LVwG N LVwG-AV-1091/001-2024

LVwG-AV-1091/001-2024Tribunal administratif régional17 janv. 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihungshindernis; Prognose; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1091/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1091.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.07.2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Herrn B auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 10 Abs. 1 Z 6 und § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 in der derzeit geltenden Fassung angeführt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.01.2023 wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG i.V.m. § 20 VStG eine Geldstrafe von € 180,-- verhängt worden sei, weil er am 30. März 2022, um 02:00 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, ***, auf Höhe ***, Fahrtrichtung ***, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, und wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von € 100,-- verhängt worden sei, weil er im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe.

Kausal zusammenhängend sei es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Personenschaden eines mit im Konvoi fahrenden, ebenfalls jugendlichen Fahrzeuglenkers gekommen. Dem Polizeibericht habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer wegen unterlassener Hilfeleistung ebenfalls zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet, indem er sich von der Unfallstelle entfernte und nicht die Rettung gerufen habe. Letztendlich sei von der Staatsanwaltschaft *** mit Benachrichtigung vom 22. April 2022 diese Jugendstrafsache eingestellt worden.

Nach der Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes seien Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar sei, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt seien (VwGH 09.09.1993, 92/01/0852).

Im gegenständlichen Verfahren sei für die Behörde evident, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2022 zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe, die im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu beurteilen seien. Im Zentrum dieser Beurteilung stehe dabei der Vorfall vom 30. März 2022, dem im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG besonderes Gewicht beigemessen werde.

Die Missachtung der Vorschriften im Hinblick auf die erforderliche Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (VwGH, 22.07.2019, Ra 2019/01/0258) mit einem gleichzeitigen Verstoß gegen die Vorschriften der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei als sehr schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung zum Schutz des öffentlichen Verkehrs zu betrachten.

Die von unterlassene Hilfeleistung bei dem kausal zusammenhängenden Unfall mit Personenschaden sei zusätzlich erschwerend in die Beurteilung einzubeziehen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** das Verfahren zur Gänze eingestellt worden sei. Bei schwerer Schuld des Beschwerdeführers hätte ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer stattgefunden bzw. wäre möglicherweise eine diversionelle Erledigung erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wo der schwere Verstoß liege.

Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich geboren hier zur Schule gegangen und absolviere eine Lehre als Elektrotechniker. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert, habe keine Vorstrafen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.01.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr B, geboren am *** in ***, lebt seit seiner Geburt durchgehend in Österreich und hat hier die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr die Polytechnische Schule besucht und absolviert seit 2021 eine vierjährige Ausbildung zum Elektrotechniker.

Am 10.03.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Am 30.03.2022 hat der Beschwerdeführer, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, mit dem PKW seines Vaters einen Freund, Herrn C von zu Hause abgeholt, um mit ihm in der Gegend herumzufahren. Anschließend hat der Beschwerdeführer mit Herrn C einen weiteren Bekannten, Herrn D, vom Bahnhof abgeholt. Zu dritt haben sie sich dann mit Frau E und Frau F getroffen. Frau E hat auch einen PKW gelenkt und ist Frau F mit ihr mitgefahren. Herr D, der keine Lenkberechtigung besessen hat, hat beschlossen, den PKW seiner Mutter holen zu wollen, weshalb alle genannten Personen zu Herrn D nach Hause gefahren sind.

In weiterer Folge sind der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten PKW seines Vaters mit Herrn C als Beifahrer, Frau E mit Frau F in dem von Frau E gelenkten PKW und Herr D mit dem von ihm gelenkten PKW seiner Mutter im Konvoi von *** auf der *** in Richtung *** gefahren, wobei der Beschwerdeführer auf Höhe des Autohauses „***“ die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat.

Herr D ist mit dem von ihm gelenkten PKW von der Fahrbahn abgekommen, was Herr C bemerkt und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat.

