Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers hat die A OG mit Schreiben vom 22.8.2024 die Bestellung des Herrn C, geb. ***, zum neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer angezeigt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.11.2024, ***, wurde gemäß § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn C, geb. ***, als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit einem Pkw“ nicht vorliegen und das Ansuchen vom 22.8.2024 abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr C seinen Wohnsitz in ***, *** habe, wo er selbst das Personenbeförderungsgewerbe ausübe. Er sei bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei folgenden Firmen tätig:
D OG, Standort: ***, ***
E OG, Standort: ***, ***, ***
F OG, Standort: ***, ***
Bei der G OG sei Herr C ebenfalls als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Für diese Firma sei zurzeit eine Gewerbeanmeldung in Bearbeitung mit dem Standort in ***, ***.
Gemäß § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 müsse der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Da Herr C in den genannten Firmen die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernommen habe und zwischen dem angestrebten Standort in ***, *** und dem Wohnort bzw. den Standorten der Gewerbeberechtigung der Firmen in *** eine Entfernung von über 200 km liege, könne sich Herr C nicht zusätzlich entsprechend bzw. ausreichend im Betrieb der A OG betätigen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.9.2024 sei die Gewerbeinhaberin von der beabsichtigten Abweisung der Geschäftsführerbestellung nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist bis 18.10.2024 dazu schriftlich zu äußern.
Eine entsprechende Stellungnahme sei bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.
Aufgrund der mangelnden Möglichkeit des bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers sich im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechend im Betrieb betätigen zu können, sei festzustellen gewesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht vorliegen.
Dagegen hat die A OG, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Behörde trotz ausdrücklichen Ersuchens vom 2.12.2024 den relevanten Antrag nicht übersandt habe, sodass bereits aus diesem Grund ein Verfahrensmangel vorliege. Überdies habe die Behörde ohne Durchführung eines Beweisverfahrens die unrichtige Ansicht vertreten, dass Herr C aufgrund seiner gewerberechtlichen Aufgaben in anderen Firmen bzw. der Entfernung zwischen *** und *** von 200 km nicht in der Lage wäre, sich im Betrieb entsprechend betätigen zu können. Diese Schlussfolgerungen seien spekulativ und unrichtig. Die Behörde hätte den zu bestellenden Geschäftsführer zumindest laden müssen, um ihn hinsichtlich seiner jeweiligen Beschäftigungen und der hiefür aufgewendeten Arbeitszeit zu befragen. Die Versorgung mehrerer Betriebe mit dem entsprechenden Fachwissen sei bei engagierten gewerberechtlichen Geschäftsführern jedenfalls innerhalb angemessener Arbeitszeit auch dann möglich, wenn zwischen den Unternehmen Entfernungen bestünden, die mit einem Fahrzeug in ca. 1,5 Stunden überwunden werden könnten. Grundsätzlich sei es zulässig, beispielsweise für fünf verschiedene juristische Personen gewerberechtlicher Geschäftsführer zu sein, wie dies in der Praxis auch häufig vorkommen. Bei entsprechender ökonomischer Einteilung seien die Standorte ***, *** sowie *** bei engagierter Betätigung eines Geschäftsführers ohne Probleme in angemessener Zeit möglich.
Allein der Umstand, zwischen *** und *** pendeln zu müssen, sei jedenfalls nicht geeignet anzunehmen, dass der zu bestellende Geschäftsführer seiner Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO, sich entsprechend im Betrieb betätigen zu können, nicht nachkommen könne. Weiters wurde vorgebracht, dass Herr C auch der juristischen Person, für die er bestellt worden sei, im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 1 GewO angehöre. Er erfülle daher sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufzuheben und dem Ansuchen zur Bestellung von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer stattzugeben.
Mit Schreiben vom 27.12.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1614-2024 sowie der Auszüge aus dem Firmenbuch zu den Firmenbuchnummern *** betreffend die F OG, *** betreffend die A OG, *** betreffend die E OG, *** betreffend die G OG, *** betreffend die D OG sowie der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu den GISA-Zahlen *** betreffend die F OG, *** betreffend C, *** betreffend die E OG, *** betreffend die D OG und *** betreffend die G OG, durch Verlesung der Strafregisterauskunft betreffend C sowie durch Einvernahme der beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A OG, H und C, welcher auch als Zeuge vernommen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Herr C, geb. ***, ist mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet. Er ist unbeschränkt haftender Gesellschafter bei folgenden Gesellschaften:
D OG mit Sitz in ***, ***
E OG mit Sitz in ***, ***
F OG mit Sitz in ***, ***
G OG mit Sitz in in ***, ***
A OG mit Sitz in ***, ***
Jede dieser Gesellschaften verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit einem Pkw“. Jede dieser Gesellschaften hat keine Arbeitnehmer, es fährt jeweils der unbeschränkt haftende Gesellschafter, also I, J, L, K bzw. H.
