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LVwG-AV-1103/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1103/001-2024
LVwG-AV-1103/001-2024Tribunal administratif régional7 mai 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Pressefreiheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Juli 2024, Zl. ***, wurde der per E-Mail am 01. Juli 2024 eingereichte Antrag auf Erteilung der Auskunft des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 abgewiesen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den per E-Mail am 01. Juli 2024 eingebrachten Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, sowie auf die per E-Mail am 09. Juli 2024 übermittelte Bestätigung des stellvertretenden Chefredakteurs des Magazins „***“, wonach Herr A ein Medienmitarbeiter iSd Mediengesetzes sei. Weiters wurde in die Entscheidungsbegründung die Konkretisierung des Antrages vom 09. Juli 2024 übernommen.
Rechtlich beurteilte die nunmehr belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:
„Gemäß § 47 Abs 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gem. § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. Das entsprechende rechtliche Interesse ist konkret darzulegen und glaubhaft zu machen und gegebenenfalls die Vollmachts- und Vertretungskette lückenlos nachzuweisen und von der Behörde im Einzelfall zu prüfen. Der Begriff „Privatperson“ in § 47 Abs. 2a KFG ist nicht auf natürliche Personen beschränkt.
Behörde in diesem Sinn ist gem. § 123 KFG iVm § 8 SPG in casu die Landespolizeidirektion Niederösterreich.
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung des § 47 Abs 2a KFG sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/11/0044). Das Auskunftsbegehren hat sich etwa auf eine behauptete (bevorstehende) gerichtliche Einbringlichmachung einer Forderung zu beziehen.
Der Antragsteller hat zudem eine ausrechende Beziehung zwischen dem als Lenker des Fahrzeuges bezeichneten Person und dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges herstellen (vgl VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).
§ 47 Abs 2a KFG räumt der Behörde kein Ermessen ein. Die Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die entsprechenden Daten bekannt zu geben (vgl VwGH 27.10.1987, 87/11/0225).
Die Behörde kann aus der journalistischen Recherchetätigkeit des Antragstellers kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG erkennen: Der Antragsteller beruft sich im Zusammenhang mit dem geforderten rechtlichen Interesse auf zwei höchstgerichtliche Entscheidungen, welche jedoch aus Sicht der erkennenden Behörde für eine Auskunftserteilung nach dem KFG nicht einschlägig sind. Das zitierte Urteil des OGH zum rechtlichen Interesse eines Journalisten bezieht sich auf das Grundbuchgesetz bzw. das Grundbuchumstellungsgesetz. Das Grundbuch ist jedoch gem. § 7 Abs 1 GBG 1995 öffentlich, was der OGH auch ausdrücklich in seiner Entscheidung und Interessensabwägung hervorhebt. Die Zulassungsevidenz gem. § 47 KFG ist hingegen grundsätzlich nicht öffentlich und damit nicht präjudiziell. Außerdem wird in diesem Urteil sorgfältig nach verschiedenen Personen differenziert und die Auskunftspflicht für nicht mit Sanktionen belegte Personen verneint. Ebenso ist mit der zitierten Entscheidung des VfGH für den Antragsteller nichts gewonnen. Diese behandelt eine Entscheidung nach dem Auskunftspflichtgesetz, welches andere, nicht mit dem KFG vergleichbare, Voraussetzungen für eine Auskunftspflicht statuiert.
Dem Antragsteller kann zwar das journalistische Interesse an der Erteilung der ggstl. Auskunft nicht abgesprochen werden. Ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG ist aber aus Sicht der erkennenden Behörde deshalb nicht gegeben. Eine Abwägung des Rechts auf Geheimhaltung einerseits und des Rechts auf Auskunft andererseits wurde nicht näher geprüft, da, wie festgestellt, das geforderte rechtliche Interesse schon nicht gegeben ist.“
Der Antragsteller erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 25. Juli 2024, Zl. ***, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01. Juli 2024 begehrte Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 aus der Zulassungsevidenz zu Unrecht verweigert und die begehrte Auskunft ohne unnötigen Aufschub zu erteilen habe.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.446/2021) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049) ist der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art 20 Abs 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.
In VfSlg 12.847/1991 hat sich der Verfassungsgerichtshof anlässlich an ihn herangetragener Bedenken bereits mit § 47 Abs. 2 KFG 1967 befasst. Er hielt – unter Bezugnahme auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze (1990) Anm. 4 zu § 5 – im genannten Erkenntnis fest, dass das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden“ ist, „die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“. Aus diesem Grund verwarf er im selben Erkenntnis ua auf Art 10 EMRK gestützte Bedenken gegen § 47 Abs 2 KFG 1967: Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes würden eine allfällige Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung beseitigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in weiterer Folge (VwSlg 13595 A/1992) dieser Ansicht angeschlossen und festgehalten, dass der (nunmehrige) § 6 Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung dann nicht entgegenstehen würde, wenn das Auskunftsverlangen in der „besonderen Auskunftspflicht“ keine Deckung findet.
