projets
LVwG-AV-378/001-2024•LVwG N LVwG-AV-378/001-2024
LVwG-AV-378/001-2024Tribunal administratif régional21 janv. 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Taxilenkerausweis; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA C, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.3.2024, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 3.5.2023 hat Herr A einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.3.2024, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Taxilenkerausweises nicht vorliegen und der Antrag vom 3.5.2023 gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren ergeben habe, dass seine Vertrauenswürdigkeit aufgrund mehrerer Verwaltungsübertretungen, welche im einzelnen mit den Aktenzahlen, der übertretenen Rechtsnorm, der verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe und dem Beginn der Tilgung angeführt waren, nicht gegeben sei.
Übertretungen des § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Missachtung des gelben nicht blinkenden Lichtes) und des § 38 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Missachtung des Rotlichts) würden ein enormes Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer darstellen.
Weiters würden die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen gemäß § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG, § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung, § 23 Abs. 2 StVO, § 24 Abs. 1 lit. a StVO, § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, § 367 Z. 1 GewO 1994 und § 22 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 MeldeG 1991 seine Neigung zur Missachtung bestehender Rechtsvorschriften bekräftigen.
Aufgrund der rechtskräftigen Straferkenntnisse und Strafverfügungen stehe fest, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.6.2023 ausführe, dass keine Personen gefährdet oder die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs nicht nachhaltig gestört gewesen wäre, sondern es sich erinnerlicher Weise um typische Übertretungen infolge einer Falscheinschätzung der Grünphase einer Verkehrsampel durch Staubildung gehandelt habe, habe die Behörde daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass der betreffende die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen habe, sondern sei an die diesbezüglichen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen gebunden.
Im Beurteilungszeitraum von fünf Jahren sei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründe, er sei nicht vertrauenswürdig. Das Gewicht des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiege als aktuelle Verstöße.
Der Antragsteller dürfe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen haben, wie etwa Missachtung des Lichts einer Verkehrssignalanlage. Hier sei die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste gefährdet. Demgegenüber könnten persönliche berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des einzelnen bei der Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht berücksichtigt werden.
Dagegen hat Herr A, vertreten durch RA B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, allenfalls nach Beweisergänzung und berichtigender Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts dahingehend abändern, dass der Taxilenkerausweis erteilt werde.
Zur Begründung wurde unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung mit Beginn der Tilgungsfrist 8.6.2019, den Verwaltungsübertretungen mit Beginn 10.9.2020 sowie weiters 29.11.2022 und 8.3.2023 um Verwaltungsübertretungen handle, die direkt dem Straßenverkehr zuzuordnen seien. Eine Verwaltungsübertretung vom 3.9.2022 betreffe eine Übertretung des Parkometergesetzes. Zwei weitere Übertretungen vom 2.6.2022 würden § 23 Abs. 2 StVO und eine vom 6.8.2021 § 24 Abs. 1 lit. a StVO betreffen. Die restlichen Übertretungen würden das Arbeitszeitgesetz sowie die Gewerbeordnung und das Meldegesetz betreffen und stünden nicht direkt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Im Hinblick darauf, dass die seit der Delinquenz verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei und bereits länger zurückliegendes Fehlverhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten entsprechend zu gewichten sei, sei festzuhalten, dass der Antragsteller bislang das Personenbeförderungsgewerbe nicht ausgeübt habe. Eine entsprechende Beurteilung könne sohin hier noch nicht vorliegen. Die Behörde könne sohin hier nicht prüfen, ob die entsprechende Vertrauenswürdigkeit nach der Eigenart des Gewerbes vorliege, ob nämlich hier die charakterliche Eignung des Lenkers im Fahrdienst hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, in Ansehung der Sicherheit des Gewerbes gewährleistet sein könne.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde sich nicht persönlich vom Antragsteller ein Bild gemacht habe. Ausschließlich die Beurteilung der vorgemerkten Delikte könne noch nicht verlässlich darüber Auskunft geben, ob in Ansehung des 5-Jahres-Zeitraums die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gegeben sei oder nicht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, welche Beurteilung die Behörde eben nicht vorgenommen habe.
