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LVwG-AV-640/001-2024•LVwG N LVwG-AV-640/001-2024
LVwG-AV-640/001-2024Tribunal administratif régional28 févr. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; vermuteter Konsens; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend baupolizeilicher Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages mit sieben Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, wurde gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der folgenden, auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, Gst. Nr. *** bestehenden Bauwerke erteilt:
„1.Im nördlichen Bereich des Grundstücks ist eine grüne Blechhütte vorhanden.Die Hütte weist eine Breite von ca. 2,13 m und eine Länge von ca. 2,95 m auf. Den oberen Abschluss bildet ein flach geneigtes Satteldach. Die Höhe beträgt im Bereich der Traufe ca. 1,76 m.
2. Im Anschluss an die Blechhütte wurde ein weiteres Gebäude errichtet. DasGebäude in Holzbauweise hat eine Grundfläche von ca. 1,34 m mal 1,25 m und eine Höhe von ca. 2,20 m an der Traufe gemessen.
3. Vom Grundstückszugang ca. 10 m dem Weg folgend, befindet sich einweiteres Gebäude. Dieses Gebäude wurde auf eine Länge von ca. 3,05 m und einer Breite von ca. 3,0 m in Holzbauweise errichtet.
4. Direkt anschließend wurde in massiver Bauweise auf einer Länge von ca. 3,60 m und ebenfalls mit einer Breite von 3,0 m das Gebäude erweitert. Den oberen Abschluss des Gebäudes bildet ein Satteldach. An der Nordwestansicht beträgt die Höhe des in Holzbauweise errichteten Gebäudeteils ca. 2,45 m gemessen an der Traufe und ca. 3,10 m Firsthöhe. An der Südwestseite des in massiver Bauweise errichteten Gebäudes zeigt sich eine Traufenhöhe von ca. 2,95 m.
5. An der Südostseite des Gebäudes befindet sich ein weiterer Anbau inHolzbauweise. Dieser Anbau hat eine Länge von ca. 2,10 m und eine Breite von ca. 3,65 m. Ein Pultdach mit einer traufenseitigen Höhe von ca. 2,08 m bildet den oberen Abschluss. Der Anbau ist über die Südseite zugänglich und dient als Lagerfläche.
6. Von hier aus ist auch der unter dem massiven Bauteil befindliche Erdkeller erreichbar. Der Erdkeller hat nach Aussage des Eigentümers eine Höhe von ca. 1,50 m und eine Grundfläche von ca. 5 m².“
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in welcher er insbesondere vorbrachte, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliege. Diesbezüglich sei insbesondere ein Amtssachverständiger zu bestellen gewesen, um den Errichtungszeitpunkt der „Weingartenhütte“ festzustellen. Dieser sei „wesentlich für die Anwendung des vermuteten Konsens“. Weiters habe es bislang keine „baubehördlichen Beanstandungen“ gegeben und seien auch sonst „keine Anzeichen für das Fehlen einer Baubewilligung ersichtlich“. Darüber hinaus liege ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1978 vor, auf dem ausdrücklich bereits die „bestandsmäßige Weingartenhütte festgehalten“ worden sei.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. März 2024, Zl. ***, wird die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Luftbild des Vermessungsamtes aus dem Jahr 1958 übermittelt worden sei, auf dem „keinerlei Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** ersichtlich“ seien. Weiters sei der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag aus dem Jahr 1978 unbeglaubigt und sei in dem tatsächlich im Grundbuch verbücherten Kaufvertrag „keine Rede von einer bestehenden Baulichkeit‘“. Die Errichtung eines Bauwerkes in einem Weingarten im Grünland hätte stets einer Baubewilligung bedurft, für das Grundstück Nr. ***, KG ***, hätten jedoch keinerlei Indizien in den Archiven vorgefunden werden können, dass in der Vergangenheit jemals ein Antrag auf eine baubehördliche Bewilligung auch nur für eines der gegenwärtig vorhandenen Bauwerke gestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei daher davon auszugehen, dass auf dem bis zu seinem Verkauf im Jahr 1978 als Weingarten bewirtschafteten Grundstück frühestens nach dem Jahr 1958 (Luftaufnahme Vermessungsamt) ein Bauwerk errichtet worden sei.
