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LVwG-AV-1966/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1966/001-2021
LVwG-AV-1966/001-2021Tribunal administratif régional9 avr. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Flächenwidmung; Selbstbewirtschaftung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. September 2021, Zl. ***, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Anbringen vom 2. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Reitstalls und einer Pferdepension zur Ausbildung, Betreuung, Zucht und Vermietung von Tieren auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Antrag schloss sie ein Betriebskonzept, erstellt von C, vom Juni 2019 an.
Mit Bescheid vom 17. September 2019, ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** diesen Antrag ab, wobei er begründend auf den Widerspruch des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan abstellte.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 13. Dezember 2019, ***, keine Folge. In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin ein mit Mai 2020 datiertes weiteres Betriebskonzept, erstellt von C, vor. Infolge einer seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 20. Juli 2020, LVwG-AV-120/001-2020, mangels Beschlussdeckung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin neuerlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ins Treffen führt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin im August 2024 ein aktualisiertes Betriebskonzept vor; die Anlage 9 zum ursprünglichen Betriebskonzept bestehend aus Ibd-Heuerzeugung, DB-Pferdezucht, DB-Deckhengst, lbd-Einstellpferd und der Betriebserfolgsrechnung wurde nicht aktualisiert und spiegelt den Stand Mai 2020 wider. Im Jänner 2025 legte sie ergänzende Unterlagen betreffend die Pferdezucht vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Urkunden sowie durch Einholung eines agrartechnischen Gutachtens.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1. Das verfahrensgegenständliche, im Alleineigentum des Herrn D befindliche Grundstück Nr. ***, KG ***, weist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf. Auf diesem Grundstück sollen ein Reitstall und eine Pferdepension zur Ausbildung, Betreuung, Zucht und Vermietung von Tieren auf errichtet werden.
3.2. Die Stallanlage soll insgesamt 39 Einstellboxen, 19 davon mit Paddocks, eine Bewegungsmaschine sowie Baulichkeiten mit Aufenthaltsräumen für Personal und Pensionspferdeeigentümer sowie Wirtschaftsgebäude (Futter- und Streulager) umfassen; zusätzlich sind vier Quarantäneboxen vorgesehen.
Angeboten werden sollen auch Einstellplätze für Pensionspferde, wobei nur so viele Pferde aufgenommen werden sollen, als insgesamt mit eigenem Raufutter versorgt werden können bzw. über den Eigenbestand Plätze verfügbar sind.
Die Betriebsflächen soll in *** das verfahrensgegenständliche Grundstück und das Grundstück Nr. ***, KG ***, das als Mähweidefläche gepachtet ist, und weitere vom Forstbetrieb E gepachtete Futterflächen in , *** und *** umfassen. Die Distanz dieser Flächen zum Betriebssitz in *** beträgt rund 31 km. Die Grünlandbewirtschaftung am Betrieb E () soll als konventionell wirtschaftender Betrieb, die Grünlandwirtschaft in Form von Heuproduktion im Gebiet um *** im Lohnverfahren durch die Forstverwaltung *** betrieben werden. Die genannte Forstverwaltung, nicht hingegen die Beschwerdeführerin lukriert auch nach Transparenzdatenbank die Förderungen für die Grünlandbewirtschaftung.
Diesbezüglich verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Maschinenpark und entsprechendes Personal. Ferner stehen für einen bodenbearbeitenden landwirtschaftlichen Betrieb keinerlei Wirtschaftsgebäude zur Verfügung. Dem Betriebskonzept entsprechend könne der teure Maschinenpark eingespart werden, müssten keine zusätzlichen Arbeitskraftressourcen gebunden werden und könne das Erntegut bedarfsgerecht nach *** antransportiert werden könne, ohne in *** große und teure Lagerhallen errichten zu müssen.
Der Heubedarf von in Summe 55.845 kg/Jahr bei einer Belegung von 34 Pferden könne dem Betriebskonzept zufolge bei der Bewirtschaftung der rund 11,9 ha Grünlandflächen um *** und 1,7 ha in *** gedeckt werden (Produktion ca. 60.000 kg/Jahr).
