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LVwG-S-2070/001-2024•LVwG N LVwG-S-2070/001-2024
LVwG-S-2070/001-2024Tribunal administratif régional31 mars 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Baustelle; Laufbrücke; Verschulden; ISO-Zertifizierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B C in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge
„Der Arbeitsinspektor D stellte bei einer Überprüfung am 22.02.2023 auf der Baustelle der Firma E Ges.m.b.H., in *** (Zubau) fest, dassder Arbeitnehmer F, geboren am *** ein Schalelement als Laufbrücke benutzte. Dieses Schalelement wies nur eine Breite von ca. 50 cm auf und entsprach nicht den Anforderungen einer Gerüstlage. Dadurch wurde § 81 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, übertreten, wonach Laufbrücken und Lauftreppen mindestens 80 cm breit sein müssen und zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen müssen.“
durch die Wortfolge„Sie haben entgegen § 81 Abs 1 erster Satz BauV nicht dafür gesorgt, dass die vom Arbeitnehmer F, geb. ***, auf der Baustelle in *** benützte Laufbrücke die erforderliche Mindestbreite von 80 cm aufwies, da das von diesem Arbeitnehmer als Laufbrücke benutzte Schalelement lediglich eine Breite von ca. 50 cm aufwies.“
ersetzt wird und die verletzte Rechtsvorschrift lautet:„§ 81 Abs. 1 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. Nr. 340/1994“.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu zahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 81 BauV gemäß § 161 BauV iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E Ges.m.b.H (in der Folge: E GmbH) mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass am 22.02.2023 der Arbeitnehmer F auf der Baustelle in *** (Zubau) ein Schalelement als Laufbrücke benutzte, welches nur eine Breite von ca. 50 cm aufwies und nicht den Anforderungen einer Gerüstlage entsprach.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ *** vom 19.6.2023. Es handle sich um eine Baustelle iSd § 2 Abs 3 ASchG. Aus dem Geltungsbereich der BauV ergäbe sich die Anwendung dieser Verordnung. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretung zu verantworten, es treffe ihn auch Verschulden daran.
Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, für das Absehen von der Einvernahme der beantragten Zeugen G und H sei keine Begründung gegeben worden. Deren Einvernahme hätte gezeigt, dass der Umstand, dass ein Schalelement schräg aufgelegt gewesen und von einem Mitarbeiter als Übergang benutzt worden sei, weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen wäre.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Betreten des Schalelements als Laufbrücke durch den Arbeitnehmer zu verantworten, werde ausdrücklich bestritten. Es habe sich nicht um eine Baustelle der E GmbH gehandelt, sondern hätte diese lediglich Beton auf diese Baustelle zu liefern gehabt. Der Arbeitnehmer sei Fahrer des Betonmischwagens gewesen, zu dessen Arbeiten nur das Fahren und danach das Bedienen der Förderpumpe gehöre. Ein Betreten der Baustelle sei dazu nicht erforderlich gewesen. Im gesamten Verfahren sei nicht geklärt worden, warum der Arbeitnehmer den Bereich der Baustelle überhaupt betreten habe. Ein Betreten sei nicht erforderlich gewesen, was unwidersprochen geblieben sei, wie auch das Vorbringen, dass es sich um die erste Betonlieferung an diesem Tag gehandelt habe. Des Weiteren sei nicht geklärt worden, ob das Schalelement überhaupt als Laufbrücke gedacht bzw verwendet worden sei. Ohne eine solche Feststellung sei es nicht zulässig, dem Beschwerdeführer die Benützung desselben als Laufbrücke anzulasten. Die Benützung dieses Schalelements durch den Arbeitnehmer sei völlig unvorhersehbar und durch nichts zu verhindern