LVwG N LVwG-AV-233/001-2025

LVwG-AV-233/001-2025Tribunal administratif régional29 avr. 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Equiden; Haltung; Maßnahmen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-233/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.233.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Maßnahmenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz, den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Verein A (nunmehr: Beschwerdeführer) als Halter von 18 Equiden nachfolgende Maßnahmen in der jeweils angeführten Frist vor:

„Alle Pferde sind bis spätestens 28.02.2025 gemäß den Vorgaben der ersten Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004, Anlage 1, Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden), zu halten. Insbesondere die Boxengröße der Pferde in Einzelboxenhaltung hat den Vorgaben des Punktes 2.2.2 zu entsprechen.

Hinweis: Die oben vorgeschriebene Änderung der Tierhaltung, Anlagen bzw. Maßnahmenumsetzung ist der Behörde schriftlich mitzuteilen.“

Begründend wurde ausgeführt, dass am 15. April 2024 eine behördliche Überprüfung stattgefunden habe, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass die Mindestmaße für Einzelboxenhaltung entsprechend der Tabelle in Pkt. 2.2.2 Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht eingehalten worden sei.

Unter der Annahme, dass alle zum Kontrollzeitpunkt in Boxen gehaltenen Pferde, es waren dies „B“ (Chip Nr. ***), „D“ (Chip Nr. ***), „E“ (Chip Nr. ***), „F“ (Chip Nr. ***), „G“ (Chip Nr. ***), „H“ (Chip Nr. ***), „I“ (Chip Nr. ***) und J“ (Chip Nr. ***) ein Stockmaß von 150 cm und darüber haben, sei eine Boxengröße von mindestens 10 m² (wobei die kürzeste Seite mindestens 2,5 m lang sein müsse) gesetzlich vorgeschrieben. Diese Fläche sei zum Zeitpunkt der Überprüfung bei keinem der genannten Pferde erreicht worden.

Auch sei darauf verwiesen worden, dass gemäß Anlage 1, Pkt. 2.4. leg. cit. für diese Pferde ein entsprechender Tageslichteinfall über transparente Flächen im Ausmaß von 3% der Stallbodenfläche und eine Beleuchtung von mindestens 40 Lux Lichtstärke über einen täglichen Zeitraum von 8 Stunden gewährleistet sein müsse. Auch dies sei zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht bei allen Pferden gegeben gewesen.

Als Frist für die Meldung der durchzuführenden Maßnahmen inklusive Vorlage entsprechender Belege sei der 30. September 2024 festgelegt worden, dies unter der Voraussetzung, dass sich die Pferde täglich über mehrere Stunden im Freien aufhalten könnten.

Am 6. September 2024 sei die Umstellung der Stute „B“ (Chip Nr. ***) in eine Paddock Box mitgeteilt worden. Weiters sei ausgeführt worden, dass es sich bei den geforderten Verbesserungsaufträgen um subjektive Wunschvorstellungen und/oder fälschliche Gesetzesinterpretationen handle und bedürfe es keiner Änderung.

Eine angekündigte behördliche Nachkontrolle sei beschwerdeführerseits verunmöglicht worden.

Über die Behebung der festgestellten Mängel seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden, mehrere Termine zur Nachkontrolle und zur gütlichen Einigung seien gescheitert, weshalb die Erfüllung der ausstehenden Maßnahmen per Bescheid aufgetragen werden müsse.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sei es unter Berücksichtigung des amtstierärztlichen Gutachtens zum Schutz der beschwerdeführerseits gehaltenen Tiere erforderlich diese Maßnahmen vorzuschreiben.

Die Fristsetzung erfolge unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes zur Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen und sei angemessen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass beschwerdeführerseits bereits mit Schreiben vom Dezember 2019 darauf verwiesen worden sei, dass eine Veränderung (Umbau) des Stalles aus statischen Gründen nicht möglich sei und dieser gemäß § 44 Tierschutzgesetz in bestehender Form weiterverwendet werden dürfe.

