LVwG N LVwG-S-1067/001-2024

LVwG-S-1067/001-2024Tribunal administratif régional3 mars 2025

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Hundehalter; Leine;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1067/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1067.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird und die Tatbeschreibung zu lauten hat:

„Sie waren zum Tatzeitpunkt für den Hund mit dem Chipcode *** der Rasse Mischling, namens C verantwortlich und haben somit als Halterin dieses Hundes, diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund stürzte auf den Labrador (D) des Herrn E.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 40,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 50,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.04.2024, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 27.11.2023, 07:40 Uhr

Ort: ***, ***, hinter der Ortsausfahrt ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als zum Tatzeitpunkt für den Hund mit dem Chipcode *** der Rasse Mischling, namens C verantwortlich und somit als Halter dieses Hundes, diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund stürzte samt der Leine auf den Labrador (D) des Herrn E und verletzte ihn.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 Abs.1 Z.1 iVm § 1 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs.2 1.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z.1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und dieser gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch eine Privatanzeige der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.03.2024 die Möglichkeit gegeben worden, sich zum Tatvorwurf zu äußern. In ihrer Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie an diesem Tag einen Bauchgurt mit einer Leine, die für seine Größe und sein Gewicht ausgerichtet sei, verwendet habe. Der Hund sei deswegen ausgekommen, weil der Karabiner der Leine gebrochen sei. Sie habe ihn nicht losgelassen. Die beigelegte schriftliche Rechtfertigung laute wie folgt:

„Gedächtnisprotokoll, Mo, 27.11.2023:

Ich bin mit unserem Hund C eine große Waldrunde spazieren gegangen (***, ***, *** hinunter zum ***). Wir waren am *** Richtung ***, nach der ***. C war mit der Schleppleine angeleint.

Um 8.00 Uhr habe ich dort einen schwarzen Hund - nicht angeleint - gesehen und mir gleich gedacht, dass das D vom Nachbarn E (in Folge Herr E) ist, Bewohner und Hundehalter der Hunde „F“ und seinem neuen Rüden „D“ wohnhaft im ehemaligen Hotel ***, ***.

Nachdem unser Hund C (auch ein Rüde) keine anderen Rüden mag, bin ich sofort stehen geblieben und habe gerufen: Hallo, wir sind da, bitte nicht weitergehen, ich gebe C den Beißkorb rauf!“

Ich habe C den Beißkorb umgeschnallt und auf die kurze Leine gewechselt.

Währenddessen sind E und seine Hunde F und D stehen geblieben. Ich habe während des Leinenwechsels gerufen: „Könnt ihr bitte zurückgehen, hier ist es sehr eng!“ Herr E verneinte, es sei ihm egal, sie wollen in unsere Richtung gehen und sind losgestartet. Ich habe C festgehalten. Als die drei neben uns waren, ist C losgeprescht, weil der Metallbolzen der Leine gebrochen ist. C ist mit dem Rüden D zusammengestoßen. Trotz Beißkorb konnte C offenbar D am Ohr schnappen. Herr E hat sich auf C geworfen. Es war ein Gerangel. Er und ich haben die beiden Hunde getrennt. Herr E hat danach trotz Trennung der Hunde auf C sehr wild eingeschlagen und geschrien: „Ich bringe deinen Hund um!“ Ich habe nicht gesehen, dass D eine Wunde am Ohr hatte (wobei womöglich durch sein Fell), er hat unversehrt ausgesehen.

Genauso unversehrt wie Herr E. Es waren keinerlei Verletzungen zu sehen, noch hat er sich dazu in irgendeiner Weise geäußert. Inzwischen waren einige Meter Abstand zwischen ihm, seinen Hunden und uns. Ich habe ihn gebeten, jetzt rasch weiterzugehen, was er nicht wollte, er meinte, er ginge dorthin, wo es ihm passt. Er hat er sofort am Handy die Polizei angerufen, um sich über unseren Hund zu beschweren. Ich habe C an die andere Leine gehängt und rasch den Ort verlassen.“