gewesen. Es gehe weit über die Pflichten eines zur Vertretung nach außen Berufenen hinaus, überall und ständig persönlich anwesend zu sein, um völlig unvorhergesehene Gefahren zu erkennen und abzuwehren. In rechtlicher Hinsicht sei das Straferkenntnis verfehlt, weil es sich nicht um eine Baustelle der E GmbH gehandelt habe, sondern diese lediglich Betonlieferungen auf die Baustelle durchgeführt habe. Ein Betreten der Kellerdecke bzw der Schalung sei für den Arbeitsablauf nicht erforderlich und grundsätzlich auch nicht vorgesehen gewesen. Der Fahrer habe lediglich die Betonpumpe am LKW zu bedienen gehabt. Eine Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung liege daher nicht vor. Die Behörde gehe unrichtig davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem geschaffen habe. Ein solches sei dargelegt worden. Auch Baustellen, die lediglich mit Material beliefert würden, würden durch beauftragte Mitarbeiter, in weiterer Folge durch Sicherheitsfachkräfte, Firmenarbeitsmediziner sowie die Geschäftsführer selbst auf Einhaltung der Bauarbeiterschutzvorschriften überprüft. Der gegenständliche Vorfall hätte durch kein seitens der E GmbH zumutbares Verhalten verhindert werden können. Das Verfahren sei daher einzustellen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu eine geringere Geldstrafe zu verhängen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG zufolge des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit dem zu Zahl LVwGS2071/001-2024 beim LVwG NÖ protokollierten - gegen den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer H wegen Übertretung des ASchG anhängigen - Verfahren eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit von Vertretern des Arbeitsinspektorates und des Vertreters des Beschwerdeführers durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des weiteren Geschäftsführers und ebenfalls Beschuldigten, H, weiters durch Einvernahme der Zeugen D (Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates), F, G und I, sowie durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, beinhaltend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
4.1. Der Beschwerdeführer ist – wie der Mitbeschuldigte H – handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E GmbH mit dem Sitz in ***, ***. Innerhalb der Gesellschaft fungiert er als Geschäftsführer für den Bereich „Technik“, H fungiert im Bereich „Verwaltung“. Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an einen der beiden Geschäftsführer nach § 9 Abs 2 VStG lag nicht vor.
4.2. Am 22.2.2023 hatte der Arbeitnehmer der E GmbH, F, als Betonpumpenfahrer Beton mit einem Pumpenfahrzeug auf die Baustelle der J GmbH (kurz: J), mit dem Sitz in ***, auf die von letzterer betriebene Baustelle in *** zu liefern. In diesem Zuge betrat der Arbeitnehmer über ein etwa 50cm breites Schalelement, das über einen Arbeitsgraben gelegt war, die zu betonierende Fundamentdecke.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Abb. AS 10)
Beim Verlassen der Fundamentdecke auf demselben Weg verunfallte der Arbeitnehmer, indem er ca. 1 ½ m in die Tiefe stürzte, was eine Verletzung am Knie (Bänderriss) zur Folge hatte. Grundsätzlich ist der Arbeitsbereich, in welchen der Beton einzubringen ist, vom Betonpumpenfahrer nicht zu betreten und wurde dieser Bereich, die Fundamentdecke, an diesem Tag nur ausnahmsweise entgegen einem allgemeinen Verbot seitens des Arbeitgebers betreten. Die Betonzufuhr wird üblicherweise von einem geeigneten Standort außerhalb des Einbringungsbereiches mittels Fernsteuerung vorgenommen.
4.3. Die Mitarbeiter der E GmbH erhielten Schulungen über Sicherheitsvorschriften gemäß § 154 BauV. Der konkrete Mitarbeiter hat am 13.1.2023 an einer derartigen Schulung teilgenommen.
