LVwG N LVwG-AV-1072/001-2024; LVwG-AV-1072/002-2024; LVwG-AV-1071/001-2024; LVwG-AV-1071/002-2024; LVwG-AV-1070/001-2024; LVwG-AV-1070/002-2024; LVwG-AV-1069/001-2024; LVwG-AV-1069/002-2024

LVwG-AV-1072/001-2024; LVwG-AV-1072/002-2024; LVwG-AV-1071/001-2024; LVwG-AV-1071/002-2024; LVwG-AV-1070/001-2024; LVwG-AV-1070/002-2024; LVwG-AV-1069/001-2024; LVwG-AV-1069/002-2024Tribunal administratif régional4 févr. 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; rechtliches Interesse; Privatperson;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1072/001-2024 ; LVwG-AV-1072/002-2024 ; LVwG-AV-1071/001-2024 ; LVwG-AV-1071/002-2024 ; LVwG-AV-1070/001-2024 ; LVwG-AV-1070/002-2024 ; LVwG-AV-1069/001-2024 ; LVwG-AV-1069/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1072.001.2024.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 12. August 2024 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl ***, betreffend Abweisung der Anträge auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird über den Antrag der B GmbH in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, vom 17. Jänner 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 03. Jänner 2025 im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Juli 2024 zu den Zahlen ***, *** und ***, sowie vom 5. Juli 2024 zur Zahl *** der Beschluss gefasst:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Verfahrenswesentlicher Verfahrensgang

1.1. Die B GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 und 4. Juni 2024, jeweils vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführervertreterin), Auskunft darüber, auf wen ein Kraftfahrzeug mit einem jeweils näher genannten Kennzeichen zugelassen ist. Begründend wurde dazu angeführt, dass die Kraftfahrzeuge auf den Liegenschaften *** in *** bzw. *** in *** abgestellt worden seien und die Beschwerdeführerin aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen Rechtsbesitzerin dieser Liegenschaft sei. Das rechtliche Interesse an der Bekanntgabe liege darin, dass dies zur Verfolgung jener Ansprüche notwendig sei, die der Beschwerdeführerin durch das widerrechtliche Abstellen des Kraftfahrzeuges entstehen.

1.2. Mit Parteiengehör vom 7. Juni 2024, 10. Juni 2024 und 11. Juni 2024 wurde die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: die belangte Behörde) dahingehend dargelegt, dass das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrages (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) keinesfalls ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstelle; es sei vielmehr das konkrete, zugrundeliegende rechtliche Interesse des eigentlichen Auftraggebers glaubhaft zu machen. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie selbst Verfügungsberechtigte (Mieter, Pächter, Eigentümer etc.) des genannten Grundstückes sei, aufgefordert, das eigene rechtliche Interesse deutlich glaubhaft darzulegen und diesbezüglich entsprechende Unterlagen vorzulegen. Des Weiteren sei von der Beschwerdeführerin nicht angegeben worden, worin das unbefugte und widerrechtliche Abstellen bestehe oder welche konkreten Ansprüche verfolgt werden sollen.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstatte jeweils mit Schreiben vom 17. Juni 2024 eine Stellungnahme und führte – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass sie eine juristische Person des Privatrechts und im Geschäftszweig der Parkraumbewirtschaftung tätig sei. In Ausübung ihrer Tätigkeit habe sie einen Pachtvertrag mit der C GmbH sowie mit der E GmbH abgeschlossen. Vertragsgegenstand sei das Parkraummanagement, insbesondere die Parkraumüberwachung und Parkraumbewirtschaftung für die im Eigentum der Gesellschaft stehende Parkfläche. Die C GmbH sowie die E GmbH würden als Gegenleistung für die (pachtweise) Überlassung der Parkflächen einen vertraglich festgelegten prozentuellen Anteil der Parkgebühren und/oder Parkstrafen erhalten. Der Pachtzins der Beschwerdeführerin werde sohin in Form von der Beteiligung an der aus dem Pachtgegenstand gezogenen Früchte geleistet. Mit den Nutzern der Parkflächen würden durch die Beschwerdeführerin separate Verträge über die Nutzung auf Basis der auf den Parkflächen aushängenden AGB (welchen insbesondere die Nutzungsdauer, die mit der Nutzung verbundenen Parkgebühren sowie die Rechtsfolgen von Parkverstößen ausdrücklich zu entnehmen sind) abgeschlossen. Auf Grundlage der Verträge mit den Nutzern der Parkfläche hebe die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Parkgebühren ein und/oder verfolge die aus Parkverstößen resultierenden vertraglichen (Schadenersatz-)Ansprüche. Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der vereinbarten Parkgebühren habe die Beschwerdeführerin jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Nutzer und seien die privatrechtlichen Interessen jedenfalls rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG. Die Beschwerdeführerin sei eine Privatperson iSd § 47 Abs. 2a KFG und sei ein rechtliches Interesse gegeben und könnte die Auskunft auch datenschutzkonform erteilt werden.

