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LVwG-AV-406/001-2025•LVwG N LVwG-AV-406/001-2025
LVwG-AV-406/001-2025Tribunal administratif régional29 avr. 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Stand der Technik; Anpassung; Anpassungsziel;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06. Februar 2025, ***, betreffend Anpassung an den Stand der Technik nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 21a, 22 Abs.1, 32 Abs. 1 und 5, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 13 Abs. 1 und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF)
§ 1175 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF)
§§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichthofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 130 Abs.1, Art. 132 Abs. 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. Juli 1977, ***, wurde den damaligen Eigentümern der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage zur mechanischen Reinigung von Abwässern von zwölf ständig anwesenden Personen und Einleitung dieser Abwässer in den *** erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis zur Errichtung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage befristet und gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den vorgenannten Liegenschaften verbunden. Gemäß Projektsbeschreibung bzw. genehmigten Einreichplänen werden die auf den drei genannten Liegenschaften anfallenden häuslichen Abwässer zu einer auf dem Grundstück Nr. *** situierten Drei-Kammer-Kläranlage geleitet. Die mechanisch vorgereinigten Schmutzwässer sowie die ebenfalls gesammelten Regenwässer werden in der Folge über Fremdgrund in den *** eingeleitet.
1.2. Nunmehrige Eigentümer der Grundstücke, mit denen das Wasserrecht verbunden wurde, sind A, die Beschwerdeführerin, (Grundstück Nr. ***), B (Grundstück Nr. ***) sowie C und D (Grundstück Nr. ***).
1.3. Ausgehend davon, dass die bloß mechanische Reinigung von Schmutzwässern nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, und nach offensichtlich gescheiterten Versuchen einer Genossenschaftslösung (eine Anschlussmöglichkeit an eine zwischenzeitlich errichtete zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht offenkundig nicht) wandte sich die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) an die betroffenen Liegenschaftseigentümer mit der Aufforderung, ein Projekt betreffend die Errichtung und den Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigungsanlage einzureichen oder die Abwässer künftig in einer dichten Senkgrube zu sammeln.
1.4. In der Folge wurden mehrere Besprechungen betreffend die künftige Abwasserentsorgung, unter anderem der oben angeführten Liegenschaften, durchgeführt, wobei offensichtliche Auffassungsunterschiede zwischen den gemeinsamen Wasser-berechtigten auftraten; jedenfalls kam es zu keiner von allen Beteiligten getragenen Lösung. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass sie den Bestand von Gemeinschaftsanlagen auf ihrem Grundstück nicht mehr dulden wolle und auch nicht bereit sei, zusätzliche Flächen für Anpassungsmaßnahmen an der bestehenden, von den Eigentümern der genannten drei Liegenschaften genutzten Kläranlage, zur Verfügung zu stellen. Weiters wies sie auf den sanierungsbedürften Zustand von Teilen dieser Anlage hin.
1.5. Schließlich holte die belangte Behörde ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage des Standes der Technik und den Anpassungsbedarf der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage ein und erließ nach Anhörung der Parteien den Bescheid vom 06. Februar 2025, ***. Mit diesem erteilte sie der Beschwerdeführerin, weiters der B sowie dem C und der *** (bzw. ***) D den Auftrag, bis spätestens 15. Mai 2025 Projektsunterlagen über die Anpassung der mit Bescheid vom 29. Juli 1977 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage vorzulegen. Das Anpassungsziel wurde durch Vorgabe der biologischen Reinigung und dabei einzuhaltende Grenzwerte vorgegeben. Der Bescheid stützt sich auf § 21a WRG 1959.
Begründend verweist die belangte Behörde auf die bestehende Bewilligung, gibt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder und zitiert aus einer Stellungnahme der C. Nach Wiedergabe des § 21a WRG 1959 kommt die belangte Behörde sodann zur Schlussfolgerung, dass aus dem eingeholten Gutachten folge, dass bei der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt wären, da mit nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte des *** und – in Folge teilweiser Versickerung der Abwässer – auch auf die Grundwasserqualität zu rechnen sei. Dem Stand der Technik entspräche eine biologische Reinigung. Im Hinblick auf „deutlich nachteilige Auswirkungen“ auf Gewässergüte des Vorfluters und des Grundwassers könnten die angeordneten Maßnahmen auch angesichts der bisherigen Nutzungsdauer der Anlage nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Das vorgegebene Anpassungsziel sei auch das gelindeste Mittel im Verhältnis zur Alternative der Einstellung der Abwassereinleitung.
1.6. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 13. Februar 2025, sowie weiters per E-Mail (bereits am 10. Februar 2025) übermittelt.