4.4. Der Zeuge G hat beim Aufbau eines Arbeitssicherheitsmanagement-Systems für die ISO Zertifizierung 45001 unterstützend mitgewirkt. Für die E GmbH liegt demnach eine Zertifizierung nach ISO 45001:2018 für den Anwendungsbereich im Unternehmen der E GmbH „Herstellung, Transport und das Pumpen von Beton für den Unternehmensbereich E Beton Mischanlage am Standort ***“ mit dem Ziel ua der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Deren Inhalt wird im Wesentlichen wie folgt dargestellt:
In der relevanten Tätigkeits- und Ablaufbeschreibung sind Verantwortlichkeiten festgelegt. Ua ist darin enthalten, dass auf der Baustelle der jeweilige Mischerfahrer/Pumpenfahrer für die Umsetzung der arbeitnehmerschutzrelevanten Maßnahmen bei den Betonlieferungen verantwortlich ist. Bei Anwesenheit von mehreren Mischerfahrern übernehme der Pumpenfahrer die Aufsicht.
Weitere Vorschriften betreffen die persönliche Schutzausrüstung, wonach festgelegt ist, auf welche Weise im Unternehmen diese Schutzausrüstung besorgt wird und dass sie die Mitarbeiter kostenlos erhalten.
Festgelegt ist weiters, dass festgestellte Beinaheunfälle / unsichere Handlungen von allen Mitarbeitern dem zuständigen Vorgesetzten zu melden sind. Dieser bringt den Punkt in der wöchentlichen „Betonbesprechung“ vor oder informiert direkt die Geschäftsführung. Bei Bedarf werden die Maßnahmen im Besprechungsprotokoll festgehalten.
Vorgesehen ist, dass jeder Arbeitsunfall umgehend der Personalabteilung und dem Vorgesetzten zu melden ist. Die Ursachenanalyse wird von der Personalabteilung vorbereitet und bei der nächsten „Betonbesprechung“ durchgegangen.
Sehr genau ist aufgelistet, wie bei sicherheitswidrigem Verhalten vorzugehen ist (Meldepflicht; nochmalige Unterweisung des Mitarbeiters mit Unterschrift durch die Sicherheitsfachkraft beim erstmaligen Vorfall; mündliche Ermahnung des Mitarbeiters inkl. Protokoll durch die Personalabteilung mit Geschäftsführung, Personalabteilung, Mitarbeiter, bei wiederholtem Vorfall; weitere näher dargestellte Maßnahmen bei weiteren Wiederholungen).
Die Frequenz der Baustellenbegehungen durch Führungskräfte wird dargestellt.
4.5. Baustellenbegehungen wurden regelmäßig durchgeführt. In den Jahren 2021 und 2022 ereigneten sich 6 Arbeitsunfälle im Betrieb. Dokumentationen allfälliger deswegen gesetzter Maßnahmen liegen nicht vor.
4.6. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 6.000,--, er hat keine Sorgepflichten und er hat Vermögen in Form von Haus- und Grundbesitz sowie Wohnungseigentum (letzteres mit Belastungen).
Die in 4.1. getroffenen Feststellungen sind unbestritten.
Die in 4.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den im Einklang mit den Aussagen des Zeugen F stehenden Anzeigeinhalt. Dass es zu dem Unfall des Arbeitnehmers auf der Baustelle gekommen ist, ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der verunfallte Arbeitnehmer am Vorfallstag für seine Arbeitgeberin als Betonpumpenfahrer auf die von der J betriebene Baustelle („Fremdbaustelle“) eine Betonlieferung durchzuführen hatte. Es ist nach den Angaben der einvernommenen Zeugen in Verbindung mit dem Anzeigeinhalt und vom Beschwerdeführer unwidersprochen davon auszugehen, dass er dabei ausnahmsweise, weisungswidrig und ohne Notwendigkeit die Fundamentdecke über ein Schalelement, welches er zum Hinauf- und Hinuntergehen verwendet hat, betreten hat, wobei es im Zuge des Abstiegs von der Fundamentdecke zum Absturz mit Verletzungsfolge gekommen ist.
