LVwG N LVwG-M-31/001-2024

LVwG-M-31/001-2024Tribunal administratif régional4 mars 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Daten; Chatverläufe; Einsichtnahme;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-31/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.31.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Erhebung und die Verwertung von Beweismitteln durch Polizeiorgane, zuzurechnen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) € 368,80) (Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass einem Polizeiorgan des Landeskriminalamtes Niederösterreich (im Folgenden: LKA NÖ) ohne staatsanwaltliche oder richterliche Anordnung von Ermittlungsbehörden aus anderen EU-Staaten SKY-ECC Chatverläufe übermittelt und in Folge sichergestellt worden seien. Es habe dazu auch keine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) der Staatsanwaltschaft *** vorgelegen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die internationale Übermittlung sowie Erhebung und/oder Verwertung solcher SKY-ECC Chatverläufe.

2. Zum Vorbringen der belangten Behörde:

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie ausführte, dass der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO) beim hierfür zuständigen Gericht gestellt habe. Es habe eine EEA vorgelegen, welche zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde jedoch noch nicht Aktenbestandteil gewesen sei. Es liege auch keine Befehls- oder Zwangsgewalt im vom Beschwerdeführer relevierten Verhalten der belangten Behörde, sodass die Maßnahmenbeschwerde aus diesem Grund unzulässig sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** ein, in welcher diese ausführte, dass betreffend dem Beschwerdeführer eine EEA am 11.01.2024 ergangen sei. Eine Sicherstellung von Daten durch österreichische Polizeibehörden sei nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführervertreter replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und führt aus, dass die Daten aufgrund eines spontanen Informationsaustausches übermittelt worden seien und das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hierzu gemäß der Aktenlage widersprüchlich sei. Das LKA NÖ habe die Daten selbstständig angefragt und beschafft.

4. Feststellungen:

Vom Beschwerdeführer wurden SKY-ECC Chatverläufe durch ausländische Strafverfolgungsbehörde sichergestellt und entschlüsselt. Bei SKY-ECC Chatverläufen handelt es sich von einem Anbieter verschlüsselte und erst später von Strafverfolgungsbehörden entschlüsselte Kommunikationsinhalte. Die so sichergestellten Daten wurden von österreichischen Polizeiorganen über Eurojust eingesehen.

Für den vorliegenden Fall wurde von der Staatsanwaltschaft *** am 11.01.2024 eine EEA zur Übermittlung dieser Daten und Zustimmung zur Verwertung im österreichischen Ermittlungsverfahren an Frankreich erlassen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 03.12.2024 zu GZ. *** wurde u.a. der Einspruch des Beschwerdeführers wegen Rechtsverletzung gegen die Übermittlung und Verwendung sämtlicher SKY-ECC Chatverläufe abgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zur Gänze auf dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Erhebung und Verwertung von Kommunikationsdaten gesetzlich gedeckt sei. Dieser Behauptung steht der oben zitierte Beschluss des LG für Strafsachen *** sowie die im gegenständlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** vom 15.07.2024 entgegen. Der Beschwerdeführervertreter macht in seiner Stellungnahme geltend, dass sich aus den im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor dem Strafgericht eingeholten Stellungnahmen des zuständigen Staatsanwaltes Widersprüche in dessen Aussage aufgetan hätten, zudem habe der zuständige Polizist dem Beschwerdeführervertreter gegenüber bestätigt, dass SKY-ECC Chatverläufe ohne Zutun der Staatsanwaltschaft *** angefragt worden seien.

Dazu ist auszuführen, dass diese vermeintliche Widersprüchlichkeit vom erkennenden Gericht nicht erkannt wird. So ergibt sich aus den vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen, dass der zuständige Staatsanwalt am 7.6.2024 unter anderem ausgeführt hat, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Daten von französischen Behörden auf Basis eines spontanen Informationsaustausches gemäß Art. 7 EU RHÜ übermittelt und dem österreichischen BKA zur Verfügung gestellt wurden. Am 11.06.2024 hat er sodann ausgeführt, dass die Erhebung und Beischaffung der Chat Verläufe nicht von der Staatsanwaltschaft *** angeordnet worden ist, sondern deren Übermittlung an zahlreiche europäische Staaten erfolgte.

