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LVwG-AV-206/001-2025•LVwG N LVwG-AV-206/001-2025
LVwG-AV-206/001-2025Tribunal administratif régional11 mars 2025
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Parteistellung; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation; Umweltschutzvorschrift; Luftreinhaltung; Luftschadstoffe; Hagelabwehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch seinen Obmann B, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.01.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz 1958 (LFG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, der A, in ***, ***, ist zur ZVR-Zahl *** als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes am 5.8.2018 entstanden und verfolgt das Ziel der Erhaltung der natürlichen Niederschläge. Auf Grund seiner Statuten wird der Verein vom Obmann, derzeit B, nach außen vertreten. Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Deren Tätigkeitsbereich umfasst unter anderem Niederösterreich.
1.2. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) führt ein Verfahren gemäß § 133 Luftfahrtgesetz (LFG) über die Bewilligung für die Ausbringung von Silberjodid aus Zivilluftfahrzeugen zur Hagelabwehr durch.
1.3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.11.2024, beantragt die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Zuerkennung der Parteistellung und begründete dies durch den „Anerkennungsbescheid für einen Umweltschutzverein“. Es werde deshalb auf eine Einbeziehung im Bewilligungsverfahren gehofft.
1.4. Mit Bescheid vom 20.1.2025 wies die belangte Behörde den Antrag unter Anwendung von § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 133 LFG und § 19 Abs. 7 und 10 UVP-G 2000 „auf Zuerkennung einer Parteistellung im Verfahren nach § 133 Luftfahrtgesetz (LFG) […]“ ab.
Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass in einem Verfahren nach § 133 LFG keine spezielle Regelung über die Zuerkennung der Parteistellung bestehe. Eine Zuerkennung der Parteistellung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen käme aber nicht in Betracht, weil ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse nur dann gegeben sei, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum zu erwarten sei. Diese öffentlichen Interessen würden bei der Bewilligung eines Antrages bereits von Amts wegen berücksichtigt werden. Es würden nach § 133 Abs. 2 LFG nur öffentliche Interessen geschützt werden, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben.
Ebenso sei eine nach anderen Materiengesetzen allenfalls bestehende Parteistellung hier nicht maßgeblich. Auch scheide eine Parteistellung auf Grund von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention aus. Die Regelungen zur „anerkannten Umweltorganisation“ gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 beträfen nur dieses Gesetz, dem Luftfahrtgesetz sei die Beteiligung oder Parteistellung einer solchen „anerkannten Umweltorganisation“ fremd.
Inhaltlich sei schließlich von der belangten Behörde im Genehmigungsverfahren ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt worden, wonach das Ausbringen von Silberjodid im Rahmen der Hagelabwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ungefährlich für den Menschen zu beurteilen sei.
1.5. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.1.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Parteistellung im Verfahren nach § 133 LFG beanspruche. Der angefochtene Bescheid verletze das Recht auf Beteiligung nach der Aarhus-Konvention. Es werde argumentiert, dass die Entscheidung ohne eine umfassende Umweltprüfung erfolgt sei und mögliche Umweltgefährdungen durch das Ausbringen von Silberjodid zur Hagelabwehr nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem werde kritisiert, dass der Bescheid Umweltinteressen unzulässig ausgeschlossen habe, obwohl diese untrennbar mit Leben, Gesundheit und Eigentum verbunden seien.
Weiterhin werde bemängelt, dass die Behörde den Antragsteller nicht angemessen in das Verfahren eingebunden habe, was einem Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und effektive Beteiligung gleichkomme. Es werde auf die potenziellen Langzeitwirkungen von Silberjodid auf die menschliche Gesundheit, die Wasserversorgung, die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei hingewiesen. Auch die Gefährdung von Natura-2000-Schutzgebieten und die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) würden kritisiert.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Ausbringung von Silberjodid zu künstlich verstärkten Starkniederschlägen führen könne, die katastrophale Folgen für Menschenleben, Gesundheit und Eigentum hätten. Es werde auch die fehlende Möglichkeit angeführt, nur hagelführende Wolken gezielt zu impfen, sowie die fragwürdige Wirksamkeit der Maßnahme, wenn die hagelführende Wolke bereits im Einsatzgebiet sei.