Insbesondere wurde der Umstand des Betretens der Fundamentdecke durch den Arbeitnehmer der E GmbH auf dem Weg über das betreffende Schalelement, das schon beim Eintreffen des Pumpenfahrers auf der Baustelle an dieser Stelle angelegt war, durch den Zeugen I (J) bestätigt, der auch bekräftigte, dass dem Arbeitnehmer auch ein sicherer Weg zur Verfügung gestanden wäre. Einem Widerspruch zur Aussage des Zeugen F, wonach das Schalelement aus welchen Gründen immer dort erst nach seinem Eintreffen angebracht worden wäre, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, ist doch allein maßgeblich, dass dieses Schalelement von ihm tatsächlich als Aufstiegshilfe und auch beim versuchten Abstieg benützt wurde, als dessen Folge es unbestritten zum Absturz und zu der Verletzung kam, was von ihm selbst auch bestätigt wurde.
Als zutreffend unterstellt wird, dass die Betonzufuhr üblicherweise von einem Standort außerhalb des Einbringungsortes mittels Fernsteuerung erfolgt sowie dass im Allgemeinen die Verteilung des Betons im Bauwerk durch die auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter erfolgt und ein Betreten des Einbringungsbereiches durch den Pumpenfahrer üblicherweise nicht, somit auch nicht im vorliegenden Fall, erforderlich gewesen wäre.
Mit Verweis auf das Vorbringen, es habe sich um die erste Betonlieferung an diesem Tag gehandelt, ist auszuführen, dass es eines Beweises darüber nicht bedarf, zumal dieser Umstand nicht entscheidungsrelevant ist, ebenso wenig ob das als Übergang benützte Schalelement als Laufbrücke gedacht war oder einem anderen Zweck (welchem immer) dienen sollte, wobei schon die an dem benützten Schalelement angebrachten Fixierungshaken – wie aus der Lichtbildaufnahme AS 10 ersichtlich – gegen einen anderen Zweck sprechen. Auch der Zeuge F sprach von einem Wegrutschen der Schaltafel, „weil sich eine Klammer gelöst hat“.
Ohne Zweifel wurde das mit Haken befestigte Schalelement vom Arbeitnehmer F (beim Hinaufgehen auf die Fundamentdecke und beim versuchten Abstieg) als Laufbrücke verwendet, sodass der vorgetragene Einwand, ein Stolpern noch auf der Fundamentdecke mit anschließendem seitlichen Auftreten auf das Schalelement, wodurch dieses zufolge Lösens einer Klammer wegrutschte, was schließlich zum Absturz führte, nicht beweiserheblich ist.
Die zu 4.3. getroffenen Feststellungen (behauptete Schulungen der Mitarbeiter) sind durch Urkunden belegt. Darüber hinaus wurde die Relevanz weiterer vorgelegter Bescheinigungen für den konkreten Fall, welche Weiterbildungen des hier betroffenen Pumpenfahrers im Sachgebiet Güterverkehr, ebenso wie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Seminar für Betonpumpen-Fahrer betreffen, nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht.
Die Feststellungen zu 4.4. gründen sich auf die Aussagen des Zeugen G, die im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen stehen, sowie auf eine Bescheinigung des Bureau Veritas Certification, mit welcher der E GmbH bescheinigt wird, dass deren Managementsystem beurteilt wurde und die in der Norm ISO 45001:2018 festgelegten Forderungen erfüllt werden (Laufzeit des Zertifikats vorbehaltlich der kontinuierlichen zufriedenstellenden Anwendung des Managementsystems bis 5.11.2025.) Es handelt sich somit um eine Bestätigung, dass die in der ISO-Norm festgelegten Kriterien vom Unternehmen eingehalten werden (Konformitätsnachweis).