Ein Termin zu einer weiteren Kontrolle sei nicht verweigert worden. Auch das Verlangen auf Herstellung der Mindestbeleuchtung sei aufgrund unzulässiger subjektiver Selbsteinschätzung widrig, da der Stall nicht nur über mehr als die nötige Lichteinfallsintensität von 3% der Stallgrundfläche sondern auch in jeder Pferdebox über eine ausreichende Lichtquelle von mind. 3000-5000 Lumen verfüge.

Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass „unter der Annahme, dass alle zum Kontrollzeitpunkt in Boxen gehaltenen Pferde ein Stockmaß von 150 cm und darüber haben, eine Boxengröße von mindestens 10 m² gesetzlich vorgeschrieben sei“, dem zu entgegnen sei, dass für die Vorschreibung von Maßnahmen nicht alleine eine Annahme ausreichend sei, sondern konkrete Feststellungen zu treffen seien, auf die sich die Maßnahmen zu stützen hätten.

Es seien in einem Aktenvermerk der Amtstierärztin Stockmaße zwischen 150 bis 175 cm grob gemessen (Laser) bzw. geschätzt worden, was jedoch nicht ausreiche, um die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen zu stützen. Die Behörde hätte eine konkrete Messung der Boxenflächen sowie des Stockmaßes der Pferde vornehmen müssen. Tatsächlich hätten lediglich drei Pferde ein Stockmaß von mehr als 150 cm, was die Amtstierärztin hätte feststellen können, wenn sie eine korrekte Messung der Stockmaße vorgenommen hätte. Für Pferde mit einem Stockmaß von 150 cm müsse keine Boxengröße von mindestens 10 m² vorliegen. Die belangte Behörde habe verabsäumt darzulegen, bei welchen Pferden welche Überschreitungen des Tierschutzgesetzes vorlägen und sei nicht möglich nachzuvollziehen, bei welchen Boxen welche Maßnahmen zu ergreifen seien.

Es sei auch nicht angegeben, wie die Lichtverhältnisse im Stall gemessen worden seien und sei daher nicht nahvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis gekommen sei.

Tatsächlich lägen nämlich die gesetzlich vorgesehenen Lichtverhältnisse im Stallgebäude vor, was bei korrekter Messung auch festgestellt worden wäre.

Wenn im Aktenvermerk vom 15. April 2024 von „Fensterflächen“ die Rede sei, so sei dem zu entgegnen, dass die Tierhaltungsverordnung „offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann“ erfordere, nicht aber „Fensterflächen“.

Des Weiteren habe die belangte Behörde § 44 Abs. 4 Tierschutzgesetz außer Acht gelassen. Es sei im Jahr 2019 mitgeteilt worden, dass ein Umbau des Stalles nach den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei und ein Umbau daher nicht vorgenommen werden müsse. Es sei daraufhin keine Rückmeldung erfolgt und habe der beschwerdeführende Verein davon ausgehen dürfen, dass ein Umbau des Stallgebäudes nicht erforderlich sei.

Erst mit behördlicher Kontrolle vom 15. April 2024 sei mitgeteilt worden, dass das Stallgebäude die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfülle, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, da die Messungen nicht korrekt durchgeführt worden seien.

Nur die Neuerrichtung sei dem neuen Regelungsregime unterworfen, für Altanlagen wie die verfahrensgegenständliche gelte, § 44 Abs. 4 Z. 1 und 2 Tierschutzgesetz, weshalb der Bescheid bereits aus diesem Grund nicht hätte erlassen werden dürfen.

Des Weiteren sei die Frist für die Umsetzung der Maßnahmen jedenfalls viel zu kurz.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Am 15. April 2024 wurde seitens der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine angekündigte Kontrolle der Tierhaltung des Vereines A durchgeführt.

Im Aktenvermerk über diese Kontrolle wurde festgehalten, dass im Stall zum Kontrollzeitpunkt 8 Pferde in Einzelboxen gehalten wurden, deren Stockmaß bzw. deren Boxenflächen grob gemessen bzw. geschätzt wurden.

