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LVwG-S-413/001-2024•LVwG N LVwG-S-413/001-2024
LVwG-S-413/001-2024Tribunal administratif régional6 févr. 2025
Güterbeförderungsrecht; Bundesstraßenmaut; EURO Emissionsklasse; GO-Box; Tarifgruppe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.02.2024, Zl. ***, zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Tatbeschreibung die Wortfolge „als Verantwortlicher der Firma B“ durch die Wortfolge „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B“ ersetzt wird.
II.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 01.02.2024, Zl. ***, einer Übertretung gemäß den §§ 6, 9 Abs. 5, 9 Abs. 11 iVm § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden).
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***
auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***
Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Kraftfahrzeug über 3,5 t
Tatbeschreibung:
Am 11.10.2022 wurde an einer GO-Vertriebsstelle die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse für das gegenständliche Fahrzeug verlangt. Demnach wäre die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der EURO-Emissionsklasse am 08.11.2022 abgelaufen. Sie haben als Verantwortlicher der Firma "B" in Bulgarien, ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges, den geforderten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht binnen 28 Tagen, gerechnet ab der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bei der GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG nachgeholt und dadurch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Nach Ablauf der Einmeldefrist ist die vorläufige Zuordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur verlangten EURO-Emissionsklasse erloschen und das Kraftfahrzeug rückwirkend der Tarifgruppe mit dem höchsten Tarif zuzuordnen (§ 9 Abs. 11 BStMG). Es besteht somit eine Differenz zwischen entrichteter und geschuldeter Maut.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die B tatsächlich der Fahrzeughalter/Zulassungsbesitzer eines zu überstellenden Exportfahrzeuges mit einer Überstellungszulassung der Republik Österreich gewesen sei. Im österreichischen Zulassungsschein des Fahrzeuges sei unter V9 die Abgasklasse, respektive die Emissionsklasse zu finden. Diese Information und allfällige Daten zum Fahrzeug seien der Behörde und der ASFINAG bekannt. Demnach seien diese Informationen die Grundlage zur Prüfung der Einhaltung der Erklärung des Zulassungsbesitzers und somit auch die Grundlage des Einspruchs. Die ASFINAG teile immer in ihrer Stellungnahme mit, dass „Hinterlegung an einer GO-Vertriebsstelle der von Kraftfahrzeuglenkern verlangten EURO-Emissionsklasse auf der GO-Box“ die ordnungsgemäße Deklaration notwendig sei. Das habe der Kraftfahrzeuglenker tatsächlich getan, da ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug nach Bulgarien überstellt worden sei, in dessen Zulassungsschein die Emissionsklasse zu finden gewesen sei. Außerdem sei dies tatsächlich auch passiert, weil der Mitarbeiter an der GO-Vertriebstelle den Zulassungsschein in der Hand gehabt habe, um die anderen Angaben vom Fahrzeug abschreiben zu können. Es werde ersucht, bei der Zulassungsstelle nach der Kopie des Zulassungsscheines zu verlangen, wo die Emissionsklasse, die beim Kauf der ASFINAG deklariert worden sei, ersichtlich sei. Dies werde den beschriebenen Tatbestand bekräftigen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut, sofern innerhalb der Einmeldefrist Fahrten stattgefunden haben, nur dann durch eine nicht fristgerechte Meldung verursacht worden sein könne, wenn der einmeldungspflichtige Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung bis zum Ende der Einmeldefrist nicht nachgekommen sei. Seien also schon Fahrten zum günstigeren Tarif abgerechnet worden, müsse jener Zeitpunkt als Tatzeitpunkt gewählt werden, der unmittelbar auf das Ende der Einmeldefrist folge. Die Behörde habe ihm insofern einen Tatzeitpunkt vorgeworfen, zu welchem ein strafbares Verhalten noch nicht vorgelegen sein könne. Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 44a Z 1 VStG und die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 05.09.2023, LVwG-400759/2/MS, sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.12.2023, LVwG-S-1551/001-2023, Bezug genommen.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden, ***, insbesondere der Anzeige der ASFINAG vom 07.02.2023 sowie der Stellungnahme der ASFINAG vom 17.08.2023 und nach Einbeziehung der Beschwerdeausführungen nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B mit Sitz in , BG-. Das auf diese Gesellschaft zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem amtlichen Überstellungskennzeichen *** wurde am 11.10.2022 um 19:40 Uhr auf der *** im Gemeindegebiet *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** auf einem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt. Am 11.10.2022 um 13:03 Uhr wurde an einer GO-Vertriebsstelle die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug verlangt und das oben angeführte Kennzeichen hinterlegt. Am 11.10.2022 um 22:59 Uhr wurde der bestehende GO-Box Vertrag aufgelöst. Binnen der 28-tägigen Einmeldefrist ab Hinterlegung wurde der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, an die ASFINAG nicht nachgereicht.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Strafaktes der belangten Behörde sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher nicht in Abrede stellte, das Nachweisdokument nachträglich nicht an die ASFINAG übermittelt zu haben, und gilt als unstrittig.
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 idF. BGBl. I Nr.
155/2021
§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(3) Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen
Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.
[…]
§ 9. […] (5) Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sind in der Verordnung nach den in Anhang 0
der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren, soweit nicht nach Maßgabe der in Artikel 7g Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ausnahmegründe davon abgesehen wird. Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in
der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis III zusammengefasst sind. Sofern eine Differenzierung nach EURO-Emissionsklassen erfolgt, ist sie nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1
und 4 der Richtlinie 1999/62/EG durchzuführen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der Tarif nicht mehr als 75 vH unter dem höchsten Tarif für EURO-Emissionsklassen liegen darf. Eine
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Abs.
