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LVwG-S-213/001-2025•LVwG N LVwG-S-213/001-2025
LVwG-S-213/001-2025Tribunal administratif régional10 févr. 2025
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittel; Herkunft; irreführende Information; Tatumschreibung; Konkretisierung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 2. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde über Herrn A gestützt auf § 90 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) i.V.m. 7 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011 eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 30,-- (10% des Strafbetrages) ausgesprochen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der B eGen mit Sitz in *** *** zu verantworten, dass das Produkt "" mit irreführenden Angaben zur Herkunft, in Verkehr gebracht wurde, da das Produkt in seiner Aufmachung mit "“ wirbt, obwohl das Bier nicht in *** sondern bei der C GmbH, *** in *** gebraut wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 7 Abs.1 lit.a der VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 90 Abs.1 Z.1 LMSVG“
Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass der Tatvorwurf nicht berechtigt sei. Der angegebene Tatzeitpunkt sei ebenso unzutreffend wie der angeführte Tatort und sei auch das dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Gutachten als Grundlage für ein Strafverfahren unbrauchbar.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 legte die erstinstanzliche Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Beschwerdeentscheidung vor.
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation, aufgrund des Probebegleitschreibens vom 1. Dezember 2022 und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers fest:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Obmann der B eGen mit damaligem Sitz in ***, ***.
Am 1. Dezember 2022 wurde von einem Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe von 6 Flaschen á 0,33l des Lebensmittels mit der Bezeichnung „***“ im Lagerraum der D, ***, ***, gezogen. Dieses Lebensmittel wurde am 25. November 2022 bezogen.
Auf den Flaschen war folgendes Etikett angebracht:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Hersteller des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels war die C GmbH, ***, ***.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach den anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise lauten wie folgt:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2,3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1)Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a)In Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.
(…)
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1)Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2)Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3)Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (…)
(5)Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften.
(7)In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle
unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a)Wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b)Wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. (…)
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen abgenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er in seiner Funktion als Obmann der B eGen und damit als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass das Produkt „“ mit irreführenden Angaben zur Herkunft in Verkehr gebracht wurde, da das Produkt in seiner Aufmachung mit „“ werbe, obwohl das Bier nicht in ***, sondern bei der C GmbH in *** gebraut wurde.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den Rechtsakten zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU.
Im gegenständlichen Fall wurde – wie auf dem oben abgebildeten Etikett ersichtlich - das Lebensmittel „***“ von der B eGen vermarktet, die B eGen ist im Gegenstand daher gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV der für die Information verantwortliche Lebensmittelunternehmer.
Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer hat das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel zu gewährleisten.
Mit dem Vorbringen, der angelastete Tatvorwurf entspreche nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot, ist der Beschwerdeführer jedoch im Recht:
Im Zusammenhang mit diesem Themenkreis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass durch den bloßen Hinweis, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, dass ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde, welches bestimmten, genauer konkretisierten Rechtsvorschriften widersprochen habe, nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werde, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschuldigten als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist (vgl. VwGH 21.2.1983, 81/10/0046, 18.10.1999, 98/10/0004 u.a.).
Im Gegenstand wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung neben der Anwendung einer unzutreffenden Strafnorm (§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG anstatt § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG) und einer unzutreffenden Tathandlung („in Verkehr bringen“) nicht angelastet, ob und inwieweit und in welcher Funktion die B Gen für die Information über das Lebensmittel haftet. Die Tatbestandselemente, dass die B eGen der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer war, unter dessen Namen/Firma das Lebensmittel vermarktet wurde und dass diese das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet hat, fehlen. Weiters lässt der Tatvorwurf offen, ob und inwieweit es sich bei dem beanstandeten Lebensmittel um ein solches, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, handelte.
Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende, taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).
Es ist daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen, womit sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen erübrigt hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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