Den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2024 angehängt waren jeweils ein als „Abtretungs- und Treuhandvertrag zum Parkraummanagement“ tituliertes Dokument, in welchem zum einen die Beschwerdeführerin und zum anderen die C GmbH bzw. die E GmbH als Parteien angeführt werden.

1.4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 5. Juli 2024 sowie vom 9. Juli 2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2024 sowie vom 4. Juni 2024 abgewiesen.

Begründend wurde gleichlautend – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Parkplätzen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) handle, da diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden könne und die StVO 1960 dem eigentlichen Verfügungsberechtigten die Möglichkeit gebe, seinen Besitz bzw. sein Eigentum vor Dauerparkern zu schützen (beispielsweise durch Verordnung einer Kurzpark- und/oder Abschleppzone). Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer (unstrittig) gewerblichen Parkraumüberwachung Halterdaten beantrage, um auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne der StVO 1960 Parkgebühren einzuheben und bei Parkverstößen vertragliche Schadenersatzansprüche fordere, so könne das eigentliche rechtliche Interesse an einem Besitzschutz wie jenes des eigentlichen Verfügungsberechtigten, seinen Besitz vor Dauerparkern zu schützen, bei dieser Art der Parkraumbewirtschaftung nicht mehr erkannt werden. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG sei die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, nicht die Auskunftserteilung für eine Vielzahl von Geschäftsfällen eines Unternehmens. Dies sei auch der Grund, warum die Auskunftserteilung gem. § 47 Abs. 2a KFG unter dem Vorbehalt der „technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“ stehe.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung von vorgebrachten Verträgen gegeben sei, zumal von der Beschwerdeführerin nicht nur die gegenständliche Liegenschaft „bewirtschaftet“ bzw. „überwacht“ werde, sondern auf ihrer Homepage (***) damit geworben werde, dass über 4.000 Parkflächen in Österreich, Deutschland, Dänemark und Großbritannien betreut werden würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich in vagen und pauschalen Hinweisen auf Vertragsabschlüsse, vereinbarte Nutzungsbedingungen oder den pauschalen Verweis auf „unbefugt und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge“ beschränkt. Es sei keine Angabe dazu erfolgt, warum das angefragte Fahrzeug „unbefugt und widerrechtlich“ abgestellt worden sei.

Aus dem vorgelegten und ausdrücklich als solchen bezeichneten „Abtretungs- und Treuhandvertrag zum Parkraummanagement“ zwischen der „C GmbH“ bzw. der „E GmbH“ als „Auftraggeber“ und der Beschwerdeführerin als „Auftragnehmer“, sei kein eigenes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin erkennbar, vielmehr gehe aus diesem insbesondere aufgrund der vereinbarten Abtretungen (insbesondere der Einnahmen) – nach Ansicht der belangten Behörde – ein lediglich wirtschaftliches Interesse hervor.

Aufgrund der gehäuften Anfragen gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Auskunftsabfrage zur normalen, alltäglichen Abwicklung einer Vielzahl von Geschäftsfällen verwendet werden solle.

Für die belangte Behörde könne – weder auf Basis der Ausführungen im Schreiben vom 17.06.2024 noch aufgrund des Inhaltes – auch nicht nachvollzogen werden, warum der vorgebrachte „Abtretungs- und Treuhandvertrag zum Parkraummanagement“ entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung auf Basis seines Inhaltes als Pachtvertrag zu interpretieren sei.

Eine Auskunft wäre nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Immerhin müsse gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben werden.

