LVwG N LVwG-S-2375/001-2024

LVwG-S-2375/001-2024Tribunal administratif régional22 janv. 2025

Regest

Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Aufhebung; Verfassungswidrigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2375/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2375.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Gibisch in der Beschwerdesache des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18.9.2024, ***, den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der

A N T R A G

gestellt, dieser möge

-§ 9 Abs. 2 letzter Satz in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 3/2008 und

-§ 19 Abs. 2 dritter und letzter Satz in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013

des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

sowie

§ 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 33/2013

als verfassungswidrig aufheben.

Ersatzweise möge er

-§ 24a Abs. 1 letzter Satz und

-§ 24a Abs. 3 Z. 5Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018

sowie

§ 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 130/2024

sowie

§ 19 Abs. 2 zweiter und letzter Satz VStG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013

sowie

§ 42 VwGVG in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 33/2013

als verfassungswidrig aufheben.

II.Das Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-S-2375/001-2024 ist bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen und wird nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Begründung

1. Anlassfall

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem KZ *** mit dem Anhänger mit dem KZ *** am 17.08.2023, um 20:49 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** beim Verkehrskontrollplatz ***, ***, Fahrtrichtung ***, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 1.850 kg (= 4,63 %) überschritten worden war, wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/202 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt und gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 vorgeschrieben.

Die Strafhöhe wurde mit dem Fehlen von Milderungsgründen und mit den bei den beiden Bezirksverwaltungsbehörden am Tatort und am Hauptwohnsitz aufliegenden Vorstrafen und mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet.

Der Beschwerdeführer hat dieses Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die C GmbH mit Sitz in *** war zum Tatzeitpunkt Verkehrsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG).

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt im tatgegenständlichen Verkehrsunternehmen weder Verkehrsleiter noch nach außen vertretungsbefugtes Organ. Er hatte keinen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der C GmbH. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegene Bestellungsurkunde umfasst das gesamte Kraftfahrrecht (insb. KFG, StVO, GGBG und GütbefG) im gesamten Unternehmen.

2. Rechtslage:

Die §§ 103 und 134 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 lauten auszugsweise:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; …

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz …

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“

§§ 5 und 24a Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. ….

Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. ...

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) …

ABSCHNITT VIII

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständige Behörde sowie die gemäß § 21 zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

1. …;

3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

4. …;

5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

6. ….

(4) …

(7) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.“

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet auszugsweise:

„ …

Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) …

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

b)

gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

…,

ii)

höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, …

iv)

Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, …

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Artikel 10

Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, …

Artikel 14

Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

(1) Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. …

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 4. Dezember 2011 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Unternehmens angewandt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Entzug dieser Zulassung und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters.

…“

§ 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„§ 91. (1) …

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§§ 9 und 19 Abs. 2 VStG lauten auszugsweise:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) …

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) …

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Strafbemessung

§ 19. (1) …

(2) … Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“

3. Zur Zulässigkeit, zum Anfechtungsumfang sowie zur Auswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 BVG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sowie der §§ 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z.5 GütbefG, von § 42 VwGVG und von § 91 Abs. 2 GewO 1994. Davon ausgehend hat es sich bei dem von ihm gewählten Umfang des Antrages am Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2024, Ro 2023/11/0011, orientiert, in dem sich der VwGH erstmals mit der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Vorabentscheidung des EuGH in der mit dem hier vorliegenden Anlassfall vergleichbaren Rechtssache C-155/22 befasst hat und dabei zum Ergebnis kam, dass – entgegen den von der zitierten Vorabentscheidung weiterhin getragenen Normbedenken des Landesverwaltungsgerichts – § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe und daher anzuwenden sei.

Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH kann das Landesverwaltungsgericht im Anlassfall die vom VwGH verworfene Auffassung, dass § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG unangewendet zu bleiben hat, um das sonst gemäß der zitierten Vorabentscheidung des EuGH vereitelte Konzessionsentziehungsverfahren sicherzustellen, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Vielmehr hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr trotz seiner aufrechten Normbedenken im ersten Schritt § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG und im zweiten Schritt bei der Strafzumessung auch § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG und § 42 VwGVG anzuwenden, womit diese jedenfalls präjudiziell sind. Die Anfechtung der § § 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG sowie des § 91 Abs. 2 GewO 1994 ergibt sich aus der vom antragstellenden Gericht zu beurteilenden Vorfrage im Sinne des § 62 Abs. 2 VfGG, ob die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG zu gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen dadurch führt, dass

-einerseits durch die Nichteintragung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG in das Verkehrsunternehmensregister dieses entgegen Art. 6 Abs. 1 VO 1071 unvollständig bleibt und somit keine Prüfung der Verlässlichkeit gemäß § 5 GütbefG auslöst und

-andererseits die einen Entziehungsgrund gemäß § 87 GewO 1994 darstellende Bestrafung selbst im gedachten Fall deren Eintragung im Verkehrsunternehmensregister schon deshalb kein Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 auslöst, da verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG wie dem Beschwerdeführer im Anlassfall kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Die Notwendigkeit dieser Vorfragenbeurteilungen ergibt sich aus der Vorabentscheidung des EuGH zu C-155/22. Die vom Eventualantrag umfassten Bestimmungen stehen daher im Fall einer Abweisung des Hauptantrages im Sinne der Rechtsprechung zu § 62 Abs. 2 VfGG in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem dann anzuwendenden § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG.

Diese Beurteilung der § 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG sowie des § 91 Abs. 2 GewO 1994 als (zumindest) gleichheitswidrig setzt die vom VwGH postulierte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG im Anwendungsbereich der VO 1071 voraus, weshalb die Aufhebung dieser beiden Bestimmungen nur für den Fall beantragt wird, dass § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG nicht aufgehoben wird.

