projets
LVwG-AV-1226/001-2024; LVwG-AV-1227/001-2024; LVwG-AV-1228/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1226/001-2024; LVwG-AV-1227/001-2024; LVwG-AV-1228/001-2024
LVwG-AV-1226/001-2024; LVwG-AV-1227/001-2024; LVwG-AV-1228/001-2024Tribunal administratif régional21 mars 2025
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Feststellungsbescheid; Dingliche Wirkung; Rechtsnachfolger; Rückstandsausweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.01.2024 betreffend Feststellung der Haftung für offene Verbindlichkeiten des Voreigentümers zur Entrichtung einer Wasseranschlussabgabe (Zl. ***), Kanaleinmündungsabgabe (Zl. ) und Aufschließungsabgabe () zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend geändert, dass die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide aufgehoben werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.11.2017, Zl. ***, wurde dem vormaligen Liegenschaftseigentümer C für das Grundstück Nr. *** (alt) gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Wasseranschlussabgabe in Höhe von EUR 3.397,90 (in weiterer Folge als „verfahrensgegenständliche Abgabenforderung“ bezeichnet) vorgeschrieben.
Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung wurde gegenüber dem Voreigentümer C innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist (01.01.2018 bis 31.12.2022) wiederholt gemahnt. Gegen den Bescheidadressaten wurden in diesem Zeitraum auch Exekutionsverfahren eingeleitet.
Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung haftete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unberichtigt aus.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2018, Zl. ***, wurde gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstückes Nr. *** in die zwei Grundstücke (Bauplatz Parzellen) Nr. *** (neu) und *** bewilligt. Zugleich wurde das neu geschaffene Grundstück Nr. *** zum Bauplatz erklärt. Die Änderung der Grundstücksgrenzen wurde aufgrund der behördlichen Bewilligung bzw. Nichtuntersagung gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung im August 2018 grundbücherlich durchgeführt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** (neu) ist Bestandteil des Grundstücks Nr. *** (alt), für welches die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung vorgeschrieben wurde.
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 04.06.2019 erworben. Er war im Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Abgabenverfahren erlassenen Feststellungsbescheide erster und zweiter Instanz grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und ist es derzeit noch immer.
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit Abgabenbescheid vom 26.09.2023 fest, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung gemäß § 18a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 haftet. Er begründete dies unter Verweis auf die Abgabenvorschreibung gegenüber dem Voreigentümer, die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum sowie unter Verweis auf die Gesetzesbestimmungen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Abgabenbescheid erster Instanz erhob der Beschwerdeführer das am 02.11.2023 eingelangte Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde, in welcher er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptete und dessen ersatzlose Aufhebung beantragte.
In Erledigung dieser Berufung erließ die belangte Behörde am 25.01.2024 den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 31.01.2024 zugestellt. Dagegen richtet sich die nunmehr vorgelegte Bescheidbeschwerde, die am 29.02.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
Mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.09.2017, Zl. ***, wurde dem vormaligen Liegenschaftseigentümer C eine Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von EUR 5.662,97 vorgeschrieben.
Betreffend die vormals größere Liegenschaft EZ *** KG *** wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2018, Zl. ***, gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstücks Nr. *** (alt) in die Grundstücke Nr. *** (neu) und *** bewilligt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** (neu) ist Bestandteil des Grundstücks Nr. *** (alt), für welches die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung vorgeschrieben wurde. Grundstück Nr. ***, welches ebenfalls durch die Änderung der Grundstücksgrenzen aus dem vormaligen Grundstück Nr. *** (alt) entstanden ist, stand danach im grundbücherlichen Eigentum von D. Dieser hat durch seine zur Zahl: *** geleistete Teilzahlung von EUR 2.000,00 einen Teil der verfahrensgegenständlichen Abgabenforderung getilgt.
Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung wurde gegenüber dem Voreigentümer C innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist (01.01.2018 bis 31.12.2022) wiederholt gemahnt. Gegen den Bescheidadressaten wurden in diesem Zeitraum auch Exekutionsverfahren eingeleitet.
Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung haftete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mit einem Betrag von EUR 3.662,97 unberichtigt aus.
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 04.06.2019 erworben.
Er war im Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Feststellungverfahren erlassenen Feststellungsbescheide erster und zweiter Instanz grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und ist es derzeit noch immer.