1.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden jene Argumente vorgebracht, welche bereits in der erstatteten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 angeführt wurden. Zusätzlich wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über die Gewebeberechtigungen für das „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe“ sowie für das „Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)“ verfüge.

Die C GmbH bzw. die E GmbH habe gemäß § 2 der „Allgemeinen Bedingungen“ sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Parkraumkontrolle und Parkraumbewirtschaftung gegen berechtigte und unberechtigte Nutzer an die Beschwerdeführerin abgetreten und diese ermächtigt, sämtliche Rechte der C GmbH bzw. der E GmbH, die zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen im Zusammenhang mit dem Parkraummanagement erforderlich sind, für diese auszuüben.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei vorliegend unrichtig, zumal ein rechtliches Interesse (nur) glaubhaft zu machen sei; auch Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche können rechtliche Interessen darstellen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Liegenschaftseigentümerin zur Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen berechtigt und habe sie ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz somit bereits durch Vorlage des Abtretungs- und Treuhandvertrages ausreichend glaubhaft gemacht. Es komme rechtlich nicht darauf an, worin das rechtliche Interesse konkret bestehe; es sei daher gleich, ob Besitzstörungs-, Unterlassungs- und/oder vertragliche (Schadenersatz-)Ansprüche geltend gemacht werden.

Außerdem verkenne die belangte Behörde, dass das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nicht nur im Schutz des Besitzes vor „Dauerparkern“ liege, sondern auch in der Durchsetzung von Unterlassungs- und/oder vertraglichen (Schadenersatz-)Ansprüchen gegenüber Nutzern der Parkfläche gelegen ist. Die Auskunft sei notwendig, da der Beschwerdeführerin die „Nutzer“ der Parkfläche namentlich erst nach der Erteilung der Auskunft bekannt sein können und die Identifikation des Prozessgegners notwendig für eine allfällige Klagsführung sei.

Der Beschwerdeführerin gehe es bei der beantragten Auskunft lediglich darum, von Vertragsverletzungen (ganz konkret durch die Unterlassung der Entrichtung der vereinbarten Parkgebühren durch den Lenker des Fahrzeuges) in die Lage versetzt zu werden, ihre aus dieser Vertragsverletzung resultierenden (Besitzstörungs-, Unterlassungs- und/oder Schadenersatz-) Ansprüche gegenüber den Nutzern geltend machen zu können. Es sei nur ein geringer Anteil der Nutzer, die die Parkgebühr nicht vertragskonform entrichten. Wenn der Beschwerde der Erfolg verwehrt werde, werde dies dazu führen, dass sich sukzessive eine immer größere Anzahl von Nutzern nicht mehr an die vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung halten.

Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin liege nicht im Lukrieren von Einnahmen durch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, in der Behauptung von Besitzstörung oder in der Androhung von darauf basierender Geldleistung und diene die Auskunftserteilung nicht der „normalen, alltäglichen Abwicklung“ einer „Vielzahl von Geschäftsfällen“. Die durch die Parkraumbewirtschaftung erzielten Einnahmen resultieren nur in einem Ausmaß von 0,3 bis 2 Prozent durch Vertragsverletzungen der „Nutzer“. Es könne sohin nicht von einem rein wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Auskunftserteilung ausgegangen werden. Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass die belangte Behörde nicht nach § 37 AVG die materielle Wahrheit ermittelt habe.

Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.6. Die Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. August 2024 vorgelegt, wobei jeweils mitgeteilt wurde, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03. Jänner 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertretung trotz nachweislich zugestellter Ladung vom 07. Dezember 2024 mittels elektronischen Rechtsverkehrs erschienen sind. Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) befand sich diese Ladung (zumindest) seit 10. Dezember 2024. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die behördlichen Akten zu den Zahlen ***, ***, *** sowie *** sowie durch die Einvernahme der belangten Behörde.

2. Feststellungen

2.1. Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der behördlichen Akten zu den Zahlen ***, ***, ***, sowie *** und wird als solcher festgestellt.

2.2. Eine etwaige (rechtliche) Nahebeziehung zwischen den jeweiligen Zulassungsbesitzern und jenen Lenkern, welche die Fahrzeuge auf den jeweiligen Parkflächen abgestellt haben, wurde weder dargelegt noch behauptet.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in alle obgenannten behördlichen Akten.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wurde. Das durch die Beschwerdeführerin geführte Unternehmen betreibt Parkraummanagement. Davon umfasst sind insbesondere die Parkraumüberwachung und Parkraumbewirtschaftung.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszuges sowie ihren Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Antwort auf den behördlichen Verbesserungsauftrag.