Sollte der Verfassungsgerichtshof dem Hauptantrag stattgeben, so hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Art. 140 Abs. 7 Satz 1 B-VG den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Sollte der Verfassungsgerichtshof dem Eventualantrag stattgeben, so hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

4. Zu den Bedenken:

Das antragstellende Gericht hat seine unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auf Verkehrsunternehmen im Sinne der VO 1071 in einem Anlassfall zum Arbeitszeitgesetz in mehreren Rechtsgängen jeweils zum Anlass der Aufhebung der Verwaltungsstrafe genommen – zuletzt gestützt auf die wie oben zitiert eingeholte Vorabentscheidung des EuGH. Über jeweilige Amtsrevisionen behob der VwGH diese Aufhebungen und verwarf die Bedenken des antragstellenden Gerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nachstehend die im jüngsten Rechtsgang vertretene Begründung des antragstellen Gerichts auszugsweise zitiert und zum Inhalt des gegenständlichen Vorbringens erklärt:

Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.5.2023, LVwG-S-344/004-2019:

„Am 4. April 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage vereinbart wurde, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die allenfalls verdrängende Wirkung der Bestimmungen der VO 1071/2009 über die Anordnungsbefugnis des Verkehrsleiters ausgesetzt wird. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwGS52/001-2019 ausgesetzt. Der den dortigen Spruch tragenden Begründung, der zufolge die Anordnungsbefugnis des Verkehrsleiters eine innerbetriebliche Anordnungsbefugnis verdränge, trat der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis zur Zl. Ra 2019/11/0073-10, 0074-8 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass eine innerbetriebliche Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG neben der Anordnungsbefugnis des Verkehrsleiters bestehen könne.

Wörtlich führte der VwGH dazu Folgendes aus:

„Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 nicht.

Vielmehr wurde in der Begründung des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 5/2009 des Rates in Vorbereitung der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 hinsichtlich des Verkehrsleiters festgehalten, dass diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher „die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten [hat]. Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt.“ Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verkehrsleiter nach der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zwar für rechtswidriges Handeln „die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung“ (vgl. insbesondere die erwähnten Art. 10 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009), nicht jedoch automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jegliche Verstöße trägt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftverkehrsunternehmens erfolgen (wobei die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zulässig ist).“

Die im daraufhin fortgesetzten Verfahren auf eine unionsrechtliche Begründung gestützte Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Erkenntnis vom 29. Mai 2020, Zl. LVwG-S-344/001-2019, hob der VwGH mit Erkenntnis vom 21. Juli 2021, Ro 2020/11/0014, 0015, im Wesentlichen mit der auf Ro 2020/11/0016, 0017 verwiesenen Begründung auf, dass der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Bestrafung (bloß) des verantwortlichen Beauftragten reiche nicht aus, um die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens als wirksame Sanktion iSd. Art. 13 und 22 der EG - Verordnung Nr. 1071/2009 zu ermöglichen, nichts ändere, weil es gegenständlich nicht um ein diesbezügliches Entziehungsverfahren geht.

Daraufhin holte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 3. März 2022 vom Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 zweiter Satz AEUV dessen Vorabentscheidung vom 11. Mai 2023, C-155/22, ein.

[…]

Die mit zitiertem Beschluss vom 3. März 2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 zweiter Satz AEUV vorgelegte Frage lautete wie folgt:

„Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass es mit einer nationalen Bestimmung vereinbar ist, die es den für ein Verkehrsunternehmen strafrechtlich Verantwortlichen erlaubt, ihre Verantwortung für sehr schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung auf eine natürliche Person zu übertragen, wenn durch diese Übertragung die nach den nationalen Bestimmungen nur für den Fall einer Bestrafung der übertragenden strafrechtlich Verantwortlichen vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unterbleibt?“

In seinem Urteil vom 11. Mai 2023, C-155/22, antwortete der angerufene Gerichtshof zu dieser Frage wie folgt:

„Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 in der geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Person, die für in einem Kraftverkehrsunternehmen begangene Verstöße strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dieses Unternehmens berücksichtigt wird, eine Person zum für die Einhaltung der Vorschriften des Unionsrechts über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer verantwortlichen Beauftragten bestellen und damit diesem Beauftragten die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen diese Vorschriften des Unionsrechts übertragen kann, wenn das nationale Recht es nicht erlaubt, die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen.“

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies Folgendes:

Zentral erscheint die Frage, ob die zitierte Vorabentscheidung nur die an die angefochtene Bestrafung anzuknüpfende Zuverlässigkeitsprüfung – und somit nicht das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren – betrifft oder ob die Vorabentscheidung im Sinne einer Unwirksamkeit auf die Bestellung der Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte durchschlägt. Den Ausgangspunkt zur unionsrechtskonformen Beantwortung dieser Frage bilden die wörtlich wie folgt abschließenden Ausführungen des VwGH in seinem zitierten Erkenntnis Ro 2020/11/0016, 0017:

„Daran ändert der Einwand des Verwaltungsgerichts nichts, die Bestrafung (bloß) des verantwortlichen Beauftragten reiche nicht aus, um die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens als wirksame Sanktion iSd. Art. 13 und 22 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zu ermöglichen, weil es gegenständlich nicht um ein diesbezügliches Entziehungsverfahren geht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz leg. cit. zu verweisen, der nicht ausschließt sondern vielmehr nahezulegen scheint, dass im Entziehungsverfahren auch gegen verantwortliche Beauftragte (als eine vom Mitgliedstaat - hier durch § 9 VStG - „bestimmte maßgebliche Person“) verhängte Sanktionen zu berücksichtigen sind.“

Im ersten Schritt deckt sich dieser Ansatz mit jenem des EuGH. Darüber hinaus gebietet die Vorabentscheidung jedoch zusätzlich bereits im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Prüfung, ob die nationale Rechtsordnung die unionsrechtlich verpflichtende Zuverlässigkeitsprüfung in Fällen wie dem vorliegenden auch tatsächlich gewährleistet.

Diese Prüfung der nationalen Rechtsordnung ergibt jedoch, dass die unionsrechtlich verpflichtende Zuverlässigkeitsprüfung in Fällen wie dem vorliegenden sogar in mehrfacher Weise sowohl rechtlich als auch faktisch so gut wie ausgeschlossen ist:

Keine Eintragung der Vorstrafen im Verkehrsunternehmensregister:

Die Ausführungen des VwGH, denen zufolge „im Entziehungsverfahren“ gegen verantwortliche Beauftragte verhängte Sanktionen zu berücksichtigen seien, setzen gedanklich ein bereits eingeleitetes Entziehungsverfahren voraus. § 24a Abs. 3 Z 5 GütbefG erlaubt jedoch nicht die Eintragung von Bestrafungen wie jener der Beschwerdeführerin in das Verkehrsunternehmensregister. Damit stellt § 24a Abs. 3 Z 5 GütbefG im Sinne der Entscheidung des EuGH eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“. Zum Anlassfall ist hier auf die Sachverhaltsfeststellung zu verweisen, der zufolge keine einzige der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin in das Verkehrsunternehmensregister eingetragen wurde. Dieser Hintergrund entwertet auch die vermeintlich vorbeugende Vorschrift des § 5 Abs. 1a GütbefG, weil sich der dort auf den Gewerbeinhaber überwälzte periodische Nachweis seiner Zuverlässigkeit in der Praxis wohl auf die Vorlage des Auszugs aus dem somit nicht vollständigen Verkehrsunternehmensregister beschränken lässt. Somit muss sowohl rechtlich als auch faktisch die vom VwGH angedachte Einbeziehung von Bestrafungen wie der gegenständlichen „im Entziehungsverfahren“ schon an dessen zwangsläufig ausbleibender Einleitung scheitern.

Kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte:

In seinem Erkenntnis zu Ra 2021/04/0125 hat der VwGH jüngst betont, dass die GewO 1994 von einem einheitlichen Verständnis für den mehrfach geregelten Begriff „maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte“ ausgeht. Der dort zitierten Rechtsprechung können als typische Beispiele der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie der Alleingesellschafter entnommen werden. Zweifelsohne steht einem verantwortlichen Beauftragten wie der Beschwerdeführerin kein nur annähernd vergleichbarer Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu.

Offenbar sieht das auch der zuständige Bundesminister so: Bei der jährlichen Tagung der Gewerbereferenten 2021 aller Bundesländer und des Bundes in *** im September 2021 wurde (unter dem Tagesordnungspunkt 31) § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG erörtert und vertrat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dazu im Ergebnis den Rechtsstandpunkt, dass ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung aufgrund einer Bestrafung eines gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG verantwortlichen Beauftragten „in der Regel nicht zur Anwendung kommen kann.“ (Quelle: Protokoll der Gewerbereferententagung 2021 unter ***)

Damit stellt auch § 91 Abs. 2 GewO 1994 im Sinne der Entscheidung des EuGH eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.

Kein zwingend auf die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzielendes Verfahren:

Artikel 22 der VO 1071/2009 fordert, dass die Sanktionen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und den Entzug dieser Zulassung umfassen müssen. Im Unterschied dazu sieht der von § 5 Abs. 1 GütbefG ausdrücklich unberührte § 91 Abs. 2 GewO 1994 lediglich die Entfernung einer unzuverlässigen Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte vor. In Verbindung mit einer entsprechend rotierenden Bevollmächtigung gemäß § 9 Abs. 2 VStG würde dies einen periodischen Austausch verantwortlicher Beauftragter ermöglichen und somit die unionsrechtlich gebotene Entziehung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers trotz laufend schwerer Übertretungen dauerhaft unterbinden, weil der Verlust der Zuverlässigkeit nur der jeweiligen natürlichen Person anstatt dem Verkehrsunternehmen selbst zugerechnet wird. Demgegenüber hätten Vorstrafen im gegenständlichen Umfang bei einer natürlichen Person als Gewerbeberechtigtem wohl zweifelsohne die Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge (siehe z.B. VwGH 2002/04/0067). Eine Rechtslage, die diese Konsequenz bei sonst gleichem Sachverhalt bei juristischen Personen abwenden lässt, kann mit dem hier relevanten Unionsrecht nicht in Einklang gebracht werden. Auch damit stellt § 91 Abs. 2 GewO 1994 im Sinne der Entscheidung des EuGH eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.

Daran vermag die vergleichsweise strengere Regelung des § 5 Abs. 1 GütbefG, der zufolge bei Verlust der Zuverlässigkeit mit der Entziehung der Konzession vorzugehen ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellt, dem im Fall einer juristischen Person die Unzuverlässigkeit ihrer Organe eben nicht zugerechnet wird.

Keine abschreckende Wirkung auf das Verkehrsunternehmen:

Wird einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer GmbH eine Verwaltungsübertretung angelastet, so sind bei der Strafbemessung die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse dieses Organs zu berücksichtigen und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH, weil die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG die Regelung des § 19 Abs. 2 VStG über die Strafbemessung unberührt lässt (VwGH 87/03/0055). § 9 Abs. 7 VStG und § 19 VStG führen somit im wirtschaftlichen Ergebnis gemeinsam dazu, dass die Geldstrafe weder die juristische Person noch ihr Organ abschreckt. Dazu kommt, dass die nationale Rechtslage es im Fall regelmäßig wechselnder verantwortlicher Beauftragter nicht erlaubt, die im Unternehmen insgesamt erfolgten Gesetzesverstöße bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen. Vielmehr hat die Verwaltungsstrafbehörde den Straferschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen ohne Rücksicht auf die zur unionsrechtlich gebotenen Abschreckung einzig geeignete „Vorgeschichte“ im Unternehmen auf die Person des – womöglich unbescholtenen – verantwortlichen Beauftragten zu beschränken. Es liegt auf der Hand, dass eine derart von der einschlägigen Vorgeschichte im Unternehmen entkoppelte Strafbemessung keine für das Unternehmen abschreckende Wirkung entfalten kann.

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (VwGH 2015/04/0004).

Ist die Herbeiführung eines unionsrechtkonformen Zustandes auf unterschiedlichem Weg möglich, darf im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (VwGH 2015/04/0004).

Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ (VwGH 2015/04/0004).

Das erkennende Gericht hat daher zur Sicherstellung der unionsrechtlich gebotenen abschreckenden Wirkung der an das Strafverfahren anknüpfenden nationalen Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsprüfung des Verkehrsunternehmens die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall zu verneinen. Andernfalls würde der an der Beschwerdeführerin verbrauchte Strafverfolgungsanspruch den Weg zum Regelungsziel der Verordnung 1071/2009 versperren, die vom Unternehmen zu tragenden Folgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG auf die Tragung der in Geld bemessenen Unrechtsfolgen beschränken und damit auf unzulässige Weise einkalkulierbar und nicht mehr abschreckend machen (VwGH Ra 2018/11/0118).

Zur zitierten Entscheidung Ro 2020/11/0014, 0015 des VwGH ist auszuführen, dass keine Bindung gemäß § 63 VwGG besteht, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht (zuletzt VwGH Ro 2016/15/0041). Dieser Fall liegt vor.