Im Hinblick auf die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass im gegenständlichen Fall die nunmehr neu festgesetzte Frist von sieben Monaten für den Abbruch der bestehenden Bauwerke und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Begrünung) jedenfalls angemessen sei.
2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer eingangs inhaltlich die gleichen Ausführungen wie in seiner Berufung vor.
2.2. Zudem stellt der Beschwerdeführer folgenden Beweisantrag:
„Aufgrund der beschriebenen Umstände und der Mangelhaftigkeit der amtswegigen Ermittlungstätigkeit wird im Verfahren vor dem LVwG erneut die Bestellung eines Amtssachverständigen zur Ermittlung des Errichtungszeitpunktes der gegenständlichen Weingartenhütte beantragt.
Diese Erhebung ist jedenfalls notwendig, um die Voraussetzungen des vermuteten Konsenses abschließend zu beurteilen.“
2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde herangezogenen Lichtbilder führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass es „äußerst fragwürdig“ erscheine, die rechtliche Subsumtion auf die Gegenüberstellung zweier Lichtbilder zu stützen. Diese seien hierfür nämlich ungeeignet, weil sich bei näherer Betrachtung zeige, dass das Bild aus dem Jahr 1958 offensichtlich aus einer völlig anderen Höhe als das Lichtbild aus dem Jahr 2014 angefertigt worden sei. Das Bild aus dem Jahr 1958 lasse keinen Schluss zu, ob sich das Gebäude nicht in dem kleinen Waldstück befinde, wie es auch bereits heute der Fall sei. Der Maßstab der Lichtbilder stimme nicht überein, sodass ein Vergleich nur schwer anzustellen sei. Für den Beschwerdeführer ließen die Lichtbilder daher „keinen stichhaltigen Rückschluss auf den Bestand des Bauwerkes“ zu bzw., ob das im Lichtbild von 1958 „eingeringelte“ Feld auch tatsächlich die Liegenschaft sei, auf der sich das Bauwerk befinde.
2.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. schränkte diese dahingehend ein, dass sich diese ausschließlich gegen den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der „Weingartenhütte“ und jedenfalls nicht gegen die unter Spruchpunkt 1. und 2. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz angeführten Bauwerke richtet. Verfahrensgegenständlich sind sohin folgende Objekte:
„3.Vom Grundstückszugang ca. 10 m dem Weg folgend, befindet sich ein
weiteres Gebäude. Dieses Gebäude wurde auf eine Länge von ca. 3,05 m und einer Breite von ca. 3,0 m in Holzbauweise errichtet.
4. Direkt anschließend wurde in massiver Bauweise auf einer Länge von ca. 3,60 m und ebenfalls mit einer Breite von 3,0 m das Gebäude erweitert. Den oberen Abschluss des Gebäudes bildet ein Satteldach. An der Nordwestansicht beträgt die Höhe des in Holzbauweise errichteten Gebäudeteils ca. 2,45 m gemessen an der Traufe und ca. 3,10 m Firsthöhe. An der Südwestseite des in massiver Bauweise errichteten Gebäudes zeigt sich eine Traufenhöhe von ca. 2,95 m.
5. An der Südostseite des Gebäudes befindet sich ein weiterer Anbau in Holzbauweise. Dieser Anbau hat eine Länge von ca. 2,10 m und eine Breite von ca. 3,65 m. Ein Pultdach mit einer traufenseitigen Höhe von ca. 2,08 m bildet den oberen Abschluss. Der Anbau ist über die Südseite zugänglich und dient als Lagerfläche.
6. Von hier aus ist auch der unter dem massiven Bauteil befindliche Erdkellererreichbar. Der Erdkeller hat nach Aussage des Eigentümers eine Höhe von ca. 1,50 m und eine Grundfläche von ca. 5 m².“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich verzichtet wurde – Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde und hieraus insbesondere den Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 21. Juni 2023 samt Lichtbildern sowie die die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Mittelungen zur Änderung der Abgabenpflicht des Finanzamtes *** für die Jahre 1986 und 2011.
