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LVwG-S-2704/001-2024•LVwG N LVwG-S-2704/001-2024
LVwG-S-2704/001-2024Tribunal administratif régional23 janv. 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrzeug; Golfcart; alkoholisiertes Lenken;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über den Vorlageantrag des Herrn A, ***, ***, bezogen auf die auf Grund der Beschwerde vom 11.11.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.10.2024, GZ. ***, ergangene Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.11.2024, GZ. ***, bestreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 1.600,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 160,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 320,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.080,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang und zum Beschwerdevorbringen:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.10.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 05.04.2024 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, nächst dem Haus ***, ***, ein Clubcar - Golfwagerl in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; der Test am geeichten Automaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 160,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass der vorstehend angeführte Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion *** sowie auf Grund des Ergebnisses der am Beschwerdeführer vorgenommenen Atemalkoholuntersuchung als erwiesen angenommen werde.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.11.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug gelenkt habe und demnach § 5 Abs. 1 StVO nicht zur Anwendung komme. Er sei zur vermeintlichen Tag mit einem schlichten „Golfwagerl“ gefahren und würden die Begriffe „Clubcar“ oder „Golfwagerl“ weder im KFG noch in der StVO definiert werden. Die Bezeichnung „Club Car“ sei überhaupt nur der größte Hersteller von Kleinfahrzeugen für die Verwendung als Golfmobile.
Das gegenständliche „Club Car“ sei nach seiner Ausstattung offensichtlich weder für den Straßenverkehr gebaut noch für den Straßenverkehr bestimmt gewesen. Damit habe sich die Strafbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es handle sich nur um ein Kleinfahrzeug, welches keinesfalls für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sei und werde auch auf die in Einem zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2023 zur GZ. Ro 2023/02/0010 verwiesen. Es stehe die typischerweise auf kurze Distanz beschränkte Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund, nämlich konkret nach Bedarf die Beförderung von Golfloch zu Golfloch. Golf werde nicht auf Straßen, geschweige denn auf öffentlichen Straßen gespielt und sei ein Vergleich mit Straßenfahrzeugen denkunmöglich. Die Strafe sei daher zu Unrecht verhängt worden.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.11.2024, GZ. ***, wurde das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass er das Fahrzeug Golfcart „Club Car“, ausgestattet mit einer Ladefläche, Fahrzeugfarbe grün und mit Werbeanzeigen versehen, am 05.04.2024 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, nächst dem Haus ***, ***, auf der Landstraße ***, Fahrtrichtung von der *** kommend sowie auf der Gemeindestraße Grundstück Nr. *** der KG ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 VStG in der Höhe von 160,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems nunmehr aus, dass der Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion *** sowie auf Grund des Ergebnisses der vorgenommenen Atemalkoholuntersuchung als erwiesen feststehe und der Lebenssachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite lediglich, ob das gegenständliche Club Car ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle.
Es sei unstrittig, dass es sich gegenständlich um ein Beförderungsmittel handle, welches vom Beschwerdeführer auf Straßen verwendet worden sei. Ob das Fahrzeug für die Verwendung auf der Straße bestimmt sei, könne gegenständlich aufgrund der gesetzlichen Formulierung in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO außer Betracht bleiben. Es handle sich aufgrund der Bauart und dem Zweck des Gefährtes nicht um Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren oder dergleichen ähnliches, vorwiegend auf der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Der Gesetzgeber wolle von eben dieser Bestimmung auch nur Gefährte ausnehmen, die von gänzlich anderer Funktion und Qualität seien, als das vom Beschwerdeführer genutzte Beförderungsmittel. Zudem werde es auch durch technisch freigemachte Energie betrieben. Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes befasse sich nur mit der Fahrzeugeigenschaft von E-Scootern. Auch könne das gegenständliche Club Car aufgrund seiner Maße nur auf der Fahrbahn und nicht auf einem Gehsteig eingesetzt werden.
