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LVwG-S-323/001-2025•LVwG N LVwG-S-323/001-2025
LVwG-S-323/001-2025Tribunal administratif régional14 avr. 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Besitzer der Bewilligung; Probe- und Überstellungsfahrten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31.01.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 31.01.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):
„(…)
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten folgende Übertretung begangen hat:
Sie haben als Besitzer der Bewilligung für Probe- und Überstellungsfahrten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über deren schriftliche Anfrage vom 10.01.2025 nicht darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 07.01.2025 um 17:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, *** abgestellt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m.
§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2024
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 300,00
30 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2024
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 30,00
Gesamtbetrag:
€ 330,00
(…)“
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei der *** um eine Halle handle, die die C GmbH angemietet hat und auf privatem Grund stehe. Dort sei das Fahrzeug mit dem bezeichneten Kennzeichen direkt am Halleneinfahrtstor für kurze Zeit abgestellt gewesen. Es sei für den Geschäftsführer nicht mehr nachvollzieh- und ermittelbar, wer am gegenständlichen Vorfallstag zuletzt das Fahrzeug dort abgestellt hat, wobei der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht sehr wohl und dennoch nachgekommen sei. Es sei nach einem entsprechenden Telefongespräch mit der belangten Behörde ein E-Mail übermittelt worden, wonach keine Auskunft gegeben werden kann, wer konkret das gegenständliche Fahrzeug dort abgestellt hat, da es sich um ein eigenes Betriebsgelände handle und keine Aufzeichnungen bestehen, wer welches Fahrzeug am Betriebsgelände rangiert.
Mit dieser Rechtfertigung habe sich die Behörde inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Anhand des genannten E-Mails ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen sei. Auch eine negative Auskunft sei eine Auskunftserteilung. Es sei nicht die Pflicht des Geschäftsführers oder überhaupt jemandes, der zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, sich erinnern zu müssen und erinnern zu können oder nachvollziehen zu können, wer ein Fahrzeug konkret benutzt hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dieses Vorbringen dahin ergänzt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtführung von Aufzeichnungen über die Verwendung des Fahrzeuges vorgeworfen werden könne, weil das Fahrzeug nur kurzfristig vor die Betriebshalle gestellt worden sei, damit ein Lkw einfahren konnte. Danach sei das Fahrzeug wieder in die Betriebshalle gestellt worden. Diesbezüglich wurde auf das im Akt enthaltene E-Mail vom 16.01.2025 verwiesen, in welchem das Wort „rangieren“ verwendet worden sei. Zudem sei das Fahrzeug nicht in den öffentlichen Verkehr eingegliedert worden, sodass nicht Start bzw. Ziel einer Probefahrt angegeben werden musste.
Außerdem sei die Lenkerauskunft mit E-Mail vom 16.01.2025 so gegeben worden, wie dies zuvor in einem Telefonat mit der belangten Behörde besprochen worden sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht führte am 18.03.2025 sowie am 08.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierin wurden der Beschwerdeführer, der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge sowie der Meldungsleger einvernommen.
4. 1 Die C GmbH ist Mieterin einer Halle in der ***, . Diese Halle sowie der verfahrensgegenständliche Teil der Zufahrtstraße () zu dieser Halle befinden sich auf einer in Privatbesitz befindlichen Liegenschaft. In der Halle stehen 4 LKW und ca. 30 weitere Fahrzeuge. Hierbei handelt es sich in der Regel nicht um (zum Verkehr zugelassene) Firmenfahrzeuge, sondern Fahrzeuge für Events, die in Lastwagen eingeladen werden und zu den Events gebracht werden. Ebenso stehen in dieser Halle auch Fahrzeuge, die von der C GmbH als Fahrzeughändler eingekauft wurden bzw. für den Weiterverkauf vorgesehen sind. Die Schlüssel zu den Fahrzeugen sind in einer durch einen Code versperrten Schlüsselbox aufbewahrt. Jeder Mitarbeiter der C GmbH, der den Code für die Schlüsselbox kennt, darf auf die Schlüssel zugreifen. Das ist mehr oder weniger jeder Angestellte. Am Standort dieser Halle sind Mitarbeiter der C GmbH nur je nach Bedarf anwesend.
Die Zufahrstraße (***) steht nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei. Die Zufahrt ist nicht abgeschrankt, als Privatstraße gekennzeichnet oder auf eine andere Art beschränkt.
4. 2 Am 07.01.2025 wurden in der Halle im Anschluss an ein Event diverse Fahrzeuge umgeparkt und ein Sattelschlepper umgesattelt. Hierbei waren ca. 10 Mitarbeiter der C GmbH anwesend. Um den hierbei notwendigen Platz in der Halle zu schaffen, wurden mehrere Fahrzeuge vorübergehend aus der Halle hinaus bzw. vor die Halle gestellt.
Hierbei handelte es sich unter anderem um ein Fahrzeug der Marke Fiat Ducato. Hierauf waren noch die Probefahrtkennzeichen *** montiert, zumal diese seit der letzten Verwendung nicht abgenommen worden sind. Das Fahrzeug war gegen 17:10 Uhr für einen Zeitraum von ca. 20 bis 30 Minuten auf der *** vor der Halle abgestellt. Das Tor der Halle war (auf Grund der kalten Witterung) währenddessen geschlossen.
4. 3 Es kommt öfters vor, dass Fahrzeuge vor die Halle gestellt werden, um mit LKW in bzw. aus der Halle herausfahren zu können. Für solche Vorgänge werden keine Aufzeichnungen darüber geführt, wer die Fahrzeuge gelenkt bzw. umgestellt hat.