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, sodass es zu einer Verletzung eines anderen Hundes gekommen sei. Fest stehe auch, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für den Hund verantwortlich gewesen sei. Dieser Vorfall hätte durch ordnungsgemäße Verwahrung verhindert werden können. Der Tatvorwurf sei von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern vielmehr die Ursache für die mangelhafte Verwahrung begründet worden. Als Ursache habe die Beschwerdeführerin das Brechen der Karabiner der Leine angegeben und habe dies mit Fotos der Leine und dem Vorlegen der Leine bei der persönlichen Rechtfertigung in der Behörde belegt.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass Hunde so verwahrt oder geführt werden müssen, dass Mensch und Tier nicht belästigt oder verletzt werden können. Der gesetzlichen Verpflichtung im Hinblick auf die Verwahrung sei nicht entsprochen worden, weil diese als sorgfältiger Halter verantworten müsse, dass die Leine ordnungsgemäß sei. Mildernd sei gegenständlich der bisher ordentliche Lebenswandel der Beschwerdeführerin, erschwerend keine Umstände berücksichtigt worden. Es habe daher mit einer Geldstrafe im weit unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden können.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diese Entscheidung (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Straferkenntnis im Wesentlichen aus der Rechtfertigung der Beschuldigten bestehe. Das Straferkenntnis setzte sich mit keinen weiteren Beweismitteln, die z.B. eine Verletzung eines Hundes belegen könnten, oder mit Beweismitteln, die den von der Beschuldigten nicht zu verantwortenden Bruch des Karabiners der Leine zum Thema haben, auseinander.

Die Beschuldigte nenne in ihrer Stellungnahme Personen, die sich mit der behaupteten Verletzung des Hundes und den Geschehnissen im Rahmen eines Ortsaugenscheines auseinandergesetzt hätten, z.B. die Veterinärmedizinerin G, die Hundetrainerin H. Keine dieser Personen sei von der den Bescheid erlassenden Behörde befragt oder zu Rate gezogen worden, obwohl die Beschuldigte all diese Personen der belangten Behörde namhaft gemacht habe. Hätte die belangte Behörde die belangte Behörde die Veterinärmedizinerin befragt, hätte sich herausgestellt, dass der Labrador D keine Bissverletzung erlitten habe, sondern vermutlich durch seine eigene Leine verletzt worden sei. Es hätte sich damit auch herausgestellt, dass der Hund D nicht durch den Hund der Beschuldigten verletzt worden sei. Die belangte Behörde hätte weiters die Leine, mit der der Hund der Beschuldigten zum Vorfallszeitpunkt ausgestattet gewesen sei, begutachten und dann feststellen müssen, dass das verwendete Modell durchaus für Hunde der Größe des Hundes der Beschuldigten geeignet gewesen sei, was wiederum bedeute, dass der Bruch des Karabiners nicht der Beschuldigten angelastet werden könne, was wiederum bedeute, dass die Beschuldigte den Hund ordentlich verwahrt habe.

Die belangte Behörde hätte sich weiters mit den Geschehnissen vor Ort auseinandersetzen und dann feststellen müssen, dass die Beschuldigte alle nur erdenkliche Sorgfalt habe walten lassen, damit eben kein Vorfall wie der gegenständliche passieren könne. Nur durch den unglücklichen, von der Beschuldigten nicht zu verantwortenden, Bruch eines Teiles der Leine habe es zum Losreißen des Hundes kommen können.

Bei Auseinandersetzung mit den Geschehnissen vor Ort hätte die belangte Behörde auch feststellen können bzw. müssen, dass der Vorfall vom Halter des Hundes D geradezu provoziert worden sei, weil er die Beschuldigte gezwungen habe an einer sehr engen Stelle des Weges an ihm und dem Hund D vorbeizugehen.

Abgesehen davon seien die Verletzungen des Hundes D durch den Hund der Beschuldigten nicht belegt. Im Gegenteil: Die Veterinärmedizinerin habe gemeint, dass die Verletzung des Hundes D nicht auf einen Biss zurückzuführen sei.

