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LVwG-AV-1066/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1066/001-2024
LVwG-AV-1066/001-2024Tribunal administratif régional5 févr. 2025
Ordnungsrecht; Personenstandsrecht; Verfahrensrecht; Aktenkopie; Übermittlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, C (B GmbH), *** vertreten durch D, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ ***, mit dem der Antrag auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches mit der Eintragungsnummer *** betreffend E, geb. F als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ *** zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag datiert mit 17.01.2024 auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches betreffend Frau E, geb. F, wir als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revison gemäß Art. 133 Abs. 4 Bunde-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2024, GZ. *** wurde über den Antrag von Herrn A, C in *** vom 17.01.2024 unter Spruchpunkt I. dem „Antrag, datiert mit 17.01.2024 auf A. Übermittlung einer Sterbeurkunde betreffend Frau E, geb. F, stattgegeben“ und unter Spruchpunkt II. wurde „der Antrag datiert mit 17.01.2024 auf Ablichtung des Sterbebuches betreffend Frau E, geb. F, als unzulässig zurückgewiesen.“
Gestützt ist diese Entscheidung auf § 52 PStG 2013, § 17 AVG 1991 und die §§ 56 ff. AVG 1991.
Begründend wurde bezüglich des Spruchpunktes II. zusammengefasst ausgeführt, dass die Auskunft und Einsicht in Daten des Personenstandes in § 52 PStG 2013 geregelt sei, wonach das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus bestimmten Schriftstücken, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden den in Abs. 1 genannten Personen zustehe. In Abs. 5 seien die Fristen genannt, nach deren Ablauf die in Abs. 1 genannten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht aufgehoben sei.
Da § 52 PStG 2013 keine näheren Vorgaben zur Akteneinsicht enthalte, würden diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des § 17 AVG 1991 zur Anwendung gelangen:
Demnach könnten die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei und keine Ausnahme der Akteneinsicht gemäß Abs. 3 vorliege, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten, Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde, die die Sache betreffenden Akten elektronisch führe, könne der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Im gegenständlichen Fall liege keine Ausnahme der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 3 AVG vor und seien die in § 52 Abs. 5 PStG 2013 genannten Fristen bereits abgelaufen, sodass grundsätzlich Einsicht in die Personenstandsbücher zu gewähren sei. Die Möglichkeit, Akteneinsicht in technisch möglicher Form zu gewähren, scheide gemäß elektronischer Aktenführung aus.
Es bestehe somit entsprechend § 17 AVG lediglich vor Ort die Möglichkeit, in die Personenstandsbücher der Behörde Einsicht zu nehmen. Im Zuge dieser Einsichtnahme könne sich die Partei auf eigene Kosten Abschriften aus den Akten-(-teilen) oder den Personenstandsbüchern erstellen, da letzterer Teil der Unterlagen für einen Personenstandsfall sei und als solcher daher bei einer Akteneinsicht vor Ort nicht auszunehmen sei.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut in § 17 AVG sei eine Anfertigung von Kopien durch die Behörde bzw. Übermittlung von solchen nicht vorgesehen und scheide daher aus.
Es sei festzuhalten, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zu § 17 AVG (VwGH vom 06.02.1967, Slg. 7074A) die Übermittlung von Abschriften aus den Büchern weder bei Akteneinsicht noch bei Auskunftsbegehren durchzuführen seien und dass das Kopieren aus Personenstandsbüchern und das Versenden beispielsweise bei Fax daher jedenfalls unzulässig sei. Eine postalische Übersendung von Unterlagen sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht hinsichtlich dieses Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides Beschwerde wegen unrichtig rechtlicher Beurteilung erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zurecht davib ausgehe, dass keine Ausnahme der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 3 vorliege, die in § 52 Abs. 5 PStG genannten Fristen bereits abgelaufen seien und Einsicht in die Personenstandsbücher zu gewähren sei.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehe § 17 AVG sehr wohl die Anfertigung von Kopien durch die Behörde auf Kosten der antragstellenden Partei vor, der Bestimmung des § 17 sei auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde nicht dazu berechtigt sei, Aktenkopien an die antragstellende Partei zu übermitteln.