Im gegenständlichen Feststellungverfahren stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit Abgabenbescheid vom 26.09.2023 fest, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 im Ausmaß von EUR 3.662,97 haftet. Er begründete dies unter Verweis auf die Abgabenvorschreibung gegenüber dem Voreigentümer, die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum sowie unter Verweis auf die Gesetzesbestimmungen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Abgabenbescheid erster Instanz erhob der Beschwerdeführer das am 02.11.2023 eingelangte Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde, in welcher er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptete und dessen ersatzlose Aufhebung beantragte.
In Erledigung dieser Berufung erließ die belangte Behörde am 25.01.2024 den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 31.01.2024 zugestellt. Dagegen richtet sich die nunmehr vorgelegte Bescheidbeschwerde, die am 29.02.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
Mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.11.2016, Zl. ***, wurde dem vormaligen Liegenschaftseigentümer C eine Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 18.839,79 vorgeschrieben.
Betreffend die vormals größere Liegenschaft EZ *** KG *** wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2018, Zl. *** gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstücks Nr. *** (alt) in die Grundstücke Nr. *** (neu) und *** bewilligt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** (neu) ist Bestandteil des Grundstücks Nr. *** (alt), für welches mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. ***, die Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 18.839,79 vorgeschrieben wurde.
Die Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 18.839,79 gemäß Bescheid vom 29.11.2016, Zl. ***, wurde gegenüber dem Voreigentümer C innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist (01.01.2017 bis 31.12.2021) wiederholt gemahnt. Gegen den Bescheidadressaten wurden in diesem Zeitraum auch Exekutionsverfahren eingeleitet.
Aus dem Grund der Änderung der Grundstücksgrenzen wurde dem damaligen Liegenschaftseigentümer C mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, Zl. ***, für das verfahrensgegenständliche Grundstück - den neugeformten Bauplatz Grundstück Nr. *** (neu) - eine Ergänzungsabgabe in Höhe von EUR 3.935,54 vorgeschrieben.
Die Ergänzungsabgabe in Höhe von EUR 3.935,54 gemäß Bescheid vom 15.03.2018, Zl. ***, wurde gegenüber dem Voreigentümer C innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist (01.01.2019 bis 31.12.2023) wiederholt gemahnt. Gegen den Bescheidadressaten wurden in diesem Zeitraum auch Exekutionsverfahren eingeleitet.
Die Aufschließungsabgabe gemäß Abgabenbescheid vom 29.11.2016, Zl. ***, (EUR 18.839,79) und die Ergänzungsabgabe gemäß Abgabenbescheid vom 15.03.2018, Zahl: *** (EUR 3.935,54) hafteten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unberichtigt aus.
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 04.06.2019 erworben. Er war im Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Feststellungsbescheide erster und zweiter Instanz grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und ist es derzeit noch immer.
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 26.09.2023 fest, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung gemäß § 9 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 38 NÖ Bauordnung 2014 (betreffend die Aufschließungsabgabe) bzw. § 39 NÖ Bauordnung 2014 (betreffend die Ergänzungsabgabe) haftet. Er begründete dies unter Verweis auf die Abgabenvorschreibungen gegenüber dem Voreigentümer, die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum sowie unter Verweis auf die Gesetzesbestimmungen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Abgabenbescheid erster Instanz erhob der Beschwerdeführer das am 02.11.2023 eingelangte Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde, in welcher er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptete und dessen ersatzlose Aufhebung beantragte.
In Erledigung dieser Berufung erließ die belangte Behörde am 25.01.2024 den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 31.01.2024 zugestellt. Dagegen richtet sich die nunmehr vorgelegte Bescheidbeschwerde, die am 29.02.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
1.4. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diese drei Feststellungsbescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Begründend wurde dazu ausgeführt:
„[…]
Der Beschwerdeführer A hat die gegenständliche Liegenschaft GST NR *** (neu), KG ***, samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit der Adresse ***, ***, mit Kaufvertrag vom 4.6.2019 vom Verkäufer C, ***, erworben, der zuvor mit Kaufvertrag vom 27.6.2016 das seinerzeit noch größere Grundstück NR *** (alt) gekauft und das genannte Haus errichtet hatte.