Daher ist zunächst zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft auf Grundlage des § 47 Abs 2a KFG 1967 zukommt. Dies ist der Fall:
Die belangte Behörde weist den Antrag des Beschwerdeführers einzig mit der Begründung ab, dass er über kein „rechtliches Interesse“ im Sinne der genannten Bestimmung verfüge. Die weiteren Voraussetzungen des § 47 Abs 2a KFG 1967 lägen vor. Die belangte Behörde verkennt dabei jedoch, dass der Begriff des rechtlichen Interesses angesichts des Art 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 8.11.2016 [GK], Fall Magyar Helsinki Bizottsag, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536) unter gewissen Umständen verfassungskonform so auszulegen ist, dass ein rechtliches Interesse auch im Interesse der Öffentlichkeit an Information bestehen kann. So hat unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des Europäischen Rechtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes der Oberste Gerichtshof (5.12.2022, AZ 5 Ob 178/22w) eta auch zu § 5 Abs 4 GUG ausgesprochen, dass ein öffentliches Interesse auch ein – nach dieser Bestimmung gefordertes – rechtliches Interesse darstellen kann.
Die belangte Behörde verneint jedoch die Übertragbarkeit dieser Erwägungen auf den Anwendungsbereich des § 47 Abs 2a KFG 1967, da einerseits das Auskunftspflichtgesetz nicht mit dem KFG 1967 vergleichbar wäre. Gegen diese Erwägung spricht bereits das in VfSlg 12.847/1991 zitierte Erkenntnis. Zudem ist nicht erkennbar, warum die im Verfassungsrang stehende Norm des Art 10 EMRK zwar auf § 2 Auskunftspflichtgesetz und § 5 Abs 4 GUG Auswirkungen haben sollte, jedoch nicht auf die ebenfalls als einfaches Bundesgesetz erlassene Regelung des § 47 Abs 2a KFG 1967. Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes für die Behörde ein Gebot der verfassungskonformen Auslegung (VfSlg 17.960/2006 mwN; VwGH 26.04.2006), zumal angesichts der oa Entscheidung des OGH eindeutig erkennbar ist, dass die Wortlautgrenze im Hinblick auf den Begriff des „rechtlichen Interesses“, der § 5 Abs 4 GUG und § 47 Abs 2a KFG 1967 gleichermaßen eigen ist, nicht überschritten wird.
Voraussetzung für eine verfassungskonforme Auslegung ist jedenfalls, dass die zu beurteilende Sache im Anwendungsbereich des Art 10 EMRK liegt. Auch dies ist gegenständlich der Fall:
Die vom EGMR aufgestellten Kriterien dafür, dass einer Person aus Art 10 Abs 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen zukommt, werden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Journalist und somit „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dies war auch von Anfang an für die belangte Behörde erkennbar. Er stellte sein Begehren gestützt auf seine Recherchetätigkeit und führte aus, dass der Zweck der Anfrage die Kontrolle der Einhaltung diverser gesetzlicher Bestimmungen über die Transparenz politischer Parteien und ihrer Funktionäre und eine entsprechende Berichterstattung darüber sei. Die belangte Behörde stellt selbst ein „journalistisches Interesse“ des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer wollte für die Behörde nachvollziehbar einen Beitrag zu einer Debatte über ein Thema von öffentlichem Interesse leisten. Der Beschwerdeführer hat auch keine andere Möglichkeit, an die gewünschte Information zu gelangen, die ihm auch ansonsten nicht bekannt ist. Es ist aus dem Vorbringen der belangten Behörde auch nicht erkennbar, dass die begehrte Information nicht bereit und verfügbar wäre.
Andererseits bringt die belangte Behörde vor, dass das Grundbuch ein öffentliches Buch sei, die Zulassungsevidenz jedoch nicht. Sie verkennt dabei jedoch, dass in der zitierten Entscheidung des OGH dieses Kriterium erst im Zuge der Verhältnismäßigkeitsüberprüfung von Relevanz war und nicht im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage der Auslegung des Begriffs des „rechtlichen Interesses“.
Die belangte Behörde verkennt außerdem, dass ein rechtliches Interesse gemäß § 47 Abs 2a KFG 1967 nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen ist.
