projets
LVwG-AV-1342/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1342/001-2024
LVwG-AV-1342/001-2024Tribunal administratif régional17 mars 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Taxilenkerausweis; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Taxilenkerausweis nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang und zur Beschwerde:
1.1. Mit Ansuchen vom 02. Juli 2024 stellte A (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Taxilenkerausweises wegen Verlusts/Diebstahls gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr (BO 1994).
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 abgewiesen.
Begründend ist ausgeführt, dass das Verfahren ergeben habe, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, welche zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung eines Taxilenkerausweises gegeben sein müsse, aufgrund näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nicht gegeben sei.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass seine berufliche und finanzielle Existenz vom Erhalt des Taxiausweises abhänge. Während seiner aktiven Zeit als Taxifahrer von Februar 2022 bis Mai 2024 habe er seine Tätigkeit ernst genommen und ohne Zwischenfälle Personen transportiert. Die im abweisenden Bescheid angeführte Strafe gemäß § 99 Abs. 1b StVO stelle seine Vertrauenswürdigkeit als Taxifahrer nicht in Frage. Der der Strafe zugrundeliegende Konsum habe zwei Tage vor seiner Schicht stattgefunden und sei bei einer Routinekontrolle nachgewiesen worden. Er habe sich daher während des Taxifahrens nicht unter direktem Suchtmitteleinfluss befunden. Durch diese Erfahrung und die damit verbundenen rechtlichen, privaten und finanziellen Folgen werde er sich in Zukunft wohlverhalten, damit seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden könne.
1.4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2021 ein Taxilenkerausweis durch die Landespolizeidirektion Wien ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von 27. Mai 2024 bis 27. Juni 2024 die Lenkberechtigung durch die belangte Behörde wegen der mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 2024, Zl. ***, bestraften Verwaltungsübertretung entzogen (siehe sogleich unten). Mit gegenständlichem Antrag vom 02. Juli 2024 suchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Duplikates eines Taxilenkerausweises mit der Begründung „Verlust/Diebstahl“ an.
2.2. Im fünfjährigen Beurteilungszeitraum scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auf:
1. ) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Februar 2024, Zl. ***, rechtskräftig seit 06. März 2024:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt: Der Beschwerdeführer hat am 28. Juni 2023 um 23:32 Uhr als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** das grüne Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, da er unterlassen hat, geradeaus weiterzufahren, obwohl dies die Verkehrslage zuließ.
2. ) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 2024, Zl. ***, rechtskräftig seit 01. Juni 2024:
Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 76,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 03. Mai 2024 um 22:00 Uhr als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens „nach links" fortgesetzt.
3. ) Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 2024, Zl. ***, rechtskräftig seit 15. Juli 2024:
Mit diesem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 verhängt, weil er am 27. Mai 2024 um 21:20 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus den Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes (insbesondere dem darin einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister, in dem auch die Ausstellung des Taxilenkerausweises ausgewiesen ist) sowie den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Strafbescheiden der Landespolizeidirektion Wien (die dem Beschwerdeführer durch Zustellung durch die Strafbehörde bereits zur Kenntnis gelangt sind).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) idF BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2020, lauten:
„§ 2
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
[…]
§ 4
(1)Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
[…]
§ 6
(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
[…]“
5.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02. Juli 2024, der auf die Ausstellung eines Duplikates des Taxilenkerausweises wegen Verlusts/Diebstahls gerichtet gewesen ist, abgewiesen. Da die BO 1994 nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Taxilenkerausweises und einer „Wiederausstellung" differenziert (so bereits VwGH 16.10.2002, 99/03/0147), ist der Taxilenkerausweis auch im vorliegenden Fall nur dann (wieder)auszustellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BO 1994 gegeben sind (vgl. auch VwGH 25.02.2004, 2001/03/042, wonach im Falle des Verlusts oder Diebstahls ein neuer Taxilenkerausweis auszustellen ist, wenn keine Bedenken gegen das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 6 BO 1994 bestehen und glaubhaft gemacht wird, dass der Taxilenkerausweis in Verlust geraten oder gestohlen worden ist).
5.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen als vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 anzusprechen ist.
5.4. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Dabei besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (vgl. zuletzt VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN).
5.5. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erreichen die drei rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum ein solches Gewicht, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den Vorschriften betreffend die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs erkennen lässt.
Die Verwaltungsstrafen betreffen allesamt Übertretungen der StVO 1960, wobei zwei Übertretungen die Missachtung von Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes (Lichtzeichen „grünes Licht“ gemäß § 38 Abs. 4 leg.cit. und Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ gemäß § 52 lit. b Z 15 leg.cit.) im Jahr 2023 und 2024 zum Gegenstand haben. Wenngleich der Einhaltung von Licht- und Gebotszeichen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs ein hohes Gewicht zukommt, sind die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen jeweils im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (bis 726,00 Euro) gelegen, sodass diese beiden Vormerkungen für sich genommen noch nicht ausreichen würden, um die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch - trotz dieser beiden Verwaltungsübertretungen, wobei eine Bestrafung bereits in Rechtskraft erwachsen war - am 27. Mai 2024 eine weitere Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960, nämlich nach § 5 Abs. 1 leg.cit. gesetzt, indem er ein näher bezeichnetes Fahrzeug (siehe oben) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt hat (infolgedessen dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 27. Mai 2024 bis 27. Juni 2024 auch die Lenkberechtigung entzogen wurde).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt, und zwar unabhängig davon, ob die Tat im Fahrdienst oder im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde und ob es zu einem Unfall gekommen ist (vgl. VwGH 16.10.2022, 99/03/0147; zu § 6 BO 1994 idF BGBl. II Nr. 337/2003 siehe auch VwGH 28.02.2005, 2001/03/0264, mwN, wonach die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Tatsache darstellt, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ausschließt).
Seit der gravierenden Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 27. Mai 2024, die einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit darstellt und infolge derer die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer eines Monates entzogen wurde, sind zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses gerade einmal zehn Monate, seit dem Ende des Entziehungszeitraums der Lenkberechtigung noch nicht einmal neun Monate (zur Relevanz dieses Zeitraums vgl. VwGH 16.10.2002, 99/03/0147) vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. In Anbetracht des Beurteilungszeitraums von fünf Jahren erweist sich diese Dauer des Wohlverhaltens - vor dem Hintergrund der Schwere der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und unter Berücksichtigung der beiden weiteren rechtskräftigen Bestrafungen nach StVO 1960, die gerade einmal zwei Jahre bzw. ein Jahr zurückliegende Übertretungen betreffen und den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der weiteren Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 abgehalten haben - derzeit noch als zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer keine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den Vorschriften betreffend die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs erkennen lässt. So zeigen auch die beiden (für sich genommen geringfügigen) Übertretungen des § 38 Abs. 4 und § 52 lit. b Z 15 StVO 1960, dass es sich bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1950 nicht um einmalige Ausnahme eines ansonsten unbescholtenen Lenkers, der stets Gewähr für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bietet, gehandelt hat. Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Dauer des Wohlverhaltens von höchstens zehn Monaten kann daher noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine grundlegende Verhaltensänderung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Interessen spielen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 keine Rolle, sodass auch dieses Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag.
5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage eindeutig und unstrittig feststeht und überdies keine Rechtsfrage zu lösen war, die eine Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 mit Blick auf die rechtskräftigen Bestrafungen im fünfjährigen Beurteilungszeitraum vorzunehmen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.