Dadurch auf einen Widerspruch hinsichtlich der einzig hier relevanten Frage der Sicherstellung und Auswertung von Daten durch die österreichische Kriminalpolizei aus eigenem (ohne, wenn auch nachträgliche Anordnung der Staatsanwaltschaft) abzuleiten zu können, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführervertreter damit keine Widersprüche in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem erkennenden Gericht erkennen. Dass eine EEA vorlag, bestreitet er nicht. Die Tatsache, dass eine Einsichtnahme in von ausländischen Behörden gesammelte Daten durch österreichische Polizeiorgane erfolgte, wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme des zuständigen Polizisten des LKA NÖ wurde nicht entsprochen, da die Einsichtnahme in von ausländischen Behörden beschafften Kommunikationsdaten auch von der Staatsanwaltschaft *** bestätigt wurde und sich aus dem Beschwerdevorbringen kein anderes Beweisthema für dessen Einvernahme ergibt. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH am 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 mwN).

6. Rechtslage:

§ 106 Abs. 1 StPO lautet:

(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

§ 135 StPO lautet:

(1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.

(1a) Auskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich erscheinen.

(2) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,

1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird,

2. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, oder

3. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.

(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.

(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 1a zweiter Fall oder nach Abs. 2 Z 2 bis 4 erforderlich erscheint.

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1,

2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,

3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und

a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lit. a) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;

4. in den Fällen des Abs. 2 Z 4.

§ 137 StPO lautet:

(1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach § 135 Abs. 1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach § 135 Abs. 1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 135a Abs. 3 oder § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 27/2018)

(3) Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 1a zweiter Fall und Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lautet:

Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

§ 90 SPG lautet:

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

7. Erwägungen:

Die Beschwerde macht die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend. Diese erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als unzulässig.

7.1. Zum Nichtvorliegen von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe VwGH, 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 mwN).

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nur dann gegeben, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nicht jedoch, wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung etwa „lediglich“ eine strafrechtliche Sanktion droht (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, mwN).

Gegenständlich lag der Fall vor, dass nicht österreichische Polizeiorgane, sondern ausländische Polizeiorgane, Daten sichergestellt haben, welche wiederum österreichischen Polizeiorganen zur Einsicht vorgelegt wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob durch die Einsichtnahme in durch andere Behörden ermittelte Daten eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt im oben näher erläuterten Umfang durch österreichische Polizeiorgane ausgeübt wurde. Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen. Für das erkennende Gericht lässt sich allein durch die Einsichtnahme in Daten weder eine Befehls- noch eine Zwangsgewalt im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur erblicken.

Eine Erhebung von Daten durch Überwachung und deren Entschlüsselung erfolgte unbestritten nicht durch österreichische Polizeiorgane. Zu Ermittlungstätigkeiten gemäß des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes der StPO (hier konkret entsprechend des § 135) ist es von österreichischen Behörden daher nachweislich nie gekommen.

Ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zur Verwertung in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer Verwendung finden darf, ist freilich nicht Frage des hier erkennenden Gerichts.

7.2. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

Nach der Rechtslage mit 1. Jänner 2014 richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen (Befehls- und Zwangsakte) nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Bei dieser Zuständigkeitsabgrenzung ist maßgeblich, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben (vgl. zu allem das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, mit dem die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" im § 106 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 31. Juli 2016 als verfassungswidrig aufgehoben wurde; Rzen. 64 bis 66). Diese Rechtsprechung betrifft die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung an die ordentlichen Gerichte gemäß § 106 Abs. 1 StPO einerseits und der Maßnahmenbeschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG andererseits (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).

Gemäß § 106 StPO besteht die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nur in solchen Fällen, in denen keine (nachträgliche) staatsanwaltliche oder gerichtliche Anordnung vorlag bzw. diese durch die Kriminalpolizei aus eigenem überschritten wurde (vgl. dazu VwGH 27.09.2021, Ro 2021/01/0019).

In der Sache erachtete sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 135 StPO ermittelt worden seien. Insbesondere sei die Überwachung von verschlüsselten Nachrichten gemäß § 137 StPO nur bei Vorliegen einer staatsanwaltlichen Anordnung zulässig. Eine solche habe konkret nicht vorgelegen und habe die Kriminalpolizei aus eigenem gehandelt und damit ihre Befugnisse überschritten.

Es ist dem Beschwerdeführer zunächst beizupflichten, dass das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz grundsätzlich, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar ist (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa 20.04.2022, Ra 2021/01/0418, RZ 31 mwN).

