LVwG N LVwG-AV-6/001-2025

LVwG-AV-6/001-2025Tribunal administratif régional25 févr. 2025

Regest

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; elektronische Zustellung; Zustellnachweis; Beschwerdefrist; Vollstreckbarkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-6/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.6.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) samt Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeit, folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus dem Akt des erkennenden Gerichtes ergibt sich folgender Verfahrensgang und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachstehendem Sachverhalt aus:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.05.2024, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition unter Zugrundelegung des § 12 Abs. 1 und 3 WaffG verboten worden war, bestätigt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der im Akt erliegenden Zustellurkunde entsprechend der zuvor auch erfolgten Zustellverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk auf elektronischem Wege über den Zustelldienst „BriefButler“ zugestellt. Die Abholfrist begann am 31.10.2024 und erfolgte die erste elektronische Verständigung des Beschwerdeführers, dass das Dokument für ihn bereitliegt, an die auch hinterlegte Verständigungsadresse *** am 31.10.2024 um 12:05 Uhr. Die zweite diesbezügliche Verständigung erfolgte am 02.11.2024 um 12:05 Uhr. Bis zum Ende der Abholfrist erfolgte keine Abholung des Schriftstückes durch den Beschwerdeführer.

Im Rahmen der elektronischen Zustellung eines Schriftstückes durch Behörden des Landes Niederösterreich erfolgt die Prüfung, ob ein Empfänger elektronisch oder nur postalisch (per Papier) erreichbar ist, automatisiert nach der Abfertigung im Hintergrund. Dabei wird überprüft, ob ein Empfänger im Teilnehmerverzeichnis (TNVZ – beim Bundeskanzleramt angesiedelt) gelistet ist, bzw. in der Anwendung „MeinPostkorb“ eine Abwesenheit eingetragen hat, sollte er gelistet sein oder keine Abwesenheit vorhanden sein, wird elektronisch zugestellt. Andernfalls erfolgt die Zustellung postalisch über die zentrale Druckstraße der Landesamtsdirektion.

Im konkreten Fall war eine elektronische Zustelladresse des Beschwerdeführers im vom Bundeskanzleramt geführten Teilnehmerverzeichnis zum Zeitpunkt des gegenständlichen Zustellvorganges abrufbar und war auch keine Abwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers bei der Anwendung „MeinPostkorb“ registriert.

Der Beschwerdeführer hat auf die an ihn ergangenen Verständigungen nicht reagiert und das Poststück auch nicht behoben. Erst nach einem mit der Bezirkshauptmannschaft Melk geführten Telefonat am 17.12.2024 und nachdem ihm der Bescheid vom 30.10.2024 per E-Mail mit dem Hinweis, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, nochmals übermittelt wurde, wurde von ihm mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 19.12.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides und einem in eventu gestellten Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Bezirkshauptmannschaft Melk erhoben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.01.2025.

Im Konkreten ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Zustellurkunde, dass der gegenständliche vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch elektronische Zustellung mit Zustellnachweis mittels des elektronischen Zustelldienstes BriefButler unter der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen E-Mail-Adresse zugestellt wurde, wobei diese Zustellung auch der Zustellverfügung („Zustellung RSb (dual)“) entsprach. Unbestritten ist auch, dass die erste elektronische Verständigung des Beschwerdeführers, dass das Dokument für ihn bereitliegt, an die auch Verständigungsadresse *** am 31.10.2024 um 12:05 Uhr und die zweite diesbezügliche Verständigung am 02.11.2024 um 12:05 Uhr erfolgte.

Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.01.2025, welches sich auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Bereich Informationstechnologie, stützte, ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die gewählte Form der Zustellung und insbesondere Registrierung des Beschwerdeführers. Es gibt keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen, und wird diesen auch vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den nachvollziehbar dargelegten technischen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer registriert war, andernfalls eine Zustellung aus den dargelegten Gründen automatisch postalisch über die zentrale Druckstraße der Landesamtsdirektion erfolgt wäre. Aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die an ihn per E-Mail ergangenen Verständigungen nicht auffällig wurden und wann dem Beschwerdeführer tatsächlich die Existenz und der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Kenntnis gelangte, ist ohne rechtliche Relevanz.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge des § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist zudem das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 35 Zustellgesetz lautet zudem wie folgt:

„(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2024 mit Zustellnachweis elektronisch übermittelt wurde. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 31.10.2024 und die zweite elektronische Verständigung am 02.11.2024. Ab dem 31.10.2024 wurde der Bescheid vom elektronischen Zustelldienst zur Abholung bereitgehalten.