Das bedeutet im Ergebnis:

Im vorliegenden Fall besteht die einzige und zugleich schonendste Möglichkeit des erkennenden Gerichts, ein für eine unionsrechtskonforme Zuverlässigkeitsprüfung anknüpfungstaugliches Verwaltungsstrafverfahren zu gewährleisten, darin, eine dazu innerstaatlich untaugliche Bestrafung der weder von § 91 Abs. 2 GewO 1994 noch von § 24a Abs. 3 Z 5 GütbefG erfassten Beschwerdeführerin dadurch abzuwenden, dass § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG unangewendet bleibt.“

Mit seinem Erkenntnis vom 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, verwarf der VwGH diese Bedenken und erklärte mit folgender Begründung in einer das antragstellende Gericht bindenden Weise § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG als anwendbar und damit im fortgesetzten Verfahren als präjudiziell:

„36 4.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die revisionsgegenständlichen Strafen gegen die Mitbeteiligte, welche unstrittig weder die Gewerbeberechtigte noch die Verkehrsleiterin des Kraftverkehrsunternehmens ist, keinem der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 GütbefG demonstrativ genannten Fälle zuordenbar ist.

37 Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG schließen die in den Z 1 bis 3 genannten Fälle die Zuverlässigkeit allerdings nur „abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen“ aus.

38 § 5 Abs. 2 GütbefG erhielt seine hier maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 32/2013. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, ist die Wendung „abgesehen von“ in ihrem Einleitungssatz im Sinne von „zusätzlich zu“ zu verstehen.

39 Im Ministerialentwurf 340/ME XXIV. GP lautete der Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG vor der demonstrativen Aufzählung der Gründe für das Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit noch wie folgt:

„(2) Die Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ...“

40 Dazu wurde in den Erläuterungen (340/ME XXIV. GP, 34) ausgeführt: „Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit gelten nunmehr auch für den Verkehrsleiter und wurden an Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 angepasst.“

41 Mit der Regierungsvorlage, 1986 BlgNR XXIV. GP, erhielt der Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG seine hier maßgebliche Fassung. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt (aaO, 5):

„Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit gelten nunmehr auch für den Verkehrsleiter. Die Rahmenbedingungen für die Zuverlässigkeit sind jetzt in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelt. Unabhängig davon sollen die bisherigen Kriterien, unter denen die Zuverlässigkeit auf keinen Fall gegeben ist, bestehen bleiben.“

42 Daraus ergibt sich, dass gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG die Zuverlässigkeit nicht nur bei Vorliegen der in Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Fällen, sondern überdies auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn die sich aus Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind.

43 4.4.1. Zu diesen Voraussetzungen führte der EuGH im Urteil vom 11. Mai 2023, RE, C-155/22, in den Rn. 54 bis 66 zunächst Folgendes aus:

„54 Als Erstes ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1071/2009, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1, 2 und 4 ergibt, zum Ziel hat, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu modernisieren, um eine einheitlichere und wirksamere Anwendung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und zwar im Hinblick auf eine bessere Berufsqualifikation der Kraftverkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Kraftverkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr.

55 Zu den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1071/2009 genannten Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gehört die Zuverlässigkeit, deren Voraussetzungen in Art. 6 dieser Verordnung festgelegt sind.

56 Insoweit ergibt sich zum einen aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, festzulegen, welche Voraussetzungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt ist. Der Unionsgesetzgeber hat allerdings in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung Mindestvoraussetzungen festgelegt, die diese Anforderung umfassen muss und zu denen in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung gehört, dass egen das Unternehmen oder den Verkehrsleiter keine Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat oder Sanktionen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in diesem Punkt aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, wie z. B. über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verhängt worden sein dürfen.

57 Zum anderen haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt hat, das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer von den jeweiligen Mitgliedstaaten bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung stellt auch klar, dass jede Bezugnahme in diesem Artikel auf ein Urteil, eine Sanktion oder einen Verstoß die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße einschließt.

58 Folglich ist die Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 genannten Vorschriften durch ein Kraftverkehrsunternehmen bei der Ausübung seiner Verkehrstätigkeiten eine der Voraussetzungen, die es erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt ist.

59 Diese Anforderung soll verhindern, dass Kraftverkehrsunternehmen, die u. a. im Hinblick auf die Vorschriften zur Sicherheit im Straßenverkehr und zum Sozialschutz nachlässig sind, im Binnenmarkt tätig sind und dadurch das mit der Verordnung Nr. 1071/2009 verfolgte Ziel, wie es in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, beeinträchtigt wird.

60 Die Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmens hängt im Übrigen davon ab, dass gegen seine Verkehrsleiter keine Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat oder Sanktionen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts verhängt wurden.

61 Diese Voraussetzung entspricht sowohl dem Zweck, der mit der Anforderung der Zuverlässigkeit verfolgt wird, als auch dem Ziel dieser Verordnung, nämlich insbesondere zu verhindern, dass die Leitung der Tätigkeit dieser Unternehmen und insbesondere der Tätigkeitsbereiche, die unter diese Vorschriften des Unionsrechts fallen, Personen obliegt, gegen die solche Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat oder solche Sanktionen verhängt wurden, um die Gefahr zu verringern, dass Transportunternehmen, die nachlässig in dem in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannten Sinne handeln, diesen Beruf ausüben.

62 Schließlich hängt die Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmens auch davon ab, dass keine Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat oder Sanktionen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts gegen gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängt wurden.

63 Der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 enthaltene Begriff „maßgebliche Personen“, die vom jeweiligen Mitgliedstaat benannt werden können, wird weder in dieser Verordnung noch mittelbar durch einen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten definiert. Bei diesem Begriff handelt es sich somit um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Insoweit ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009, dass die „maßgeblichen Personen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu den Personengruppen gehören, deren Verhalten bei der Prüfung, ob ein Verkehrsunternehmen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen sind. Folglich können die gegen sie verhängten Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat und die gegen sie wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Unionsrechts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung verhängten Sanktionen die Zuverlässigkeit dieses Unternehmens ebenso beeinträchtigen wie Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen das Unternehmen selbst oder seine Verkehrsleiter und die wegen dieser Verstöße gegen sie verhängten Sanktionen.

65 In Anbetracht des mit der Anforderung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecks, wie er in den Rn. 59 und 61 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass unter den Begriff „maßgebliche Person“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 andere Personen als die Verkehrsleiter fallen, die die Verantwortung für die Leitung der unter die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b dieser Verordnung genannten Vorschriften des Unionsrechts fallenden Tätigkeitsbereiche übernehmen und folglich die Einhaltung dieser Vorschriften bei der Ausübung dieser Tätigkeitsbereiche sicherzustellen haben und im Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind.