Nicht zuletzt sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung seien als mildernd und erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen gewesen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erscheine daher den allseitigen Verhältnissen sowie dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und dem Strafzweck entsprechend.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Eben darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Begründung seiner Beschwerde vollinhaltlich aufrechthalte. Der Beschwerdeführer habe ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug gelenkt und komme § 5 Abs. 1 StVO daher nicht zur Anwendung. Es liege kein Fahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO vor. Auch der Beschwerdevorentscheidung gelinge es nicht, die rechtserheblichen Fragen in diesem Zusammenhang zu lösen. Auch das von ihm gelenkte Kleinfahrzeug, welches durch technisch freigemachte Energie angetrieben werde, schließe nicht aus, dass dieses nicht unter die Kategorie eines vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug zähle. Auch lasse die belangte Behörde unbegründet, warum das gegenständliche Golfcart von gänzlich anderer Funktion und Qualität sei, sodass es nicht zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Kategorie zähle. Auch werde nicht auf die Sachverhaltsunterschiede in Bezug auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg verwiesen.
Die Feststellungen hätten einer stichhaltigen Qualifikation einer Bauartgeschwindigkeit und von Watt bedurft. Es sei auch verfehlt zu meinen, dass das gegenständliche Club Car aufgrund seiner Maße nur auf der Fahrbahn und nicht auf einem Gehsteig eingesetzt werden könne, zumal der Begriff „Gehsteig“ kein metrisches Ausmaß nach einer bestimmten Breite kenne. „Golfwagerl“ seien per sei Kleinfahrzeuge und hätten bekanntlich zur besseren Handhabe ihres Verwendungszwecks eine geringere Breite. Sie seien auch vorwiegend für den Betrieb auf Golfplätzen bestimmt und daher als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge einzustufen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.02.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über den Vorlageantrag vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, lenkte am 05.04.2024 um 22:45 Uhr, ein Golfcart „Clubcar“, ausgestattet mit einer Ladefläche, Fahrzeugfarbe Grün und mit Werbeanzeigen versehen, im Gemeindegebiet von ***, nächst dem Haus ***, ***, auf der Landesstraße ***, Fahrtrichtung von der *** kommend sowie auf der Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die um 23:08 Uhr und um 23:09 Uhr vorgenommenen Untersuchungen seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergaben Messwerte von 0,81 mg/l bzw. 0,82 mg/l.
Der Sachverhalt ist insgesamt unbestritten und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes. Vom Beschwerdeführer wurde einzig bestritten, dass es sich um das gegenständlich von ihm gelenkte Gefährt um ein „Fahrzeug“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung handle, was ausschließlich eine Rechtsfrage darstellt.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Abs. 1 Z. 19 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960):
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(…)
Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
(…)“
§ 5 Abs. 1 StVO:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
(…)“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Verfahrensrechtlich gilt es zunächst festzuhalten, dass - zumal infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt – Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist. Das Rechtsmittel über das das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden hat bleibt im Falle eines zulässigen Vorlageantrages – wie im gegenständlichen Fall – jedoch die Beschwerde.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet und begeht gemäß § 99 Abs. 1 lit. 1 StVO eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Eine Verwaltungsübertretung nach eben diesen Bestimmungen kann somit nur dann gesetzt werden, wenn der Betroffene ein „Fahrzeug“ lenkt. Der Gesetzgeber definiert den Begriff des „Fahrzeuges“ in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und gilt danach ein Fahrzeug als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug wie etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h und Wintersportgeräte.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dies auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Golfcart, möge es auch als „Golfwagerl“ oder „Golfmobile“ bezeichnet werden, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Unstrittig ist auch, dass es sich gegenständlich um ein Gefährt handelt, welches jedenfalls Personen befördert und zudem im Übrigen auch eine Ladefläche aufweist, welches Beförderungen von Sachen ermöglicht. Unzweifelhaft handelt es sich somit um ein Beförderungsmittel, das eben zur Tatzeit vom Beschwerdeführer auf öffentlichen Straßen verwendet wurde, sodass auf Grund der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO unerheblich ist, ob dieses Gefährt ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine darstellt, zumal die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO nicht kumulativ vorliegen müssen, wurden sie doch vom Gesetzgeber mit „oder“ getrennt.
Richtig ist nun, dass der Gesetzgeber dennoch Gefährte als Fahrzeuge ausnimmt, wenn sie Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren oder ähnliches sind oder vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug sowie Wintersportgeräte sind.