Herr D ist mit dem von ihm gelenken PKW die Böschung neben der Fahrbahn der *** zum Betriebsgelände des Autohauses „***“ hinuntergefahren. Das Kraftfahrzeug wurde schwer beschädigt und Herr D schwer verletzt (Gehirnerschütterung, Lungenquetschung bds. mit Luft im Brustkorb bei zystischen Veränderungen beider Lungenlappen/Lungensysten nach Unfall, Bruch der ersten Rippe und des Schlüsselbeines rechts, schwere Prellung am Mittelgelenk des 2-4 Fingers, große Rissquetschwunde Unterschenkel links, Ellbogenverrenkung rechts mit knöchernem Abriss des Epikondylus radial.

Der Beschwerdeführer hat bemerkt, dass das Unfallfahrzeug schwer beschädigt war und ist er davon ausgegangen, dass Herr D schwer verletzt sein und geblutet haben muss.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausgestiegen, um dem Verletzten zu helfen und hat auch nicht die Rettungskräfte vom Unfall verständigt. Der Beschwerdeführer hat aus Angst vor den Konsequenzen, da er keine Lenkberechtigung besessen hat, die Unfallstelle verlassen und Herrn C nach Hause gebracht und ist anschließend selbst nach Hause gefahren.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.01.2023 rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 180,- und wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- rechtskräftig bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 28.12.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mitgeteilt, dass in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer zu *** wegen Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs. 1 StGB am 22.04.2022 mit Absehen von der Verfolgung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit Belehrung hinsichtlich des Beschuldigten vorgegangen worden sei.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass Herr D durch den Unfall schwer verletzt wurde und der Beschwerdeführer davon wusste, hat dieser selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 10 Abs. 1 Z 6

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN)

Bei der im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gebotenen materiellen Persönlichkeitsprüfung des Einbürgerungswerbers ist, gerade bei Übertretungen von Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, neben der Schwere auch die Häufigkeit solcher Verstöße zu beachten (Hinweis auf E 24.6.1975, 0361/75).

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG 1997) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (Hinweis E 20.5.2003, 2003/02/0055). (VwGH 22.07.2019, Ra 2019/01/0258)

Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Noch dazu hat der Beschwerdeführer dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle.

Diese der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer dienenden Bestimmungen des FSG und der StVO hat der Beschwerdeführer gröblich missachtet.

Für die Verneinung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten zu verlangen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, mwN; vgl. zur Bedeutung des längeren Wohlverhaltens seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten auch VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).

In dem zitierten Beschluss des VwGH vom 22.07.2019, Ra 2019/01/0258, wurde die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein knapp zweijähriges Wohlverhalten bei einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG und § 11 Abs. 2 StVO nicht ausreichend sei, um das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu verneinen, nicht beanstandet.

Im gegenständlichen Fall ist weiters zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem beim Unfall schwer verletzten Herrn D keine Hilfe geleistet hat, obwohl er aufgrund der schweren Beschädigungen des Unfallfahrzeuges wusste, dass Herr D verletzt sein muss. Der Beschwerdeführer ist bewusst ohne Hilfeleistung davongefahren, um keine Schwierigkeit wegen des Lenkens ohne Lenkberechtigung zu bekommen

Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN). (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291)

Das erkennende Gericht ist daher berechtigt, die Unterlassung der Hilfeleistung durch den Beschwerdeführer bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens zu berücksichtigen und in die Prognose einfließen zu lassen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bis zu diesem Vorfall unbescholten war und auch danach nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).

Dem StbG 1985 ist für die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 keine Begünstigung "junger Erwachsener" zu entnehmen (vgl. ähnlich VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0146, mwN).

Die Prognose, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, muss aufgrund des beschriebenen Fehlverhaltens zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

Von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden, da das Fehlverhalten erst zwei Jahre und 10 Monate zurückliegt.

Aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem seit dem letzten Fehlverhalten verstrichenen Zeitraum kann somit insgesamt nicht abgeleitet werden, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine besondere Integration hinweist, ist dazu auszuführen, dass die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 einer Ermessensübung im Sinne des § 11 StbG 1985 vorgelagert ist und nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0285 mwN).

Eine negative Prognose kann somit auch nicht durch eine besondere Integration ausgeglichen werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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