Dem Beschwerdeführer als Eigentümer des GST NR ***, KG ***, wurde in der Folge mittels Bescheid *** vom 19.4.2021 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von EUR 13.437,35, Bescheid *** vom 19.4.2021 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von EUR 3.281,01 und Bescheid *** vom 19.4.2021 eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von EUR 1.979,02 vorgeschrieben. Ungeachtet der Berufung wurden die vorgeschriebenen Beträge bezahlt, da Rechtsmitteln in Abgabensachen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegen diese Bescheide hat A am 17.05.2021 Berufung erhoben. Eine Entscheidung über die Berufung durch die Stadtgemeinde *** unterblieb jedoch.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerden hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnissen vom 16. November 2023, LVwG-AV-1937/001-2022, LVwG-AV-1939/001-2022 und LVwG-AV-1940/001-2022 die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Die drei gleichlautenden Erkenntnisse führten im Wesentlichen aus, dass den angefochtenen Bescheiden das Prozesshindernis der res judicata entgegenstehe, zumal seit Erlassung des ersten Bescheids Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Die Stadtgemeinde *** hat gegen diese Entscheidungen keine Revision an den VwGH eingebracht. Trotz Wegfall des Rechtsgrundes verweigert sie jedoch die Rückzahlung der geleisteten Abgaben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den og. Entscheidungen die angefochtenen Bescheide wegen entschiedener Sache aufgehoben, dies weil bereits gegen den Voreigentümer C entsprechende bescheidmäßige Vorschreibungen ergangen sind. Das Prozesshindernis der res judicata liegt vor, wenn Sach- und Rechtslage unverändert geblieben sind; dann darf im Sinne der Unwiederholbarkeitswirkung - auch über eine im Bescheid miterledigte Sache - nicht neuerlich entschieden werden.
Soweit die belangte Behörde in den Berufungsentscheidungen ausführt, es liege keine Identität der Sache vor, da nur die Solidarhaftung festgestellt werde, ist dies nicht zutreffend. Die belangte Behörde stützt sich wiederum, ohne dass sich Sach- und Rechtslage verändert hätten, auf bereits erlassene rechtskräftige Bescheide; dass sie dies nunmehr in Feststellungsbescheide kleidet, ändert nichts. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach stRsp (zB VwGH 2009/07/0089;
2013/06/0182) Feststellungsbescheide nicht erlassen werden können, wenn ein Leistungsbescheid möglich ist; solche wurden unstrittig gegen den Voreigentümer der Liegenschaft erlassen.
Soweit die belangte Behörde die Solidarhaftung einer Eigentümergemeinschaft heranzieht, um die Haftung des Beschwerdeführers für vermeintliche Abgabenschulden bezüglich des ursprünglich größeren Grundstücks NR *** (alt) zu begründen, ist dies ebenfalls verfehlt. Eine Eigentümergemeinschaft ist eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt (Sailer/ Painsi in Bydlinski/ Perner/ Spitzer (Hrsg), KBB - Kurzkommentar zum ABGB7 (2023) zu § 825 ABGB Rz 5); wenn ein Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt, rechtfertigt dies auch die gemeinsam (solidarische Haftung) der Eigentümer für Abgabenschulden.
Gegenständlich liegt jedoch das genaue Gegenteil einer Eigentümergemeinschaft vor, nämlich eine reale Teilung eines ehedem größeren Grundstücks Nr. *** (alt) mit nunmehr unterschiedlichen Eigentümern. Daher führt „real" oder „materiell" (richtigerweise aber bloß rechtlich) geteiltes Eigentum nicht zu einer solchen Gemeinschaft (3 Ob 559/82; 5 Ob 236/07b); Sailer/ Painsi in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), KBB - Kurzkommentar zum ABGB7 (2023) zu § 825 ABGB Rz 5). Soweit eine dingliche Haftung überhaupt gegeben ist, kann eine solche sich bei verfassungskonformer Auslegung nur auf jenen Grundstücksteil beziehen, der Gegenstand der Rechtsnachfolge ist.
Es wird daher der
Antrag
gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle die angefochtenen Bescheide dahin abändern, als den Berufungen des Beschwerdeführers stattgegeben und die Bescheide der 1. Instanz ersatzlos behoben werden; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Da es sich gegenständlich ausschließlich um Rechts- und keine Tatfragen handelt, erklärt der Beschwerdeführer, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu verzichten.
[…]“
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.09.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vor.