Im Übrigen sei die Gewichtung hauptsächlich auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Verkehrssicherheit zu legen.
Es werde nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall in Vorzeiten der Antragsteller im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die nicht das Personenbeförderungsgewerbe betroffen hätten, Fehlverhalten gesetzt habe, es sei jedoch in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das Fehlverhalten erkannt und die entsprechenden Strafen bezahlt habe. Er habe sich infolge des Aufzeigens der Delinquenz gebessert und das Unrecht eingesehen.
Mit Schreiben vom 4.4.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.1.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-378-2024 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, geb. ***, hat am 5.3.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gestellt.
Seit 23.7.1999 ist er Inhaber der Lenkerberechtigungen für die Klassen AM/A/B.
Am 3.4.2023 hat er vor der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich die Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 nachgewiesen.
Am 2.5.2023 hat er an einem Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein in der Dauer von 6 Stunden teilgenommen.
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen folgende rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor:
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 16.2.2023, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 76 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt, weil er am 8.12.2022, um 19:21 Uhr als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage in ***, ***, Richtung *** nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3.10.2022, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 5 StVO in Verbindung mit 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, Kreuzung *** am 4.5.2022 um 15:44 Uhr trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 18.8.2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 112 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er sich als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl es ihm zumutbar war, am 11.8.2020 um 9:45 Uhr in ***, *** vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass daran keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Begutachtungsplakette mit der Nummer *** wies die Lochung 02/2020 auf, somit war der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen.
Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 11.7.2022, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABL. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60 (Ersatzfreiheitstrafe 14 Stunden) gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängt, weil er am 5.5.2022 um 13:04 Uhr in ***, *** als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 26.4.2022, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 68 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, weil er am 16.2.2022 um 22:28 Uhr in ***, *** als Lenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt hat, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.
Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2.7.2021, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78 (Ersatzfreiheitstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, weil er am 30.4.2021 von 11:43 bis 11:48 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, *** nächst Einfahrt zur Parkgarage im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat.
Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15.3.2022, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde über ihn wegen Übertretung der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz in fünf Fällen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 150 (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 3 Stunden) gemäß § 28 Abs. 2 Z. 7 1. Strafsatz in Verbindung mit Abs. 8 Arbeitszeitgesetz verhängt, weil er als Arbeitgeber und Einzelunternehmer mit Sitz in ***, *** in der Arbeitsstätte in ***, *** am 27.9.2020 die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz insofern nicht eingehalten hat, als über die von den in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmern im September 2020 geleisteten Arbeitsstunden keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht möglich war, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen haben.
Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 29.9.2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 9 Abs. 2, 39 und 345 Abs. 1 in Verbindung mit § 367 Z. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 510 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 367 GewO 1994 verhängt, weil er als Gewerbeinhaber und Berechtigter zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso“ mit Standort in ***, ***, zu verantworten hat, das den Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend die Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers insofern zuwidergehandelt wurde, als er nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 16.3.2020 seiner Verpflichtung, innerhalb eines Monats einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist. Eine Nachschau durch Organe der MA 59 - Marktamt ergab, dass zumindest am 26.8.2020 eine gewerbliche Tätigkeit ohne entsprechende Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt wurde.
Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.7.2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 22 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 MeldeG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 (Ersatzfreiheitstrafe 2 Stunden) gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG verhängt, weil er es unterlassen hat, im Zeitraum vom 12.7.2019 bis 8.10.2019 bei der Meldebehörde die Aufgabe der Unterkunft in der Wohnung in ***, *** zu melden.