Dazu ist auszuführen, dass das Managementsystem ISO 45001 Anforderungen an Arbeitsmanagementsysteme zur Lenkung von Risiken im Arbeitnehmerschutz enthält. Darin enthalten sind Forderungen ähnlich den rechtlichen Vorgaben und Forderungen. Es mag zutreffen, dass ein nach ISO 45001 zertifiziertes Unternehmen, wie das in Rede stehende, nicht nur ein höheres Vertrauen ua bei Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen, MitarbeiterInnen, Behörden und InvestorInnen erweckt, sondern auch das Unternehmen selbst in der Steigerung der unternehmensinternen Rechtssicherheit unterstützt. Es stellt aber nicht schon allein aufgrund seiner Existenz jedenfalls einen Beweis für die Einhaltung aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen dar. Aus einem Auditbericht des Bureau Veritas Certification vom Oktober 2023 geht die Konformität mit der ISO-Norm auch nach dem gegenständlichen Vorfall hervor.
Zu den Feststellungen nach 4.5. ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Konvolut an Begehungsberichten (sowohl aus 2022 als auch aus 2023 nach dem Vorfallszeitpunkt) eine regelmäßige Frequenz an Baustellenkontrollen sowohl von „Eigenbaustellen“ als auch „Fremdbaustellen“ durch die dafür verantwortlich gemachten Personen. Die darin enthaltenen und jeweils mit „ok“ oder „nicht zutreffend“ bezeichneten Erhebungsergebnisse betreffen Baustellenzufahrt, Baustellenausfahrt, Sauberkeit der Baustelle, Persönliche Schutzausrüstung, Pumpe/PUMI/Förderband, Aufstellung der Pumpe, Pumpenfahrer (Zugang und Standort, Sicht auf Baustelle und Pumpe), Mischwagen, Aufstellung Mischwagen und besondere Vorkommnisse.
Diesen Kontrollberichten ist nicht entgegenzutreten. Ua ergibt sich daraus auch, dass der Zugang und Standort des Pumpenfahrers von der jeweiligen Kontrolle umfasst ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass vorliegend die durch Beweise gestützte Feststellung relevant ist, dass der Arbeitnehmer ein Schalelement als Übergang benutzt hat, demgegenüber nicht, welchen Standort er zum Pumpen gewählt hat. Nach den Angaben der im Vorfallszeitpunkt vor Ort befindlichen, befragten Personen, einschließlich des Verunfallten selbst, war jedoch ohne jeden Zweifel festzustellen, dass die Fundamentdecke über ein Schalelement betreten wurde, welches nicht die entsprechende Eignung als Aufstiegshilfe aufwies.
Aus mehreren (zusammenfassenden) Aufstellungen betreffend die Jahre 2022/2023 sind regelmäßige Begehungen der Mischanlage bzw von Baustellen durch Geschäftsführung, Betriebsleiter, Personalabteilung, Disponent, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner ersichtlich.Aus dem Auditbericht des Bureau Veritas Certification vom 21.10.2023 ergibt sich, dass es in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 6 Arbeitsunfälle gegeben hat. Dokumentationen dazu wurden nicht vorgelegt.
Die Vorhersehbarkeit oder Verhinderbarkeit der Tatsache, dass das Schalelement vom Mitarbeiter als Übergang benutzt werde, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.
Die Feststellungen zu den allseitigen Verhältnissen (Punkt 4.6.) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lauten in der jeweils zur Tatzeit relevanten Fassung:
§ 2 Abs 3 ASchG:
(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
§ 118 Abs 3 ASchG:
„Die […], (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […]
§ 130 Abs. 5 ASchG (auszugsweise):
„(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,-- im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,-- zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) lauten:
§ 81 Abs 1 BauV:
„(1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (§ 57) entspricht.“
§ 161 BauV:
„Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.“
7.1. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgte auf einer Baustelle (vgl Legaldefinition des § 2 Abs 3 ASchG), was den Anwendungsbereich der BauV nach sich zieht (vgl § 1 Abs 1 BauV, wonach diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG gilt). Der konkrete Arbeitsauftrag des Arbeitnehmers war die Lieferung von Beton mit einem Pumpenfahrzeug auf eine Baustelle einschließlich Einbringung des Betons mittels Pumpe. Der Arbeitnehmer hat auf der Baustelle ein Schalelement als Laufbrücke verwendet, das nicht die erforderliche Breite aufwies. Der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin hat der Bestimmung des § 81 Abs 1 erster Satz BauV zuwidergehandelt und seine Schutzpflicht verletzt.
