LVwG N LVwG-AV-1557/004-2021

LVwG-AV-1557/004-2021Tribunal administratif régional20 févr. 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsvermittlung; Genossenschaft; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Leitungsorgan; Befähigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1557/004-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1557.004.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A eGen, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Juli 2021, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 23.04.2021 hat die A eGen mit Sitz in ***, *** das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ im Standort ***, ***, angemeldet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Juli 2021, ***, wurde gemäß § 339 Abs. 3 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“, eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10) nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Gewerbeanmeldung folgende Beweismittel angeschlossen gewesen seien:

Erklärung samt Anordnungsbefugnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Zeugnis über die Befähigungsprüfung für das in Rede stehende Gewerbe, datiert 02.03.2021

Haftpflichtversicherung gem. § 137c Abs. 1 GewO 1994

Dienstvertrag von Herrn C, datiert 08.04.2015

Anmeldung der NÖ Gebietskrankenkasse von Herrn C als Arbeitnehmer

Bestätigung eines Sub-Agenturverhältnisses mit der B, datiert 25.05.2021

Vereinbarung über die Vermittlung von Versicherungsverträgen, ausgestellt von der D, Niederlassung Österreich, datiert 03.05.2021

Führerschein und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn E

Führerschein und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn F

Reisepass und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn G

Führerschein und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn H

Reisepass und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn I

Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn J

Führerschein und Erklärung gem. § 13 GewO 1994 von Herrn K

Mit E-mail vom 09.07.2021 seien folgende Unterlagen übermittelt worden:

Personalausweis von Herrn C

Reisepass von Herrn E (abgelaufen)

Reisepass von Herrn H (abgelaufen)

Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis von Herrn K

Reisepass von Herrn F

Firmenbuchauszug der A eGen, FN ***, Stichtag 09.07.2021

Beiblatt zur Anmeldung (enthält Angaben gem. § 137c Abs. 3 GewO 1994 hinsichtlich der Übernahme von Kundengeldern)

Weiters seien dem Schreiben Unterlagen von Herrn L, geb. am ***, angeschlossen gewesen:

gültiger Reisepass ***

Diplomprüfungszeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft, datiert 11.4.2005

Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Studienrichtung Betriebswirtschaft, datiert 12.04.2005

Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass Herr L nicht dem vertretungsbefugten Organ des Unternehmens angehöre.

Nachweise entsprechend den Bestimmungen des § 137b Abs. 1 GewO 1994 hinsichtlich der Befähigung des Leitungsorganes (gemäß § 137b Abs. 1 GewO 1994) für das in Rede stehende Gewerbe seien der Behörde nicht vorgelegt worden.

Gemäß § 137b GewO 1994 dürften bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich seien, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen.

§ 137b Abs. 1 GewO finde auch auf Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Anwendung und ziele bei Gesellschaften auf die Leitungsorgane eines Unternehmens ab.

Wer ein Leitungsorgan sei, ergebe sich aus den einschlägigen Organisationsvorschriften. Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) werde die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Im Firmenbuch sei Herr L als Prokurist eingetragen und gehöre somit nicht dem Vorstand der Genossenschaft an.

Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei festzustellen gewesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen und sei die Ausübung zu untersagen.

Dagegen hat die A eGen, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe zu bestellen.

Dazu wurde vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht berücksichtigt habe, dass nicht die im Firmenbuch eingetragenen Vorstände der A, sondern der zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr C, für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit und somit für die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften für die Ausübung des Gewerbes maßgeblich verantwortlich sei. Herr C sei zum Zeitpunkt der Bestellung und sei nach wie vor ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Er erfülle auch die Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994. Unter Verweis auf die rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1057/001-2020, wonach nur die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen verpflichtet seien, den entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen, wurde vorgebracht, es sich beim Vorstand der Genossenschaft um hauptberufliche Landwirte handle, die nicht für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ maßgeblich verantwortlich seien und daher keinen Befähigungsnachweis gemäß