Eben mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Darauf wurde in den Gesetzesmaterialien (siehe Erläuterungen RV 22 BlgNR 9. GP 51) Bezug genommen. Konkret wurde darauf verwiesen, dass dann, wenn es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Eben aus diesen Erwägungen ist im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen wie Rollstuhl, Kinderwagen oder Schubkarren ableitbar, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die – typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte – Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. VwGH 16.03.2023, Ro 2023/02/0010; OGH 24.09.2008, 2 Ob 18/08y, mwN).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun keinen Zweifel, dass das gegenständlich vom Beschwerdeführer gelenkte Golfcart nicht mit einem Rollstuhl, einem Kinderwagen oder einen Schubkarren vergleichbar ist, dies insbesondere auch schon alleine deshalb, zumal das Golfcart sitzend gelenkt, mit Energie betrieben wird und grundsätzlich auch zur Zurücklegung längerer Strecken geeignet ist. Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich gegenständlich um ein Kleinfahrzeug handle, ist dem wiederum zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Kleinfahrzeugen entsprechend des Gesetzestextes etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300mm im Auge hatte, somit ebenso Gefährte, die mit einem Golfcart in Bezugnahme auf die Ausstattung und Verwendung keinesfalls vergleichbar sind. Auch der Bezug auf eine Energieleistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bezieht der Gesetzgeber nur auf Klein- und Miniroller (vgl. § 88b StVO).
Wie in dem von der belangten Behörde zu Recht angeführtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.05.2024, GZ. LVwG-1-436/2024-R20, in dem ebenso das Lenken eines Golf Cars auf einer öffentlichen Straße verfahrensgegenständlich war, ausgeführt wird, ergibt sich aus der Zusammenschau der in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO demonstrativ angeführten Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff und den Inhalt der Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber nur jene Gefährte eben vom Fahrzeugbegriff ausnehmen wollte, die von gänzlich anderer Funktion und Qualität sind, als das vom Beschwerdeführer genutzte Golfcart. In seiner Funktion und Bauart ist das Golfcart vielmehr mit einem Personenkraftwagen als etwa mit einem Rollstuhl, einem Kinderwagen, einem Schubkarren, einem Miniroller oder Trendsportgeräten wie E-Scootern vergleichbar; nur letztere sollen jedoch vom Fahrzeugbegriff ausgenommen bleiben. Daran ändert auch nichts, dass der bestimmungsgemäße Gebrach eines Golfcarts freilich die Verwendung auf einem Golfplatz ist; es ist aber eben auch ohne weiteres möglich, dieses Golfcar auch auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwenden, wie es gegenständlich auch so vom Beschwerdeführer gehandhabt und selbst bewiesen wurde. Berücksichtigt man nun des Weiteren, dass etwa auch das Lenken eines Fahrrades den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegt, gibt es keinerlei sachliche Rechtfertigung, das Lenken eines Golfcarts wie gegenständlich davon auszunehmen.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich von einem „Fahrzeug“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung auszugehen ist.
Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer eben das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,81 mg/l und daher in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sodass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten vorzuwerfen ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafnorm des § 99 Abs. 1 lit. a StVO sieht eben einen gesetzlichen Strafrahmen von 1.600,-- bis 5.900,-- Euro vor. Mit der von der Bezirkshauptmannschaft Krems festgesetzten Geldstrafe wurde demnach bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich an und für sich eine Überprüfung der Strafzumessung anhand der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG erübrigt. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, liegt doch eine erhebliche Fremd- und Selbstgefährdung vor, und bildet auch Alkohol immer wieder die Ursache von schweren und schwersten Verkehrsunfällen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur massiv der Schutznorm des § 5 Abs. 1 StVO zuwidergehandelt, sondern sind auch im Hinblick auf § 19 VStG das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sehr hoch.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe allerdings bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und/oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Zum einen ist der Beschwerdeführer 1966 geboren und demnach kein Jugendlicher. Zum anderen sind Milderungsgründe nicht erkennbar und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor allem lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Basis seines Vorbringens jegliche Einsicht und Reue vermissen. Insgesamt übersteigen die (eben fehlenden) Milderungsgründe die auch sonst fehlenden Erschwerungsgründe nicht beträchtlich, sodass von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG gegenständlich kein Gebrauch gemacht werden kann.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und standen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist völlig unstrittig und war lediglich eine Rechtsfrage zu lösen. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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