Im Hinblick auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1, 2 Auskunftspflichtgesetz teilte die belangte Behörde zwar per E-Mail mit, dass gemäß § 6 Auskunftspflichtgesetz dieses Gesetz nicht zur Anwendung komme, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Die begehrte Zulassungsbesitzerauskunft sei daher nach den Regelungen des § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu bearbeiten. Das Auskunftspflichtgesetz komme nicht zur Anwendung. Einen entsprechenden Bescheid hat die belangte Behörde bislang aber nicht erlassen. Über den Eventualantrag gemäß § 1, 2 Auskunftspflichtgesetz war mangels rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrags aber ohnehin (noch) nicht abzusprechen (VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103; 3.5.2022, Ra 2022/09/0022).“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23. August 2024 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt behördlichem Akt zur Zl. *** vor. Mitgeteilt wurde, dass „das KFG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde und daher aus Sicht der belangten Behörde keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ; ebenso wurde die Homepage des *** Magazins „“ (***) abgerufen.
Mit E-Mail vom 01. Juli 2024 stellte der nunmehrige Rechtmittelwerber bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich im eigenen Namen folgenden Antrag:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin Journalist beim Online-Magazin *** und recherchiere derzeit in Zusammenhang mit Dienstfahrzeugen von Politikern und der möglichen Umgehung von Meldevorschriften des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes bzw. des Parteiengesetzes. In diesem Zusammenhang darf ich gemäß § 47 Abs 2a KFG (subsidiär gemäß § 1, 2 Auskunftspflichtgesetz) um Auskunft über den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ ersuchen, das einem österreichischen Spitzenpolitiker zur Verwendung überlassen ist.
Im Hinblick auf das nach § 47 Abs 2a KFG erforderliche rechtliche Interesse darf ich ausführen, dass der OGH in AZ 5 Ob 178/22w unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20446/2021) ausgeführt hat, dass der Informationsanspruch der Presse unter den Begriff des „rechtlichen Interesses“ zu subsumieren ist.
Für allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!“
Mit E-Mail vom 09. Juli 2024 konkretisierte der Antragsteller sein Auskunftsersuchen wie folgt:
„Wie bereits vorgebracht recherchiere ich derzeit zu Fahrzeugen von hochrangigen Politikern in Österreich und zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies sind die Regelung des § 6 Parteiengesetz betreffend Parteispenden sowie die Regelungen des § 6 Unv-Transparenz-Gesetz betreffend die Meldung von Vermögensvorteilen durch Abgeordnete bzw die mögliche Umgehung dieser Bestimmungen im Wege der unentgeltlichen Überlassung von Sachmitteln sowie die behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. Mein Auskunftsbegehren richtet sich demnach auf die Schaffung von Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften oder über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** wird vom Bundesparteiobmann der ***, B, genutzt. Untenstehend ist das Fahrzeug abgebildet, wie es vor dem Parlamentsgebäude auf dessen amtlich gekennzeichneten Parkflächen abgestellt ist:
[…]
Es liegen weder in den Rechenschaftsberichten der *** noch in den ad hoc – Meldungen über Spenden, die der Rechnungshof zu veröffentlichen hat, Einträge über Sachspenden in Form der Überlassung von Fahrzeugen an die *** vor. Auch in den Meldungen des B an den Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates findet sich kein diesbezüglicher Eintrag.
Durch den Umstand, dass das Fahrzeug ein behördliches Kennzeichen des Bezirks *** hat, wird eine Zuwendung durch jemand anderen als den ***-Parlamentsklub mit Sitz in *** indiziert. In der Nationalratsdebatte am vergangenen Freitag führten Abgeordnete zudem aus, dass B einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekomme, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen.
Auf die Überprüfung dieses Sachverhalts und in weiterer Folge der Feststellung einer allenfalls lückenhaften Kontrolle solcher Sachverhalte durch die gemäß Parteiengesetz bzw. Unv-Transparenz-Gesetz berufenen Stellen zielt mein Auskunftsbegehen konkret ab.“
Diesem E-Mail wurde ein Schreiben vom 09. Juli 2024 angeschlossen, mit welchem der stellvertretende Chefredakteur des Mediums *** bestätigte, dass Herr A Medienmitarbeiter im Sinne des Mediengesetzes in dieser Redaktion ist.
Außer dem dokumentierten Parkvorgang vor dem Parlamentsgebäude wurden keinerlei Anhaltspunkte geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden kann, in wessen Auftrag das im Antrag genannte Fahrzeug geparkt wurde.
Im Impressum der Homepage mit der Internetadresse *** wird publiziert:
„Produziert wird dieses Magazin von MitarbeiterInnen des ***-Parlamentsklubs.
