LVwG N LVwG-AV-251/003-2024

LVwG-AV-251/003-2024Tribunal administratif régional25 mars 2025

Regest

Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Verfahrenshilfe; Verspätung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-251/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.251.003.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 4, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Begründung

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, wurde in zweiter Instanz einer Berufung der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Oktober 2023, betreffend einen baubehördlichen Auftrag gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 zum Abbruch einer Mauer, keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde nachweislich am 1. Februar 2024 zugestellt.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren.

Der Antrag wurde per Post am 26. Februar 2024 (Datum des Poststempels) direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und langte dort am 29. Februar 2024 ein.

Mit Schreiben vom 4. März 2024, Zl. LVwG-AV-251/001-2024, wurde der Antrag vom Landesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die Gemeinde *** weitergeleitet und ist dort am 6. März 2024 eingelangt.

Mit Schreiben vom 17. September 2024 legte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Beschwerde auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Anschluss des bezughabenden Bauaktes der Gemeindebehörden dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2024, Geschäftszahl: LVwG-AV-251/002-2024, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 8. November 2024 zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (eingelangt beim Gemeindeamt *** am 10. Dezember 2024) wurde die nunmehrige Beschwerde eingebracht.

Beantragt wurden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Aufhebung unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Gemeinde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Bauaktes wurden seitens der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Jänner 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 7. (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (…) beträgt vier Wochen. (…) Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, …

§ 8a. (...)

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. (...)

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (…)

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. …

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 32. (…)

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2.3. Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG:

Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; …

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.

Darauf wurde die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausreichend und richtig hingewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am Donnerstag, dem 1. Februar 2024 zugestellt.

Auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Donnerstag, dem 29. Februar 2024.

Am 26. Februar 2024 (Datum des Poststempels) wurde der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und langte dort am 29. Februar 2024 ein.

Wie sich aus den oben zitierten Rechtsvorschriften, insbesondere aus § 8a Abs.3 VwGVG und § 12 VwGVG ergibt, wäre ein vor Einbringung einer Beschwerde gestellter Verfahrenshilfeantrag jedoch bei der Behörde (und nicht beim Landesverwaltungsgericht) einzubringen gewesen.

Wenn ein Schriftsatz entgegen § 12 VwGVG direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht wird, hat dieses den Schriftsatz gemäß oben zitiertem § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, § 12 VwGVG, K 4).

Im gegenständlichen Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht eingebracht; dieses war entsprechend § 12 VwGVG zunächst nicht zuständig. Es hat richtigerweise den Verfahrenshilfeantrag gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die Behörde weitergeleitet. Die Weiterleitung an die Gemeinde erfolgte mit Schreiben vom 4. März 2024, wo der Antrag am 6. März 2024 eingelangt ist.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters.

Die Beschwerdefrist endete mit 29. Februar 2024. Bereits der Verfahrenshilfeantrag vom 23. Februar 2024 wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 4. März 2024 durch die Weiterleitung an die zuständige Behörde und somit verspätet eingebracht.

Wird ein rechtzeitig gestellter Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (§ 8a Abs. 7 VwGVG).

Dies gilt freilich nur dann, wenn der Antrag „rechtzeitig“ – d.h. innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist – gestellt wurde, weil die fristunterbrechende Wirkung der Antragstellung ansonsten von Vornherein nicht in Betracht kommt.

Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der Rechtmittelfrist (VwGH Ra 2014/20/0066; Ra 2015/03/0049), tritt die Rechtsfolge der neuerlichen Ingangsetzung der Rechtmittelfrist nicht ein.

Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Einbringung bei einer unzuständigen Stelle nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist beantragt wurde, konnte auch die Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht neu zu laufen beginnen.

Die gegenständliche Beschwerde vom 4. Dezember 2024 war daher verspätet. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung wurde nicht begründet, weshalb auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde nicht mehr einzugehen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Im Übrigen ließen auch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die ordentliche Revision ist gegen diesen Beschluss unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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