66 Wenn also ein Mitgliedstaat mittels einer nationalen Vorschrift wie § 9 Abs. 2 VStG u. a. den Kraftverkehrsunternehmen die Möglichkeit einräumt, andere Personen als die Verkehrsleiter zu Beauftragten für die Verwaltung der in der vorstehenden Randnummer genannten Tätigkeitsbereiche zu bestellen, ist davon auszugehen, dass dieser Mitgliedstaat damit eine solche Gruppe von Beschäftigten insoweit als „maßgebliche Personen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 bestimmt hat, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Unternehmen zu berücksichtigen ist.“

Für den Revisionsfall folgt daraus zunächst, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 28. Juni 2021, Ro 2020/11/0016, 0017, Rn. 19, angesprochen hat - die Mitbeteiligte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG durch die H Z GmbH bestellte verantwortliche Beauftragte, der für ihren Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein muss (§ 9 Abs. 4 VStG), eine „maßgebliche Person“ iSd. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dieses Kraftverkehrsunternehmens nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung zu berücksichtigen ist.

4.4.2. Sodann führte der EuGH im Urteil in der Rechtssache C-155/22 in den Rn. 67 bis 74 jedoch weiter aus:

„67 Als Zweites verpflichtet Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009, wie in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen Kraftverkehrsunternehmen, die die Anforderung der Zuverlässigkeit nicht erfüllen, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

68 Zu diesen Sanktionen gehören, wie sich aus Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 ergibt, u. a. die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Entzug dieser Zulassung und die Erklärung der Nichteignung der Verkehrsleiter.

69 Da die Zuverlässigkeit der Verkehrsunternehmen u. a. davon abhängt, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen oder Sanktionen für die Nichteinhaltung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 genannten Vorschriften bei der Ausübung ihrer Verkehrstätigkeiten vorliegen, müssen die Mitgliedstaaten, um die Vorgaben von Art. 22 dieser Verordnung zu erfüllen, insbesondere sicherstellen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in einem solchen Unternehmen begangenen schwerwiegenden Verstöße gegen diese Vorschriften so bestimmt wird, dass sie einer wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktion für die Aberkennung der Zuverlässigkeit, die sich aus der Begehung dieser Verstöße ergeben könnte, nicht entgegensteht.

70 Es zeigt sich indes, dass es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung einem Kraftverkehrsunternehmen erlaubt, eine Person zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 genannten Vorschriften des Unionsrechts zu bestellen, dass mit dieser Bestellung die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen diese Vorschriften des Unionsrechts, die bei der Ausübung des Kraftverkehrsgewerbes dieses Unternehmens begangen wurden, auf diese Person übergeht und dass das nationale Recht der Berücksichtigung des Verhaltens der auf diese Weise bestellten Person bei der Beurteilung, ob dieses Unternehmen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 vorgesehene Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, entgegensteht.

71 Folglich können schwerwiegende Verstöße gegen diese Vorschriften, die in diesem Unternehmen nach einer solchen Bestellung begangen werden, die Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens nicht beeinträchtigen.

72 Denn obwohl die so bestellte Person die Verantwortung für die Leitung der unter die betreffenden Vorschriften fallenden Tätigkeitsbereiche trägt und somit zur Gruppe der „vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte[n] maßgebliche[n] Personen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1071/2009 gehört, führen die Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat und die Sanktionen wegen dieser Verstöße niemals zu einem Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens nach Art. 6 dieser Verordnung oder einer Berücksichtigung im Rahmen der Kontrollen, die die zuständigen Behörden gemäß Art. 12 der Verordnung durchzuführen haben, um zu überprüfen, ob die Unternehmen, denen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, die Anforderungen von Art. 3 der Verordnung dauerhaft erfüllen.

73 Somit führt die Begehung solcher Verstöße unabhängig von ihrer Zahl und Schwere niemals zur Aberkennung dieser Zuverlässigkeit und folglich auch nicht zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.

74 Folglich steht eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter Verstoß gegen Art. 22 der Verordnung Nr. 1071/2009 der Infragestellung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen und der Verhängung von Sanktionen gegen diese Unternehmen entgegen, obwohl Personen, die in Bezug auf diese Unternehmen als „maßgebliche Personen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung anzusehen sind, schwerwiegende Verstöße gegen die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b dieser Verordnung genannten Vorschriften des Unionsrechts begangen haben.“

46 Es bleibt unklar, welche nationalen Bestimmungen der EuGH in diesem Teil der Begründung seines Urteils als „in Rede stehende nationale Regelung“ (vgl. Rn. 70 und 74) vor Augen hat. Jedenfalls schließe es diese Regelung, so die Annahme des EuGH, aus, dass einem für die Einhaltung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften bestellten verantwortlichen Beauftragten zuzurechnende Übertretungen des AZG und deswegen verhängte Strafen nach dem AZG Grundlage und Voraussetzung einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer wegen fehlender Zuverlässigkeit sein könnten.

47 Der EuGH geht dabei von einer Auslegung des nationalen Rechts aus, wie sie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rn. 8) vorgenommen hat. Einer solchen Auslegung kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht beitreten.

48 4.4.3. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß § 9 VStG so geregelt ist, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. § 9 Abs. 2 (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs. Einem verantwortlichen Beauftragten muss gemäß § 9 Abs. 4 VStG eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.

49 § 9 VStG trifft damit eine allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Diese Bestimmung ist jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Übertretungen der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften und deswegen verhängte Strafen nach dem AZG zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können. Diese Frage bestimmt sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auch nicht nach § 9 VStG, sondern allein nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften (iSd. Art. II Abs. 2 EGVG). Das ist hier § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG.

50 Wie zuvor (Rn. 42) ausgeführt, ist gemäß § 5 Abs. 2 GütbefG die Zuverlässigkeit iSd. § 5 Abs. 1 leg. cit. auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn die sich aus Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind. In einem solchen Fall darf daher eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG nicht erteilt werden; eine bestehende Konzession ist zu entziehen.

51 Ausgehend davon ergibt sich aus den Schlussfolgerungen in Rn. 66 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22, dass die revisionsgegenständlichen Übertretungen des AZG und der von diesem verwiesenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die deswegen über die Mitbeteiligte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte verhängten Strafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der H Z GmbH nach § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG in Verbindung mit den dort verwiesenen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-155/22, insb. Rn. 66. Einer Verdrängung nationalen Rechts, insbesondere des § 9 Abs. 2 VStG, im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bedarf es dafür nicht.

52 4.5. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht auch keine nationale Regelung, welche es - im Sinn des Urteilstenors in der Rechtssache C-155/22 (vgl. Rn. 9) - nicht erlauben würde, die einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen.

53 4.5.1. § 9 Abs. 2 VStG enthält als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts ohne spezifischen verkehrsrechtlichen Inhalt, wie zuvor (Rn. 49) ausgeführt, keine derartige Vorschrift.