Für die Hofwirtschaft sind sämtliche Maschinen und Geräte in Eigenbesitz vorhanden. Es sind dies Gerätschaften für die Stallarbeit (Futterwirtschaft, Mistarbeiten), für die Pflege der Anlage (Wege, Stellflächen) und Betreuung des Reitplatzes. Konkret handelt es sich um einen Deutz Schlepper mit Frontlader, ein Güllefass, einen Reitplatzplaner, einen Reitplatzplaner mit Hufschlagräumer und Gitternetzwalze und einen Traktor.
Der anfallende Pferdemist solle zur F GmbH verbracht, dort aufgearbeitet und an den Landwirtschaftsbetrieb G als organischer Wirtschaftsdünger weitergegeben werden, wenn die genannte GmbH nicht übernehmen kann bzw. kurzfristig keinen Bedarf hat.
In der Innenwirtschaft soll als Hauptbetriebsaktivität die Pferdezucht bzw, -haltung erfolgen, wobei zum Stand August 2024 18 Einstellpferde, 7 Stuten mit Nachzucht (bis 1 Jahr), 2 Jungpferde und 6 Hengste auf den Betrieb gewesen wären. Pro Stute fielen im Jahresschnitt 0,7 bis 0,8 marktfähige Fohlen an, deren Verkaufspreise in einem Bereich zwischen € 2.000,-- und € 20.000,-- je nach Alter, Ausbildungsstand und Abstammung schwankten. Zwischen 2022 und 2024 wurden insgesamt vier Pferde verkauft, wobei zu den erzielten Erlösen keine Informationen vorliegen
Für die Einstellpferde würde eine Einstellgebühr von bis zu € 500,-- pro Monat verrechnet, sodass sich bei der vorliegenden Grünlandpachtfläche von rund 13,7 ha einem mittleren Bestand von rund 0,76 Einstellpferden pro ha (als Grünland genutzter Fläche) ergäbe. Die maximal mögliche Zahl der Einstellpferde betrage 25.
Der dem Betriebskonzept aus dem Mai 2020 zu entnehmenden betriebswirtschaftlichen Modellkalkulation zufolge soll ein Gesamtdeckungsbeitrag von ca. € 105.000,-- erwirtschaftet werden, wobei der bedeutendste Einkommensträger die Pferdepension und die Pferdezucht sein sollen. Feste Kosten sind dabei im Ausmaß von rund € 61.000,-- angenommen, sodass sich ein Betriebserfolg von ca. € 45.000,-- pro Jahr ergeben soll. Die Diskrepanzen, näherhin, dass sich eine Tabelle auf einen Betrieb in *** bzw. eine andere auf einen Betrieb „H“ bezieht, wurde ebenso wenig ausgeräumt wie die Divergenzen betreffend den Heubedarf der Tiere (DB-Kalkulation / Betriebskonzept [S 47 des aktuellen Betriebskonzepts]) bzw. in den Tabellen betreffend den Deckungsbeitrag pro Stute.
Die im Betriebskonzept berücksichtigten Flächen um *** befinden sich agrartechnisch nicht in derselben Region wie der Betriebssitz. Der typische landschaftliche Betrieb ist in derselben Gemeinde bzw. Katastralgemeinde situiert, wobei es Ausnahmsfälle gibt, in denen etwa einzelne Felder weiter entfernt sind. Es wäre aber im Ergebnis agrarfachlich unwirtschaftlich wäre, etwa 30 km zu einem Feld zu fahren. Bezogen auf die Flächen rund um *** liegt agrarfachlich keine Selbstbewirtschaftung vor, weil die Gerätschaften insbesondere für die Heuerzeugung nicht vorhanden sind und keine eigenen Lagerkapazitäten bestehen. Die Situation ähnelt vielmehr jener eines Futterzukaufs.
3.3. Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und den hg. Akt, näherhin auf die Betriebskonzepte der Beschwerdeführerin und die Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan. Die agrarfachlichen Feststellungen gründen sich auf die eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren agrarfachlichen Gutachten, denen die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Zu diesen Vorschriften zählt die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks (§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014).
Gemäß § 20 Abs. 2 lit. 1a NÖ ROG 2014 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2018/71 bezeichnet die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe i.S.d. GewO zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Die Errichtung und Abänderung von Bauwerken zur Haltung von Pferden ist damit in dieser Widmungskategorie in drei Fällen zulässig, nämlich
-im Fall der Zuordnung der Tätigkeit zur Land- und Forstwirtschaft,
-im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes nach § 2 Abs. 3 Z 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
-bezogen auf das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen.