2.4. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe“ sowie des Gewerbes „Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)“ berechtigt.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in die durch die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde vorgelegten GISA-Auszüge.

2.5. Die Beschwerdeführerin schließt mit ihrer Kundin Verträge ab, welche als „Abtretungs- und Treuhandvertrag zum Parkraummanagement“ tituliert sind. Unter Punkt § 2 der „Allgemeinen Bedingungen“ ist festgelegt, dass sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Parkraumkontrolle und Parkraumbewirtschaftung gegen berechtigte und unberechtigte Nutzer an die Beschwerdeführerin abgetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist ermächtigt, Rechte der jeweiligen Kundin, die zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen im Zusammenhang mit dem Parkraummanagement erforderlich sind, für diese auszuüben.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in den „Abtretungs- und Treuhandvertrag zum Parkraummanagement“ sowie des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin.

2.6. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund einer Einsichtnahme in den Antrag sowie des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ausführt, ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung zu haben und sie die Daten zur Verfolgung ihrer aus dem widerrechtlichen Abstellen des Kraftfahrzeuges resultierenden Ansprüche benötige, hat sie damit ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr eigentliches Interesse (wie jenes der Verfügungsberechtigten) der Besitzschutz und deren Besitz vor Dauerparkern zu schützen, bei dieser Art der Parkraumbewirtschaftung vorliegen würde.

Auch kann aus den Verweisen der Beschwerdeführerin auf Vertragsabschlüsse, vereinbarte Nutzungsbedingungen oder auf „unbefugt und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge“, welche sich lediglich in vagen und pauschalen Ausführungen erschöpfen, kein konkret dargelegtes rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 erkannt werden, zumal auch die „rechtlichen Interessen“ eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Auftraggebers (bzw. letztendlich wohl die eigenen Interessen), welcher noch dazu keinerlei Kosten für die erbrachten Leistungen zu zahlen hat, sondern lediglich an Einnahmen in einem gewissen prozentuellen Ausmaß beteiligt ist, offensichtlich nicht konkret definiert wurden; vielmehr sind diese Interessen, beispielsweise die vereinbarten finanziellen Abtretungen, ausschließlich in wirtschaftlicher Natur gelegen.

3. Rechtslage

Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lauten auszugsweise:

Zulassungsevidenz

§ 47. […]

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten auszugsweise:

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

§ 129. […]

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

[…]

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet auszugsweise wie folgt:

II. Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§ 8. […]

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

[…]

4. Erwägungen

4.1. Zur Verbindung der Verfahren LVwG-AV-1072/001-2024, LVwG-AV-1071/001-2024, LVwG-AV-1070/001-2024, LVwG-AV-1069/001-2024:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).

4.2. Die (zulässigen) Beschwerden sind nicht begründet.

4.3.1. Entsprechend § 47 Abs. 2a KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

§ 47 Abs. 2 KFG 1967 in der wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 60/2003. Die Gesetzesmaterialien, RV 23 Blg NR 22. GP, 3, führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gemäß § 31a KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden. obwohl es sich um eine unter § 31a Abs. 4 KHVG fallende Auskunft handelt.

Die Beschwerdeführerin brachte im Antrag sowie darauffolgend in der Beschwerde vor, dass sie ein eigenes rechtliches Interesse an der Auskunft hätte, da sie selbst Vertragspartner der Eigentümer der Parkflächen sei, deren Besitz sie zu wahren habe, welche auf den angeführten Parkflächen ihre KFZ abstellen.

Hierzu ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Auskunft lediglich an Privatpersonen zu erteilen ist. Dem KFG 1967 ist keine Legaldefinition des Terminus „Privatperson“ zu entnehmen. In Bezugnahme auf den allgemeinen Sprachgebrauch zur Auslegung des Begriffs „Privatperson“, ist eine Privatperson jemand, der ein eigenes privates Interesse verfolgt und nicht unternehmerisch tätig wird bzw. „in privater Eigenschaft, nicht im Auftrag einer Firma, Behörde o.A.“ handelt (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 44. Auflage und https://www.duden.de/rechtschreibung/privatperson). Im Gegensatz dazu ist ein Unternehmer, welcher ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 UGB). Eine GmbH, wie hier die Beschwerdeführerin, ist Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB).

Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin, ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen, geführt in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Auskunft im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und nicht im privaten Interesse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers ist jedoch lediglich eine Privatperson nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 antragslegitimiert.

4.3.2. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Auskunft notwendig sei, da der Beschwerdeführerin die Nutzer der Parkfläche namentlich erst nach der Erteilung der Auskunft bekannt sein könnten und die Identifikation des Prozessgegners notwendig für eine allfällige Klagsführung sei, ist zu entgegnen, dass dieser Rückschluss nicht getroffen werden kann:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch aus dem Umstand, dass eine Person ein Fahrzeug gelenkt habe, noch nicht abzuleiten, dass diese auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist (vgl. VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).

Es wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, welcher von der Auskunft begehrenden Person – außer dem Umstand, dass der Dritte ein Fahrzeug gelenkt haben soll –, dass dieser Dritte auch Zulassungsbesitzer des vom Auskunftsbegehrenden bezeichneten Fahrzeugs ist. Ob diese auch Zulassungsbesitzer sind oder eine wie immer geartete Nahebeziehung zu diesem haben, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Hingewiesen wird hiebei außerdem darauf, dass eine Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG nur bei Auskunftsverlangen der Behörde besteht.

Wird – wie im vorliegenden Fall – keine ausreichende Beziehung der Beschwerdeführerin zum Zulassungsbesitzer dargelegt, so liegt auch kein konkretisiertes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 vor, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers zu erfahren, ungeachtet dessen, dass durch eine Auskunft lediglich der Zulassungsbesitzer bekannt werden würde. Es lässt sich daraus nicht beweisbar ableiten, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt bzw. eine Parkfläche genutzt hat.

Hierzu wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358), dass die vage Formulierung, der Kraftfahrzeughalter solle „als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden" nicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses ausreicht. Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es Konkretisierungen der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, VwGH 05.09.2017, Ra 2017/02/0010, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin – bei er es sich nicht um eine Privatperson handelt – nicht gelungen, ein rechtliches Interesse darzulegen bzw. glaubhaft zu machen.

4.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiters vor, dass sie vertraglich dazu berechtigt sei, sämtliche Rechte der jeweiligen Kundin, die zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen im Zusammenhang mit dem Parkraummanagement erforderlich seien, für diese auszuüben.

Obgleich die Durchsetzung von Besitz- und Eigentümeransprüchen nicht den Hauptgegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, wird hier vertraglich eine weitreichende Parteienvertretung eingeräumt und stellt dies einen Eingriff in die Befugnis der Rechtsanwälte gem. § 8 Abs. 2 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung dar (vgl. Entscheidung des OGH vom 25.01.2024, Zl. 4Ob5/24z).

Da über dies Besitzschutzansprüche ohne Übertragung des zugrundeliegenden Besitzes – wegen sonstiger Aufspaltung von Interesse und Interessenschutz – nicht abgetreten werden können, folgt daraus, dass im vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführerin für etwaige Besitzstörungsverfahren die Aktivlegitimation fehlt (vgl. dazu: OGH 25.01.2024, Zl. 4Ob5/24z, VbR 2024/12). Daher kann auch mit diesem Vorbringen ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht glaubhaft gemacht werden.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist eine Auskunft dann nicht zu erteilen, wenn im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eine Tätigkeit erbracht werden soll, die offenkundig einen Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen darstellt (vgl. BVwG vom 8.5.2023, W292 2247908-1).

4.4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerde nicht begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu II.:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03. Jänner 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertretung trotz nachweislich zugestellter Ladung vom 7. Dezember 2024 mittels elektronischem Rechtsverkehr erschienen sind. Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Rechtsvertreter der Antragstellerin) befanden sich die Ladung zumindest seit 10. Dezember 2024.

Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der nunmehrigen Antragstellerin durchgeführt.