54 4.5.2. Auch § 24a Abs. 3 GütbefG, der in das Verkehrsunternehmensregister einzutragende Daten regelt, stellt keine solche Regelung dar. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, ergibt sich weder aus dem GütbefG noch aus der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass die Entziehung der Konzession wegen eines Wegfalls der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG von der Eintragung von Verstößen gegen die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften (etwa jene über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit und den Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte iSd. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b sublit. i Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) in das Verkehrsunternehmensregister abhängig wäre. Gemäß § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG ist ein Verfahren zur Entziehung der Konzession bei Wegfall der Zuverlässigkeit vielmehr von Amts wegen einzuleiten und zu führen (arg: „ist die Konzession zu entziehen“).

55 4.5.3. Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG ist gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz GütbefG zum einen die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes; diese ergeben sich aus der GewO 1994. Zum anderen müssen näher genannte Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sein, darunter auch die Zuverlässigkeit. Hinsichtlich der Entziehung der Konzession sieht zunächst § 5 Abs. 1 vierter Satz GütbefG vor, dass diese bei Wegfall der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung zu erfolgen hat. Sodann bestimmt § 5 Abs. 1 fünfter Satz GütbefG, dass die §§ 87 bis 91 GewO 1994, welche die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes regeln, hievon unberührt bleiben. Allgemein bestimmt § 1 Abs. 5 GütbefG, dass für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 (nur) soweit gilt, als das GütbefG nicht besondere Bestimmungen trifft.

56 Wie die Revision zutreffend ausführt, kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Mitbeteiligte iSd. § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Person ist, „der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht“. Die hier revisionsgegenständlichen Strafen gegen die Mitbeteiligte können nämlich schon auf Grund des in § 5 Abs. 2 GütbefG verwiesenen Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Beurteilung, ob die H Z GmbH als Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 GütbefG weiterhin erfüllt, berücksichtigt werden.

57 Auch § 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt somit im Sinn des Urteilstenors des EuGH in der Rechtssache C-155/22 keine nationale Regelung dar, die eine Berücksichtigung der einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht erlauben würde.

58 4.5.4. Da somit im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Entziehung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine nationalen Regelungen bestehen, die - im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22 - eine Berücksichtigung des Verhaltens der als verantwortliche Beauftragte bestellten Mitbeteiligten verhindern, sondern dies vielmehr durch den Verweis im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sichergestellt ist, ist auch gewährleistet, dass in der vorliegenden Konstellation die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen kann.“

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist diese zu einem Anlassfall aus dem Bereich des Arbeitszeitgesetzes ergangene Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auch die in das von der verfahrensgegenständlichen Bestellungsurkunde uneingeschränkt einbezogene KFG fallenden Delikte einschließlich des Überladungsdeliktes im Anlassverfahren umfasst. Diese Delikte sind mit Strafen bis hin zu primären Freiheitsstrafen bedroht.

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies Folgendes:

Das zitierte Erkenntnis des VwGH gebietet dem antragstellenden Gericht die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG in Fällen zuverlässigkeitsrelevanter Übertretungen im Sinne der VO 1071.

Dabei hat der VwGH die zitierten Bedenken des antragstellen Gerichts jedoch einerseits nicht ausgeräumt und andererseits unbeantwortet gelassen.

Nicht ausgeräumt hat der VwGH die Bedenken gegen § 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG insoweit, als sein im ersten Schritt zutreffendes Argument, dass § 5 Abs. 2 GütbefG mit seiner bloß demonstrativen Aufzählung die Berücksichtigung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter, die weder außenvertretungsbefugt noch Verkehrsleiter sind, nicht ausschließe, ignoriert, dass es zum entscheidenden zweiten Schritt, nämlich der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit mangels Erfassung derartiger Bestrafungen im Verkehrsunternehmensregister nicht kommen kann. Sollte das Schweigen des VwGH zu den Bedenken zu § 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG auf seine unausgesprochene Annahme zurückzuführen sein, dass Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter auch ohne Erfassung im Verkehrsunternehmensregister eine unionsrechtskonforme Vollziehung möglich bleiben ließen, setzt eine derartige Annahme aufgrund eines bekanntlich fehlenden bundesweiten Verwaltungsstrafregisters die absurde Annahme voraus, dass alle Landeshauptleute regelmäßig alle (bundesweit mehr als 200!) Strafbehörden nach Bestrafungen ihr unbekannter verantwortlicher Beauftragter zu allen Verkehrsunternehmen in ihrem jeweiligen Bundesland abfragen. Es liegt auf der Hand, dass derartige Abfragen in der Praxis freilich unterbleiben, was im vorliegenden Anlassfall dazu führte, dass der belangten Behörde bei der Strafbemessung der Erschwerungsgrund einer von der Landespolizeidirektion NÖ erst im Frühjahr 2020 verhängten und daher ungetilgten einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG in der Höhe von € 200,- unbekannt geblieben war.

Unbeantwortet gelassen hat der VwGH die zitierten Bedenken zu § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG, die mit gegenständlichem Antrag auf § 42 VwGVG ausgedehnt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage ergeben sich aus den ausgeführten Vorüberlegungen folgende konkreten Verfassungsbedenken zu den antragsgegenständlichen Bestimmungen:

1. Zu § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 3/2008:

Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG):

Verkehrsunternehmen im Sinne der VO 1071 wie jene im Anlassfall haben aufgrund der ausgeführten Rechtsprechung des VwGH die Möglichkeit, verantwortliche Beauftragte auch für Bereiche zu bestellen, bei denen im Fall schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Gewichte der Kraftfahrzeuge wie im Anlassfall die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 GütbefG berührt wird. In das Verkehrsunternehmensregister werden jedoch nur Bestrafungen der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter eingetragen, nicht jedoch Bestrafungen von verantwortlichen Beauftragten wie dem Beschwerdeführer im Anlassfall. Daraus folgt, dass Verkehrsunternehmen wie jene im Anlassfall alleine durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, der weder der Gewerbeberechtigte noch der Verkehrsleiter ist, eine Eintragung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Gewichte der Kraftfahrzeuge in das Verkehrsunternehmensregister wie im Anlassfall „verhindern“ können, während Verkehrsunternehmen ohne einen solchen bestellten verantwortlichen Beauftragten diese Eintragung und die sich daraus ergebenden gewerberechtlichen Nachteile hinnehmen müssen. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung ist unsachlich.

Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Verstöße, Urteile und Sanktionen ohne Unterscheidung, ob sie das Unternehmen selbst, seinen Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen betreffen (Art 6 Abs. 1 VO 1071):Entgegen Art 6 Abs. 1 VO 1071 bewirkt die vom VwGH als unbedenklich beurteilte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, dass verantwortliche Beauftragte anstelle des Unternehmens, des Gewerbetreibenden und auch anstelle des Verkehrsleiters zwar mit Verwaltungsstrafen belegt werden, diese Strafen jedoch weder im Verkehrsunternehmensregister erfasst werden noch sonstige Sanktionen nach sich ziehen, die beispielsweise im Fall einer Bestrafung des Verkehrsleiters vorgesehen sind. Dies betrifft insbesondere die Aberkennung der Zuverlässigkeit. Im Unterschied zu den Verkehrsleitern werden die als maßgebliche Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO 1071 anzusehenden verantwortlichen Beauftragten nicht wie diese im Verkehrsunternehmensregister eingetragen. Gemäß § 5a Abs. 2 GütbefG kommt die bescheidmäßige Aberkennung der Eignung eines verantwortlichen Beauftragten zur Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens aufgrund des eindeutigen Wortlautes von vornherein nicht in Betracht. Aus all dem erhellt, dass die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auf Personen, deren Zuverlässigkeit nicht bescheidmäßig geprüft und deren Einsatz zur Leitung des Verkehrswesens nicht unterbunden werden kann, soweit diese Bestimmung im Sinne der das antragstellende Gericht bindenden Rechtsauffassung des VwGH nicht von Art. 6 Abs. 1 VO 1071 verdrängt wird, zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Verkehrsunternehmen mit verantwortlichen Beauftragten einerseits und Verkehrsunternehmen ohne verantwortlichen Beauftragten andererseits führt. Das antragstellende Gericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VfGH zu dem Fall, dass Anträge unzulässig sind, wenn lediglich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst sowie daraus resultierende Vollzugsschwierigkeiten geltend gemacht werden (VfGH G22/2020). Vielmehr verbietet die zitierte Rechtsprechung des VwGH dem antragstellenden Gericht in Fällen wie dem vorliegenden von einer verdrängenden Wirkung des Unionsrechts gegenüber § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auszugehen. Es liegen somit nicht bloß Vollzugsschwierigkeiten vor.

2. § 19 Abs. 2 dritter und letzter Satz VStG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013

Verstoß gegen das Gebot der VO 1071 einer abschreckenden Strafe:

Das österreichische Verwaltungsstrafwesen kennt auch im Fall einer Deliktsbegehung im Tätigkeitsbereich juristischer Personen nur die Bestrafung natürlicher Personen, nämlich deren gemäß § 9 VStG verantwortlicher Organe oder Beauftragten. Im Unterschied dazu normiert die VO 1071 ein Sanktionensystem, das sowohl hinsichtlich der Bemessung der Sanktionen als auch hinsichtlich der Zurechnung verhängter Sanktionen nicht auf die als Organe juristischer Personen tätigen natürlichen Personen abzielt, sondern auf das Verkehrsunternehmen selbst. Dies kommt sowohl im Regelungsbereich über das Verkehrsunternehmensregister als auch bei den Vorschriften über das Risikoeinstufungssystem (siehe § 103c Abs. 1 Z 2 KFG) zum Ausdruck. Die antragsgegenständliche Strafzumessungsbestimmung wird diesem unionsrechtlich gebotenen System insoweit nicht gerecht, als es die erschwerende Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen auf jene des Beschuldigten beschränkt und auch nur dessen persönliche Umstände und wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dadurch ist die Strafzumessung entgegen dem Gebot der VO 1071 völlig von Anzahl und Schwere der gegenüber dem Verkehrsunternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen ebenso entkoppelt wie von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

3. § 42 VwGVG in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 33/2013

Verstoß gegen das Gebot der VO 1071 einer abschreckenden Strafe sowie gegen das Gleichheitsgebot:

Einleitend wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. zu § 19 Abs. 2 dritter und letzter Satz VStG verwiesen. Kommt im Beschwerdeverfahren das – wie im Anlassfall durch die beiliegend in der Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.2.2024 dokumentierte –Vorliegen von verwaltungsbehördlich unberücksichtigt gebliebenen Erschwerungsgründen hervor, verbietet § 42 VwGVG die unionsrechtlich allenfalls gebotene Verhängung einer höheren Strafe. Im verfahrensgegenständlichen Anwendungsbereich der VO 1071 bedeutet dies eine unsachliche Ungleichbehandlung mit Fällen außerhalb einer unionsrechtlich gebotenen abschreckenden Bestrafung. Verschärft wird die Ungleichbehandlung durch das Fehlen eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters.

4. § 24a Abs. 1 letzter Satz GütbefG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018

Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art.18 B-VG):

In seinem zitierten Erkenntnis geht der VwGH davon aus, dass verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG als vom Mitgliedsstaat bestimmte maßgebliche Personen im Sinne des Art. 6 VO 1071 vom demonstrativ formulierten Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG miterfasst sind. Zweifelsohne ist diese Personengruppe, der auch der Beschwerdeführer im Anlassfall angehört, von dem durch seinen Verweis auf § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG taxativ formulierten § 24a Abs. 1 letzter Satz GütbefG nicht umfasst. Dieser Satz verbietet damit im untrennbaren Zusammenhang mit dem ihn ausführenden § 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG die unionsrechtlich und sachlich gebotene Aufnahme von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter wie dem Beschwerdeführer im Anlassfall in das Verkehrsunternehmensregister (siehe nächster Punkt). Der Gesetzgeber wäre im Sinne der gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte wie den Beschwerdeführer in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.

5. § 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018

Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art.18 B-VG):

Diese Bestimmung verbietet die unionsrechtlich und sachlich gebotene Aufnahme von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter wie dem Beschwerdeführer im Anlassfall in das Verkehrsunternehmensregister. Im Unterschied dazu erfasst sie Bestrafungen von z.B. Verkehrsleitern. Dies führt dazu, dass es bei verlässlichkeitsrelevanten Übertretungen in einem von einer juristischen Person betriebenen Verkehrsunternehmen im Sinne der VO 1071 hinsichtlich der Eintragung der dafür verhängten Strafen darauf ankommt, ob ein verantwortlicher Beauftragter wie der Beschwerdeführer bestellt wurde oder nicht. Diese Unterscheidung ist unsachlich. Der Gesetzgeber wäre im Sinne der im Strafverfahren besonders gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte wie den Beschwerdeführer in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.

