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LVwG-S-2552/001-2024•LVwG N LVwG-S-2552/001-2024
LVwG-S-2552/001-2024Tribunal administratif régional21 févr. 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Mutterschutz; Ruhemöglichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG 1979), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) auf den Betrag von 880 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) neu festgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 88 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) vom 9. April 2024, Zl. *** wurde dem Beschuldigten A zur Last gelegt, es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortlicher Beauftragter der B GmbH für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes betreffend die Filiale in ***, ***, verantworten zu müssen, dass in der genannten Filiale der Bestimmung des § 8a Mutterschutzgesetzes zuwidergehandelt worden sei, indem für die gravide Arbeitnehmerin Frau C keine Ruhemöglichkeit zur Verfügung gestanden sei.
Der Beschuldigte habe daher gegen § 8a Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) verstoßen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 2 VStG 30 Euro vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus und wertete die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd, während erschwerend keine Umstände berücksichtigt wurden.
2. Die Geldstrafe wurde in weiterer Folge gezahlt und der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Amtspartei) mit Schreiben vom 23. Juli 2024, Zl. *** die rechtskräftige Bestrafung mitgeteilt.
Am 12. November 2024 wurde dem Arbeitsinspektorat *** (Beschwerdeführerin) das Straferkenntnis per E-Mail übermittelt.
3. In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird nun von der Amtspartei der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches bekämpft, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des § 19 VStG nicht Gebrauch gemacht habe. Die Hinaufsetzung der Strafhöhe auf 880 Euro wurde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und dem Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 Parteiengehör unter Beifügung der Beschwerde gewährt.
6. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 wurde seitens der B GmbH mitgeteilt, dass die Strafhöhe von 330 Euro angemessen sei, zumal die Führungskräfte zur Vermeidung derartiger Vorfälle neuerlich geschult worden seien, ein neuerlicher Verstoß keinesfalls zu erwarten sei und es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II.Feststellungen
Das angefochtene Straferkenntnis wurde mit E-Mail vom 12. November 2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 27. November 2024 erhoben.
Zum Beschuldigten schien zum Tatzeitpunkt bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des §§ 37 Abs. 1 und 8a MSchG auf.
Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro und hat kein Vermögen und keine Schulden.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Übermittlung des Straferkenntnisses ergeben sich ebenso wie die Beschwerdeerhebung unzweifelhaft aus dem Behördenakt.
Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergeben sich bereits aus der Anzeige unter Beifügung der Strafverfügung sowie dem mit Beschwerde übermittelten diesbezüglichen Auszug unter Angabe des Rechtskraftdatums.
Die persönlichen Vermögensverhältnisse wurden mangels Bekanntgabe durch den Beschuldigten seitens der belangten Behörde geschätzt und vom Beschuldigten nicht bestritten.
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG vier Wochen. Die Beschwerdefrist beginnt dabei gemäß Abs. 4 der Bestimmung, sofern das Erkenntnis nicht verkündet wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin erst am 12. November 2024 durch Übermittlung an die elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin zugestellt (§ 37 Abs. 1 ZustG).
Die am 27. November 2024 erhobene Beschwerde erweist sich sohin als rechtzeitig.
2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das verhängte Strafausmaß. Vom Beschuldigten wurde keine Beschwerde erhoben.
Das erkennende Gericht hatte daher vom Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 8a MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, idF BGBl. Nr. 434/1995 ist es werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Dienstgeber oder deren Bevollmächtigten, die u.a. dem § 8a MSchG zuwiderhandeln sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 37 Abs. 1 MSchG, idF BGBl. I Nr. 64/2004 mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 1.820 Euro, im Wiederholungsfall von 220 Euro bis 3.630 Euro zu bestrafen.
Grundsätzlich hat der ArbeitnehmerInnenschutz in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert. Dies wird einerseits durch die große Anzahl der Rechtsnormen im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes verdeutlicht, andererseits auch durch die gesetzlichen Sanktionen bei Zuwiderhandlung. Zweifellos stellt somit der Schutz von werdenden und stillenden Müttern im Arbeitsleben ein besonders geschütztes Rechtsgut dar. Einerseits ist das Ungeborene bzw. das Kleinkind nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und andererseits sind gerade Schwangere und Mütter auf strenge Schutznormen angewiesen, da sie auf Grund der finanziellen Abhängigkeit vom Arbeitgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten haben.
Bei der Strafbemessung lag entgegen der Annahme der belangten Behörde ein Wiederholungstatbestand wegen Übertretung des Mutterschutzgesetzes vor. Von dem Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Beschuldigten konnte die belangte Behörde nicht zu Recht ausgehen.
Das erkennende Gericht erachtete im Hinblick auf obige Sachverhaltsfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Normierungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur die durch die Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung verhängte Geldstrafe als zu gering festgesetzt und daher als nicht angemessen. Dabei wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten sowie das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes berücksichtigt.
Unabhängig von der Tatsache, dass weder die Behörde noch das erkennende Gericht an die von einer weiteren Partei im Verfahren gestellten Anträge hinsichtlich des Strafausmaßes gebunden ist, war unter Berücksichtigung der obigen Erwägungsgründe festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr beantragten Strafausmaßes zutreffend waren und war auch nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes die Anhebung der durch die Behörde verhängten Geldstrafe auf die vierfache Mindestgeldstrafe erforderlich, um dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen.
Da sich die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies bereits in einem adäquaten Verhältnis selbst zur neu festgesetzten Geldstrafe befindet und da die Beschwerdeführerin eine Hinaufsetzung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe überdies nicht beantragte, war das Ausmaß der von der Behörde angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu verändern.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da Milderungsgründe nicht vorlagen, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.
3. Das erkennende Gericht hatte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG nicht vorzuschreiben, da die Beschwerde nicht von dem Beschuldigten erhoben wurde (vgl. VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).
4. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für das Verfahren vor der Behörde im Ausmaß von 10 % der ursprünglich verhängten Geldstrafe bleibt von dieser Entscheidung unberührt (§ 64 Abs. 2 VStG).
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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