§ 137b Abs. 1 GewO zu erbringen hätten. Es sei nur jene Person als Leitungsorgan anzuerkennen, die für das gegenständliche Gewerbe tatsächlich maßgeblich verantwortlich sei, gegenständlich eben der zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr C, welcher auch die entsprechende Anordnungsbefugnis besitze und der Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie seiner Bestellung nachweislich zugestimmt habe. Überdies habe er die Befähigungsprüfung für das gegenständliche Gewerbe erfolgreich abgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 13. September 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und sprach aus, dass die belangte Behörde die entsprechende Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria vorzunehmen habe.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Mödling hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2024, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde der A eGen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Juli 2021 eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** sowie in den Vorakt zur Zahl LVwG-AV-1557/001-2021, in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Die A eGen mit Sitz in ***, ***, ist im Firmenbuch zur Firmenbuchnummern *** eingetragen. Sie wird durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, mindestens 2, höchstens 6 Obmannstellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 6, höchstens jedoch 50 Personen.

Der Vorstand besteht derzeit aus folgenden Personen:

M, geb. ***, vertritt seit 17.06.1997 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

H, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 26.09.2003 gemeinsam mit dem Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen

K, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 16.06.2005 gemeinsam mit dem Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen

N, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer/einem Prokuristin/en

O, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 26.09.2003 gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter

P, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 26.09.2003 gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter

Q, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 26.09.2003 gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter

F, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 18.06.2009 gemeinsam mit dem Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen

R, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 18.06.2009 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

S, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 02.08.2011 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

G, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 23.09.2013 gemeinsam mit dem Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen

I, geb. ***, Obmann/Obfrau, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit einer/einem Obfrau/Obmannstellvertreter/in oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer/einem Prokuristin/en

T, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 23.09.2013 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

U, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 29.06.2015 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

V, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2017 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einem/einer Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

W, geb. ***, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in, vertritt seit 30.06.2023 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem/einer Prokuristen/Prokuristin

X, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2017 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einem/einer Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

Y, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2017 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einem/einer Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

Z, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 28.06.2019 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

AA, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 28.06.2019 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

BB, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 28.06.2019 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

CC, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 28.06.2019 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

DD, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 28.06.2019 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

EE, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

FF, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

GG, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

HH, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau/Obmannstellvertreter/in

II, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

JJ, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 24.09.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

KK, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2023 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

LL, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2023 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

MM, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2023 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

NN, geb. ***, Mitglied, vertritt seit 30.06.2023 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in

Prokurist ist L, geb. ***. Er vertritt seit 01.06.2021 gemeinsam mit der/dem Obfrau/Obmann oder einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in.

Dass es eine interne Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung gibt, wonach für die Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel) ein Mitglied des Vorstandes ausschließlich zuständig ist, kann nicht festgestellt werden. Keine dieser Personen hat den Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe.

Die A eGen mit Sitz in ***, *** ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973“ (GISA-Zahl ***) im Standort ***, *** mit weiteren Betriebsstätten, u. a. in ***, ***. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr L, geb. ***.

Am 23.4.2021 hat die A eGen, ***, ***, das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ im Standort ***, ***, angemeldet.

Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde Herr C, geb. ***, bestellt. Er erfüllt die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen, er ist Vollzeit im Betrieb beschäftigt. Er hat seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zugestimmt, die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Landfahrzeug-Kasko (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge (VZ10) hat er am 02.03.2021 abgelegt. Abgesehen von Herrn C wirken keine weiteren beschäftigten Personen im Betrieb bei der Versicherungsvermittlung mit.

Herr C gehört nicht dem Leitungsorgan der A eGen an.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem die Erklärung als gewerberechtlicher Geschäftsführer, welche am 10.04.2021 sowohl von Herrn C als auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterschrieben ist, und das Prüfungszeugnis über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent eingeschränkt auf Landfahrzeug-Kasko (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge (VZ 10) enthalten sind.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der im gegenständlichen Verfahren als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Versicherungsvermittlung angegebene Arbeitnehmer C, geb. ***, nach wie vor in Vollzeit beschäftigt sei und es keine weiteren beschäftigten Personen gäbe, welche in diesem Betrieb bei der Versicherungsvermittlung mitwirken würden.