Medieninhaber, Herausgeber, Hersteller und Eigentümer (zu 100%):
***, ***
Telefon: ***
e-mail: ***
DVR: ***“
Zu den obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag samt Beilagen, sowie den Abruf der Homepage des *** Magazins unter ***. Diese Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
§ 47 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet auszugsweise:
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]
Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958
zuletzt geändert durch, BGBl. III Nr. 30/1998, welche gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet ist, lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Verfassungsbestimmung in Art. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, bestimmt:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) …
Die fallbezogen maßgeblichen Erwägungsgründe zur DSGVO lauten auszugsweise:
Zu Art. 6:
(41) Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden »Gerichtshof«) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
(45) [zu Abs 1 lit c und e, Abs 3] Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.
§ 7 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) lautet:
Das Grundbuch ist öffentlich.
Der Beschwerdeführer versucht mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen jener Person auf Grundlage des § 47 Abs. 2a KFG 1967 in Erfahrung zu bringen, in deren Zulassungsbesitz das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** steht. Behauptet wird, dass dieses vom Bundesparteiobmann der ***, B, genutzt werde und ein rechtliches Interesse, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EMRK, auf Zugang zu Informationen in seiner Funktion als „public watchdog“ bestehe.
Zur Untermauerung dieser Behauptungen wurde ein Lichtbild übermittelt, auf welchem dieses Fahrzeug vor dem Parlamentsgebäude abgestellt abgebildet ist. Es würden keine Einträge über Sachspenden in Form der Überlassung von Fahrzeugen an die *** vorliegen. Unter Verweis auf OGH 5 Ob 178/22w (und auf die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg. 20446/2021]) wurde vom Rechtsmittelwerber ein Informationsanspruch der Presse geltend gemacht.
Festgehalten wird einleitend, dass die belangte Behörde über den Eventualantrag, der eine Beauskunftung auf §§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz stützt, bis dato nicht entschieden hat, sodass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Entscheidung der Kraftfahrbehörde auf Grundlage des § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu prüfen war.
Wie festgestellt wurden außer dem dokumentierten Parkvorgang vor dem Parlamentsgebäude keinerlei Anhaltspunkte geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden kann, in wessen Auftrag das im Antrag genannte Fahrzeug geparkt wurde. Mit der behaupteten Nutzung stellt der Beschwerdeführer aber zudem keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dar und macht insoweit kein ausreichendes Interesse iS des § 47 Abs 2a KFG 1967, den Namen des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers bzw. des Chauffierten) zu erfahren, glaubhaft:
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die Gesetzesmaterialien, RV 23 BLG NR 22. GP, 3 machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).
Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, 05.09.2017, Ra 2017/02/0010 oder 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).
Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch, dass der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).
Der Beschwerdeführer stützt als Journalist seinen Antrag auf das Grundrecht auf Pressefreiheit und ging davon aus, dass dadurch von ihm bei einer verfassungskonformen Interpretation iSd Art 10 EMRK gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ein „rechtliches Interesse glaubhaft gemacht“ wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002 mit Verweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251, mwN).
Der Rechtsbegriff des „rechtlichen Interesses“ in § 47 Abs. 2a KFG 1967 ist unbestimmt.
Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung schützt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 20.09.2012, B 1359/11) auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert (vgl. VfSlg 11.297/1987). Auch nimmt der Verfassungsgerichtshof Eingriffe in diesem Sinne nicht nur dann an, wenn sie intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichtet sind, sondern auch dann, wenn sie bloß „Begleiterscheinung“ einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme sind (vgl. zB VfSlg 11.651/1988). Nach der Rechtsprechung des EGMR können auch nachträglich wirkende Sanktionen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit bilden, wobei bereits sehr geringe Strafen die Eingriffsschwelle erreichen (EGMR 23.09.1994, Fall Jersild, Appl. 15.890/90). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2019, BSw 15.428/16, zudem ausgeführt, dass das Sammeln von Informationen ein wesentlicher Vorbereitungsschritt für den Journalismus ist und einen inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit darstellt. Da aber die Kommunikationsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, sind staatliche Eingriffe in weiterer Folge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Staatliche Eingriffe sind demnach nur dann verfassungskonform, wenn sie keinem absoluten Eingriffsverbot (Vorzensur, Konzessionssystem) unterliegen, gesetzlich vorgesehen sind, einem der in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziele dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, dh verhältnismäßig (zB VfSlg 13.694/1994; EGMR, 26.4.1979, Sunday Times, 6538/74, Rz 59), sind (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 10 EMRK (Stand 1.1.2021, rdb.at), Anm 24).