1.7. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 brachte die Beschwerdeführerin einen als „Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz bei der belangten Behörde ein. Darin bringt die Einschreiterin, nach der einleitenden Bemerkung, dass „bereits ausreichend bekannt“ sei, dass die Drei-Kammer-Faulanlage auf ihrem Grundstück nicht mehr dem Stand der Technik entspräche und adaptiert werden müsse, damit das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ausreichend gegeben sei, vor, dass die Anlage sanierungsbedürftig wäre und fraglich sei, ob „diese Maßnahmen“ noch als Anpassung bezeichnet werden könnten. Es gäbe keine Rechtsgrundlage, die biologische Reinigungsstufe zwingend auf ihrem Grundstück neu zu errichten; vielmehr bestünde für „alle Liegenschaftsbesitzer“ die Alternative der Errichtung einer Senkgrube auf Eigengrund. Die Nachbarn hätten ihren Vorschlag zur Adaptierung der bestehenden Anlage abgelehnt; sie sehe sich „gezwungen“ die weiteren Schritte der Nachbarn abzuwarten und es erscheine ihr eine Projektseinreichung ihrerseits vorher „nicht zielführend“.
1.8. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Einschreiterin zur Äußerung auf, ob diese Eingabe als Beschwerde zu betrachten sei; diese entspräche im Hinblick auf das Fehlen eines Begehrens nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG an eine Beschwerde. Die Einschreiterin werde zur Klarstellung bzw. Verbesserung aufgefordert.
1.9. Daraufhin erklärte die Einschreiterin mit Eingabe (E-Mail) vom 13. April 2025 nach Bezugnahme auf den Inhalt des behördlichen Schreibens, den Bescheides vom 06. Februar 2025 und ihr bisheriges Vorbringen, dass es zwischen den Parteien keinerlei „gemeinsame Kommunikation“ betreffend eine Adaptierung gäbe und eine „friedliche Gemeinschaftsnutzung“ in Zukunft äußerst fraglich wäre; es gäbe keinen gemeinsamen Plan.
Sie erhebe daher Einspruch gegen die vorgegebene Frist bis zum 15. Mai 2025 zur Anpassung der bestehenden Anlage.
Aus ihrer Sicht sei die Alternative der Stilllegung der Abwassereinleitung in den *** durchaus „einleuchtend“. Eine neue Gemeinschaftsanlage käme für sie nur dann in Frage, wenn diese ihr Grundstück nicht zusätzlich sichtbar belastete; mit einem von den anderen Parteien allenfalls eingereichten Projekt, aus dem sich eine bauliche, landschaftliche Veränderung auf ihrem Grundstück ergäbe, wäre sie nicht einverstanden.
1.10. Die belangte Behörde legte daraufhin den Verwaltungsakt mit Ersuchen um Entscheidung über die „Beschwerde vom 24. Februar 2025 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2025“ vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtvorschriften
WRG 1959
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(…)
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
ABGB
§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
VwGVG
§ 7. (…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid zur amtswegigen Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 erteilt. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht es der Wasserrechtsbehörde, zur Wahrung des öffentlichen Interesses – auch gegen den Willen des Berechtigten - in bestehende Rechte einzugreifen, wobei der Behörde ein breites Handlungsspektrum zur Verfügung steht (vgl. VwGh 31.01.2019, Ra 2019/07/0001); dieses reicht von der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen über die Festlegung von Anpassungszielen bis – als ultima ratio - zur Untersagung der Wasserbenutzung.
Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall dafür entschieden, ein Anpassungsziel vorzugeben, und hat die Wasserberechtigten (dazu später) zur Vorlage einer Planung verpflichtet, es aber unterlassen, für die Erreichung des Anpassungszieles eine Frist festzulegen. Aus dem Bescheid vom 06. Februar 2025 resultiert also lediglich die Verpflichtung, bis 15. Mai 2025 Projektsunterlagen vorzulegen; die Erfüllung des Anpassungsziels selbst wurde damit nicht innerhalb dieser oder einer anderen Frist vorgeschrieben.
3.2.2. Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrags hat der bisherige Wasser-berechtigte zu sein (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Wasserberechtigte können auch mehrere Personen gemeinsam sein, denen, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Anlage unteilbar ist, die Ausübung des Wasserrechtes sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gemeinsam zukommen, wobei Verpflichtungen solidarisch bestehen. Da die zugrundeliegende wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1977 mit dem Eigentum an mehreren Liegenschaften verbunden ist, sind die beteiligten Grundeigentümer gemeinsam Wasserberechtigte. Auf die Rechtsverhältnisse von derartigen Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, sind, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach den §§ 1175 ff ABGB sinngemäß anzuwenden (vgl. VwGH 24.02.2005, 2002/07/0051).
Die das bloße Innenverhältnis der gemeinsamen Wasserberechtigten betreffenden Regelungen sind jedoch für das wasserrechtliche Verfahren nicht von Relevanz; die fehlende Einigkeit über Ausübung des Wasserrechtes und allfällige künftige Dispositionen darüber haben daher keinen Einfluss auf die von Amts wegen wasserbehördlich zu treffenden Anordnungen wie die vorliegende.