Herr C ist gewerberechtlicher Geschäftsführer bei folgenden Firmen:
D OG im Standort ***, ***
E OG im Standort ***, ***, ***
F OG im Standort ***, ***
G OG im Standort ***, ***
Außerdem ist Herr C selbständig erwerbstätig. Er ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit drei Pkw“ im Standort in ***, ***. Derzeit beschäftigt er keine Arbeitnehmer, er fährt selbst Taxi, wobei das wöchentliche Stundenausmaß der Tätigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Der Kontakt zwischen der Gewerbeinhaberin und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ist via Telefon beabsichtigt, wobei manchmal auch H nach *** fährt, wo auch der Steuerberater ist. Wenn die Abrechnung zu machen ist, muss Herr C anwesend sein, weshalb Herr H ihn in *** aufsucht. Diese persönlichen Kontakte hängen somit mit der Geschäftsbeziehung von Herrn H und Herrn C zusammen, welche beide unbeschränkt haftende Gesellschafter der A OG sind, wobei Herr C mit einem Prozent an der Firma beteiligt ist. Herr C kommt nicht nach ***, außer es besteht konkreter Bedarf, grundsätzlich ist der Kontakt nur mittels Telefon bzw. WhatsApp beabsichtigt bzw. durch Besuche von Herrn H in ***, wobei nicht festgestellt werden kann, wie häufige die telefonischen Kontakte bzw. die Kontakte per WhatsApp sind. Es ist beabsichtigt, dass Herr C Herrn H zum Beispiel bittet, die Kamera einzuschalten, damit er das Auto von innen sehen und die Sauberkeit kontrollieren und auch kontrollieren kann, wie Herr H angezogen ist.
Dass ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag betreffend die Geschäftsführerbestellung geschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Weder Herr H noch Herr C sind sich der Funktion bzw. Bedeutung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 bewusst.
Seit 19.12.2024 ist der Standort der gegenständlichen Gewerbeberechtigung der A OG in ***, *** (Wohnhaus) (GISA-Zahl ***).
Der Hauptwohnsitz von Herrn C ist ca. 200 km entfernt vom Standort der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin in ***.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die beigeschafften Firmenbuchauszüge bzw. Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und insbesondere auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Aus den Firmenbuchauszügen ergibt sich, dass Herr C unbeschränkt haftender Gesellschafter bei den genannten Firmen ist, die Feststellung betreffend seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei den genannten Firmen beruht auf den beigeschafften Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Zu seiner eigenen Gewerbeberechtigung hat er ausgeführt, dass er zwar die Konzession für drei Fahrzeuge habe, aufgrund der wirtschaftlichen Lage könne er derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigen, sondern fahre selbst Taxi, wobei bezüglich des wöchentlichen Stundenausmaßes kein Vorbringen erstattet wurde und Herr C sich diesbezüglich nicht äußerte. Über das wöchentliche erforderliche Stundenausmaß konnte daher keine Feststellung getroffen werden. Weiters gab er an, dass bei den anderen Firmen jeweils der andere unbeschränkt haftende Gesellschafter fahre und dass auch diese Firmen keine Arbeitnehmer beschäftigen würden.