Anders als zB das WiEReG (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I. Nr. 136/2017), das für die Einsicht in das Register in § 10 Abs. 1 ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung normiert, ist in § 47 Abs. 2a KFG 1967 ein rechtliches Interesse Anspruchsvoraussetzung (BwVG 10.06.2024, W148 2291941-1).
In der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des OGH vom 05. Dezember 2022, 5 Ob 178/22w, wird ausführt [Hervorhebungen nicht im Original]:
[8] 2.1. Gemäß § 7 Abs 1 GBG ist das Grundbuch öffentlich und gemäß § 6 Abs 1 GUG ist jedermann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt. Es hat daher jedermann das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften zu informieren (Öffentlichkeitsgrundsatz oder Publizitätsprinzip – Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG Rz 1).
[…]
[10] 2.3. Nach § 5 Abs 4 GUG sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis den dort eingetragenen Personen über diese betreffende Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Darlegung im Sinn des § 5 Abs 4 GUG bedeutet die begründete tatsächliche Behauptung, aus der sich das rechtliche Interesse und dessen Umfang ergibt; das rechtliche Interesse kann durch Vorlage geeigneter Urkunden untermauert werden (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG Rz 23 mwN). Über die Verweigerung einer Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluss zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich gemäß § 5 Abs 4 letzter Satz GUG nach den §§ 45 ff AußStrG (Höller aaO Rz 24). Eine Verweigerung der Einsichtnahme wird etwa dann gerechtfertigt sein, wenn der Name des Liegenschaftseigentümers unzureichend bezeichnet wurde, sodass Zweifel bestehen, bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Vorbringens oder wenn das Begehren den Intentionen des Gesetzgebers widerspricht (Höller aaO).
[…]
[17] 4. Inhaltlich macht der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen geltend, ein berechtigtes journalistisches und mit diesem korrespondierendes allgemeines Informationsinteresse sei dem § 5 Abs 4 GUG verlangten rechtlichen Interesse gleichzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinn des Art 10 EMRK verfassungsrechtlich garantiert. Dieses umfasse auch ein Recht auf Zugang zu Informationen, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit auf den Erhalt und die Weitergabe von Informationen maßgeblich sei. Dabei sei darauf abzustellen, ob das Sammeln der Informationen relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten sei, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sei, insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften oder über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorge, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig werde und schließlich, ob die begehrte Information bereit und verfügbar sei und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig sei. Der VfGH habe diese Rechtsprechung des EGMR in seinem Erkenntnis vom 4. 3. 2021, E 4037/2020 – zum Auskunftspflichtgesetz – übernommen. Aufgrund dieser Verfassungslage sei davon auszugehen, dass das vom Erstantragsteller dargelegte journalistische Interesse ein rechtliches im Sinn des § 5 Abs 4 GUG sei. Wenn auch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit aus den in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Gründen beschränkt werden könne, träten allfällige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Hinblick auf die Öffentlichkeit des Grundbuchs gegenüber dem journalistischen bzw allgemeinen Informationsinteresse in den Hintergrund, so vor allem bei Personen, die sich in einer derart exponierten Position befinden, die es rechtfertige, sie in den Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufzunehmen. Dies gelte auch für die vom Antrag umfassten Personen, die zwar dort nicht genannt seien, sich aber aus den im Antrag dargelegten Gründen in einer ähnlich exponierten Situation befänden.
Dem ist nur in Ansehung der von der EU sanktionierten Personen zu folgen.
[18] 4.1. Die Vorinstanzen haben zutreffend auf § 5 Abs 4 GUG verwiesen, der das Einsichtsrecht an ein rechtliches Interesse knüpft. Absicht des historischen Gesetzgebers dieser Bestimmung war – obgleich das Grundbuch nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt – eine Beschränkung der Öffentlichkeit des Personenverzeichnisses aufgrund der einfacheren und rascheren Auffindbarkeit bei der personenbezogenen Suche von Eintragungen durch das automationsunterstützte Grundbuch zu schaffen. Nach den Materialien war von dem dort genannten rechtlichen Interesse an der Einsicht in das Personenverzeichnis etwa dann auszugehen, wenn jemand einen Exekutionstitel gegen den Eigentümer hat (RV 334 BlgNR 15. GP 13; vgl auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG Rz 22; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 5 GUG Rz 2; Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 1.48).
[19] 4.2. Die Rechtsordnung kennt eine Reihe von Normen, die das Einsichtsrecht an ein rechtliches Interesse knüpfen (vgl nur ohne Anspruch auf Vollständigkeit § 219 Abs 2 ZPO; § 77 Abs 1 StPO; § 31a Abs 2 GOG; § 33 Abs 1 ASGG). Es geht dabei (meist) um das Recht auf Akteneinsicht. Nach der Rechtsprechung haben diese Normen den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen (vgl RS0128538).
