LVwG N LVwG-S-1784/001-2024

LVwG-S-1784/001-2024Tribunal administratif régional20 févr. 2025

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Hundegebell; Belästigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1784/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1784.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung des Spruches das Wort „durchgehend“ durch die Wortfolge „immer wieder anhaltend“ ersetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 100,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 20 ,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 130,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 24.03.2024, 22:00 Uhr, bis 25.03.2024 in den Morgenstunden, in ***, ***, es als Halter eines Hundes unterlassen habe, diesen nicht in einer Weise verwahrt zu haben, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnten. Der Hund habe in der Nacht des 24.03.2024 am Tatort durchgehend gebellt und dadurch die Anrainer in deren Nachtruhe belästigt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 10 Abs. 2 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln nach Wiedergabe der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 15.04.2024 und der Einvernahmen der Zeugen B und C zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden könnten. Ob das durchgehende, laute Bellen des Hundes eine unzumutbare Belästigung von Anrainern dargestellt habe, sei nach den Maßstäben eines normal empfindlichen Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Ständig wiederkehrendes Hundebellen, das so laut sei, dass beim Nachbarn nicht an ruhigen Schlaf und Erholung zu denken sei, müsse jedenfalls als störend bewertet werden.

Aufgrund der Aussagen der beiden unbeteiligten und unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen erscheine das störende und anhaltende Hundegebell während der Nachtstunden – so wie sie vom Anzeiger wahrgenommen worden wären – als glaubwürdig. Auch der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erwogen, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand gewertet worden wäre. Es seien mangels Bekanntgabe die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Form eines monatlichen Einkommens von 2.000,-- Euro, keinen Sorgepflichten und eines Vermögens eines Einfamilienhauses zugrunde gelegt worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner persönlich mit E-Mail vom 19.08.2024 gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass entgegen der Angaben des Privatanzeigers der Hund „D“ keine Angst gehabt hätte und er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ins Haus zu gehen. D habe auch niemals durchgehend die ganze Nacht gebellt, was auch die einvernommenen Zeugen nicht behauptet hätten. Seit der letzten Anzeige im März 2024 würde der Hund auch jede Nacht ab 22:00 Uhr im Haus sein, was dessen Aufgaben, nicht ordnungsgemäße Geräusche und Bewegungen zu melden, zuwiderlaufe. Seit über 50 Jahren würden sich auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers Wachhunde befinden und hätten sich noch niemals Nachbarn dadurch gestört gefühlt. Auch der gegenständliche Hund sei bereits 5 Jahre alt und würde er sich in seinem gewohnten Umfeld im Freien wohler fühlen.

Durch die nächtlichen Anlieferungen bei der Fa. E durch LKWs entstehe jede Nacht Unruhe, die der Hund melde. Der E-Parkplatz sei auch ein beliebter Treffpunkt von Jugendlichen bei Nacht, und belle der Hund, wenn dabei Lärm entstehe. Außerdem sei eine extreme Aktivität jede Nacht in der *** zur Siedlung, was auch der Hund melde. Dass der Hund aber durchgehend belle, sei durch nichts bewiesen oder dokumentiert. Es sei schon rein technisch nicht möglich, eben dies im Nachhinein zu beweisen, dass der Hund in dieser Nacht nicht durchgehend gebellt habe. Wenn der Hund ungewöhnlich lang belle (max. 2-3 Minuten) gehe der Beschwerdeführer nachsehen. Im Normalfall stelle er dann fest, dass sich entweder am E-Parkplatz oder am Parkplatz vor dem Firmengelände etwas abspiele.

Es sei nicht richtig, die Ruhestörung im Wohngebiet als Grundlage der Bewertung dieses Falles heranzuziehen. Alle müssten die allnächtliche Lärmbelästigung der Zustell-LKW der Fa. E hinnehmen.