3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig ist.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
a) für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Strecken,
Mautabschnitts-Teiltarife (Abs. 12 zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 ergeben,
b) nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Abs. 2 festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen,
c) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1a der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Abs. 2 festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.
[…]
(11) Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung des Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5 dritter Satz oder der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis des erklärten Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5
dritter Satz oder der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.
[…]
§ 14. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.
§ 20.
[…]
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.“
Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Teil B
5.2.1. 1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer
Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO VERTRIEBSSTELLE verlangen. Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben.
[…]
Die Nachweiserbringung für die verlangte EURO-Emissionsklasse, die nicht den höchsten Tarifgruppen zugeordnet werden, kann
• im Nachhinein nach Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Nachhinein, siehe Punkt 5.2.2.1) oder
• im Vorhinein vor der Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Vorhinein, siehe Punkt 5.2.2.2)
erfolgen. Dies ist für die verlangten, nachweispflichtigen EURO-Emissionsklassen IV, V, EEV und VI der Fall.
5.2.2. 1 Nachweisprüfung im Nachhinein
[…]
Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 28 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz „Einmeldefrist“).
5.2.2.1. 4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist
Werden innerhalb der 28-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse I automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten Euro-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.
Gemäß Punkt 5.2.1.1. der Mautordnung kann der Zulassungsbesitzer zum Zweck der Deklaration der Euro-Emissionsklasse selbst die Hinterlegung einer bestimmten Euro-Emissionsklasse vor Ort an einer Go Vertriebsstelle verlangen. Nach Hinterlegung der Euro-Emissionsklasse wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Gemäß Punkt 5.2.2.1 der Mautordnung sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente binnen 28 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten Euro-Emissionsklasse an die Asfinag zu übermitteln (kurz „Einmeldefrist“).
Im gegenständlichen Fall hat der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am 11.10.2022, um 13:03 Uhr an einer GO-Vertriebsstelle eine GO-Box gekauft und auf diese die EURO-Emissionsklasse EEV hinterlegt. Die 28-tägige Einmeldefrist für die Übermittlung der Nachweisdokumente endete am 08.11.2022, Nachweisdokumente wurden innerhalb dieser Frist nicht übermittelt. Mit dem Fahrzeug wurde am 11.10.2022, um 19:40 Uhr, ein mautpflichtiges Straßennetz benützt. Am 11.10.2022 um 22:59 Uhr wurde der bestehende GO-Box-Vertrag aufgelöst.
Jeder Lenker erhält beim Erwerb der GO-Box bzw. bei Änderungen auf dieser einen Kundenbeleg, auf diesem Kundenbeleg befindet sich – unübersehbar – der Hinweis, dass Nachweisdokumente an die ASFINAG übermittelt werden müssen. Weiters ist vermerkt, welche Dokumente erforderlich sind und bis wann diese bei der ASFINAG einlangen müssen. Die Nachweisdokumente werden ausschließlich zentral durch die ASFINAG und nicht an der GO-Vertriebsstelle geprüft. Holt der Zulassungsbesitzer den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse gemäß§ 9 Abs. 6 BStMG bzw. den Vorschriften der Mautordnung nicht fristgerecht nach, erlischt die vorläufige Zuordnung rückwirkend. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug rückwirkend jener Tarifgruppe zuzuordnen ist, für die der höchste Tarif festgesetzt ist.
Der Umstand, dass der Zulassungsschein mit der hinterlegten EURO-Emissionsklasse beim Erwerb der GO-Box vorgelegt worden ist, stellt keine Nachweiserbringung dar, da die Nachweisprüfung nicht vor Ort, sondern zentral durch die ASFINAG erfolgt, und ersetzt die Übermittlung der Nachweisdokumente an die ASFINAG daher nicht.
Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 3. Satz BStMG oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 2. Satz und 4. Satz BStMG) eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises.
Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlischt die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs. 11 BStMG rückwirkend und das Fahrzeug wird automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG verwirklicht. Einen Fall der Strafbarkeit für den Fall, dass nach Ablauf der Einmeldefrist der Nachweis erbracht wird, dass die vorläufig hinterlegte Tarifklasse tatsächlich einer Emissionsklasse entspricht, ist dem BStMG 2002 nicht zu entnehmen (vgl. VwGH v. 06.03.2023, Ra 2023/06/0014).
Da der Beschwerdeführer die Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist nicht übermittelt hat, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des vorgeworfenen Tatzeitpunktes vorbringt, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0046, dargelegt hat, dass er in dem Umstand, dass als Tatzeitpunkt jener Zeitpunkt, an dem die Benützung der Mautstrecke mit einem vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug festgestellt worden war und nicht der Zeitraum der Nachweisfrist angegeben wird, keine die Rechte des dortigen Beschuldigten verletzende Rechtswidrigkeit zur erblicken vermag, zumal durch das Unterlassen des Nachweises ohne Befahren einer Mautstrecke der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG nicht erfüllt wird (VwGH v. 19.10.2023, Ra 2023/06/0092).
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des oben angeführten Unternehmens. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie auch im Zuge seines Beschwerdevorbringens keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten machte, legte das erkennende Gericht der gegenständlichen Entscheidung (wie bereits die belangte Behörde) ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro zu Grunde.
In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro) sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin festgesetzte Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kam eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) nicht in Betracht.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und zudem von keiner Partei trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Partei ein Antrag auf Verhandlungsdurchführung gestellt worden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Übrigen auch zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, da sich der festgestellte Sachverhalt – wie dargelegt – unbedenklich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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