Beantragt werde beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 133 LFG sowie die neuerliche Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Umweltinteressen und mit Einbindung der Beschwerdeführerin. Weiterhin wird die „Erstellung einer umfassenden UVP zur Langzeitwirkung des Eintrags von Silberjodid“ und die Einholung wissenschaftlicher Gutachten über die langfristigen Auswirkungen auf Trinkwasser, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Böden, Fischbestände, aquatische Ökosysteme und Natura-2000-Schutzgebiete gefordert.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, und in das Zentrale Vereinsregister (ZVR). Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Akteninhalt sowie der Vereinsregisterauszug als unbedenklich.
3.1. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
3.2. § 133 Luftfahrtgesetz 1958 (LFG) lautet:
„Abwerfen von Sachen
§ 133. (1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“
3.3. Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 (Aarhus-Konvention), lautet:
(1) (…)
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
[…]“
3.4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), idF. BGBl. I Nr. 73/2018, lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.
(4) – (5b) […]
(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
(6a) – (9) […]
(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahmen gemäß § 3 des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
[…]
§ 10. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
[…]
§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
[…]
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) […]
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
[…]
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2008/50/EG sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG ab. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmungen des LFG eine solche Parteistellung zuzuerkennen wäre:
Das LFG als anzuwendendes Materiengesetz enthält, soweit das hier vorliegende Verfahren betroffen ist, keine spezielle Regelung über die Zuerkennung der Parteistellung, weshalb auf die allgemeine Regelung des § 8 AVG zurückzugreifen ist. Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben all jene (natürlichen und juristischen) Personen, die entweder aufgrund eines Rechtsanspruchs oder aufgrund eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Als juristische Person kann die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren haben.
Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren hat. Als Verweisungsnorm stellt § 8 AVG jedoch lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt, enthält jedoch selbst weder die Parteistellung begründende subjektive Rechte noch Regelungen darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Verein ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, müssen die Vorschriften des materiellen Rechts, im gegebenen Fall jene des LFG, herangezogen werden (vgl. VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023, mHa Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4).
§ 133 Abs. 2 LFG normiert, dass ein Antrag von dem in Abs. 1 leg. cit. ausgesprochenen Verbot nur dann zu bewilligen ist, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu erwarten ist. Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse ist daher nur dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum zu erwarten ist. § 133 Abs. 2 LFG normiert hier den Schutz öffentlicher Interessen, wobei dieser von der Behörde bei der Bewilligung eines Antrages bereits von Amts wegen berücksichtigt wird (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/03/0055). Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der bewilligten Maßnahmen, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 133 Abs. 2 LFG wahrnimmt, besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 30.6.2006, 2006/03/0066; 25.11.2004, 2003/03/0303).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Ausnahmebewilligung nach § 133 Abs. 2 LFG Beeinträchtigungen negative Einwirkungen auf Menschen, Eigentum und die Umwelt zu befürchten seien. Damit moniert sie von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüfte (und gewahrte) öffentliche Interessen. Inwieweit der Verein selbst in seiner Rechtssphäre betroffen ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Da gemäß § 133 Abs. 2 LFG nur öffentliche Interessen geschützt werden, indem eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum hintanzuhalten ist, ist ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb auf Grundlage (der nationalen Bestimmung) des LFG im hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu.
4.2. Fraglich ist, ob eine solche Parteistellung aus anzuwendenden Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union abzuleiten ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür zunächst auf die Bestimmung des Art. 9 Aarhus-Konvention.
4.2.1. Nach der – auf Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gestützten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht einer anerkannten Umweltorganisation auf Grund Art. 6 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 Europäische Grundrechtecharta (GRC), soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN).
Wie der VwGH bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]“ (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078). Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Eine Berufung auf Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist. Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212).
Soll einer anerkannten Umweltorganisation somit in einem Verfahren nach § 133 LFG die Parteistellung auf Grundlage des Art. 9 Aarhus-Konvention zuerkannt werden, so ist es erforderlich, dass Bestimmungen des Unionsumweltrechts anzuwenden wären. Diesen wäre dann gegenüber der rein innerstaatlichen Regelung Anwendungsvorrang einzuräumen. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Aarhus-Konvention scheidet in einem Fall, wo es nicht um die Beachtung von Normen des Unionsumweltrechts geht, hingegen aus.