7.2. Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber (vgl zB OGH 2 Ob 174/05k mwN). Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl OGH 2 Ob 92/08f mwN). Umfasst wird davon vor allem der "technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich ua auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (vgl OGH 2 Ob 174/05k mwN). Derartige Regelungen enthält auch die Bauarbeiterschutzverordnung. Bei deren Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 2007/02/0279). Im Allgemeinen bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch auf „auswärtige Arbeitsstellen“.Die Bedeutung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wird auch in den Richtlinien und Entschließungen der EU betont, die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 umgesetzt wurden. Vorbeugender Arbeitnehmerschutz darf sich nicht darauf beschränken, Arbeitsplätze im technischen Sinn sicher zu gestalten, er muss vielmehr die Beschäftigten vor allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren schützen. Die EU-Normen gehen von einem umfassenden Verständnis des Arbeitnehmerschutzes aus und berücksichtigen insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden (vgl 1590 der Beilagen XIII. GP).
7.3. Die Bestimmungen der BauV dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer. Im Hinblick auf Baustellen, die insofern „auswärtigen Arbeitsstellen“ gleichgestellt sind, liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von Einrichtungen ausgehen, die von einem Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellt wurden (vgl VwGH 2013/02/0047). In den Tatbeständen der BauV sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist (vgl VwGH Ra 2016/02/0157).
Fallbezogen ist somit rechtlich unerheblich, ob es sich um eine Baustelle der E GmbH oder um eine solche eines Vertragspartners gehandelt hat. Der Arbeitnehmer der E GmbH war verpflichtet, Beton auf die Baustelle zu liefern, wozu auch das Einbringen des Betons mittels Pumpe in den Bereich der Fundamentdecke gehörte. Er war damit jedenfalls dem Schutz der BauV unterstellt. Auch spielt es keine Rolle, dass – wie eingewendet wurde – nicht geklärt wurde, warum der Arbeitnehmer den Einbringungsbereich des Betons auf der Baustelle überhaupt betreten hat, oder ob das als Laufsteg verwendete Schalelement einen funktionalen Bezug zur Betonlieferung gehabt hat, zumal es – wie dargestellt – bei den der BauV unterliegenden Tatbeständen auf eine konkrete Gefahr nicht ankommt. Da vom Schutz der BauV alle auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer umfasst sind und sich der Arbeitnehmer zweifellos im Rahmen seiner für den Arbeitgeber zu leistenden Verpflichtung, Beton zu liefern, auf der Baustelle befand, kommt es nicht darauf an, ob das Betreten der Fundamentdecke erforderlich gewesen wäre oder nicht. In diesem Sinn war der konkrete Arbeitnehmer auf einer Baustelle beschäftigt und hatte für seine Sicherheit und seinen Gesundheitsschutz sein Arbeitgeber, die E GmbH zu sorgen.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt wird, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt sind (vgl § 8 Abs 5 ASchG).
7.4.1. Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat – wie nachfolgend dargestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung trifft.
7.4.2. Aus der umfassenden Rechtsprechung des VwGH werden folgende Leitlinien zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes dargestellt:
Der Arbeitgeber hat im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl VwGH Ra 2024/02/0190 mHa Ra 2019/02/0166; Ra 2024/02/0103).
Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH Ra 2023/02/0176 mHa Ra 2016/02/0051).
Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht (vgl VwGH Ra 2017/02/0068).
Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (VwGH Ra 2015/02/0179 mHa 2008/03/0176).