All diese Unterlassungen der belangte Behörde seien als Verfahrensfehler anzusehen, die, wie oben ausgeführt, dazu geführt hätten, dass der Sachverhalt nicht einmal annähernd ausreichend ermittelt worden sei. Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass die Beschuldigte keinen Fehler bei der Verwahrung ihres Hundes gemacht habe.

Die belangte Behöre habe aber auch die Rechtslage völlig verkannt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Nachdem die Beschuldigte jede erdenkliche Sorgfalt bei der Verwahrung ihres Hundes habe walten lassen, habe sie nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt. Sie habe den Hund angeleint und dafür eine geeignete Leine verwendet. Die Leine der Beschuldigten sei laut Herstellerhinweis für Hunde bis 67 kg geeignet. Der Hund der Beschwerdeführerin habe 48 kg. Die Beschuldigte habe also dafür gesorgt, dass die Leine ordnungsgemäß sei. Eine weitergehende Prüfung der Leine, nämlich dahingehend, ob die Leine auch tatsächlich keinen Materialfehler aufweise oder ähnliches, könne wohl nicht verlangt werden. Kein noch so sorgfältiger Hundehalter käme auf diese Idee. Der Hund der Beschuldigten habe sogar einen Beißkorb getragen.

Die Beschwerdeführerin habe mit dem anderen Hundehalter vereinbart, dass er den damals benutzten Weg vermeide. Dieser habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten. Die Beschwerdeführerin hat dann beim Zusammentreffen am Vorfallstag den anderen Hundehalter gebeten sie an einer geeigneten Stelle des Weges vorbeizulassen, was dieser abgelehnt habe, obwohl er gewusst habe, dass die beiden Hunde sich nicht leiden können.

Dass dann der Karabiner der Leine gebrochen sei, sei auch bei allergrößter Vorsicht nicht vorauszusehen gewesen, sodass der Beschuldigten keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden. Wäre der Karabiner nämlich nicht gebrochen, hätte es auch kein Problem gegeben. Die Beschwerdeführerin sei sehr sportlich und habe ihren Hund sehr gut im Griff.

Aus diesen Gründen richte die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anträge in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH Mödling zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 16.05.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Mischlingshundes namens C, Chipcode Nummer ***.

4.2. Am 27.11.2023, um 07:40 Uhr spazierte die Beschwerdeführerin mit ihrem Hund im Bereich ***, ***, hinter der Ortsausfahrt ***. Der Hund der Beschwerdeführerin war mit einer Schleppleine angeleint. Als die Beschwerdeführerin ihren Nachbarn E mit seinen beiden Rüden erblickte, rief sie diesem zu, zumal sie wusste, dass ihr Hund C keine anderen Rüden mag, er solle bitte nicht weitergehen, sie gebe C den Beißkorb hinauf.

Die Beschwerdeführerin gab ihrem Hund den Beißkorb hinauf und wechselte auf eine kurze Leine. Der Nachbar und dessen beiden Hunde, F und D, blieben währenddessen stehen.

4.3. Als der Nachbar mit seinen beiden Hunden vorbeiging, riss sich C von der Beschwerdeführerin los. Es war dem Hund möglich sich loszureißen, weil der Metallbolzen der Leine gebrochen war.

4.4. C ging, nachdem er sich losgerissen hatte, auf den Hund D los und es entstand eine Rangelei der beiden Hunde. Die beiden Hundehalter (die Beschwerdeführerin und ihr Nachbar Herr E) konnten die Hunde schließlich voneinander trennen.

4.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Hund D vom Hund der Beschwerdeführerin durch einen Biss verletzt wurde.

4.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Nettoeinkommen von rund € 1.500,00, verfügt über ein Einfamilienhaus und hat keine Sorgepflichten.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, sowie auch aus der Beschwerde.

Im Konkreten ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Hund C unbestritten. Unbestritten ist weiters und wurde dies insbesondere auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass diese ihren Hund C an der (kurzen) Leine führte, als ihr Nachbar mit dessen beiden Hunden an ihr vorbei ging. Ein Materialgebrechen an der Leine führte in weiterer Folge dazu, dass C sich von der Leine losreißen und den Hund D attackieren konnte.