3.2.3. Voraussetzung für die Erteilung eines konkreten Anpassungsauftrags nach § 21a WRG 1959 ist (abgesehen davon, dass das abzuändernde Wasserrecht überhaupt noch aufrecht ist) neben der Feststellung des Widerspruchs der Anlage zum öffentlichen Interesse und der Eignung des vorgesehenen Mittels zur Zielerreichung (Beseitigung bzw. wenigstens Abmilderung jenes Widerspruchs) die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen ist.
3.2.4. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B-VG). Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten. Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Kritik an der behördlichen Vorgehensweise enthält.
Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, namentlich, ob eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts, und was der Einschreiter konkret geltend macht bzw. anstrebt.
Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.
3.2.5. Die betroffenen Wasserberechtigten können mit Aussicht auf Erfolg einen Anpassungsbescheid nach § 21a WRG 1959 nur mit der Begründung anfechten, dass er den oben (3.2.3.) genannten Kriterien nicht entspricht und sie dadurch in ihrem Rechten verletzt würden.
Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die von der Einschreiterin in Reaktion auf den Anpassungsbescheid vom 06. Februar 2025, ***, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebrachte Stellungnahme vom 24. Februar 2025 als (einer Verbesserung zugängliche) Beschwerde zu werten ist oder erst infolge der – nach Ablauf dieser Frist - abgegebenen Äußerung vom 13. April 2025 zu einer, dann als verspätet eingebracht zu qualifizierenden, wurde; denn auch in Zusammenschau des Vorbringens in beiden Eingaben macht die Beschwerdeführerin in Wahrheit keine denkmögliche Verletzung ihrer Rechte durch den genannten Bescheid geltend:
Sie bestreitet nämlich in Wirklichkeit nicht das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959; sie bekräftig sogar die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und Maßnahmen zum Gewässerschutz nötig sind; auch tritt sie der Auffassung der belangte Behörde betreffend Verhältnismäßigkeit und Sanierungsziel nicht substantiell entgegen und behauptet auch nicht, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist von mehr als drei Monaten für die Projektierung von Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend wäre.
Wenn sie die Frage stellt, ob bei einer – ihrer Meinung nach – bereits (gemeint offenkundig wegen ihres altersbedingten Bauzustandes) sanierungsbedürftigen Anlage noch von einer „Anpassung“ gesprochen werden könnte, machte sie damit eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte in Wahrheit auch nicht geltend: die Alternative wäre nämlich nach Auffassung der Beschwerdeführerin die von ihr offenbar präferierte Auflassung der Anlage; es kann aber ein Wasserberechtigter nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn ihm die Behörde anstelle die weitere Wasserbenutzung zu untersagen, deren Aufrechterhaltung unter Setzung von Anpassungsmaßnahmen ermöglicht.
Davon abgesehen, steht der Umstand, dass eine bewilligte Anlage instandsetzungsbedürftig wäre (solange – was hier nicht anzunehmen ist - wesentliche Anlagenteile nicht weggefallen sind; dann wäre das Wasserbenutzungsrecht nämlich nach dreijähriger Dauer dieses Zustandes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen), der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 nicht entgegen; die Wasser-rechtsbehörde hätte gegebenenfalls zusätzlich einen Instandsetzungsauftrag nach § 138 Abs. 1 iVm § 50 WRG 1959 erteilen.
Zum Vorbringen, die Frist zur Anpassung der Anlage zu beeinspruchen, ist zu bemerken, dass - wie bereits festgehalten – die Behörde eine solche gar nicht gesetzt hat; denn sie hat bloß die Projektierung bis zum 15. Mai 2025 angeordnet.
Angesichts ihrer Stellung als Wasserberechtigter kann sich die Beschwerdeführerin ihrer damit verbundenen Verpflichtungen nicht unter Berufung auf Differenzen mit den in gleicher Weise Berechtigten – und Verpflichteten(!) – entziehen.
Dies gilt freilich umgekehrt auch für die anderen am gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht Beteiligten. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis (wozu auch die Frage gehört, ob und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen die Beschwerdeführerin den anderen Beteiligten gegenüber verpflichtet ist, weitere Anlagen auf ihrem Grund zu dulden) sind nicht im Wasserrechtsverfahren sondern – als zivilrechtliche Angelegenheit – erforderlichenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Fehlende „Kommunikation“ in diesem Bereich und daraus resultierende Untätigkeit kann allerdings zu den im WRG 1959 vorgesehenen Konsequenzen führen (vgl. § 21a Abs. 2 letzter Satz iVm § 27 Abs. 4 leg.cit.).
3.2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06. Februar 2025, ***, als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
3.2.8. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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