Am 07. Jänner 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Antragstellerin telefonisch mit, dass sie den Verhandlungstermin übersehen hätten und beantragten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025, eingelangt beim erkennenden Gericht am 20. Jänner 2025, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 03. Jänner 2025 zu den Aktenzahlen LVwG-AV-1072/001-2024, LVwG-AV-1071/001-2024, LVwG-AV-1070/001-2024, LVwG-AV-1069/001-2024.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Versäumung der Verhandlung aufgrund eines – in weiterer Folge im Einzelnen dargestellten – Versehens der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin erfolgte. Die Ladung an den Rechtsvertreter der Antragstellerin sei am 09. Dezember 2024 im WebERV bereitgestellt worden und in der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin von der mit der Termin- und Fristenverwaltung betrauten Mitarbeiterin abgerufen worden. Die Kanzleimitarbeiterin hatte es aber offenbar unterlassen, diesen Termin nach einem „Vier-Augen-Prinzip“ im Kalender oder im Fristenbuch einzutragen.

Die Kanzleimitarbeiterin Frau D könne sich den Umstand, dass sie es übersehen habe, die Ladung in den Fristenkalender einzutragen, nur dadurch erklären, als sie dazu angehalten war, von Behörden per WebERV übermittelten „Auskünfte aus der Zulassungsevidenz“ an die zuständigen studentischen Mitarbeiter intern an die E-Mail-Adresse „“ weiter zu leiten; bereits im Sommer 2023 (gemeint wohl Sommer 2024) sei durch einen Fehler von Frau D ein Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd unbearbeitet geblieben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz infolgedessen zurückgewiesen worden sei. Am 07. Jänner 2025 habe die Beschwerdeführervertreterin via WebERV abermals einen Bescheid einer niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft erhalten, in welchem der Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz infolge des Verstreichens einer Frist zurückgewiesen wurde: dabei hat sich herausgestellt, dass Frau D abermals mit diesem Verbesserungsauftrag sowie mit der hier gegenständlichen Ladung vom 07. Dezember 2024 – wider der ihr erteilten Weisungen – nicht wie mit ihr vereinbart und in der Kanzlei üblich verfahren sei. Frau D habe diese beiden im WebERV eingelangten Poststücke wie „Auskünfte aus der Zulassungsevidenz“ behandelt und intern kommentarlos an die E-Mail-Adresse „“ weitergeleitet. Die für die Bearbeitung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz zuständigen studentischen Mitarbeiter seien mit Fristen und Terminen in keiner Weise befasst und konnten davon ausgehen, dass von ihnen in diesem Zusammenhang nichts zu erledigen bzw. zu veranlassen sei. Frau D habe die hier gegenständliche Ladung nicht in das Fristenbuch bzw. in den Terminkalender eingetragen und das Poststück/die WebERV-Zustellung offenbar ungeöffnet, jedenfalls aber ungelesen einfach an „***“ weitergeleitet.

Frau D sei seit 02. Mai 2024 in der Anwaltskanzlei tätig gewesen und mit der Termin- und Fristenverwaltung betraut worden. Sie sei in die Führung des elektronischen und physischen Fristenbuchs und des Terminkalenders eingeschult worden. Die dafür zuständige Rechtsanwältin G habe sie auch nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ eingeschult, sodass „jedes Poststück von zwei Personen geprüft und abgezeichnet wird und alle Eintragungen nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ vorgenommen und kontrolliert werden“. Die Rechtsvertreterin der Antragstellerin sei seit Jahrzehnten so organisiert, dass das Versäumen von Verhandlungen und/oder sonstiger Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne; auch haben die Rechtsanwälte aufgrund der über Jahrzehnte bewährten Kanzleiorganisation (diese wird wie folgt erledigt) noch nie eine Verhandlung versäumt.

-den WebERV (mehrmals täglich abruft;

-sämtliche via WebERV abgerufenen Zustellungen / Poststücke ausgedruckt und unmittelbar per Email an den oder die mit der jeweiligen Causa befassten Juristen übermittelt;

-sämtliche Poststücke vollständig und gewissenhaft (zur Identifikation von allfälligen Eintragungen, i.e. Fristen und Termine) selbst liest und die von ihr auf diese Weise identifizierten Eintragungen auf dem Poststück und im Kalender (= Termine) oder im Fristenbuch (= für Eingaben an Gerichte und Behörden) nach allfälliger Prüfung und Berechnung (der Fristen einträgt; sämtliche bearbeiteten Poststücke in weiterer Folge zur anschließenden (meist taggleich erfolgenden) Kontrolle der Eintragungen (Fristen und Termine) durch einen Juristen in der „Postmappe“ ablegt (sodass jedes Poststück von zwei Personen geprüft und abgezeichnet wird und alle Eintragungen damit nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ vorgenommen und kontrolliert werden); sowie