Die Feststellungen, dass der Kontakt zwischen der Gewerbeinhaberin und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer via Telefon bzw. WhatsApp beabsichtigt ist, wobei manchmal auch H nach *** fährt, wo auch der Steuerberater ist, und Herr C selbst nicht nach *** kommt, außer es besteht konkreter Bedarf, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen von Herrn H und Herrn C. Herr H gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Kontakt via Telefon beabsichtigt sei, manchmal fahre er auch nach ***, seine Kinder würden dort leben, er habe auch in *** gewohnt. Wenn er seine Abrechnung mache, dann müsse Herr C dabei sein, er fahre meistens zu ihm. Das hänge auch damit zusammen, dass der Steuerberater in *** sei. Die Frage, ob Herr C auch nach *** komme, verneinte er und gab an, dass es Kontakt nur per Telefon bzw. WhatsApp gebe bzw. fahre er nach ***. Diese Aussagen wurden von Herrn C bestätigt, der aussagte, dass er, wann immer es notwendig sei, hierher komme, er sei ja auch bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha im Zuge dieses Verfahrens gewesen, wie es notwendig gewesen sei. Auch bei der A OG beabsichtige er, bei Bedarf hierher zu kommen, sie würden eben telefonisch Kontakt halten bzw. so, wie vorher ausgeführt, komme Herr H nach ***. Er müsse schauen, dass alle Firmen in Ordnung seien, die würden alle zusammenhängen, wenn bei einer etwas schief gehe, dann sei es aus. Mangels Angabe der Häufigkeit der telefonischen Kontakte bzw. der Kontakte per WhatsApp konnte diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt damit zum Schluss, dass die persönlichen Kontakte zwischen Herrn H und Herrn C darauf zurückzuführen sind, dass sie gemeinsam unbeschränkt haftende Gesellschafter der A OG sind, wobei laut Aussage von Herrn H Herrn C mit einem Prozent beteiligt ist. Herr C äußerte in der mündlichen Verhandlung mehrfach sein Unverständnis darüber, warum er nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden könne und betonte mehrfach, dass er unbeschränkt haftender Gesellschafter sei und nicht angestellter Geschäftsführer. Er dürfe bei fünf Gesellschaften als Gesellschafter eingetragen sein, er verstehe nicht, wo das Problem liege. Dass sich Herr C bzw. Herr H der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers, welcher dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, bewusst sind, kann nicht festgestellt werden.
Die Frage, ob es einen Geschäftsführervertrag gibt, bejahte Herr H zunächst mit dem Hinweis darauf, dass dieser beim Notar sei, wobei offensichtlich der Gesellschaftsvertrag der A OG gemeint ist. Die nochmalige Frage, ob es einen Vertrag betreffend den gewerberechtlichen Geschäftsführer gebe, bejahte er erneut unter Hinweis darauf, dass darin geregelt sei, dass er seine Raten bei der Bank regelmäßig zahle, dass er keine Strafen von der Polizei bekomme und auch vom Magistrat, dass die Steuer regelmäßig bezahlt werde, dass es keine Probleme mit anderen Taxi-Kollegen gebe. Herr C gab dazu ergänzend an, dass auch geregelt sei, dass Herr H nicht etwas bei der Bank kaufen dürfe ohne seine Unterschrift. Fragen wie die regelmäßige Bedienung von Kreditraten oder Anschaffungen sind jedenfalls nicht Gegenstand eines Geschäftsführervertrags, wobei seitens von Herrn C auch bejaht wurde, dass diese Regelung damit zusammenhänge, dass beide unbeschränkt haftende Gesellschafter seien. Ein Geschäftsführervertrag wurde im Übrigen auch nicht vorgelegt. Dass ein solcher Geschäftsführervertrag schriftlich errichtet oder zumindest mündlich vereinbart wurde, konnte daher nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die Kontrolle der Sauberkeit des Taxis mittels Foto und WhatsApp erfolgt, beruht auf den diesbezüglichen Angaben von Herrn H.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 39 Gewerbeordnung 1994 (GerwO 1994) lautet:
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
Gemäß § 39 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ist der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die „fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich“.
Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 in erster Linie auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 5 des § 39 leg. cit. Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Daraus ergibt sich - im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit - auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers. Eine entsprechende Betätigung kann danach nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss somit unter Bedachtnahme auf die Art bzw. auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. VwGH 27.1.2010, 2006/04/0038 mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13.12.2000, 2000/04/0172, und vom 25.2.2002, 2001/04/0228, je mwN). Weiters ist zu beurteilen, inwiefern dieser Vorschrift entsprochen werden kann, wenn sich der Wohnsitz des Geschäftsführers in großer Entfernung von dem Unternehmen befindet, zu dessen Geschäftsführer er bestellt werden soll.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers im Umfang von 20 bis 30 Stunden pro Monat gemeinsam mit täglichen Kontrollen auf elektronischem Weg bei den freien Gewerben Handels- und Handelsagent sowie Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik ausschließlich am Betriebsstandort ausreichend (vgl. VwGH 27.1.2010, 2006/04/0038).