Dass der Hund D tatsächlich durch einen Biss durch den Hund der Beschwerdeführerin verletzt wurde, konnte gegenständlich nicht mit (der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen) Sicherheit festgestellt werden, zumal aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Rangelei zwischen den beiden Hunden, wobei D angeleint war) auch eine Verletzung von D durch die Leine im Zuge dieser Rangelei nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin ihrem Rüden einen Beißkorb angelegt.

Die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin, sowie der Umstand, dass diese keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Andernfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10.000, – Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Der „Halter“ eines Hundes ist nicht zwingend nur dessen Eigentümer; als Halter gilt vielmehr jener, dem das Tier zeitlich und räumlich – wenn auch nur vorübergehend – zugeordnet ist, der somit den Hund führt, verwahrt und beaufsichtigt.

Nach dem Beschwerdevorbringen war die Halterin des Hundes C zum Tatzeitpunkt (nur) die Beschwerdeführerin und ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin somit gegenständlich unbestritten.

7.2. Durch die unter Punkt 7.1. genannte gesetzliche Bestimmung wird bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung bereits dann vorliegt, wenn durch die Führung oder Verwahrung des Hundes „Menschen und Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es daher nicht notwendig, dass ein Hund zubeißt oder durch das Zubeißen eine Verletzung des anderen Hundes entsteht.

Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, dass eine Befragung der Veterinärmedizinerin durch die belangte Behörde ergeben hätte, dass der Labrador D keine Bissverletzung erlitten habe, kann der Beschwerde daher gegenständlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Gegenständlich ist unstrittig, dass der Hund C auf den Rüden D losgegangen ist bzw. diesen attackiert hat und es in der Folge zu einer Rangelei zwischen den beiden Rüden gekommen ist. Es war daher jedenfalls eine unzumutbare Belästigung im Sinne der zitierten Norm gegeben.

7.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass der Hund der Beschwerdeführerin von dieser zwar an der Leine gehalten wurde, es aber dennoch dazu kam (und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht verhindert werden konnte), dass dieser einen anderen Hund attackieren konnte.

Die im Rahmen der Beschwerde hiefür angeführte Rechtfertigung, wonach der Metallbolzen der Leine gerissen sei und eine Prüfung der Leine, nämlich dahingehend, diese einen Materialfehler aufweise oder ähnliches, nicht verlangt werden könnte führt die Beschwerde gegenständlich nicht zum Erfolg.

Wie sich aus § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ergibt, hat der Hundehalter das Tier in einer Weise zu führen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Dazu zählt auch, dass die vom Hundehalter verwendeten Utensilien, wie gegenständlich Leine und Beißkorb hiefür auch geeignet sind. Es obliegt daher jedenfalls dem Hundehalter vor Verwendung einer Leine, diese im Hinblick auf allfällige Materialfehler, oder aber auch einen allfälligen Materialverschleiß zu prüfen.

7.4. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin unabhängig davon, dass sie im konkreten Fall ihren Hund an der Leine hielt, diesen nicht in einer Weise geführt, dass er nicht andere Tiere unzumutbar belästigt oder gefährdet hat, wodurch objektiv ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verwirklicht und § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz vorliegt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu ihrer gänzlichen Exkulpierung führen könnten (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt 7.3.bzw. auch unter 7.5.).

Die angelastete Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar.

7.5. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Es gilt die unzumutbare Belästigung und auch die Gefährdung anderer Personen und Tiere zu verhindern. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Von der belangten Behörde wurde zu Recht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Strafmildernd konnte gegenständlich berücksichtigt werden, dass der Hund der Beschwerdeführerin von dieser an der Leine geführt wurde, er sich jedoch durch das erwähnte Materialgebrechen (Brechen des Metallbolzens der Leine) von der Leine losreißen konnte. Es konnte daher die von der belangten Behörde (ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Strafe) noch geringfügig reduziert werden.

Nicht zuletzt gilt es der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass sie gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Zusammenleben zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Einschluss dessen, dass die belangte Behörde die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, ist die Beschwerdeführerin durch die nunmehr verhängte Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe auch der Höhe nach notwendig, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden gering waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist, soweit er gegenständlich von rechtlicher Relevanz ist, unbestritten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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