3.2. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach entsprechender Aufforderung zudem untenstehende Lichtbilder, auf die sie auch im angefochtenen Bescheid Bezug nimmt:
3.2.1. Orthofoto 1958 der Liegenschaft Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, Gst. Nr. ***
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
3.2.2. Vergrößerung und Vergleich Orthofoto 2014 (oben) Orthofoto 1958 (unten):
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Orthofoto 1958
3.3. Einsicht genommen wurde zudem in den (historischen) Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft.
3.4. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der mit dem Bauarchiv der belangten Behörde vertraute Mitarbeiter und Amtssachverständige für Bautechnik im Hinblick auf die Vollständigkeit des gegenständlichen Bauaktes bzw. des Archivs der Bauabteilung der belangten Behörde als Zeuge einvernommen wurde.
3.5. Schließlich legte die belangte Behörde nach entsprechender Aufforderung exemplarisch den (historischen) Bauakt einer Nachbarliegenschaft zum Beweis dafür vor, dass das Bauarchiv auch zur Umgebung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vollständig ist.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***.
4.2. Auf dieser Liegenschaft befinden sich folgende, im Bescheid der Baubehörde I. Instanz wie folgt definierte, verfahrensgegenständliche Objekte:
4.2.1. Objekt 1 (Spruchpunkt 3. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz):
Vom Grundstückszugang ca. 10 m dem Weg folgend, befindet sich ein weiteres Gebäude. Dieses Gebäude wurde auf eine Länge von ca. 3,05 m und einer Breite von ca. 3,0 m in Holzbauweise errichtet.
4.2.2. Objekt 2 (Spruchpunkt 4. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz):
Direkt anschließend wurde in massiver Bauweise auf einer Länge von ca. 3,60 m und ebenfalls mit einer Breite von 3,0 m das Gebäude erweitert. Den oberen Abschluss des Gebäudes bildet ein Satteldach. An der Nordwestansicht beträgt die Höhe des in Holzbauweise errichteten Gebäudeteils ca. 2,45 m gemessen an der Traufe und ca. 3,10 m Firsthöhe. An der Südwestseite des in massiver Bauweise errichteten Gebäudes zeigt sich eine Traufenhöhe von ca. 2,95 m.
4.2.3. Objekt 3 (Spruchpunkt 5. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz):
An der Südostseite des Gebäudes befindet sich ein weiterer Anbau in Holzbauweise. Dieser Anbau hat eine Länge von ca. 2,10 m und eine Breite von ca. 3,65 m. Ein Pultdach mit einer traufenseitigen Höhe von ca. 2,08 m bildet den oberen Abschluss. Der Anbau ist über die Südseite zugänglich und dient als Lagerfläche.
4.2.4. Objekt 4 (Spruchpunkt 6. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz):
Von hier aus ist auch der unter dem massiven Bauteil befindliche Erdkeller erreichbar. Der Erdkeller hat nach Aussage des Eigentümers eine Höhe von ca. 1,50 m und eine Grundfläche von ca. 5 m².
4.3. Für die fachgerechte Herstellung der Objekt 1 bis 4 wird ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Sämtliche Objekte sind mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
4.4. Objekte 1 bis 3 sind oberirdisch, haben ein Dach und wenigstens zwei Wände.
4.5. Objekt 4 ist unterirdisch, nicht mehr als die Summe der Hälfte der äußeren Begrenzungsflächen liegen über dem anschließenden Gelände.
4.6. Keines der Objekte 1 bis 3 befand vor dem Jahr 1958 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
4.7. Für keines der Objekte liegt eine Baubewilligung oder Bauanzeige im Akt bzw. Archiv der Baubehörde vor.
4.8. Es liegen keine bestimmten Indizien vor, dass das Archiv der Baubehörde für die gegenständliche Liegenschaft nicht ordnungsgemäß oder vollständig ist.
4.9. Eine Leistungsfrist von sieben Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erfüllung des gegenständlichen Abbruchauftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde – und hieraus insbesondere den oben unter Pkt. 3.2. abgebildeten Lichtbildern, dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 21. Juni 2023 samt Lichtbildern sowie die die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Mittelungen zur Änderung der Abgabenpflicht des Finanzamtes *** für die Jahre 1986 und 2011.