Der Verwaltungsgerichthof hat ausgeführt, dass ein Qualitätssicherungssystem bei dokumentierter kontinuierlicher Anwendung und Überprüfung grundsätzlich geeignet sein könnte, ein im Betrieb eingerichtetes wirksames Kontrollsystem zu belegen. Im Hinblick auf die möglichen unterschiedlichen Zielsetzungen und Ausgestaltungsformen von Qualitätssicherungssystemen sei es aber am Beschwerdeführer gelegen, das konkret eingesetzte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die jeweiligen Abläufe näher darzulegen (vgl VwGH 2008/03/0176).
7.4.3. Im vorliegenden Fall ist zwar einzuräumen, dass im Betrieb der E GmbH ein umfangreiches Sicherheits- und Kontrollmanagementsystem etabliert ist, und es ist dem Beschwerdeführer nicht darin entgegenzutreten, dass Kontrollen der eigenen wie auch fremder Baustellen („Lieferbaustellen“) – auch schon vor dem Tatzeitpunkt – regelmäßig stattgefunden haben. Allerdings ist damit nicht dargetan, welche konkreten Maßnahmen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im konkreten Fall gesetzt wurden und wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem auf der konkreten Baustelle funktioniert haben soll. Dazu wäre die Angabe erforderlich gewesen, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben hat und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (in diesem Sinn vgl VwGH 2007/02/0358 mwH).
Mit dem ISO zertifizierten Kontroll- und Maßnahmenkatalog ist nämlich zwar eine abstrakte Umschreibung eines Kontrollsystems dargelegt worden, welche allerdings den Anforderungen der Rechtsprechung insofern nicht genügt, als damit nicht dargelegt wurde, wie es im Einzelnen auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen.
Insbesondere ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Rahmen des dargestellten Kontrollsystems die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Umsetzung der arbeitnehmerschutzrelevanten Maßnahmen bei den Betonlieferungen auf den Pumpenfahrer vorgesehen wird, (vgl ISO zertifizierte Dokumentation), womit dem Arbeitnehmerschutz im konkreten Fall nicht Rechnung getragen ist. Eine derartige Überwälzung an den mit der Arbeitsausführung beauftragten Arbeitnehmer kann allenfalls als Arbeitsanweisung angesehen werden, denn andernfalls wären jede Kontrolle und Kontrollmöglichkeit beseitigt und Arbeitnehmerschutzvorschriften umgangen. Eine Festlegung der Letztverantwortung des Pumpenfahrers auf der Baustelle im Rahmen dieses Kontrollsystems trägt also dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht Rechnung, im Gegenteil wäre damit der Arbeitnehmerschutz iSd Gesetzes de facto ausgeschaltet.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, auch das beste Kontrollsystem könne nicht jeden Mitarbeiter in jedem seiner Schritte und Wege überwachen, und sei eine spontane Handlung wie das Überqueren eines Arbeitsgrabens auf einem hiefür ungeeigneten Schalelement durch kein Kontrollsystem und keine laufende Überwachung zu verhindern, ist ihm die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sich ein Verantwortlicher nicht auf auch noch so ausreichend routinierte und langjährige Mitarbeiter verlassen darf, zumal auch diesen eigenmächtige Handlungen zu unterstellen sind. Gerade Routine führt im Arbeitsleben auch öfter zu unüberlegten Handlungen von Arbeitnehmern bzw zu sogenannten „Kurzschlusshandlungen“, die als Folge weisungswidrigen Verhaltens eine hohe Gefahr für Arbeitsunfälle in sich bergen.
Die Durchführung einer Unterweisung iSd § 154 BauV kann ebenfalls nicht zum Ausschluss des Verschuldens führen, da die Unterweisung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der hier vorgeworfenen Übertretung zu bringen ist.
