LVwG N LVwG-AV-23/001-2025

LVwG-AV-23/001-2025Tribunal administratif régional23 janv. 2025

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Zuständigkeit; Parteienerklärung; Parteiwille;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-23/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.23.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Dezember 2024, ***, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1, 69 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 9, 17, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 32 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3, 132 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht bzw. bestand zumindest seit einigen Jahrzehnten eine Teichanlage der (nunmehrigen) B AG (in der Folge auch: die Konsensinhaberein). Angrenzend sind die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche A (in der Folge: der Beschwerdeführer) gehören. Die Teichanlage in ihrer ursprünglichen und später abgeänderten Form war Gegenstand mehrerer Wasserrechtsverfahren und Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde), welche regelmäßig vom Beschwerdeführer angefochten wurden, worüber das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils zu entscheiden hatte.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, ***, ***, hatte die belangte Behörde der B AG die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung für eine – im Vergleich zum konsenslosen Bestand – abgeänderte Teichanlage erteilt; eine gegen die wasserrechtliche Bewilligung gerichtete Beschwerde des A wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 30. März 2020, LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020, ab (das Beschwerdeverfahren betreffend den naturschutzrechtlichen Teil wurde eingestellt, da die Prüfung der Beschwerde ergeben hatte, dass sie sich inhaltlich nur gegen den wasserrechtlichen Ausspruch gerichtet hatte).

1.3. Im folgenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren führte die belangte Behörde am 28. April 2022 eine mündliche Verhandlung durch, in dessen Zuge ein Lokalaugenschein erfolgte, an dem der Beschwerdeführer teilnahm und ein Vorbringen erstattete. Schließlich erließ die belangte Behörde den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 27. Juni 2023, ***. Darin wurde festgestellt, dass die am 30. Jänner 2020 wasserrechtlich bewilligte Anlage im Wesentlichen der genehmigten Anlage entspreche; mehrere Abweichungen wurden gleichzeitig nachträglich genehmigt.

1.4. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, über welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. November 2023 entschied, indem der Konsensinhaberin die Behebung von Mängeln aufgetragen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mündlich verkündet und die gekürzte Ausfertigung vom 24. November 2023, LVwG-AV-2105/002-2023, den Verfahrensparteien zugestellt.

1.5. Anschließend erfolgten weitere zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers an verschiedene Behörden und Dienststellen.

Offensichtlich motiviert durch die ihm von diesen erteilten Auskünfte (durch die der Beschwerdeführer wohl den Eindruck gewinnen musste, dass er durch Stellung eines Wiederaufnahmeantrags für seinen Standpunkt noch etwas erreichen könnte), begehrte er schließlich in mehreren E-Mails erkennbar die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren betreffend die oben angeführte wasserrechtlich bewilligte Teichanlage („WIEDERAUFNAHME VOM VERFAHREN 28.04.2022“).

1.6. Die belangte Behörde betrachtete dieses Begehren als Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG und wies diesen mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02. Dezember 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Erkenntnissen“ nicht um neue Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 AVG handle, da ihm diese, wie sein eigenes Vorbringen zeige, bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 bekannt gewesen wären.

1.7. Dagegen erhob A Beschwerde mit der erkennbaren Behauptung, dass die belangte Behörde seinem Antrag zu Unrecht nicht stattgegeben hätte.

1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig. Weiterer Feststellungen des Gerichts bedarf es sohin nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des A von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

AVG

§ 6. (1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(…)

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(…)

(…)

Art. 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Der belangten Behörde kann insoweit nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Begehren des Beschwerdeführers als Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren, in welchem die oben genannten Entscheidungen ergangen sind, verstanden hat, zumal die vom Einschreiter unmittelbar angesprochene mündliche Verhandlung vom 28. April 2022 einen wesentlichen Verfahrensschritt zur Feststellung iSd § 121 Abs. 1 WRG 1959 darstellte.

3.2.2. Allerdings hat sie übersehen, dass im gegenständlichen Fall nicht die von ihr angenommen Bestimmung des § 69 AVG, sondern die dieser Regelung nachgebildete Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG zur Anwendung kommt.

3.2.3. Verwaltungsverfahren werden – generell gesagt - entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossen (VwGH 23.02.2024, Ra 2022/05/0176).

Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungs-behördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349).

3.2.4. Für die Frage der Wiederaufnahme bedeutet dies, dass § 69 Abs. 1 AVG, der ein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ voraussetzt, nur einschlägig ist, wenn der verwaltunsgbehördliche Bescheid rechtskräftig in dem Sinne geworden ist, dass keine (rechtzeitige und zulässige) Beschwerde erhoben wurde. Dagegen kommt im Falle, dass gegen einen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde und dieses in der Folge darüber meritorisch durch Erkenntnis entschieden hat, nur die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG in Frage, worüber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht zu entscheiden hat.

3.2.5. Die belangte Behörde ist daher nicht zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zuständig gewesen, sondern hätte ihn nach § 6 Abs. 1 AVG dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen gehabt. Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer explizit einen – von vornherein unzulässigen – Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf Grund des § 69 AVG hätte stellen wollen und auf einer Entscheidung ausschließlich durch die (unzuständige) belangte Behörde bestanden hätte, liegen bei verständiger Auslegung der Eingaben des Einschreiters nicht vor. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einem der im gegenständlichen Zusammenhang ergangenen E-Mails angefragt hätte, (ob und gegebenenfalls) bei welcher Stelle er seinen Antrag persönlich unterschreiben solle. Es darf im Zweifel auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (st.Rspr, zB VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190).

3.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Antrag als Wiederaufnahmebegehren iSd § 32 VwGVG zu behandeln ist, für dessen Erledigung nicht die belangte Behörde, sondern das Landesverwaltungsgericht zuständig ist.

Unabhängig vom Beschwerdevorbringen hat das Gericht dies auf Grund der Regelung des § 27 VwGVG wahrzunehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (zB VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0237).

3.2.7. Über den Wiederaufnahmeantrag selbst wird auf Grundlage des § 32 VwGVG eine gesonderte Entscheidung ergehen.

3.2.8. Der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.