6. § 91 Abs. 2 GewO 1994 in der zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 130/2024

Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art.18 B-VG):

Diese Bestimmung verbietet die unionsrechtlich und sachlich gebotene Berücksichtigung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter wie dem Beschwerdeführer im Anwendungsbereich der VO 1071. Vielmehr unterscheidet diese Bestimmung auf unsachliche Weise zwischen der Bestrafung von Personen mit und ohne maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte. Der Gesetzgeber wäre im Sinne der im amtswegigen Verfahren zur Entziehung einer Gewerbeberechtigung besonders gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte wie den Beschwerdeführer in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.

Zusammenfassung:

Da im Unterschied zum AZG im KFG mangels beschwerdeberechtigter Amtspartei keine Beschwerde zu Ungunsten des Bestraften möglich ist, können die Verwaltungsgerichte aufgrund der durch § 42 VwGVG eingeschränkten Kognitionsbefugnis auch dann keine höhere Strafe aussprechen, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu Unrecht Milderungsgründe angenommen oder Erschwerungsgründe unbeachtet gelassen hat. Insoweit steht § 42 VwGVG ebenso wie § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG einer dem Gebot der VO 1071 entsprechend wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Bestrafung entgegen. Trotz Hervorkommen dieser einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafe im Beschwerdeverfahren ist es dem antragstellenden Gericht aufgrund von § 42 VwGVG verwehrt, die nur zu Gunsten des Beschwerdeführers angefochtene Strafe höher anzusetzen und erst damit dem Gebot der VO 1071 einer abschreckenden Strafe Rechnung zu tragen. Wie bereits oben zu § 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG ausgeführt ist im gegenständlichen Beschwerdefall eine von der belangten Behörde mangels bundesweiter Erfassung unbekannt gebliebene einschlägige Vorstrafe unberücksichtigt geblieben. Aufgrund des § 42 VwGVG kann diese nunmehr bekannt gewordene Vorstrafe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.

Aus Sicht des antragstellen Gerichts steht die antragsgegenständliche Rechtslage im Widerspruch sowohl zum Gleichheitssatz als auch zum Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, wobei die antragsgegenständlichen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen. Die Verletzung des Gleichheitssatzes zeigt sich daran, dass ein Verkehrsunternehmen ohne bestellten verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG die konzessionsrechtlichen Rechtsnachteile einer über ihre außenvertretungsbefugten Organe und Verkehrsleiter verhängten Strafe zu tragen hat, während jene Verkehrsunternehmen mit einem bestellten verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG diese Rechtsnachteile mangels Eintragung der über diesen verhängten Strafen im Verkehrsunternehmensregister schon dem Grunde nach nicht zu befürchten haben. Zudem beschränkt sich für ein Verkehrsunternehmen mit einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG die bloß wirtschaftliche Folge des § 9 Abs. 7 VStG auf Strafen in jener Höhe, die gemäß dem hier präjudiziellen § 19 Abs. 2 VStG im ersten Schritt von einer Verwaltungsbehörde an den persönlichen Verhältnissen der verantwortlichen Beauftragten bemessen und in weiterer Folge gemäß § 42 VwGVG auch im Fall einer unangemessen niedrigen Strafe von keinem Verwaltungsgericht hinaufgesetzt werden kann. Aus Sicht des antragstellenden Gerichts liegt auf der Hand, dass damit die antragsgegenständlichen Bestimmungen in ihrem untrennbaren Zusammenwirken zwangsläufig zu gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen führen. Das Fehlen eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters ist nicht positivrechtlich kodifiziert und kann daher nicht in den gegenständlichen Aufhebungsantrag einbezogen werden, verschärft jedoch die sich schon aus den antragsgegenständlichen Bestimmungen ergebenden Vollzugsdefizite auf eine Weise, die es im Einzelfall dem Zufall des Tat- oder Wohnortes überlässt, welche der über 200 Strafbehörden mit ihren jeweils voneinander isolierten Vorstrafenregistern zuständig ist oder im Wege des § 29a VStG wird. Insoweit ist die Verwertung potenziell bundesweit bei mehr als 200 Strafbehörden gemäß den Bestimmungen der VO 1071 zwingend zu berücksichtigenden Vorstrafen faktisch unmöglich, wenn durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG Vorstrafen zur Bemessung der Strafhöhe (und zur Verlässlichkeitsprüfung) erschwerend heranzuziehen wären, die außerhalb des Verkehrsunternehmensregisters isoliert voneinander gespeichert werden. Diese Zufallsabhängigkeit der Verwertbarkeit disloziert gespeicherten Vorstrafen lässt die Rechtslage auf eine das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verletzende Weise unbestimmt erscheinen.

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes sind die Beschränkungen des § 19 Abs. 2 VStG (in Verbindung mit der Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG) und des § 42 VwGVG mit der VO 1071 nicht vereinbar. Vielmehr müsste ein dieser VO entsprechendes (erstinstanzliches) Gericht über volle Kognitionsbefugnis verfügen, also dazu befugt sein, die Strafe an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu messen und im Fall einer nicht abschreckungswirksamen Festsetzung durch die belangte Behörde entsprechend höher festzusetzen.

Die Teilung des gegenständlichen Antrags in einen Hauptantrag und einen Eventualantrag ergibt sich daraus, dass entweder § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG oder §§ 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG sowie § 91 Abs. 2 GewO 1994 als (zumindest) gleichheitswidrig aufzuheben sein wird. In diesen beiden alternativen Fällen stehen jedoch jedenfalls §§ 19 Abs. 2 letzter Satz VStG und § 42 VwGVG einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegen. Dies insbesondere im vorliegend anzuwendenden KFG, das mangels Amtspartei keinen Raum für eine Beschwerde zu Ungunsten des Beschwerdeführers lässt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung nur der §§ 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG und des § 91 Abs. 2 GewO 1994 anstelle des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG eine weiterhin verfassungswidrige Rechtslage bis zur gesetzgeberischen Sanierung der §§ 24a Abs. 1 letzter Satz und 24a Abs. 3 Z. 5 GütbefG und des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Kauf nehmen würde. Eine sofortige Beseitigung der derzeit (seit 2011!) verfassungswidrigen Rechtslage (und laufenden Vollzugspraxis) erscheint demnach nur durch den Hauptantrag gewährleistet.

Gemäß § 62 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. I 122/2013, dürfen in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Daher ist das dem Anlassfall zugrundeliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und danach wieder fortzusetzen.

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