Zum dargestellten System der vom Beschwerdeführer etablierten Maßnahmen ist weiters auszuführen, dass dieses explizit zwar als Ziel die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften umfasst, dass aber in dem von der Zertifizierung des Maßnahmenkatalogs umfassten Bereich „Herstellung, Transport und Pumpen von Beton für den Unternehmensbereich E Beton Mischanlage am Standort ***“ nur ein Teil der von der E GmbH als Arbeitgeberin einzuhaltenden, gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften umfasst ist. Die Vorschriften der BauV stellen Arbeitnehmerschutzvorschriften dar, für deren Einhaltung der Arbeitgeber zu sorgen hat. In diesem Rahmen wurde ein Maßnahmen- und Sanktionensystem nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise dargetan.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zwar ein Konvolut an Begehungsberichten vorgelegt, deren Inhalt zufolge keine Verstöße festgestellt wurden. Aus den Unterlagen geht jedoch auch hervor, dass es in den Jahren 2021 und 2022 einige Arbeitsunfälle gegeben hat. Ob diese von Seiten des Managements behandelt wurden und/oder ob dazu Konsequenzen gesetzt wurden, ist – mit Ausnahme des allgemeinen Hinweises auf die „Betonbesprechungen“ – demgegenüber nicht dargelegt worden. Einzig zum konkreten Vorfall wurde vorgebracht, dass eine (mündliche) Verwarnung ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer eine Nachschulung absolvieren musste. Dazu ist auszuführen, dass selbst eine erfolgte Nachschulung ein tatsächlich wirksames Kontroll- und Sanktionensystem nicht ersetzen, sondern nur ergänzen kann.
Zusammenfassend ist daher das dargelegte System als Teil eines an einem Standard orientierten Qualitätsmanagementsystems zweifellos geeignet, Teil eines betrieblichen Maßnahmen- und Kontrollsystems zu sein, das die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Unternehmen unterstützt, jedoch legt es im Hinblick auf die konkreten Verhaltensweisen auf der Baustelle, die im Zusammenhang mit allgemeinen Schutzvorschriften betreffend Verhalten von Arbeitnehmern auf Baustellen stehen, nicht dar, auf welche Weise dieses wirksam sein könnte. In diesem Kontext ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die formale Übertragung der Verantwortlichkeit im Rahmen der Tätigkeits- und Ablaufbeschreibung auf den Arbeitnehmer lediglich als Anordnung, die Schutzvorschriften einzuhalten, anzusehen ist, demgegenüber keine im Rahmen eines Kontrollsystems verbindliche Maßnahme darstellen kann. Das käme einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich selbst zu überwachen gleich.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit zwar eine hohe Umsicht im Umgang mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen zu attestieren, allerdings kann das von ihm dargelegte, nur als Teil eines Maßnahmen- und Sanktionensystems ausgebildete, den Arbeitnehmerschutz unterstützende System sachverhaltsbezogen nicht als ausreichend angesehen werden, um das Verschulden an der gegenständlichen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuschließen.
Den Beschwerdeführer trifft daher Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens, das auch nicht als bloß geringfügig zu erkennen ist.
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall € 166,-- bis zu € 8.324,--.
Der Zweck der übertretenen Norm liegt im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Diesem Schutzzweck kommt höchste Bedeutung zu. Er wurde durch den Eintritt der gegebenen Verletzungsfolge auch nicht bloß unwesentlich verletzt.
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen und ist daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft zur Verantwortung zu ziehen.
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Es liegt eine (nicht einschlägige) rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer vor, somit hat er nicht als unbescholten zu gelten.
Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldensausmaßes und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien war die im Bereich von ca. 12% der Höchststrafe gelegene Strafe als tat- und schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen adäquat und aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich anzusehen.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm dem Ausspruch einer Ermahnung war zufolge der bisherigen Darstellungen nicht auszugehen.
9. Zur Spruchänderung und zu den Kosten:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war aus Präzisierungsgründen teilweise neu zu fassen und die Übertretungsnorm zu konkretisieren.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 200,- Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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