4.2.2. Wiewohl mit dem LFG vielfältige unionsrechtliche Bestimmungen unterschiedlicher Art umgesetzt werden, wird in der Beschwerde nun nicht vorgebracht, welche Bestimmungen des Unionsumweltrechtes fallbezogen von der Behörde (und allenfalls in Folge dem Verwaltungsgericht) in einem Bewilligungsverfahren nach § 133 Abs. 2 LFG konkret anzuwenden wären.
In Frage kämen etwa Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (VO 1139/2018/EU). Ziel dieser Verordnung ist es unter anderem, zu einem hohen, einheitlichen Umweltschutzniveau beizutragen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c VO 1139/2018/EU). Kapitel III dieser Verordnung sieht denn auch Regelungen über „Lufttüchtigkeit und Umweltschutz“ vor. Dieser Abschnitt zielt jedoch auf die von Luftfahrzeugen einzuhaltenden Bestimmungen, wie z.B. die Konstruktion und Zertifizierung von Luftfahrzeugen (vgl. Art. 11ff leg. cit), sohin nicht auf den hier anwendbaren Fall des Abwurfs oder Ablassens von Sachen. Dafür könnte allenfalls die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26.9.2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung herangezogen werden, welche in ihrem Abschnitt 3 Bestimmungen zum „Abwerfen von Gegenständen und Ablassen von Substanzen“ enthält (vgl. SERA.3115). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt diese Bestimmung jedoch keine „Umweltschutzvorschrift“ im oben erwähnten Sinn dar, sondern bezieht sich auf „Rechtsvorschriften der Union“ oder „nationale Rechtsvorschriften für Flugbetrieb, der von Mitgliedstaaten geregelt wird“ (vgl. SERA. 3115 lit. a). Obwohl das Kapitel 1, in dem auch die Luftfahrtregel SERA.3115 normiert wird, mit der Überschrift „Schutz von Personen und Sachen“ betitelt wird, können dieser Luftverkehrsregel nähere Kriterien, dass etwa nur bestimmte Substanzen in definierter Menge abgelassen werden dürften, oder die abzulassenden Substanzen nur bestimmte Inhaltsstoffe enthalten dürften, nicht entnommen werden.
4.2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind ferner unionsrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung, welche als „Umweltschutzvorschriften“ ins Treffen geführt werden könnten, – wie etwa die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa, sowie die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme – im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) umgesetzt (vgl. § 34 IG-L). (In Bezug auf die Richtlinie 2024/2881/EU über Luftqualität und saubere Luft für Europa [Neufassung] läuft die Umsetzungsfrist erst am 10.12.2026 ab.)
Nach § 9a IG-L hat der Landeshauptmann bei Erfüllung der dort näher bezeichneten Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele des IG-L Programme zu erstellen. Nach § 10 Abs. 1 IG-L sind Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 leg. cit. auf Grundlage eines solchen Programms vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung anzuordnen und unter anderem anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (vgl. § 17 leg. cit.) mit Bescheid anzuordnen sind. § 13 Abs. 1 IG-L normiert wiederum, dass für Anlagen oder Anlagenkategorien bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen „nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik“, oder andere emissionsmindernde Maßnahmen angeordnet werden können.
In diesem Zusammenhang könnte nun fraglich sein, ob in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG Bestimmungen des IG-L anzuwenden sind, worauf die Entscheidung des VwGH vom 28.3.2006, 2003/03/0177, hindeutet. Allerdings wurde die dort maßgebliche Bestimmung des § 20 IG-L idF. BGBl. I Nr. 102/2002 mittlerweile novelliert, sodass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 IG-L für „mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2“ gemäß § 20 Abs. 4 Z 2 leg. cit. nicht mehr heranzuziehen sind. Die Gesetzesmaterialien (s. RV 782 BlgNR 24. GP, S. 11) führen dazu aus, dass die „zusätzliche Ausnahme in Abs. 4 Z 2 […] im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anlagenbegriffes in § 2 Abs 10 und der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 zu sehen [ist]. Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 sind für mobile Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, da deren Verwendung bereits von der Verordnung gemäß § 13 Abs 3 geregelt wird und dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.“ Eine Mitanwendung der Genehmigungsbestimmungen des § 20 IG-L, wie noch in BGBl. I Nr. 102/2002 vorgesehen, in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts deshalb nicht mehr in Betracht.
Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass die maßgeblichen Bestimmungen des IG-L dennoch einzuhalten sind, was sich auch aus § 133 Abs. 2 LFG (vgl. „[…] unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften […]“) ergibt. Eine Bewilligung nach § 133 Abs. 2 LFG kann demnach erforderliche Bewilligungen nach anderen Materien nicht ersetzen.
Durch die Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Luftreinhaltung im IG-L sind diese im Ergebnis kein Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahren nach § 133 Abs. 2 LFG (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168). Dass diese Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren unmittelbar anwendbar wären, wird nun von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
4.2.4. Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchgeführt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung kommt einer Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit zu, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). Auch eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation, die ihre Zulässigkeit aus dieser Rechtsprechung ableitet, muss dazu das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) nicht bloß behaupten, sondern denkmöglich begründet darlegen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112).
Abgesehen von der bloßen Behauptung, das gegenständliche Bewilligungsverfahren nach § 133 Abs. 2 LFG sei UVP-pflichtig, wird in der Beschwerde nun nicht begründet, warum es sich um ein Vorhaben handle, welches einer UVP-Genehmigung zu unterziehen wäre. Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, reicht die bloße Behauptung dazu nicht aus.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Verfahren betreffend die Genehmigung der (insbesondere chemischen) Beeinflussung von Niederschlägen im Anhang I der Aarhus-Konvention, auf den sich die Bestimmung des Art. 6 leg. cit. über die Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht, nicht angeführt ist.
4.3. Zusammengefasst bedeutet das zum einen, dass der Beschwerdeführerin rein auf Grundlage der innerstaatlichen Bestimmung des § 133 Abs. 2 LFG keine Parteistellung zukommt, wiewohl hier nicht zu prüfen ist, ob eine solche auf Grund der Bestimmungen der Aarhus-Konvention vom Bundesgesetzgeber einzuräumen wäre. Zum zweiten wäre ihr eine unmittelbar auf Art. 9 Aarhus-Konvention iVm. Art. 47 GRC gestützte Parteistellung zuzuerkennen gewesen, kämen in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG „Umweltschutzvorschriften“ des EU-Rechts zur Anwendung. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall, zumal etwa unionsrechtliche Bestimmungen über die Luftreinhaltung im IG-L umgesetzt wurden, sodass keine „Umsetzungslücke“ besteht, die eine Anwendung dieser Bestimmungen ansonsten verhinderte.
Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihr im gegenständlichen Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG Parteistellung zur Geltendmachung (unions-)umweltrechtlicher Bedenken eingeräumt hätte werden müssen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und erscheint im Hinblick darauf, dass im Beschwerdeverfahren keine Sachverhaltselemente, sondern nur Rechtsfragen strittig sind, nicht erforderlich. Von deren Durchführung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zuzulassen, wenn in einem Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit für das erkennende Gericht ersichtlich, liegt zur Frage der Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Fall hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Ebenso ist fraglich, ob die oben angeführten unionsrechtlichen Bestimmung, die im LFG umgesetzt wurden, „Umweltschutzvorschriften“ im Sinne der Rechtsprechung darstellen, welche nach der Rechtsprechung zu einer Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation im Wege von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm. Art. 47 GRC in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG führen würden. Schließlich fehlt es, soweit ersichtlich, an Rechtsprechung zur Frage, ob unionsrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung (insb. die Richtlinien 2004/107/EG, 2001/42/EG, 2008/50/EG und 2003/35/EG) ausreichend im IG-L umgesetzt wurden, oder aber auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden anzuwenden wären (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). Für eine Heranziehung von Bestimmungen des IG-L – und von mit diesem umgesetzte Bestimmungen des Unionsumweltrechts – auch in einem Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG könnte schließlich, wie oben ausgeführt, die Entscheidung des VwGH vom 28.3.2006, 2003/03/0177, ins Treffen geführt werden.
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