-schlussendlich die „Einladungen“ für die Erledigung (Teilnahme an Verhandlungen oder Erledigung von Fristen / Eingaben) elektronisch (via den zusätzlich elektronisch geführten Kalender) an den oder die mit der jeweiligen Causa befassten Juristen / Juristin versendet.“

Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass das in diesem Sachverhalt zu erblickende Verschulden der Kanzlei der Rechtsvertreterin der Antragstellerin nicht über den Grad leichter Fahrlässigkeit hinausgehe, stelle ein solches Versehen minderen Grades nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis dar. Davon abgesehen habe die Rechtsvertreterin der Antragstellerin die ihr zumutbare und gebotene Überwachungspflicht nicht verletzt, sodass ihr das Versehen dieser Mitarbeiterin auch nicht als Verschulden anzulasten sei.

Der Beschwerde waren das E-Mail vom 09. Dezember 2025 an die Adresse „***“ sowie der Lebenslauf und das (frühere) Dienstzeugnis von Frau D angeschlossen, ebenso wie die Kopie der Ladung für den 03. Jänner 2025. Weiters wurden die Einvernahme von F, sowie von G als Zeuge/Auskunftsperson beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03. Jänner 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-1072/001-2024, LVwG-AV-1071/001-2024, LVwG-AV-1070/001-2024, LVwG-AV-1069/001-2024 sowie der Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den Zahlen ***, ***, *** sowie *** sowie durch Einvernahme der belangte Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind relevant:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03. Jänner 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-1072/001-2024, LVwG-AV-1071/001-2024, LVwG-AV-1070/001-2024, LVwG-AV-1069/001-2024 durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertretung trotz nachweislich zugestellter Ladung vom 7. Dezember 2024 mittels elektronischen Rechtsverkehrs erschienen sind. Im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Rechtsvertreter der Antragstellerin) befand sich diese Ladung spätestens seit 10. Dezember 2024.

Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der nunmehrigen Antragstellerin durchgeführt.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin hat mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025, eingelangt am 20. Jänner 2025, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 03. Jänner 2025 beantragt.

Die A Rechtsanwälte GmbH ist Rechtsvertreterin in vier miteinander zusammenhängenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, nämlich zur Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz gemäß der Bestimmung des KFG 1967.

Die Ladung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den Zahlen LVwG-AV-1072/001-2024, LVwG-AV-1071/001-2024, LVwG-AV-1070/001-2024, LVwG-AV-1069/001-2024 für den 03. Jänner 2025 wurde am 09. Dezember 2024 aus dem Verfügungsbereich des WebERV von Frau D an diesem Tag entgegengenommen und kommentarlos an die E-Mail-Adresse „***“ weitergeleitet.

Eine Eintragung des Verhandlungstermins im Fristenbuch/Terminkalender erfolgte nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob Frau D die Ladung geöffnet hatte oder diese ungeöffnet weiterleitete.

Frau D war seit ca. sieben Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei A Rechtsanwälte GmbH beschäftigt. Sie war Vollzeit beschäftigt angestellt und mit der Termin- und Fristenverwaltung betraut.

Bereits im Sommer 2024 habe Frau D eine Frist zur Verbesserung eines Antrages bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd unbearbeitet verstreichen lassen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind insgesamt unstrittig, die Feststellungen hinsichtlich der mittels WebERV zugestellten Ladung ergibt sich aus der zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten Kopie der Ladung. Dass die Ladung für die am 03. Jänner 2025 anberaumte Verhandlung nicht im Fristen- und Terminkalender erfasst wurde, geht aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Antragstellerin hervor. Vielmehr wurde die Ladung kommentarlos an eine interne E-Mail-Adresse übermittelt, zu welcher studentische Mitarbeiter Zugang haben; dass diese aber jedenfalls nicht mit Terminevidenz betraut sind und sie die Ladung (ohne weitere Veranlassung) in Empfang genommen haben, geht aus dem vorgelegten E-Mail der Rechtsvertreterin der Antragstellerin hervor.