[20] 4.3. Zu der die Akteneinsicht Dritter an ein rechtliches Interesse knüpfenden Bestimmung des § 219 Abs 2 ZPO liegt umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Danach kann einem Dritten Einsicht- und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtsbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RS0079198; RS0037263 [T13]). Die Einsichtnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhalts muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Unter den beschriebenen Voraussetzungen kann das rechtliche Interesse aber nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (RS0037263; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 219 Rz 3/2 ff; vgl Rassi in Fasching/Konecny2 § 219 ZPO Rz 45 ff [jeweils zu § 219 ZPO]).
[21] 4.4. Im Außerstreitverfahren erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht zusätzlich insofern eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind (RS0008863 [T1]).
[22] 4.5. Beim rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht erfolgt eine zweistufige Prüfung, zunächst ist das rechtliche Interesse des Einsicht begehrenden Dritten zu prüfen. Nur wenn dieses bejaht wird, ist abzuwägen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RS0079198 [T6]).
[23] 4.6. Die Vorinstanzen haben diese in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze referiert. Sie gestanden auch zu, dass das vom Antragsteller dargelegte Interesse kein nur wirtschaftliches Interesse sei, meinten aber, in dem mit der Funktion als „public watchdog“ verbundenen öffentlichen Interesse des Erstantragstellers kein rechtliches Interesse im Sinn des § 5 Abs 4 GUG erkennen zu können. Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen:
[24] 5.1. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Diese Bestimmung schließt das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Die ältere Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991, 19.571/2011) vertrat die Auffassung, daraus sei keine Verpflichtung des Staats abzuleiten, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. In dem zuletzt genannten Fall (VfSlg 19.571/2011) nahm aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art 10 Abs 1 EMRK an (EGMR 28. 11. 2013, Bsw 39.534/04 Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes).
[25] 5.2. In seiner Entscheidung vom 8. 11. 2016, Bsw 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag gegen Ungarn, fasste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahin zusammen, dass Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dies sei einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wird, andererseits dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts sei es insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird, und schließlich, ob die begehrte Information verfügbar ist. Dem folgend sprach auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 4. 3. 2021, E 4037/2020 (die eine verweigerte Auskunft nach dem AuskunftspflichtG betraf), aus, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe dieser Kriterien im Einzelfall bestehen kann. Auch dort ging es um ein Auskunftsbegehren eines Journalisten im Rahmen seiner Recherchen in der Funktion als „public watchdog“.
[26] 5.3. Grundsätzlich sind Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen (RS0008793), wenn die „verfassungskonforme Auslegung“ eine Grundlage im Gesetz selbst hat. Der Rechtsbegriff des „rechtlichen Interesses“ in § 5 Abs 2 Satz 2 GUG ist unbestimmt. Aus den zitierten Entscheidungen des EGMR und des VfGH ist zunächst abzuleiten, dass das Informationsinteresse der Medien und deren Recht auf Zugang zu Informationen unter den genannten Voraussetzungen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein kann. Es geht dabei (abweichend zur Leitentscheidung zur Akteneinsicht in RS0079198) nicht um ein rein individuelles Interesse des antragstellenden Journalisten, sondern aufgrund der Bedeutung und der Funktion der freien Presse für die Allgemeinheit um ein öffentliches Interesse, das im Einzelfall ausreichend sein kann, um ein „rechtliches Interesse“ im Sinn des § 5 Abs 4 GUG begründen zu können.
[27] 5.4. Diese Ansicht findet auch in der in Deutschland geführten Diskussion und der deutschen Rechtsprechungsentwicklung zum Recht der Presse auf Grundbuchseinsicht eine Stütze (vgl Schöner/Stöber, Grundbuchsrecht16 Rz 526a mwN; Böhringer, Grundbuchseinsicht durch die Presse, NJ 2021, 348; Wilsch, Praxis der Grundbuchs und Grundakteneinsicht insbesondere durch die Presse, NZM 2017, 244). Zwar verlangt § 12 (deutscher) GBO schon für die bloße Grundbuchsabfrage und nicht erst für die Einsicht in das Personenverzeichnis die Darlegung eines „berechtigten Interesses“. Dessen ungeachtet sind die dortigen Überlegungen zum Begriff des „berechtigten Interesses“ auf die österreichische Rechtslage übertragbar. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.8.2000, 1 BvR 137/91) und auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH V ZB 47/11) gingen davon aus, dass der Presse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Recht auf Grundbuchseinsicht zustehen kann. Die durch § 12 GBO bewirkte Beschränkung der Pressefreiheit wäre nur dann rechtmäßig, wenn diese auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter dem in der GBO verwirklichten Persönlichkeitsschutz zurückzustehen hat. Das Grundbuch und die Grundakten enthielten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Werde Dritten eine Grundbuchseinsicht gewährt, liege darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht. Diese widerstreitenden Grundrechtspositionen seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Erfordernis der Darlegung eines Informationsinteresses der Presse sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundbuchamt habe zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet sei, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, und ob die Presse nicht andere, unproblematischere Mittel zum Informationserhalt nützen könne. Der beabsichtigte Verwertungszweck der Daten werde im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam. Es komme darauf an, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden.