Eine weitere im angefochtenen Bescheid angeführte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien ist mittlerweile getilgt. Es handelt sich dabei um die Vormerkung zur Zahl ***, womit über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140 (Ersatzfreiheitstrafe 2 Tage 16 Stunden) verhängt wurde. Der Beginn der Tilgung war am 8.6.2019.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war von 10.9.2019 bis 31.5.2022 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso“ im Standort ***, ***. Derzeit ist er Teilzeit bei der Firma B GmbH in *** beschäftigt und kümmert sich um den Zustand der Fahrzeuge des Unternehmens, d. h. er sorgt dafür, dass sie von Fahrgästen benützt werden können, putzt sie, kümmert sich um geringfügige Reparaturen wie Tausch einer Lampe, bringt sie erforderlichenfalls in eine Werkstätte etc. Er verfügt über kein privates Fahrzeug, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches auf seine Lebensgefährtin D zugelassen war, wurde vor ca. einem Jahr verkauft. Er holt die Fahrzeuge seines Dienstgebers teilweise von einem Dienstnehmer der Firma ab, wenn dieser krankheitsbedingt nicht mit dem Fahrzeug ins Unternehmen fahren kann, er fährt teilweise auch selbst damit nach Hause und am nächsten Tag in die Firma. Dass er täglich 150 km damit zurücklegt, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen beruhen auf eben diesen, welche seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich beigeschafft wurden. Dass er seit ca. einem Jahr kein privates Fahrzeug mehr nutzt, ergibt sich aus seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, wo er auch dargelegt hat, dass er Teilzeit bei der Firma B GmbH beschäftigt ist und sich dort um den Fuhrpark kümmert. Es ist nachvollziehbar, dass er in diesem Zusammenhang auch die Fahrzeuge bewegt, um sie in eine Werkstatt zu bringen oder vom Wohnort eines erkrankten Dienstnehmers abzuholen. Auch dass er mit den Fahrzeugen gelegentlich nach Hause fährt und am nächsten Morgen in die Firma, ist glaubhaft. Nicht gefolgt werden kann jedoch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit diesen Fahrzeugen täglich 150 km zurücklegt, zumal er selbst beim Unternehmen nur teilzeitbeschäftigt ist und ein derartiges Ausmaß einer täglichen Fahrleistung (umgelegt auf die Woche mit 5 Arbeitstagen ergibt dies 750 km, im Jahr insgesamt ca. 35.000 km) daher nicht nachvollzogen werden kann.
Die übrigen Feststellungen betreffend seine Lenkberechtigung, den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr 1994 und die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs beruhen auf den im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Urkunden. Die Feststellung betreffend seine Gewerbeberechtigung beruht auf dem GISA-Auszug zur GISA-Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lautet:
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
§ 4 Abs. 1 BO 1994 lautet:
(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
§ 6 BO 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
[…]
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das Vorhandensein der je nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E 14.11.2006, 2006/03/0153; 28.2.2007, 2005/03/0159 etc.).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025). Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem „sich verlassen“ (VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025).
Ausgehend von § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994, wonach - damit der Ausweis auszustellen ist – „die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)“, ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen (VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Entscheidend ist, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E vom 28.10.1998, 98/03/0132). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001 mwN). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines Staus trotz gelben nicht blinkenden Lichts bzw. Rotlichts der Verkehrssignalanlage weiterfahren hätte müssen, nicht relevant. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147) und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358; 28.1.2021, Ra 2020/03/0138).
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass im Zeitraum von fünf Jahren vor Beantragung des Taxilenkerausweises vier Übertretungen der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und eine Übertretung der Bestimmungen des KFG 1967 vorliegen, wobei er zweimal die Bestimmungen des § 38 StVO 1960 übertreten hat, indem er einmal trotz Rotlichts der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat () und einmal trotz gelben nicht blinkenden Lichts der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat (). Weiters hat er einmal gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen, indem er das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt hat, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat (). Einmal hat er das Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt und dadurch gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verstoßen ().
Dazu kommt eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, indem er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da auf dem Fahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war (***).
Der Regelungsinhalt des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97-6, dahin zu reduzieren, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muss während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358; vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis E 28.10.1998, 98/03/0132, wonach die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 so zu verstehen ist, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert).