Dass der Mitarbeiterin D bereits im Sommer 2024 ein Fehler von Fristenversäumnis unterlaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem Antragsschreiben der Rechtsvertreterin der Antragstellerin vom 17. Jänner 2025.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 33 VwGVG lautet auszugsweise:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

[…]

Vorweg ist festzuhalten, dass die Antragstellerin durch Übermittlung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn via WebERV am 07. Jänner 2025 Kenntnis von der Ladung zur Verhandlung vom 03. Jänner 2025 erlangt hat. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025, welcher am 20. Jänner 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte, hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 03. Jänner 2025 beantragt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG rechtzeitig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187, mwN). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 7.8.1992, 92/14/0033; 11.7.2000, 2000/16/0311).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der mündlichen Verhandlung nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.5.1990, 90/06/0062; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.5.2001, 99/06/0039). Auffallende Sorglosigkeit oder das Außerachtlassen der nach den persönlichen Fähigkeiten des Wiedereinsetzungswerbers zumutbaren Sorgfalt stehen der Annahme eines minderen Grades des Versehens entgegen (vgl. VwGH 8.10.1990, 90/15/0134; 20.1.2000, 98/06/0108; 27.6.2008, 2008/11/0099).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 2.7.2010, 2010/17/0049 mit Hinweis auf E vom 26.5.1999, 99/03/0029, mwH, und vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 2.7.2010, 2010/17/49). Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023; 20.6.2013, 2013/06/0098; 27.2.1996, 95/08/0259, 15.10.2009, 2008/09/0225; 10.7.2008, 2008/16/0073; 30.4.2003, 2003/16/0033 etc). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (VwGH 28.6.2006, 2005/13/0066). Nach ständiger Rechtsprechung hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen gesichert erscheint. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters gesprochen werden (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109; vgl. auch VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037 etc.).

Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, dass die Kanzleimitarbeiterin nicht wie üblich verfahren sei, weshalb der Verhandlungstermin aufgrund eines unvorhersehbaren Versehens der Verhandlungstermin nicht im Fristenkalender erfasst worden sei.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Kanzleimitarbeiterin den Verhandlungstermin nicht in den Fristen- und Verhandlungskalender eingetragen hat.

Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Kanzleimitarbeiterin bereits im Sommer 2024 eine Frist zur Verbesserung eines Antrags versäumt hatte, in den Terminkalender einzutragen. Auffallend ist, dass zwei unterschiedliche Schriftstücke am selben Tag in den Verfügungsbereich der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin einlangten und beide nicht bearbeitet wurden.

Insofern kann keinesfalls von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass spätestens am 10. Dezember 2024 die Ladung zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Verfügungsbereich der Rechtsvertreterin der Antragstellerin in der Kanzlei eingelangt ist.

Wie oben ausgeführt, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023; 16.5.2018¸ Ra 2018/04/0103 mit Hinweis auf den Beschluss vom 27.5.2014, 2014/16/0002, mwN).

Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, dass die Kanzleimitarbeiterin bereits im Sommer 2024 eine Frist für einen Verbesserungsauftrag versäumt hatte und deshalb ein Gespräch mit einem Gesellschafter der Rechtsvertreterin der Antragstellerin stattgefunden habe. Die Rechtsvertreterin der Antragstellerin führt in ihrem Antragsschreiben aus, dass grundsätzlich die Kontrolle der Eintragungen in einem „Vier-Augen-Prinzip“ der Postmappe erfolge; dies setzt allerdings voraus, dass sämtliche WebERV Zustellungen ausgedruckt und vollständig und gewissenhaft gelesen werden. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurden Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass alle Verhandlungstermine im Fristen- und Verhandlungskalender auch tatsächlich eingetragen werden, nicht angeführt (vgl. VwGH 8.11.2005, 2005/17/0200). Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems begründet ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Verhandlungsversäumung (vgl. VwGH 8.11.2005, 2005/17/0200 mit Hinweis auf E 24.4.1998, 97/21/0762, mwN, betreffend die fehlerhafte Zuordnung eines behördlichen Schriftstückes in einen Akt vor der Fristeintragung).

Da das Versehen des Rechtsvertreters der Antragstellerin somit den minderen Grad des Verschuldens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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