Nachdem es um einen genauen Tatzeitpunkt gehe und es außer der Behauptung des Herrn F für diesen Tag keine weiteren Zeugenaussagen gebe, sondern nur vage Beschreibungen aus der Vergangenheit, sehe der Beschwerdeführer die Zeugenaussagen als irrelevant an. Eine Umkehr der Beweislast sei rechtlich nicht zulässig. Es seien zudem grundsätzlich schon dementsprechende Vorkehrungen getroffen, indem trotz der Nachteile für den Hund und für den Beschwerdeführer der Hund die ganze Nacht eingesperrt sei. Es sei auch die Begutachtung durch einen Amtstierarzt begrüßenswert, um die Argumentation des Anzeigelegers zu widerlegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.08.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Halter eines fünfjährigen Schäferhundes mit dem Rufnamen „D“. Der Hund wird auf der Liegenschaft in ***, ***, gehalten, wo sich das Wohnhaus und auch das Betriebsgelände des Beschwerdeführers befindet.

Bis März 2024 konnte sich der Hund in den Nachtstunden nach seinem Belieben im Freien auf dem Betriebsgelände oder im Haus aufhalten. Dabei bellte der Hund beispielsweise, wenn er etwa Personen im Umfeld wahrnahm, wenn die mehrmaligen nächtlichen Anlieferungen durch LKWs auf dem angrenzenden Gelände der Fa. E stattfanden, wenn sich auf den Parkplätzen des Betriebgeländes des Beschwerdeführers oder der Fa. E Jugendliche aufhielten oder wenn sich in der angrenzenden *** Personen oder PKWs befanden. Vom Beschwerdeführer wird dieser Hund auch als Wachhund gehalten, um Einbrüchen auf seinem Betriebsgelände vorzubeugen.

Dieses Bellen des Hundes ist für die Bewohner der umliegenden Wohnhäuser deutlich hörbar. Jedenfalls in der Nacht des 24.03.2024, konkret am 24.03.2024, 22:00 Uhr, bis 25.03.2024 in den Morgenstunden, bellte der Hund des Beschwerdeführers wiederum immer wieder anhaltend aus verschiedenen Gründen. Durch dieses Bellen entstand zumindest für den Anrainer F in ***, ***, eine Lärmentwicklung, die infolge der Störung der Nachtruhe zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führte.

5. Beweiswürdigung:

Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel der unbedenkliche Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere die verfahrenseinleitende Anzeige vom 26.03.2024, die Niederschriften über die Einvernahmen der Zeugen B und C und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 15.04.2024 und in seiner Beschwerde zur Verfügung.

Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer einen Schäferhund auf der angeführten Adresse, die im unmittelbaren Nahebereich mehrerer Wohnhäuser liegt, in denen unter anderem der Anzeigeleger F lebt, hält. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer bis zum hier verfahrensgegenständlichen Vorfall den Hund in den Nachtstunden sowohl im Freien auf dem Betriebsgelände als auch im Haus – der Hund konnte sich diesbezüglich frei bewegen – gehalten hat.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Anzeigeleger und in weiterer Folge auch von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass sein Hund in den Nachtstunden des 24.03.2024 auf den 25.03.2024 durchgehend gebellt habe. Zunächst ist nun dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diese Anschuldigungen von den beiden einvernommenen Zeugen B und C, die ebenso Anrainer des Beschwerdeführers sind, nicht bestätigt, aber auch nicht widerlegt wurden. Beide Zeugen bestätigten glaubwürdig, dass sie in der Vergangenheit mehrmals auf das Bellen dieses Hundes in den Nachtstunden aufmerksam wurden und dabei auch sich gestört fühlten. Aus diesen Aussagen ist aber auch klar zu erkennen, dass bei beiden Zeugen in Bezugnahme auf das Hundegebell ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten sein dürfte; insbesondere die Zeugin C verwies darauf, dass sogar das Babyfon im Haus wegen des Bellens des Hundes angeschlagen hat, eine subjektive Störung aber dadurch – aus welchen Gründen auch immer – nicht bestanden hat. Faktum ist sohin, dass sich aus diesen Aussagen zwar nicht der Beweis des hier konkreten Tatvorwurfes den konkreten Tatzeitpunkt ableiten lässt, sich aber sehr wohl ergibt, dass immer wieder ein – zumindest deutlich hörbares – Bellen des Hundes des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Der Einwurf der Zeugin C dahingehend, dass sie sich manchmal gedacht hat „Na ja, der Hund kann´s!“ ist diesbezüglich deutlich genug.