Die Feststellungen zu den vertretungsberechtigten Personen der nunmehrigen Beschwerdeführerin beruhen auf der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer ***, die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen unstrittig. Dass abgesehen von Herrn C kein weiterer Arbeitnehmer im Betrieb bei der Versicherungsvermittlung mitwirken soll, ergibt sich ebenfalls aus dem ergänzenden Schreiben vom 12. Februar 2024.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Vorstand der Genossenschaft um hauptberufliche Landwirte handle, die nicht für die Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel), eingeschränkt auf die Versicherungszweige Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb (VZ10)“ maßgeblich verantwortlich seien und dass keine dieser Personen die geforderte Gewerbeberechtigung ausübe. Keine dieser Personen wirke im Betrieb bei der Versicherungsvermittlung mit. Von keiner dieser Personen im Vorstand der Beschwerdeführerin wurde ein entsprechender Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe im Verfahren vor der belangten Behörde oder vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Es war daher eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass es eine interne Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung gibt, wonach für die Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel) ein Mitglied des Vorstandes ausschließlich zuständig ist, ist nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

§ 340 GewO 1994 lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 5 GewO 1994 lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 137 GewO 1994 lautet:

(1) Versicherungsvermittlung sind

(2) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Abs. 3) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden.

(2a) Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Abs. 2 zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung eines gemäß dem ersten Satz ruhenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung zulässig und wirksam ist, dass betreffend die jeweils andere in Abs. 2 zweiter Satz genannte Form der Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmeanzeige entweder das Ruhen der Gewerbeausübung angezeigt worden oder die Endigung der Gewerbeberechtigung eingetreten ist.

(3) „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 68, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, ist und die die Versicherungsvermittlungstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(4) Sonstige Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen, Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht vornehmen.

(5) Weiters gelten für die Versicherungsvermittlung die folgenden Begriffsbestimmungen:

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn

§ 137b GewO 1994 lautet:

Guter Leumund und Befähigung

§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.

(2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.

(3) Personen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(3a) Als Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(4) Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.

(5) Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach § 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein.

(6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5. Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.

(7) In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht § 373a Abs. 1 Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und § 373i2 sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 137b Abs. 1 GewO 1994 dürfen bei Gesellschaften im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2024, ***, auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 1.2.2024, Ro 2021/04/0021, verwiesen, worin der VwGH festgehalten hat, dass als dem Leitungsorgan iSd § 137b Abs. 1 GewO 1994 angehörige Personen die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist, zu verstehen sind. Gemäß § 137b Abs. 1 GewO 1994 haben alle jene Personen des Leitungsorgans die dort genannten Anforderungen zu erfüllen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind. Für den Fall, dass die Verantwortung für die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung einem oder mehreren Organwalter(n) zugewiesen wurde, hat/haben dieser/e den Nachweis der fachlichen Eignung zu erbringen. Hat das kollegiale Leitungsorgan keine derartige Ressortaufteilung getroffen, sind alle Organwalter des kollegialen Leitungsorgans als für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortliche Personen im Sinne des § 137b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Ein solche interne Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung, wonach für die Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel) ein Mitglied des Vorstandes ausschließlich zuständig ist, liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr hat lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr C, geb. ***, die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, eingeschränkt auf Landfahrzeug-Kasko (VZ03) und Haftpflicht für Landfahrzeuge (VZ10) abgelegt. Herr C gehört allerdings nicht dem Leitungsorgan der A eGen an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer als solcher nicht als eine dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnende Person im Sinn des § 137b Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 anzusehen.

Die dem Leitungsorgan iSd § 137b Abs. 1 GewO 1994 angehörigen Personen als organschaftliche Vertreter der juristischen Person erfüllen jedoch nicht die dort genannten Anforderungen.

Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vor und hat die Behörde die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu Recht untersagt.

Es war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahren beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ist außerdem unter Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2024, Ro 2024/04/0013-5, ergangen.

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