Beim Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die einen Beweis über die Zustellung darstellt; der Gegenbeweis ist gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG zulässig (z.B. VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr mit seinem Vorbringen glaubhaft machen will, dass der Beschwerdeführer keine elektronischen Verständigungen erhalten habe und eine elektronische Zustellung auch nicht zulässig gewesen wäre, gereicht dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk die elektronische Zustellung des hier angefochtenen Bescheides verfügt wurde und eine eben solche auch deshalb erfolgte und auch – nur deshalb – erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer sich in diesem Sinne auch zuvor registriert hatte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte bereits aus technischen Gründen keine elektronische Zustellung erfolgen können, sondern wäre die Zustellung – und auch nur dann – auf postalischem Wege erfolgt. Dass der Beschwerdeführer zudem auch in weiterer Folge über diese elektronische Zustellung zweimal wiederum auf elektronischem Wege verständigt wurde, ergibt sich eben aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis.

In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer unzweifelhaft freiwillig bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet hat, musste er auch mit behördlichen Zustellungen unter der von ihm angegebenen Zustelladresse rechnen. Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der elektronischen Zustellung verhindern. Hat der Empfänger des Dokumentes, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Zustellgesetz erlangt hat, verabsäumt, sich einen Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich in seiner Sphäre zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert (vgl. LVwG Vorarlberg 14.06.2022, LVwG-1-305/2022-R9, mwN).

Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt eine Ortsabwesenheit, geschweige denn eine mangelnde Internetverbindung oder sonstige technische Probleme behauptet, sodass die mangelnde Kenntnis der gegenständlichen Verständigungen ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen ist. Vor allem durfte der Beschwerdeführer keinesfalls darauf vertrauen, dass die Zustellungen ausschließlich auf postalischem Wege erfolgen, zumal in der gegebenen Situation eben eine elektronische Zustellung nicht nur möglich, sondern auch unter Zugrundelegung des § 35 Zustellgesetz zulässig war. Solange keine Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis oder eine Änderung der Teilnehmerdaten erfolgt ist, können Dokumente rechtswirksam über die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden. Eine Unzustellbarkeit an die vom Beschwerdeführer gegenüber dem elektronischen Zustelldienst bekannt gegebene E-Mail-Adresse war nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der elektronischen Zustellung nach seinem Vorbringen keine Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, nach § 35 Abs. 7 Z 1 Zustellgesetz von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen, zumal im Interesse der Rechtssicherheit die Wirkung der Zustellung nicht (allein) von der subjektiven Kenntnis des Empfängers abhängen soll.

Entsprechend der auch vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde 4 Wochen. Die 4-wöchige Rechtsmittelfrist begann somit im Sinne des § 35 Abs. 6 am 02.11.2024 zu laufen und endete demgemäß im Sinne des § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 AVG am 16.11.2024. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer erst am 19.12.2024 eingebracht, sodass sie als verspätet eingebracht zu beurteilen ist.

Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, ist gegenständlich im Übrigen ohne Belang, sondern erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag zu beurteilen (vgl. VwGH 28.04.1993, 93/02/0051). Es obliegt zudem nicht dem Ermessen des erkennenden Gerichtes, trotz Ablaufes der Beschwerdefrist die Beschwerde inhaltlich zu prüfen. Mit Ablauf des 16.11.2024 ist vielmehr der verfahrensgegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insgesamt verwehrt ist, auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eben eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen, weshalb spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen war.

Zum Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk ist auszuführen, dass sich die Vollstreckbarkeit eines Bescheides grundsätzlich aus dessen Rechtskraft ergibt und diesbezüglich ein separates Vollstreckungsverfahren durchzuführen ist. Dieses ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuleiten und ist in diesem eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen, wobei diese von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der geltenden Regelungen des AVG aufgehoben oder mit Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Eine (bloße) Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Bescheides durch das Verwaltungsgericht ist außerhalb dieses Verfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens gegen den „Titelbescheid“ in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen, sodass dieser Antrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.

Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass über den eventualiter vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung des (eben rechtskräftigen) Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition zuständigkeitshalber die Bezirkshauptmannschaft Melk zu entscheiden haben wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist schließlich nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

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