LVwG N LVwG-AV-635/002-2024

LVwG-AV-635/002-2024Tribunal administratif régional12 mars 2025

Regest

Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Bewilligung; Erforderlichkeit; Rechtsverfolgung; Komplexität;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-635/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.635.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des A, vertreten durch B, in *** ***, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-635/001-2024, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 8a, § 31, § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

1.1. Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragte der nunmehrige Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer ausdrücklich um Bestellung des Rechtsanwaltes B.

1.2. Inhaltlich begründet der Antragsteller seinen Antrag zum einen damit, dass er kein Jurist sei, sich der Verfahrensverlauf seiner Ein- und Übersicht entziehe und das Verfahren einen willkürlichen Abbruchauftrag betreffe.

1.3. Für seinen Antrag verwendete der Beschwerdeführer das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Verfügung gestellte Formular, das er vollständig ausfüllte und welchem er unter anderem mehrere Kontoauszüge, den Stand seines Kreditkontos sowie Lohnscheine, aus denen sich unter anderem eine aktuelle Lohnpfändung ergibt, beilegte.

1.4. Dieser Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Beschwerde sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2025.

2. Erwägungen:

2.1. Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.

Inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist sohin zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Rechtsanwaltes seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003).

2.2. Unter Zugrundelegung der glaubwürdig vom Antragsteller bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergibt sich, dass er in Anbetracht der zu erwartenden Anwaltskosten außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/13/0061).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken besondere Schwierigkeiten aufwerfen kann, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071, mwN).

In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an. Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012).

2.4. Die dargelegten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers erfüllt, weil der gegenständliche baupolizeiliche (Beseitigungs-)Auftrag jedenfalls „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK betrifft (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0056), im weiteren Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird und vor dem Hintergrund der damit verbundenen Komplexität des Sachverhaltes und der Rechtsfragen die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Interesse der Rechtspflege und zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers erforderlich erscheint.

2.5. Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG wird nun der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshelfer bestellt wird.

2.6. Die Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.

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