Tatsächlich liegen die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen der StVO und des KFG bereits fast zwei Jahre bis viereinhalb Jahre zurück. Allerdings wurde der Beschwerdeführer zuletzt rechtskräftig bestraft, weil er trotz gelben nicht blinkenden Lichts der Verkehrssignalanlage weitergefahren ist, obwohl er sicher anhalten hätte können (Strafverfügung zur Zahl *** vom 16.2.2023). Hier ist zu berücksichtigen, dass über ihn bereits mit Straferkenntnis vom 3.10.2022 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140 verhängt wurde, weil er trotz Rotlichts der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist. Ungeachtet dieser Strafverfügung hat er nur 2 Monate später erneut, diesmal trotz gelben nicht blinkenden Lichts der Verkehrssignalanlage, nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre (Strafverfügung von 16.2.2023, Tatzeitpunkt 8.12.2022, 19:21 Uhr). Bereits im Jahr 2019 wurde über ihn wegen Übertretung der Bestimmung des § 38 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe der Höhe von EUR 140 verhängt (***). Auch wenn diese verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bereits getilgt ist, macht sie deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Bestrafung weiterhin nicht gewillt war, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten. Das Weiterfahren, ohne an der Haltelinie anzuhalten, bei gelben nicht blinkenden Licht der Verkehrssignalanlage bzw. bei Rotlicht gefährdet allgemein Verkehrsteilnehmer und stellt dieses Verhalten ein großes Sicherheitsrisiko dar.
Auch die Missachtung eines Halte- und Parkverbots bzw. der Bodenmarkierung ist geeignet, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden (*** vom 2.7.2021 und *** vom 26.4.2022).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren einmal wegen fahrlässiger Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe, wegen fünffacher Übertretung des § 36 Abs. 1 AZG, wegen einmaliger Übertretung des § 367 Z.1 GewO 1994 und wegen einmaliger Übertretung des Meldegesetzes bestraft wurde, zeigt ebenfalls eine Neigung zur Missachtung von Rechtsvorschriften auf.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er sich seit nunmehr einem Jahr und 11 Monaten wohl verhalten hat, zumal er über kein privates Fahrzeug verfügt und das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin vor ca. einem Jahr verkauft wurde. Die von ihm behauptete tägliche Fahrleistung mit Fahrzeugen im Unternehmen seines Dienstgebers im Ausmaß von 150 km pro Tag konnte nicht festgestellt werden.
Insgesamt zeigen die Verwaltungsübertretungen (Missachtung des gelb nicht blinkenden Lichts der Verkehrssignalanlage bzw. des Rotlichts der Verkehrssignalanlage, Nichtbeachtung des Halte- und Parkverbots, Nichtbeachtung der Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen, Nichtbeachtung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes durch Verwendung eines Fahrzeugs mit abgelaufener Begutachtungsplakette) ein Persönlichkeitsbild und ein Gesamtverhalten, welches nicht für die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker spricht. Durch die Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften insbesondere der StVO und des KFG hat er gegen Vorschriften verstoßen, die der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dienen, stellt doch insbesondere die Nichtbeachtung des Lichts der Verkehrssignalanlage ein hohes Gefährdungspotenzial dar und ist derartiges Verhalten immer wieder für schwere Unfälle verantwortlich.
Die Lenker im Bereich des Taxigewerbes müssen „besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen“ (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2022/03/0021 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (IA 917/A, 26. GP) zu BGBl II Nr. 408/2020). Diesen Qualifikationskriterien entspricht der nunmehrige Beschwerdeführer noch nicht, zumal seit der letzten Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Strafverfügung der LPD Wien vom 16.2.2023 zur Zahl ***) noch nicht einmal 2 Jahre vergangen sind. Im Hinblick darauf liegt auch kein länger zurückliegendes Fehlverhalten vor, welches im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten weniger schwer wiegen würde als aktuelle Verstöße (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079).
Persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen spielen demgegenüber bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohls - hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste - keine Rolle. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.