Die belangte Behörde gab dazu folgende Stellungnahme ab:
„[…]
Nach Ansicht der belangten Behörde sind alle drei Beschwerden inhaltlich nicht berechtigt. In den Beschwerden stützte der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf folgende Argumente:
a. Infolge der mit den Abgabenbescheiden jeweils vom 19.04.2021 (welche zwischenzeitig mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 16.11.2023, GZ: LVwG-AV-1937/001-2022, LVwG-AV-1939/001-2022 und LVwG-AV-1940/001-2022 ersatzlos behoben wurden) erfolgten Vorschreibung von Wasseranschlussabgabe in Höhe von EUR 1.979,02, Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von EUR 3.281,01 und Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 13.437,35 liege „res iudicata“ vor;
b. Die verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen würden nicht mehr unberichtigt aushaften, weil der Beschwerdeführer die mit den Abgabenbescheiden jeweils vom 19.04.2021 vorgeschriebenen Abgabenbeträge bezahlt habe (Überweisungsbestätigungen jeweils vom 13.10.2022 wurden mit den Berufungen vorgelegt);
c. Die dingliche Abgabenhaftung würde den Beschwerdeführer infolge Teilung des ursprünglich größeren Grundstückes Nr. *** (alt), auf welches sich die Abgabenbescheide vom 27.11.2017, Zahl: ***, vom 11.09.2017, Zahl: ***, vom 29.11.2016, Zahl: *** und vom 15.03.2018, Zahl: *** beziehen, im Vergleich zum verkleinerten Grundstück Nr. *** (neu), an dem er Eigentum nachträglich erlangt hat, nur anteilig treffen;
d. Der Erlassung der angefochtenen Bescheide stehe der Grundsatz der Zeitbezogenheit entgegen;
e. Der Erlassung der angefochtenen Bescheide stehe die Abgabenverjährung entgegen.
Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde nachstehende Erwiderung entgegen:
zu a. Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich um Feststellungsbescheide. Mit diesen wird - anders als mit den in den gegenständlichen Abgabenverfahren am 19.04.2021 erlassenen Leistungsbescheiden - keine neue Abgabenverbindlichkeit vorgeschrieben, sondern lediglich die Solidarhaftung des Beschwerdeführers für eine bestehende, bereits davor bescheidmäßig titulierte Abgabenverbindlichkeit ausgesprochen. Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung gründet nicht auf dem Abgabenbescheid vom 19.04.2021, ***, sondern auf jenem Abgabenbescheid vom 27.11.2017, Zahl: ***, der gegenüber dem Voreigentümer C erlassen worden war.
Auch der am 27.11.2017 zur Zahl: *** gegenüber C ergangene Abgabenbescheid (Leistungsbescheid) steht der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer nicht Adressat des Leistungsbescheides ist, der gegenüber dem Voreigentümer erlassen wurde, und zumal dadurch eine bestehende Abgabenverbindlichkeit auf einen weiteren Verpflichteten - den Beschwerdeführer - lediglich erstreckt wird (bzw. diese Erstreckung deklarativ festgestellt wird) - vermag der an C adressierte Abgabenbescheid keine Entscheidung in derselben Sache dar.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit keine „res iudicata“ vor.
zu b. Bei den Abgabenforderungen aus den Leistungsbescheiden der Jahre 2016 bis 2018 gegenüber C einerseits und jenen gemäß den Leistungsbescheiden vom 19.04.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Abgabenverfahren handelt es sich jeweils um gesonderte, unabhängig voneinander bestehende Abgabenforderungen, zumal sie auf unterschiedlichen Bescheiden basieren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Überweisungsbestätigungen vom 13.10.2022 betreffen nur die Tilgung jener Abgabenforderungen, die mit den ihm gegenüber erlassenen Leistungsbescheiden vom 19.04.2021 begründet wurden. Die nachgewiesenen Abgabenzahlungen lassen die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung unberührt.
zu c. Die Solidarhaftung mehrerer Eigentümer für eine Abgabenschuld, wenn die betreffende Liegenschaft nachträglich geteilt wurde, beruht keineswegs auf der (vom Beschwerdeführer unterstellten) Annahme, die Eigentümer der real geteilten Liegenschaft würden eine Miteigentumsgemeinschaft im Sinn der §§ 825ff ABGB bilden; deren Außenhaftung zur ungeteilten Hand folgt lediglich aus einer sinngemäßen Anwendung der für die Miteigentumsgemeinschaft geltenden Haftungsregeln, zumal der Zweck dieser Solidarhaftung ihre Anwendung auch im Fall einer real erfolgten Liegenschaftsteilung erfordert; denn es wäre nicht einzusehen, dass zwar derjenige, der nach Erlassung eines Abgabenbescheides einen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft erwirbt, mit den übrigen Miteigentümern für die Abgabenschuld solidarisch haftet (was unbestritten ist, vgl. VfGH 5.3.1984, B 72/80), nicht hingegen derjenige, dem ein real abgetrennter Teil der Liegenschaft nachträglich übertragen wird; bei einer solchen Differenzierung hätten die Beteiligen es in der Hand, durch eine Realteilung (anstelle der Einräumung ideellen Miteigentums) den Haftungsfonds des Abgabengläubigers zu schmälern - dies kann nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen!