5.2. Die Feststellungen zur Lage, Größe und Eigenschaft der Objekte wurde aufgrund des Aktenvermerks über den Lokalaugenschein vom 21. Juni 2023 samt Lichtbildern getroffen. Bereits den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegen.
5.3. Aus der Gegenüberstellung der Orthofotos der gegenständlichen Liegenschaft aus dem Jahr 1958 und 2014 ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei, dass sich die Objekte 1 bis 3 im Jahr 1958 noch nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befanden. Auch wenn das Orthofoto aus dem Jahr 1958 lediglich eine schwarz-weiß Aufnahme darstellt und eine niedrigere Qualität als jenes aus dem Jahr 2014 aufweist, sind insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Einzeichnung der Parzelle durch die belangte Behörde jedenfalls die Grundgrenzen ersichtlich. Aus der übrigen Positionierung der Nachbarliegenschaften sowie der Straße bzw. dem Ende der Wegparzelle kann in einem weiteren Schritt – trotzt etwaiger unterschiedlicher Flughöhen bzw. Maßstäbe der Lichtbilder – aufgrund des Vergleiches mit der Lage der Objekte auf dem Orthofoto aus dem 2014 mit dem Orthofoto aus dem Kahr 1958 festgestellt werden, dass sich die gegenständlichen Objekte im Jahr 1958 noch nicht an dieser Stelle befanden.
5.4. Im Hinblick auf Objekt 4 kann aufgrund der Qualität und Farbe des Lichtbildes zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort ein Erdkeller im Jahr 1958 befand. Jedoch spricht hiergegen zum einen, dass die gesamte Parzelle landwirtschaftlich bewirtschaftet war und daher auch der Eingang zu einem Erdkeller auf der durchgehend hellen Ackerfläche ersichtlich wäre. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einem bestehenden Erdkeller für weitere, nachträgliche Bauarbeiten darauf, wie die Errichtung einer „Weingartenhütte“, nach dem Jahr 1958 jedenfalls diesbezügliche Unterlagen wie Bauansuchen bzw. Baubewilligungen im vollständigen Bauakt aufliegen würden und ein Erdkeller in diesen jedenfalls eingezeichnet oder zumindest erwähnt wäre.
5.5. Darüber hinaus führte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich als Zeuge einvernommen Mitarbeiter der belangten Behörde nachvollziehbar aus, dass das Bauarchiv im Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft mangels anderweitiger Hinweise vollständig ist bzw. für die gegenständlichen Objekte keinerlei Akten vorliegen. Nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die belangte Behörde zudem exemplarisch den Bauakt einer benachbarten Liegenschaft zum Beweis dafür vor, dass das Bauarchiv der belangten Behörde für umliegende Liegenschaften vollständig geführt ist und diese, wie im vorgelegten Fall etwa bis zum Jahr 1934 zurückreichen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft unvollständig ist.
5.6. Schließlich ergibt sich insbesondere auch aus der Mitteilung des Finanzamtes *** vom 1. Jänner 2011, Zl. ***, zur „Änderung der Abgabenpflicht“ im Hinblick auf die Grundsteuer, welche an den Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft adressiert war, dass diese ausdrücklich den „Grundbesitz (unbebautes Grundstück“) betrifft. Befragt zu dieser Mitteilung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er dies nie infrage gestellt habe und immer bezahlt habe, was von ihm verlangt worden sei. Jedoch könne auch das Finanzamt „Unkenntnis“ davon haben, dass die gegenständliche Liegenschaft bebaut ist. Auch aus der Mitteilung über die Änderung der Abgabenpflicht „ab 1. Jänner 1986“ des Finanzamtes *** ergibt sich diesbezüglich, dass die „Art des Steuergegenstandes“, die gegenständliche Liegenschaft, ein „unbebautes Grundstück“ ist. Würde daher tatsächlich ein baubehördlicher Konsens für die gegenständlichen Objekte vorliegen, der sich nicht (mehr) in einem unvollständigen Bauakt der Behörde befinden würde, hätte zumindest das Finanzamt im Hinblick auf die Besteuerung der gegenständlichen Liegenschaft hiervon Kenntnis.