[28] 5.5. Diese Überlegungen lassen sich im Hinblick auf die grundrechtlich insoweit gleichen Rechtsgrundlagen auf das österreichische Recht übertragen. Auch für das österreichische Recht ist daher davon auszugehen, dass der Presse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein rechtliches Interesse auf Information durch Einsicht in das Personenverzeichnis im Sinn des § 5 Abs 4 GUG – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Abwägung der dadurch betroffenen Grundrechte – zustehen kann. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs 2 Satz 2 GUG verlangt daher, auch den auf Art 10 Abs 1 EMRK beruhenden Informationsanspruch der Presse darunter zu subsumieren.
[29] 6.1. Allerdings verlangt § 5 Abs 4 GUG die Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EGMR ist von einem derartigen öffentlichen Interesse etwa dann auszugehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganze interessant sind. Eine in diese Richtung gehende Behauptung, nämlich die Überprüfung der Wirksamkeit der Sanktionen der EU und/oder deren Einhaltung hat der Erstantragsteller schlüssig hinsichtlich derjenigen Personen aufgestellt, die im Anhang zur Verordnung (EU) 269/2014 (vgl auch Anhang zu 2014/145/GASP) angeführt sind. Es handelt sich dabei um die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personen, hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an Informationsbeschaffung im Sinn der Behauptungen des Erstantragstellers, nämlich der Überprüfung der Wirksamkeit der Sanktionen grundsätzlich zu bejahen ist.
[30] 6.2. Die im nächsten Schritt vorzunehmende Abwägung des Interesses des Erstantragstellers nach Art 10 EMRK (Informationsfreiheit und Freiheit der Presse) einerseits und der Persönlichkeitsrechte dieser im Grundbuch Eingetragenen andererseits hat zu Gunsten des Erstantragstellers auszugehen. Aufgrund der grundsätzlichen Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuchs können dort eingetragene Eigentümer keinen allgemeinen Geheimhaltungsanspruch für sich in Anspruch nehmen. Betroffen ist auf Seiten der Eigentümer vielmehr nur der Schutz bei der Verarbeitung (öffentlich zugänglicher) personenbezogener Daten (vgl RS0107203; Rassi, Fragen zum Datenschutz im Zivilverfahren in FS Schneider [2013] 403; 459 f). Wenn auch die bundesweite Digitalisierung des Grundbuchs die personenbezogene Abfrage in einer mengenmäßig umfangreicheren Datenbank (als etwa in Deutschland) ermöglicht, überwiegt das Interesse der Presse am Erhalt der begehrten Informationen das Recht auf Datenschutz der im Grundbuch eingetragenen, von den EU Sanktionen erfassten Personen, zumal es um die für die öffentliche Diskussion wesentliche Kenntnis geht, ob Österreich die Sanktionen (ausreichend) mitträgt.
[31] 6.3. In Ansehung der auf der „Sanktionsliste“ stehenden Personen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, dem Erstantragsteller die Einsicht in das Eigentümerverzeichnis im begehrten Umfang (soweit die genannten Personen tatsächlich Liegenschaftsbesitz in Österreich haben) zu gewähren.