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes (OGH) gelöst haben. Gleiches gilt für die Auslegung strafrechtlicher Normen wie vorliegend von Bestimmungen der StPO (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211 mwN).

Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage für das allfällige Vorgehen bei Erhebung und/oder Verwertung von SKY-ECC Chatverläufen, ist er auf die nachfolgend wiedergegebene Judikatur des OGH zur Frage zu verweisen (Hervorhebung nicht im Original):

„Demnach handelt es sich bei den in Rede stehenden Kommunikationsdaten [Anmerkung: SKY-ECC Chats] eben nicht um Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme. Diese Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliegt – wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach betont hat – nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Übermittlung der Kommunikationsinhalte (durch ein französisches Gericht) im Rechtshilfeweg zum Teil im Zuge eines spontanen Informationsaustausches auf Basis von Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29. Mai 2000 (EU-RHÜ; vgl ON 140 S 4 ff und ON 1.135) sowie zum Teil in Entsprechung einer von der Staatsanwaltschaft *** erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung vom 11. Jänner 2024 verstoße gegen die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA), und insofern ausführlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2024 in der Rechtssache C-670/22 („EncroChat“) referiert, macht er nicht klar, inwiefern sich aus einem allfälligen Verstoß gegen die (…) RL-EEA ein innerstaatliches Beweisverwertungsverbot in Ansehung der in Rede stehenden Kommunikationsinhalte (aus SKY-ECC Chats) ergeben sollte.“

Eine SKY-ECC Chatauswertung stellt demnach keine Ermittlungsmaßnahme österreichischer Behördenorgane (weder der Staatsanwaltschaft, noch – argumentum a maiore ad minus - der Kriminalpolizei aus Eigenem) dar.

Dadurch, dass entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte hier keine Ermittlungsmaßnahmen vorlagen, kann auch kein durch die Kriminalpolizei gesetzter Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt vorgelegen haben, der zur Beurteilung gestanden hätte.

7.3. Zu einer allfälligen Weiterleitungsverpflichtung an die Datenschutzbehörde:

§ 90 SPG regelt den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Sicherheitsverwaltung, worunter etwa das Erheben, das Erfassen oder auch das Auslesen und Abfragen von Daten verstanden werden kann [vgl. dazu mit näheren Ausführungen Wessely in Thanner/Vogl (Hrsg), SPG-Sicherheitspolizeigesetz³ § 90 RZ 1 (2024)].

Wie gerade ausgeführt, lag gegenständlich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor, sodass die Einsichtnahme in die Daten durch Polizeiorgane auch nicht im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens überprüfbar wurden (vgl. dazu etwa BVwG 03.07.2018, W258 2192861-1). Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist jedoch für Beschwerden, die potentiell einen Inhalt entsprechend § 90 SPG aufweisen, nicht gegeben, sondern liegt bei der Datenschutzbehörde (siehe lex.cit.).

Dazu ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich (etwa 22.12.2010 zu Zl. 2006/01/0488), wonach § 90 SPG eine lex specialis zu § 88 Abs. 2 SPG darstellt. Nachdem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht auch auf § 90 SPG stützte, ein solches Vorbringen jedoch für allfällige Prüf- oder Weiterleitungsverpflichtungen als Voraussetzung angesehen werden kann (siehe dazu etwa VwGH 20.12.1996, 96/02/0284, dort zu § 88 Abs. 2 SPG), sondern explizit Maßnahmenbeschwerde wegen „Erhebung und Verwertung von Beweismittel (sic!) ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft ***“ erhob, sah das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Veranlassung einer Weiterleitungsverpflichtung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde.

7.4. Zu den Kosten:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

Die Pauschalbeträge ergeben sich aus der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unterlegene Partei zu betrachten ist und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Nachdem die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Gegenschrift erstattet hat, war der Schriftsatzaufwand (€ 368,80) zuzuerkennen (zum Zuspruch von Kosten von Pauschalbeträgen vgl. VwGH am 25.05.2016 zu Zl. Ra 2016/11/0042).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418 mwN). Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei seiner Beurteilung nicht von jenen Grundsätzen abgewichen, wie sie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu klärenden Rechtsfrage, ob durch die Einsichtnahme von durch ausländische Behörde ermittelten Daten durch inländische Polizeiorgane ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gesetzt wurde, kann nicht erkannt werden.

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