5.7. Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Angemessenheit derselben nicht bestritten, sondern lediglich ersucht, dass „diese bis zur Rechtskraft der Entscheidung jedenfalls ausgesetzt wird“. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen aus diesem Grund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Leistungsfrist von sieben Monaten im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, keine Zweifel an der Angemessenheit dieser Leistungsfrist.
6.1. Wie sich aus dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, sowie dem angefochtenen Bescheid ergibt, wird der gegenständliche Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erteilt, weil für die gegenständlichen Objekte weder eine Baubewilligung noch eine Anzeige bestehe. Auch der Beschwerdeführer konnte keine (bzw. Kopien) Baubewilligungen hierfür vorlegen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist nunmehr alleine der Abbruchauftrag gemäß der Spruchpunkte 3 bis 6 (Objekte 1 bis 4) des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, verfahrensgegenständlich.
6.2. Als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0050, mwN). Der Abbruchauftrag hat zudem ausreichend konkretisiert zu sein und daher der Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193, mwN). Ein behördlicher Auftrag ist jedoch bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348, mwN).
6.3. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren weder die von der belangten Behörde festgestellte Lage und Größe der gegenständlichen Objekte noch deren Bauwerkseigenschaft bestritten. Wie unter Pkt. 4 festgestellt – sowie nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde – ergibt sich hieraus insbesondere, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte 1 bis 4 Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 darstellen, für deren Errichtung auch aufgrund der Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 2014 eine Baubewilligung erforderlich war.
6.4. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Fall vor, nachdem er weder selbst eine (historische) Baubewilligung vorlegen konnte noch im Bauakt der belangten Behörde eine solche aufliegt, dass ein „vermuteter Konsens“ für die gegenständlichen Objekte und sohin jeweils eine Baubewilligung vorliege.
Allgemein kann sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist jedoch ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/05/1151, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191). Zudem kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände schließlich einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall von keinem vermuteten Konsens auszugehen: Es liegt gegenständlich bei den nach 1958 errichteten Bauwerken kein „alter Bestand“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem bestehen angesichts der vollständigen Bauakte der umliegenden Grundstücke, des Umstandes, dass eine etwaige Bewilligung nach dem Jahr 1958 zu einer Zeit hätte erteilt werden müssen, in welcher von einem vollständigem und ordnungsgemäßen Archiv auszugehen ist und schließlich der glaubhaften Aussage des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugens, wonach der Bauakt und die Archive für das in Rede stehende Grundstück vollständig sind (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN, zur Beurteilung der Vollständigkeit von Archiven) für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind zudem keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/05/0072), weil insbesondere die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen das Vorliegen eines vermuteten Konsenses sprechen (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Grünland-Widmung der gegenständlichen Liegenschaft auch nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung ohne Baulandwidmung bewilligt hätte (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).
6.5. Im Hinblick auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung des Alters der Objekte – wobei ausdrücklich ausschließlich die Bestellung eines Amtssachverständigen beantragt wurde – ist darauf zu verweisen, dass ein tauglicher Beweisantrag der Anführung eines entsprechenden Beweisthemas bedarf, also jener Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nur mit Hilfe eines Sachverständigen auf Grund dessen besonderen Fachwissens überprüft werden kann (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/14/0095). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist zudem abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind (vgl. VwGH 17.09.1997, 93/13/0180). Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-) erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-) erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220, mwN).
Im vorliegenden Fall würde eine Bestimmung des Alters jedoch zum einen für sich alleine noch keinen „vermuteten Konsens“ beweisen, zum anderen ist die genauere Altersbestimmung insofern unerheblich, weil für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Orthofotos der Liegenschaft zweifelsfrei feststeht, dass die gegenständlichen Objekte nach 1958 errichtet wurden. Von der Einholung des beantragten Gutachtens konnte im vorliegenden Fall sohin abgesehen werden.
6.6. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Bei der Bemessung der Frist ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133, mwN). Die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sieben Monaten wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Nach Erörterung der gegenständlichen Leistungsfrist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte dieser lediglich, dass „diese bis zur Rechtskraft der Entscheidung jedenfalls ausgesetzt wird“. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukam. Darüber hinaus ergaben sich auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Leistungsfrist unangemessen kurz sei und wurde daher spruchgemäß aus dem angefochtenen Bescheid übernommen.
6.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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