Nicht ausreichend hingegen für eine entsprechende Betätigung hat der VwGH eine Tätigkeit in einem anderen Standort mit 270 km Entfernung gesehen (VwGH 27.6.1989, 87/04/0192), ebenso eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in 200 km Entfernung (VwGH 19.12.1995, 95/04/0229).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die dargestellte Betätigung von Herrn C im Unternehmen der Beschwerdeführerin - vor allem auch im Hinblick auf die Art des Gewerbes (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit einem Pkw) - eine ausreichende Wahrnehmung der Verantwortung des Geschäftsführers gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ermöglicht.
Der vorgesehene gewerberechtliche Geschäftsführer, C, hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***, ***. Er ist selbständig erwerbstätig, er ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit drei Pkw“, mit Standort in ***, ***, ***, wobei er aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern selbst Taxi fährt. Zusätzlich ist er unbeschränkt haftender Gesellschafter bei vier Firmen, welche alle über die Gewerbeberechtigung für „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit einem Pkw“ verfügen, wo er auch gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Drei dieser Firmen, nämlich die E OG, die D OG und die F OG, haben ihren Sitz bzw. Standort der Gewerbeberechtigung in ***, die vierte, nämlich die G OG, hat ihren Sitz bzw. Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***.
Weiters ist C unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit Sitz in ***, ***. Der Standort der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin ist in ***, ***, somit ca. 200 km entfernt vom Hauptwohnsitz von C.
Auch wenn heute umfangreiche Möglichkeiten elektronischer Kommunikation bestehen, kann die Ausübung der Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausschließlich via Telefon bzw. WhatsApp und die Übermittlung von Fotos vom Innenraum des Taxis mit persönlicher Anwesenheit am Standort der Gewerbeberechtigung in *** lediglich „bei Bedarf“ nicht als ausreichend angesehen werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich gegenständlich um ein kundenorientiertes Gewerbe handelt. Es ist nicht die Aufgabe von Herrn H als dem zu 99% an der OG beteiligten unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A OG, welche Inhaberin der gegenständlichen Gewerbeberechtigung ist, zum persönlichen Kontakt zum ca. 200 km entfernten Hauptwohnsitz des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu fahren, vielmehr müsste dieser seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer am Standort der Gewerbeberechtigung zumindest in dem Ausmaß wahrnehmen, das der VwGH im Erkenntnis vom 27.1.2010, 2006/04/0038, als ausreichend angesehen hat. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass der beabsichtigte gewerberechtliche Geschäftsführer selbst in seinem eigenen Unternehmen als alleiniger Taxifahrer bei einem Umfang der Gewerbeberechtigung für 3 Pkw und derzeit keinem beschäftigten Arbeitnehmer tätig ist und weiters bereits für vier andere Firmen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer aufrecht bestellt ist, wovon eine ihren Standort in *** hat, davon auszugehen, dass aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwands keine entsprechenden Betätigung bei der gegenständlichen Beschwerdeführerin mehr angenommen werden kann. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu untermauern, wie die gegenständlich beabsichtigte Tätigkeit von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit und der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer in vier anderen Unternehmen, wovon eines seinen Sitz in *** und die anderen drei den Sitz in *** haben, vereinbart werden kann (vgl. VwGH 20.9.1993, 92/10/0395, 0450). Konkrete Maßnahmen, wie Herr C trotz der Entfernung zum Standort der gegenständlichen Gewerbeberechtigung und seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit in *** sowie der bereits vorhandenen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei vier weiteren Unternehmen die erforderliche Kontroll- und Überwachungstätigkeit im Sinne des § 39 GewO 1994 vor allem im Zusammenhang mit der NL Taxi-Betriebsordnung im Betrieb der Beschwerdeführerin sicherstellen kann, sind nicht hervorgekommen. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis auf „eine ökonomische Einteilung und engagierte Betätigung“ des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Beschwerde stellt keine konkrete Maßnahme dar.
Die Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe nicht vorliegen und das Ansuchen vom 22.8.2024 zur Bestellung von Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der entsprechenden Betätigungsmöglichkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1994 liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, die oben dargestellt wurde und von der nicht abgewichen wurde. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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