LVwG N LVwG-S-278/001-2025

LVwG-S-278/001-2025Tribunal administratif régional14 avr. 2025

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; zwischenstaatliche Sozialversicherung; A1 Formular;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-278/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.278.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Jänner 2025, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen insgesamt drei Verletzungen des § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unter Spruchpunkt 1. bis 3. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: Beginn laut Punkt Arbeitsantritt (siehe 1. bis 3.) bis 09.07.2024

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma C Projektentwicklungs- und Handelsgesellschaft mbH in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handelt, am 09.07.2024 um 11:40 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zur Pflichtversicherung angemeldet wurden.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name D, geb. ***

Arbeitsantritt: 10.04.2024

Ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter / Maurer

Ort der Beschäftigung: ***, ***

Entlohnung: Lt. eigenen Angaben am Personenblatt € 2.800,-- bis € 3.100,--monatlich

2. Name E, geb. ***

Arbeitsantritt: 29.04.2024

Ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter

Ort der Beschäftigung: ***, ***

Entlohnung: Lt. eigenen Angaben am Personenblatt € 1.500,-- pro Monat

3. Name F, geb. ***

Arbeitsantritt: 29.04.2024

Ausgeübte Tätigkeit: Maurer / Hilfsarbeiter

Ort der Beschäftigung: ***, ***

Entlohnung: Lt. eigenen Angaben am Personenblatt € 1.500,-- pro Monat

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

zu 2. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

zu 3. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die spruchgegenständlichen Personen aufgrund eines (schriftlichen) Werkvertrages beauftragt worden seien und sämtliche Personen für diese Tätigkeiten über eine gültige A1-Bescheinigung des slowakischen Sozialversicherungsträgers verfügten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben dem Beschwerdeführer zwei der insgesamt drei spruchgegenständlichen Personen als Zeugen einvernommen wurden.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war am 9. Juli 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Projektentwicklungs- und Handelsgesellschaft mbH, mit Sitz in ***, ***.

4.2. Am 9. Juli 2024 um 11:40 Uhr führten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, auf der spruchgegenständlichen Baustelle an der Adresse in ***, ***, eine Kontrolle durch, bei der die spruchgegenständlichen Personen, Herr D, E und F bei Bautätigkeiten angetroffen wurden.

4.3. Herr D ist ein serbischer Staatsangehöriger, der am 9. Juli 2024 über eine (bis zum 31. März 2026) gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung verfügte. Der slowakische Sozialversicherungsträger hat ihm eine A1-Bescheinigung als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ ausgestellt, die gegenständliche Baustelle ist dort ausdrücklich als Arbeitsort angegeben. Aus dieser geht hervor, dass Herr D jedenfalls von 18. April 2024 bis 29. September 2024 und sohin auch zur angelasteten Tatzeit als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlag. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die A1-Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt wurde.

4.4. Herr E ist ein serbischer Staatsangehöriger, der am 9. Juli 2024 über eine (bis zum 31. März 2026) gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung verfügte. Der slowakische Sozialversicherungsträger hat ihm eine A1-Bescheinigung als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ ausgestellt, die gegenständliche Baustelle ist dort ausdrücklich als Arbeitsort angegeben. Aus dieser geht hervor, dass Herr D jedenfalls von 18. April 2024 bis 29. September 2024 und sohin auch zur angelasteten Tatzeit als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlag. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die A1-Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt wurde.

4.5. Herr F ist ein serbischer Staatsangehöriger, der am 9. Juli 2024 über eine (bis zum 31. Jänner 2025) gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung verfügte. Der slowakische Sozialversicherungsträger hat ihm eine A1-Bescheinigung als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ ausgestellt, die gegenständliche Baustelle ist dort ausdrücklich als Arbeitsort angegeben. Aus dieser geht hervor, dass Herr D jedenfalls von 18. April 2024 bis 29. September 2024 und sohin auch zur angelasteten Tatzeit als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlag. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die A1-Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt wurde.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, vom 11. Juli 2024, mit welcher als Anlagen unter anderem die A1-Bescheinigungen sowie Fotos der Aufenthaltsberechtigungskarten der spruchgegenständlichen Personen übermittelt wurden.

5.2. Die Feststellungen, dass die A1Bescheinigung durch die spruchgegenständlichen Personen nicht betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt worden wären, wurde mangels diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung vorgebracht und diesbezüglicher Hinweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen, weshalb die entsprechende (Negativ) Feststellung zu treffen war.

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

6.2. Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig und ist gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

6.3. Voraussetzung für eine Bestrafung des Beschwerdeführers für eine Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist, dass eine Pflichtversicherung der spruchgegenständlichen Personen in Österreich bestanden hat (vgl. etwa VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN).

6.4. Die Beurteilung, welchem System der sozialen Sicherheit die spruchgegenständlichen Personen unterlegen sind, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.

6.5. Nach Art. 11 Abs. 1 der VO 883/2004 sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies – vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (sog. Beschäftigungsstaatprinzip). Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip sind insbesondere in Art. 12 VO 883/2004 vorgesehen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Das Vorliegen einer Ausnahme gemäß Art. 12 der VO 883/2004 wird durch die Ausstellung eines A1-Formulars („A1-Bescheinigung“) bescheinigt. So kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich einer nach Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 – somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger – ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 987/2009 eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN). Mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung wird eine bindende Feststellung getroffen, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffene Person unterliegt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa EuGH 06.02.2018, Rs. C 359/16, Altun ua., sowie EuGH 06.09.2018, C-527/16, Alpenrind) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2020/08/0171; 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Die Bindungswirkung ist so lange gegeben, als die Dokumente vom zuständigen Träger des Entsendestaates widerrufen oder für ungültig erklärt wurden. Dies gilt auch für den Fall eines Beurteilungsfehlers durch den ausstellenden Träger (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Nach der Rechtsprechung des EuGH (06.02.2018, Rs. C‑359/16, Altun, Rn. 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.

6.6. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegen für den angelasten Tatzeitraum A1-Bescheinigungen für die Tätigkeiten des D, E und F vor. Ein Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung – nicht hervorgekommen (die Zeugen haben im Einklang mit der Aktenlage insbesondere glaubwürdig dargetan, dass sie selbständigen Tätigkeiten in der Slowakei nachgegangen sind). Das Vorliegen einer Pflichtversicherung in Österreich und somit einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG scheidet daher aufgrund der Bindungswirkung der vom zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger ausgestellten A1-Bescheinigungen aus (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die betrügerische oder rechtsmissbräuchliche Erlangung durch die spruchgegenständlichen Personen nahelegen würden. Zudem bezieht sich die Bindungswirkung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082) – auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Rechtsvorschriften maßgeblichen sind. Hinsichtlich der bestimmten Tätigkeit ist auch auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 Bedacht zu nehmen, wonach es darauf ankommt, ob im Aufnahmemitgliedstaat eine „ähnliche Tätigkeit“ wie im Herkunftsstaat ausgeübt wird (der Praktische Leitfaden zur VO 883/2004 nimmt dabei auf Tätigkeiten innerhalb „derselben Branche“ Bezug). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die von den spruchgegenständlichen Personen ausgeführten Arbeiten jedenfalls der Fall.

6.7. Da somit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

6.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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