[32] 7. Anders ist die Rechtslage in Bezug auf die weiteren genannten Personen, die entweder gar nicht mit Sanktionen belegt wurden oder nur von Staaten außerhalb der Europäischen Union. Nach den Behauptungen des Erstantragstellers verfügen auch diese Personen zwar – teils – über Immobilienbesitz in Österreich; aus welchen Gründen sie als „ähnlich exponiert“ wie die mit Sanktionen der EU belegten Personen anzusehen wären, lässt sich aber weder aus dem Antrag noch den Revisionsrekursausführungen ausreichend ableiten. Eine Handlungspflicht des (österreichischen) Staats (etwa betreffend Umsetzung der Sanktionen) hinsichtlich dieser Personen ist nicht erkennbar. Inwiefern die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften durch österreichische Behörden betreffend diese Personen überhaupt zur Diskussion stehen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich hat es daher bei der Abweisung des Einsichtsantrags mangels ausreichender Darlegung eines öffentlichen journalistischen Interesses an der Einsicht ins Eigentümerverzeichnis zu bleiben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikat des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdegegenstand nicht einschlägig, weil dieses die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „rechtliches Interesse“ in § 5 Abs. 2 2. Satz GUG zum Inhalt hat und im Gegensatz zur Zulassungsevidenz eine grundsätzliche Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuches in § 7 Abs. 1 GBG 1955 normiert ist. Obgleich das Grundbuch nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt, wurde in § 5 Abs. 4 GUG eine Beschränkung der Öffentlichkeit des Personenverzeichnisses [lediglich] aufgrund der einfachen und raschen Auffindbarkeit bei der personenbezogenen Suche von Eintragungen durch das automatische Grundbuch geschaffen (siehe Rz 18 in OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w). Wie im dargestellten Erkenntnis ausgeführt können deshalb aufgrund der grundsätzlichen Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuchs dort eingetragene Eigentümer keinen allgemeinen Geheimhaltungsanspruch für sich in Anspruch nehmen. Demgegenüber handelt es sich bei den personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz um keine öffentlich zugänglichen Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge, sodass niemand an der Beschaffung bewusst und gewollt gehindert werden kann; solche Informationen können schon aus diesem Grund nicht als Teil der Pressefreiheit gesammelt werden (vgl VfSlg 11.297/1987, VfGH 20.09.2012, B 1359/11).
Ebenso ist die Verfassungsnorm des § 1 DSG 2000 bei einer verfassungskonformen Interpretation zu berücksichtigen, zumal Art. 10 Abs. 1 EMRK kein absoluter Vorrang zukommt und bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären wäre, ob die geltend gemachte Pressefreiheit als legitimes Interesse zur Übermittlung der gewünschten personenbezogenen Daten gegenüber dem Geheimhaltungsanspruch Dritter überwiegt.
Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2 bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden. Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat. Schließlich enthält § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG den sog Grundsatz der Datensparsamkeit, wonach alle Grundrechtseingriffe – unabhängig vom Eingriffssubjekt – nur in der jeweils gelindesten zielführenden Art erfolgen dürfen und damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen (BwVG 01.02.2023, W274 2259576-1, mit Verweis auf Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz 31).
Art. 6 Abs. 1 der DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung (nur) dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Art. 6 Abs. 3 der DSGVO stellt in Bezug auf diese beiden Fälle der Rechtmäßigkeit klar, dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruhen muss, dem der Verantwortliche unterliegt, und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen. Demnach können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach diesem Grundsatz dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (BVwG 08.05.2023, GZ W292 2247908-1 mit Verweis auf EuGH 22.06.2021, C‑439/19, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall strebt der Beschwerdeführer die Herausgabe der personenbezogenen Daten durch die belangte Partei als staatliche Behörde auf Basis der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 an, der zufolge die Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben [hat].
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 darf die Kraftfahrbehörde folglich die personenbezogenen Daten aus der Zulassungsevidenz nur unter der Voraussetzung herausgeben, dass eine Privatperson ein rechtliches Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung – sofern diese als Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs 3 lit. b DSGVO herangezogen werden soll –, unionsrechtskonform auszulegen ist. Im Ergebnis muss bei der Anwendung dieser Bestimmung, wenn diese die Herausgabe personenbezogener Daten aus der staatlich geführten Zulassungsevidenz an Private tragen soll, jedenfalls sichergestellt werden, dass die Rechte der Betroffenen in ausreichendem Maße gewahrt bleiben und die Grundsätze für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSGVO beachtet werden.
Dies erfordert im gegebenen Zusammenhang auch, dass – auch wenn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § 47 Abs. 2a KFG 1967 relativ gering erscheinen –, gewährleistet sein muss, dass die staatlich verwalteten Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben werden (BVwG 08.05.2023, GZ W292 2247908-1).
Eine auf die Pressefreiheit gestützte Herausgabe der staatlich verwalteten Daten, die ohnehin lediglich den Zulassungsbesitzer betreffen und diesen zu weiteren Auskünften nicht verpflichten, würde die Rechte des betroffenen Zulassungsbesitzers nicht in ausreichendem Maße wahren und die Grundsätzen für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSGVO nicht beachten, weshalb bei verfassungskonformer Auslegung ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 im Beschwerdegegenstand nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Verweigerung der begehrten Auskunft daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb dieser kein Erfolg beschieden war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil aus dem Akt ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).
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