Diese abgabenrechtlichen Überlegungen vermögen die rein zivilrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung (und dort zitierte OGH-Rechtsprechung, welche Fragen des Stockwerkseigentums behandelt) nicht zu zerstreuen: die Argumentation in der Beschwerde, wonach beim gegenständlichen Sachverhalt keine Eigentümergemeinschaft im Sinn der §§ 825ff ABGB vorliege (derartiges wird in den angefochtenen Bescheiden gar nicht angenommen!), geht in Ermangelung jeglicher abgabenrechtlicher Relevanz ins Leere.
zu d. Die Heranziehung des Berufungswerbers als Rechtsnachfolgers im Liegenschaftseigentum setzt begriffsnotwendig voraus, dass er im Zeitpunkt der Verwirklichung des ursprünglichen Abgabentatbestandes (bei Erlassung der Abgabenbescheide vom 27.11.2017, ***), vom 11.09.2017, Zahl: ***, vom 29.11.2016, Zahl: *** und vom 15.03.2018, Zahl: *** noch nicht Eigentümer der Liegenschaft war; da der nachträglicher Eigentumserwerb eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellt, steht der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen.
zu e. Amtshandlungen, die zur Hereinbringung des Abgabenanspruchs gegenüber dem unmittelbaren Bescheidadressaten erlassen werden, unterbrechen die Verjährung auch gegenüber dem für die Abgabe dinglich Haftenden; gegenüber dem Voreigentümer C wurden innerhalb der Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO (01.01.2018 bis 31.12.2022) wiederholt derartige Einbringungsmaßnahmen (Mahnungen, exekutive Betreibungen) gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Abgabenverjährung nicht eingetreten ist.
Die im Punkt „1. Vorgeschichte“ erwähnte Aufhebung der Abgabenbescheide vom 19.04.2021 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat für das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Übrigen keine Relevanz.
Die belangte Behörde beantragt daher, die Bescheidbeschwerden abzuweisen.
[…]“
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Beschwerden. Insbesondere sind die erfolgten Abgabenvorschreibungen an den Voreigentümer unstrittig.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Festsetzung der Abgaben nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber jener Person, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung und auch noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe Eigentümer der Liegenschaft war.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 2000/16/0080; Ra 2017/13/0022; Ra 2021/13/0132; vgl. weiters Ritz/Koran, BAO7, § 4 Tz 3).
Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die aus den Abgabenbescheiden „erwächst“.
Gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15 (Strafen), auch gegen alle späteren Eigentümer.
Gemäß § 18a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 (Strafen) wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 (Verwaltungsübertretungen) – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
(2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.
Die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche können aufgrund der gesetzlich jeweils ausdrücklich normierten dinglichen Wirkung der gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Abgabenbescheide „auch“ (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels) gegenüber einem Nachfolge-Eigentümer geltend gemacht werden und sind auch von diesem zu erfüllen (vgl. VwGH Ra 2023/13/0132).
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** (neu) ist Bestandteil des Grundstücks Nr. *** (alt), für welches die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung vorgeschrieben wurde. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels abweichender Vorschrift - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war. Darauf, dass eines der durch Teilung entstandenen Grundstücke in der Folge verkauft wurde, kommt es somit nicht an (vgl. VwGH 2008/17/0074).
Die gegen den Rechtsvorgänger ergangenen Abgabenfestsetzungen sind im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abgabenbescheide auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers (vgl. VwGH 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (VwGH Ra 2020/13/0053).
Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH Ro 2015/15/0023).
Die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche können aufgrund der gesetzlich jeweils ausdrücklich normierten dinglichen Wirkung der gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Abgabenbescheide ohne Erlassung eines weiteren Bescheides gegenüber dem Nachfolge-Eigentümer geltend gemacht werden und sind auch von diesem zu erfüllen. Unter Hinweis auf § 229 BAO besteht demnach weder ein öffentliches Interesse noch ein rechtliches Interesse einer Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
2.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.