Auch die höchstgerichtliche Judikatur gehe nicht davon aus, dass das Versenden von Aktenkopien an eine Partei, die Akteneinsicht beantrage, nicht zulässig wäre. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Entscheidung des VwGH liege schon sehr lange zurück und könne angesichts der Herausforderungen unserer Zeit nicht mehr auf aktuelle Sachverhalte übertragen werden.
Das Recht auf Akteneinsicht stehe in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör, also einem zentralen Parteienrecht. Die Bestimmung des § 17 AVG sei vor diesem Hintergrund wohl dahingehend auszulegen, dass einer Partei die Ausübung dieses Rechtes nicht unnötig erschwert werde. Dazu komme noch der wesentliche Umstand, dass die Verwaltungspraxis sich angesichts der rasch zunehmenden Erderwärmung und der dadurch bewirten Klimakrise an der Vermeidung von CO² Emissionen orientieren sollte.
Die im angefochtenen Bescheid von der Behörde vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass Parteien, um Akteneinsichten nehmen zu können zur jeweiligen Behörde, die vom Wohnort der Partei auch weit entfernt sein könne anreisen würden, Kopien anfertigen würde und wieder zurückreisen und wieder zurückreisen müssten. Die Alternative dazu, dass die Behörde eine Kopie des angefragten Aktenteiles auf Kosten der Partei an diese versende, sei ohne jeden Zweifel wesentlich klimafreundlicher und ressourcenschonender.
Die Republik Österreich sei bekanntlich bei Klimazielen, die an die EU gemeldet werden müssten, stark im Rückstand. Es würden hohe Strafzahlungen drohen, wenn die Emissionen bis 2030 nicht um 48% reduziert werden würden.
Die Beeinflussung und die Reduzierung der Reisemobilität sei nach allen wissenschaftlichen Untersuchungen eine der vordergründigen Notwendigkeiten für die bereits für 2040 geforderte CO² Neutralität. Für die Verwaltung gelte insbesondere auch die Reduzierung von Papier durch elektronische Aktenführung. Eine einzelne A4-Seite aus dem Sterbebuch mit dem Smartphone zu fotografieren oder zu scannen und per E-Mail an den Antragsteller zu versenden, sei wohl die energieeffizienteste Form der Akteneinsicht, die zur Diskussion stehe.
Die Anforderung der modernen Zeit verlange eine entsprechende Flexibilität der Verwaltungsbehörde und eine Auslegung gesetzlicher Bestimmungen nach den Grundsätzen von Effizienz, Bürgernähe und Vermeidung unnötiger klimaschädlicher Emissionen.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt.
A hat im Zuge einer Nachlassangelegenheit bevollmächtigt durch die G AG, ***, ***, ***, Deutschland, die ihrerseits bevollmächtigt durch den vom HG *** zu AZ: *** bestellten Nachlasspfleger, I, mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2024 bei der belangten Behörde, die Übermittlung einer Sterbeurkunde sowie die Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches zur Vorlage vor dem Amtsgericht ***, beantragt. Laut Antrag hat die bisherige Recherche ergeben, dass der Tod eines Mitgliedes der erblasserischen Familie im Standesamt *** wie folgt dokumentiert ist:
„E, geb. F:
geb. ***, *** (Pfarre ***),
verstorben ***, , Österreich ().“
Angeschlossen waren diesem Antrag die Bestallungsurkunde des Amtsgerichtes *** zur Zl. *** vom 23.07.2021 für I zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben von H, geb. ***, verstorben am ***, letzte Anschrift: ***, ***.
Weiters war diesem Antrag eine Ermächtigung des Nachlasspflegers I vom 11.04.2022 angeschlossen, nach der der Nachlasspfleger die G AG in *** zur Ermittlung der Erben ermächtigt, Erkundigungen bei Meldebehörden und Standesämtern sowie bei sonstigen öffentlichen Behörden und Ämtern einzuziehen. Weiters ergibt sich aus dieser Ermächtigung, dass die G AG insbesondere berechtigt ist, sich mündlich oder schriftlich Auskünfte aus öffentlichen Büchern und Registern erteilen zu lassen um die für die Erbbeweisführung erforderlichen Abschriften zu verlangen. Die G AG ist ebenso nach dieser Ermächtigung berechtigt, diese Ermächtigung im Bedarfsfall auf ihre Geschäftsverbindungen zu übertragen.