4.2. Unstrittig der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist zunächst die Zucht von Reitpferden, die ihrerseits Nutztiere darstellen, zumal es sich um eine Art der landwirtschaftlichen Urproduktion handelt (VwGH 14.11.1995, 93/08/0127; 3.7.2007, 2005/05/0253). Ebenso der Landwirtschaft zuzurechnen ist darüber hinaus die in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Erzielung eines höheren Verkaufspreises für die selbstgezüchteten Pferde erfolgende Ausbildung dieser Pferde (VwSlg 13.564 A/1992).
Fraglich ist, ob auch die seit der Novelle BGBl I 2017/94 in § 2 Abs. 3 Z 4 GewO aufgenommene Variante des Einstellens von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 20 Abs. 1a NÖ ROG 2014 zuzurechnen sind. In Hinblick darauf, dass die Novellierung der GewO erst nach Erlassung der interessierenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt, verbietet sich zunächst die Argumentation, der Landesgesetzgeber habe den durch die Novelle BGBl I 2017/94 abgeänderten Bedeutungsgehalt des Begriffs der Land- und Forstwirtschaft seiner Regelung zugrunde legen wollen.
Erwogen werden kann allerdings, dass § 2 Abs. 3 Z 4 GewO bloß i.S. einer Klarstellung einer bereits zuvor bestehenden Rechtslage und damit i.S. einer authentischen Interpretation zu lesen ist. Dafür sprechen die Gesetzesmaterialien zur fraglichen Novelle (AB 1639 BlgNR 25. GP 5 f unter Bezugnahme auf den Abänderungsantrag der Abgeordneten I und J), die die in der neuen Regelung umschriebene Haltung im Wesentlichen mit der Begründung einer der landwirtschaftlichen Urproduktion zuordnen, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen i.S. einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (diese Lesart präferierend die h.M.; statt aller Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 [2022] 1463; Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 2 [Stand 1.10.2024, rdb.at] § 2 GewO Anm 183a).
Voraussetzung für die Subsumierbarkeit einer Tätigkeit unter § 2 Abs. 3 Z 4 GewO ist zunächst, dass die zur Gewinnung für die Tierhaltung verwenden Produkte erforderlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Region liegen müssen. Den Materialien (AB 1639 BlgNR 25. GP 6 unter Bezugnahme auf den Abänderungsantrag der Abgeordneten I und J) zufolge ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn diese in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht baut diese Regionalität darauf auf, dass die Produktion der Futtermittel auf der einen Seite und die Tierhaltung auf der anderen Seite in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen müssen, weil die Einstelltätigkeit für sich nicht als Urproduktion gewertet werden kann. Hinzu tritt, dass der typische landschaftliche Betrieb in derselben Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegt, wobei einzelne Felder weiter entfernt liegen können.
4.3. Findet § 2 Abs. 3 Z 4 GewO keine Anwendung, liegt aber an sich ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vor, so stellt die Einstellung fremder (Pensions-) Pferde nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO 1994 ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Das Gewerbe muss der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit wirtschaftlich untergeordnet sein, was sich sowohl auf die Zweckbestimmung (kein eigenständiger Tätigkeitszweck der Nebentätigkeit), als auch auf den wirtschaftlichen Umfang bezieht. Abzustellen ist dabei auf alle wirtschaftlichen Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten, also die Wertschöpfung, die Ertragshöhe, die Kosten, den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit (z.B. VwGH 2.3.2017, Ra 2015/08/0175; 9.9.2009, 2008/08/0003).
4.4. Liegt nicht bereits eine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit oder ein Nebengewerbe vor, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a Satz 2 NÖ ROG 2014 zu prüfen. Ausweislich der Materialien (MB Ltg.-507/R-3-2014, 9; Antrag der Abgeordneten K und L) sollte mit diesem Satz eine rechtliche Basis für die Haltung von fremden Reittieren (Pferde, Ponys, Esel und dergleichen) in dieser Widmungsart geschaffen werden, wenn wegen fehlender Unterordnung der Pensionsreittierhaltung gegenüber dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb kein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 4 Z 6 GewO 1994 (mehr) vorliegt. Voraussetzung für das Errichten der erforderlichen Bauwerke ist aber den Materialien zufolge, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen wertmäßig überwiegend Erzeugnisse (Heu, Stroh, Hafer usw.) aus dem eigenen Betrieb verwendet werden. Der Betrieb einer Reiterkantine, eines Reitschulbetriebes und einer Hobbytierhaltung sind jedenfalls nicht erfasst.
Dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprechend hindert daher die fehlende Unterordnung der Einstelltätigkeit gegenüber der sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Hinblick auf Tätigkeitsumfang und wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Wallnöfer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015] § 2 Rz 18) die Zulässigkeit der Errichtung erforderlicher Bauwerke im Grünland-Land- und Forstwirtschaft nicht, sodass Auch die Errichtung einschlägiger gewerblicher Betriebsanlagen in dieser Widmungskategorie zulässig ist (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 [2022] 1463). Erforderlich ist jedoch, dass die Versorgung der Tiere mit erforderlichen landwirtschaftlichen Produkten wertmäßig überwiegend aus dem eigenen Betrieb erfolgt. Diese Produkte müssen darüber hinaus – den Materialen (MB Ltg.-507/R-3-2014, 9; Antrag der Abgeordneten K und L) zufolge und gleichartig den hinter § 2 Abs. 3 Z 4 GewO stehenden Überlegungen (AB 1752 BlgNR 25. GP 5) – auch in Selbstbewirtschaftung gewonnen werden.
Im Ergebnis, um Umgehungen zu verhindern, ist daher sowohl für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO als auch des § 20 Abs. 1a Satz 2 NÖ ROG 2014 die Gewinnung der für die Versorgung der Einstelltiere herangezogenen Produkte in Selbstbewirtschaftung erforderlich, also durch jene Person, die die Leistung des Einstellens der Pferde anbietet. Erfolgt die Bewirtschaftung zur Gewinnung dieser Produkte durch andere Personen, etwa durch andere Landwirte, liegt keine Selbstbewirtschaftung vor, mag die rechtliche Verfügungsmacht über die betroffenen Flächen auch beim Inhaber des Einstellbetriebs liegen (VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004).
4.5. Im konkreten Fall soll die Versorgung mit Heu weiterstgehend über die Flächen rund um *** erfolgen. Diese Flächen liegen aber zum einen nicht innerhalb des vom Gesetzgeber der GewO in den Materialien angesprochenen und agrartechnisch fundierten 10 km-Radius, sondern deutlich darüber. Zum anderen erfolgt die Gewinnung der Produkte gerade nicht in Selbstbewirtschaftung, fehlt es der Beschwerdeführerin doch an allen dafür erforderlichen Ressourcen, nämlich Geräten, Personal und Lagerkapazitäten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern – im Gegenteil – als Argument für die Wirtschaftlichkeit der Vorgangsweise ins Treffen geführt.
Selbst wenn man daher von der Relevanz des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO auch für die Interpretation des § 20 NÖ ROG 2014 ausgehen wollte (4.2.), erfüllt die vom der Pferdezucht aufgrund des Betriebskonzepts nicht trennbare Pensionspferdehaltung nicht die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Keine Anwendung findet aber auch die zweite Variante des § 20 Abs. 1a NÖ ROG 2014, nämlich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes (4.3.). Ausschlaggebend dafür ist, dass nach dem Betriebskonzept zum einen kein fixes Verhältnis zwischen eigenen, zu Zuchtzwecken gehaltenen Tieren auf der einen und Pensionspferden auf der anderen Seite zu entnehmen ist, sondern vielmehr auf einen Maximalanteil von 25 Pensionspferden abgestellt wird. Mit Blick darauf, dass für die Beurteilung der Unterordnung unter die landwirtschaftliche Tätigkeit dieser Maximalwert in Anschlag zu bringen ist, kann von einer solchen Unterordnung i.S.d. stRsp keine Rede sein. Anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Nicht erfüllt sind aber auch die Voraussetzungen für die letzte Alternative (4.4.), zumal es an der dafür erforderlichen Selbstbewirtschaftung der zur Heugewinnen verwendeten Flächen fehlt, sondern sich das Konzept der Beschwerdeführerin jenes eines Futterzukaufs annähert.
Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausschlaggebend vom derzeit vorliegenden, mittlerweile mehrfach abgeänderten Betriebskonzept davon ausging, dass das Vorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht verwirklicht werden kann. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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