Festgehalten wurde:

„B“, Stockm ca 160 cm, Box ca 5,6 m²

„D“, geschätzt 163 cm, Box ca 8,9 m²

„E“, Stockm ca 175 cm, Box ca 8,9 m²

„F“, ca 160 cm, Box ca 8,7 m²

„G“, ca 160 cm, Box 7,8 m²

„H“, ca. 155 cm, 7,1 m²

„I“, ca. 150 cm Box ca. 7,3 m²

„J“ (J), Stockmaß ca 150 cm, Box ca 10m²

„Somit sind bis auf die Box von „J“ alle Boxen unter 10 m² und für Pferde ab 150 cm Stockmaß nicht zulässig. Die Fensterfläche von 3% und Lichtstärke von 40 Lux ist ebenfalls in fast allen Teilen des Stalles nicht gegeben.“

Mit Eingaben vom 30. April 2024 sowie vom 9. Juni 2024 wurde beschwerdeführerseits mitgeteilt, dass betreffend das Pferd „B“ nunmehr eine Änderung der Unterbringung erfolgt ist. Weiters wurde ausgeführt, dass bei einer Stallfläche von ca. 154 m² bei 3% transparenter Lichteinfallsmöglichkeit 4,6 m² benötigt würden, jedoch bei den angeführten Pferden 33 m² und somit 22 % Tageslichteinfallsmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I 118/2004 idF BGBl. I Nr. 124/2024 lauten:

§ 35. Behördliche Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ,9und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen und Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.

(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhalteverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

§ 44. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung)

Anlage 1

Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden)

2.2.2. Einzelboxenhaltung

Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße:

Größe der Tiere BoxenflächeKürzeste Seite

STM bis 120 cm6,00 m²/Tier180,00 cm/Tier

STM bis 135 cm7,50 m²/Tier200,00 cm/Tier

STM bis 150 cm8,50 m²/Tier220,00 cm/Tier

STM bis 165 cm10,00 m²/Tier250,00 cm/Tier

STM bis 175 cm11,00 m²/Tier260,00 cm/Tier

STM bis 185 cm12,00 m²/Tier270,00 cm/Tier

STM über 185 cm14,00 m²/Tier290,00 cm/Tier

LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewähren.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall auf Grundlage des § 35 Abs. 6 Tierschutzgesetz „Maßnahmen“ angeordnet, mit der Intention, dadurch den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Bestimmungen der auf das Tierschutzgesetz gegründeten 1. Tierhaltungsverordnung zu verhalten. Der Formulierung „Alle Pferde sind spätestens 28.02.2025 gemäß den Vorgaben der ersten Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, Anlage 1, Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) zu halten. Insbesondere die Boxengröße der Pferde in Einzelboxenhaltung hat den Vorgaben des Punktes 2.2.2 zu entsprechen.“ kommt jedoch ein eigenständiger normativer Charakter nicht zu.

Maßnahmen müssen konkret formuliert und vollstreckbar sein, sowie eine Überprüfbarkeit im Instanzenzug ermöglichen.

Die bloße Anordnung, der Tierhalter müsse sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24.GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293; zuletzt VwGH 28.2.2018, Ra 2016/04/0061). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

Zumal sich aus den vorliegenden Akten lediglich grobe Messungen und Schätzungen der maßgeblichen Stockmaße und gegebenen Boxengrößen und keinerlei Ermittlungsergebnisse dahingehend, ob und inwieweit der erforderliche Tageslichteinfall und die erforderliche Lichtstärke der Beleuchtung vorliegen, wiederfinden, und sich diese Erhebungen durch die belangte Behörde schneller und kostensparender bewerkstelligen lassen, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die belangte Behörde wird daher - allenfalls unter Verwendung geeigneter Messgeräte - exakte Feststellungen hinsichtlich des Stockmaßes der betreffenden Pferde, Feststellung der erforderlichen Boxengröße und bei Abweichung konkrete Maßnahmen vorzuschreiben haben. Gleiches gilt für die Feststellung der vorliegenden Licht- und Beleuchtungsverhältnisse, welche zu messen und bei Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende konkrete Maßnahmen vorzuschreiben sind.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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