Darüber hinaus war diesem Antrag die Ermittlungsvollmacht der G AG vom 16. Jänner 2024 an den nunmehrigen Beschwerdeführer A, C, ***, *** angeschlossen.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig von der Antragstellung inklusiver der beiliegenden Vollmachten bis zur Entscheidung in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen unstrittig.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendungen:
§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
§ 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013):
(1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
§ 4 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013):
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
§ 52 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013):
(1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
(4) Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.
(4a) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.
(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
3. 30 Jahre seit Eintragung des Todes.
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Voranzuschicken ist, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbeschränkte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides.
Sache des Beschwerdeverfahren ist lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.06.2024, GZ ***, mit dem der Antrag auf Übermittlung einer Ablichtung des Sterbebuches mit der Eintragungsnummer *** betreffend E, geb. F als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung dieses Antrages zu Recht erfolgt ist.
Beantragt wurde die Übermittlung der Ablichtung des Sterbebuches mit der Eintragungsnummer *** betreffend E, geb. F. Gemäß § 52 PStG steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten unter anderem Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zu.
Unabhängig davon, ob es sich bei der durch den Antragsteller vorgelegten Vollmacht um eine unzulässige Kettenvollmacht handelt (vgl. VfGH vom 27.02.2023 Zl. E1087/20) und der Antrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen wäre, ist Folgendes auszuführen:
Unstrittig ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass der Antragsteller als Genealoge über eine Subvollmacht (Ermittlungsvollmacht der G AG vom 16.01.2024) – vorausgesetzt man anerkennt eine solche nicht als unzulässige Kettenvollmacht – letztlich über den Vollmachtgeber Nachlasspfleger I (Bestallungsurkunde vom 23.07.2021), der der G als Bevollmächtigte (Ermächtigung an die G durch den Nachlasspfleger vom 11.04.2022) die Befugnis zur Bestellung eines Untervertreters eingeräumt hat, das rechtliche Interesse in einem Nachlassverfahren glaubhaft gemacht hat.
Ebenso ist unstrittig, dass das Sterbebuch beim Standesamt *** im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht elektronisch geführt wurde und dass keine Ausnahme von der Akteneinsicht gegeben ist.
Da in § 52 PStG keine näheren Vorgaben betreffend die Auskunft aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung bilden, gemacht werden, ist auf § 17 AVG zurückzugreifen.
Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG können, da das Personenstandsgesetz als materielle Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut scheidet zunächst eine elektronische Akteneinsicht mangels elektronischer Aktenführung aus.
Weiters ist nach dem ebenso klaren Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 1 erster Satz AVG lediglich vorgesehen, dass an Ort und Stelle Abschriften selbst angefertigt werden können oder auf Kosten des Antragstellers Kopien oder Ausdrucke erstellt werden können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber nicht vorgesehen, dass solche Kopien hergestellt und in der Folge übermittelt werden müssen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 17 AVG ausgesprochen (VwGH vom 06.02.1967 Slg. 7074 A), dass Übermittlung von Abschriften aus den Büchern weder bei Akteneinsichten noch bei Auskunftsbegehren durchzuführen sind. Das Kopieren aus den Personenstandsbüchern und das Versenden per Fax sind daher jedenfalls nicht vorgesehen.
Zwar ist es nicht unzulässig, Ablichtungen zu übermitteln, doch besteht nach der Judikatur des VwGH kein Rechtsanspruch auf ein solches Vorgehen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur – entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausgeführt, dass § 17 Abs. 1 AVG lediglich das Recht der Partei vorsieht, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Ein Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung samt Beilage besteht jedoch nicht (Vgl. VwGH vom 25.11.2004, Zl. 2004/03/0107, VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0160, VwGH vom 22.04.1998, 97/03/0342 u.a).
Vor diesem Hintergrund besteht daher ein Anspruch auf Übermittlung einer Ablichtung aus dem Sterbebuch nicht, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Spruchkorrektur war insofern notwendig, als nicht eine Ablichtung des Sterbebuches, sondern die Übermittlung der Ablichtung des Sterbebuches zur Vorlage vor dem Amtsgericht Freudenstadt beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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