Die Angaben des Anzeigelegers F sind nun im Verwaltungsstrafakt knapp und auf den Inhalt der Anzeige beschränkt. Sie sind aber auch deutlich, vor allem auch was den Tatzeitraum und den Tatvorwurf betrifft. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es für das erkennende Gericht nicht die geringste Veranlassung gibt, dem Anzeigeleger zu unterstellen, den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen. Auch vom Beschwerdeführer selbst werden in diese Richtung keinerlei Argumente vorgebracht. Dazu kommt, dass die Angaben des Anzeigelegers von den beiden Zeugen B und C jedenfalls auch nicht widerlegt wurden, sondern im Gegenteil mit den Ausführungen beider auch durchaus in Einklang zu bringen sind. Nur weil die Zeugen in der konkreten Nacht das Bellen nicht gehört haben oder sich zumindest dadurch nicht gestört fühlten und es deshalb nicht wahrgenommen haben, sind die Angaben des Anzeigelegers nicht als unglaubwürdig zu beurteilen, zumal eben diese Angaben sehr wohl zum grundsätzlichen Bild passen, das auch die beiden Zeugen dargestellt haben.

Letztendlich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschlaggebend sind aber konkret die eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer stellte zunächst nicht in Abrede, sondern betonte dies sogar wiederholend, dass er den Hund als Wachhund hält und er sich deshalb nachts auch im Freien aufhält, um Geräusche oder sonstige Wahrnehmungen durch Bellen zu melden. Aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ergibt sich weiters, dass eben dies der Hund auch macht, indem er auf verschiedenste Umstände, so wie sie auch vom erkennenden Gericht festgestellt wurden, durch Bellen reagiert. Es ist dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, dass der Hund niemals eine Nacht durchgehend bellen wird, was einem Hund einerseits gar nicht möglich sein wird und andererseits auch den Beschwerdeführer wahrlich selbst in seiner Nachtruhe stören würde. Aber sehr wohl ist glaubwürdig, dass es gerade eben in der hier verfahrensgegenständlichen Nacht zu einem Bellen des Hundes gekommen ist, das anhaltend war und immer wieder sich wiederholte. Aus diesem Grund wurde auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses korrigiert,

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat er das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Andernfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Somit ist zunächst die Frage wesentlich, wann eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, hervorgerufen durch Hundegebell, vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht beispielsweise lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung an (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Darauf, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist, kommt es nicht an (VwGH 27.04.2004, 2004/05/0074). Auch – und gerade dies ist gegenständlich von Relevanz – lautes Hundegebell, das kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstellt, ist jedenfalls eine unzumutbare Belästigung. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen, sodass sich weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201).

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Hund des Beschwerdeführers in der Nacht immer wieder anhaltend bellte, sodass jedenfalls davon auszugehen war, dass das Bellen des Hundes, das eben noch dazu nachts stattfand, auch selbst dann, wenn es eben nicht entsprechend des ursprünglichen Tatvorwurfes durchgehend erfolgte, eine unzumutbare Belästigung zumindest für eben den Anzeigeleger dargestellt hat. Die Spruchkorrektur war eben auch deshalb erforderlich, da „nur“ von einem immer wieder stattgefundenen anhaltenden Bellen des Hundes auszugehen ist, welches aber ebenso eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellt. Durch die Spruchkorrektur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte jedoch keine Auswechslung der Tat und wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Des Weiteren ist zum Einen ohne Relevanz, dass sich die anderen Anrainer – zumindest nach außen hin – nicht gestört fühlten, kommt es doch auf eine objektive Betrachtungsweise an und ist objektiv betrachtet ein immer wieder anhaltendes Bellen eines Hundes störend, und ist auch zum Anderen ohne Relevanz, dass nach dem Beschwerdevorbringen auch ebenso diverse andere – zweifellos objektiv betrachtet ebenso störende – Lärmquellen bestehen, zumal gegenständlich ausschließlich eine Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu prüfen war und etwaige andere Lärmquellen den Beschwerdeführer nicht exkulpieren würden. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Es ist demnach von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde bereits zu Recht darauf verwiesen, dass strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten ist. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführes auch jegliches schuldeinsichtige Verhalten vermissen. Straferschwerend ist kein Umstand zu werten.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu Grunde gelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht bestritten und geht sohin auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus. Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Zusammenleben zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens ist somit durch die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, die von der belangten Behörde ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, und durch die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen, sodass auch eine Strafherabsetzung gegenständlich nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung von keine der Parteien beantragt wurde. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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