4. 4 Am 16.01.2025 hat die C GmbH eine Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 10.01.2025 übernommen. Hierin wurde angefragt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zuletzt vor dem 07.01.2025 um 17:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, abgestellt hat.
4. 5 Dies konnte firmenintern nicht mehr in Erfahrung gebracht werden.
4. 6 Dies wurde der belangten Behörde zunächst telefonisch mitgeteilt und anschließend wurde am 16.01.2025 folgendes E-Mail an die belangte Behörde übermittelt:
„wie telefonisch besprochen kann ich Ihnen hierzu keine Auskunft geben da es sich beim Tatort um unser eigenes Betriebsgelände handelt und es hierfür keine Aufzeichnungen gibt wer welches Fahrzeug am Betriebsgelände rangiert.“
Sämtliche Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D im Rahmen der durchgeführten Verhandlungen. Die örtlichen Gegebenheiten wurden zudem anhand von Lichtbildaufnahmen im Rahmen der Verhandlung erörtert.
Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 116/2024 lauten auszugsweise:
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
(…)
(…)
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(…)
(1) Wer
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)“
Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es sich beim gegenständlichen Tatort um ein Betriebsgelände handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des KFG 1967 gemäß § 1 Abs. 1 KFG 1967 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden sind, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 verwendet werden.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015).
Im gegenständlichen Fall gibt es dem äußeren Anschein der Straße nach keinen Hinweis darauf, dass eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegen würde. Die Bestimmungen des KFG 1967 sind daher auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Die C GmbH war daher auf Grund der Anfrage der belangten Behörde im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet, die angefragte Lenkerauskunft bis zum 30.01.2024 zu erteilen.
Dies erfolgte unstrittiger Weise nicht. Vielmehr wurde die Auskunft erteilt, dass (9 Tage im Nachhinein) nicht mehr eruiert werden kann, wer das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände rangiert hat und dass es diesbezüglich keine Aufzeichnungen gibt.
Eine derartige Verantwortung stellt einerseits keine vollständige Auskunft dar und andererseits wird mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren ist, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt, dass kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vorliegt. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs. 2 KFG vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0115).
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (VwGH 07.11.2024, Ra 2024/08/0076). Ein solches Kontrollsystem wurde nicht dargelegt.
Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass es öfters vorkommt, dass Fahrzeuge vor die Halle gestellt werden, um mit LKW in bzw. aus der Halle herausfahren zu können und dass für diese Vorgänge keine Aufzeichnungen geführt werden.
In der Verhandlung wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtführung von Aufzeichnungen über die Verwendung des Fahrzeuges vorgeworfen werden könne, weil das Fahrzeug nur kurzfristig vor die Betriebshalle gestellt worden ist, damit ein Lkw einfahren konnte.
Diesem Argument ist zu entgegnen, dass das Fahrzeug jedenfalls 20-30 Minuten auf der Straße abgestellt war und das Tor zur Halle währenddessen geschlossen war. Es kann somit nicht von einem einheitlichen Rangiervorgang gesprochen werden und wurde jedenfalls mehr als die unbedingt notwendige Zeit in Anspruch genommen.
Wäre die Zulassungsbesitzern nun nicht verpflichtet, Aufzeichnungen im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu führen, würde dies bedeuten, dass bei diesen regelmäßigen Vorgängen jederzeit nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt werden können, ohne dass eine Möglichkeit besteht, allenfalls für Verwaltungsübertretungen verantwortliche Personen zu eruieren. Dies würde offenkundig der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.
Zudem erscheint ein Abstellen des Fahrzeuges für einen Zeitraum von 20-30 Minuten (bei Anwesenheit von ca. 10 Mitarbeitern) auch nicht notwendig, sondern allenfalls zweckmäßig. Andernfalls müssten betriebliche Maßnahmen getroffen werden, um die notwendigen Arbeitsabläufe unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass in einem Betrieb für Rangiervorgänge auf eigenem Betriebsgelände keine Aufzeichnungen geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurden die Fahrzeuge jedoch nicht auf einem ausgewiesenen oder abgeschrankten Betriebsgelände, sondern auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt.
Weiters wurde vorgebracht, dass zunächst bei der belangten Behörde angerufen wurde, um zu fragen, was in die Beantwortung geschrieben werden soll, zumal damals mehrere Leute anwesend waren, es sich um ein Firmengelände handelte und nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Die belangte Behörde habe die Auskunft gegeben, dass in die Beantwortung genau dies geschrieben werden soll – obwohl dies, wie nun ersichtlich zur Verhängung einer Strafe führte.
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde keine andere Auskunft geben kann, als dass die Anfrage wahrheitsgemäß zu beantworten ist. Schließlich wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets vorgebracht, dass mangels Aufzeichnungen nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Somit konnte ein derartiges Telefonat keinen Einfluss auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Lenkeranfrage haben.
Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, die das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurden somit erfüllt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher jedenfalls nicht als gering einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes entspricht dem üblichen Tatbild. Es konnte bislang nicht ausgeforscht werden, wer das angefragte Fahrzeug am oben angeführten Ort abgestellt hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.700,--. Er hat kein nennenswertes Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt auf Grund diverser Vormerkungen nicht vor. Als einschlägig bzw. erschwerend waren diese jedoch nicht zu werten.
Insgesamt ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe unter Abwägung dieser Umstände nicht als überhöht zu werten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).
Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.
Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.
Die Gesamtkosten (390,-- Euro) ergeben sich daher aus der bestätigten Geldstrafe (300,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (30,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (60,-- Euro).
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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