projets
LVwG-S-867/001-2024•LVwG N LVwG-S-867/001-2024
LVwG-S-867/001-2024Tribunal administratif régional15 janv. 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; VEXAT; Arbeitgeber; Arbeitskräfteüberlassung; Doppelverfolgungsverbot; Tatumschreibung; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1.1. im ersten Absatz der Tatbeschreibungen zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils der Ausdruck „E GmbH mit Sitz in ***, ***,“ durch den Ausdruck „F GmbH mit Sitz in ***, ***, als Arbeitgeberin“ ersetzt wird, und
1.2. die Übertretungsnormen lauten:
zu 1. „§ 17 Abs 1 iVm Abs 2 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 186/2015 iVm § 130 Abs 1 Z 17 ASchG BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“zu 2. „§ 17 Abs 5 Z 3 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 186/2015 iVm § 130 Abs 1 Z 17 ASchG BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“zu 3. „§ 6 Abs 3 Z 1 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 186/2015 iVm § 130 Abs 1 Z 17 ASchG BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“zu 4. „§ 6 Abs 5 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 186/2015 iVm § 130 Abs 1 Z 17 ASchG BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“
und
1.3. die Strafnormen jeweils lauten: „§ 130 Abs 1, erster Strafsatz, ASchG BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,-- zu zahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen vier Übertretungen des § 130 Abs 1 Z 17 ASchG
in Spruchpunkt 1 iVm §§ 17 Abs 1 iVm Abs 2 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 35 Stunden),
in Spruchpunkt 2 iVm § 17 Abs 5 Z 3 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 20 Stunden),
in Spruchpunkt 3 iVm § 6 Abs 3 Z 1 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 20 Stunden) und in Spruchpunkt 4 iVm § 6 Abs 5 der Verordnung explosionsartige Atmosphären (VEXAT) mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 20 Stunden) bestraft.
Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E GmbH in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass am 23. Februar 2023 in der Arbeitsstätte der G GmbH in ***, ***, der von der H GmbH an die F GmbH überlassene Arbeitnehmer I gemeinsam mit einem Arbeitnehmer (Brandsicherheitswache) der G GmbH
zu 1. beim Reaktor 4, welcher auf Grund von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten stillstand und entleert war, Arbeiten durchführte, ohne dass Maßnahmen getroffen wurden, um eine Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche/explosionsfähiger Atmosphären zu verhindern,
zu 2. Heißarbeiten an dem am Reaktor 4 aufgesetzten Adapter durchführte, wobei keine Befüllung mit Wasser oder Inertgas durchgeführt wurde, obwohl offensichtlich brennbare Arbeitsstoffe im Reaktor noch vorhanden waren,
zu 3. zur Arbeitsdurchführung über noch erforderliche/vorgesehene Arbeiten am Unfalltag (23.2.2023) ua am Reaktor 4 entgegen den in § 6 Abs 3 Z 1 VEXAT vorgesehenen, genannten, Voraussetzungen keine schriftliche Anweisung gemäß § 14 Abs 5 ASchG erstellt wurde, und
zu 4. Arbeiten am Reaktor 4 durchgeführt wurden und dabei die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen (keine Heißarbeiten im oder am Behälter) in keinem entsprechenden Arbeitsfreigabesystem erfolgte.
Begründend ging die belangte Behörde – gestützt auf den Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates – zusammenfassend davon aus, es sei bei einer Unfallerhebung am 8.3.2023 festgestellt worden, dass der (an die F GmbH überlassene) Arbeitnehmer I (gemeinsam mit einem Arbeitnehmer der G GmbH) die im Spruch bezeichneten Arbeiten unter den dort genannten Umständen durchführte und dabei tödlich verletzt wurde.
Von der belangte Behörde wurde ein monatliches Nettoeinkommen, von € 2.500,-- zugrunde gelegt, weiters Vermögenslosigkeit und keine Schulden. Bei der Strafbemessung wurden keine Umstände als mildernd oder erschwerend berücksichtigt. Den Beschwerdeführer treffe Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens, der Entlastungsbeweis zur behaupteten Schuldlosigkeit sei nicht gelungen.
Das Straferkenntnis wurde fristgerecht dem Grunde und der Höhe nach mit Beschwerde bekämpft. Es wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingewendet,
a. wegen Verletzung des Doppelverfolgungsverbotes:
Bei der Staatsanwaltschaft *** sei zu *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles vom 23.2.2023 anhängig gewesen, welches nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Mit Hinweis auf (zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie das Urteil des EGMR vom 18.9.2008, Müller vs. Austria, Nr. 28034/04, Rz 32, sei ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren nicht nur eine zweite Entscheidung, sondern ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, zumal Art 4 7. ZPEMRK nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern ein Doppelverfolgungsverbot enthalte. Im Zentrum der angewendeten Bestimmungen (§ 130 ASchG und § 80 StGB) stehe derselbe Vorwurf, nämlich die Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw Tötung umfasse die Fakten der Verwaltungsstraftat. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sei die Anzeige vom 30.5.2023, in der auch Vorwürfe gegen die F GmbH und den Beschwerdeführer adressiert waren. Zu Zahl *** sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden.
Dem Strafverfahren gegen Verbände, wie auch dem Verfahren gegen natürliche Personen, sei ein materieller Beschuldigtenbegriff immanent. Es bedürfe daher eines Verdachts sowie Ermittlungen zur Begründung des Beschuldigtenstatus. Beides sei durch die Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsinspektorates an die Staatsanwaltschaft ***, GZ ***, in der auch Vorwürfe gegen die F GmbH und damit gegen den Beschwerdeführer adressiert würden, als gegeben anzusehen. Nicht erforderlich sei hingegen die Setzung eines spezifischen Formalaktes oder der Eintritt in ein bestimmtes Verfahrensstadium. Sowohl das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wie auch das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft ***, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitsunfalles ermittelt wurde, richte sich damit materiell betrachtet gegen die F GmbH und den Beschwerdeführer als deren verantwortlichen Beauftragten. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei dasselbe Faktensubstrat geprüft, worden und es habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden. Durch die Einstellung sei die Sperrwirkung ausgelöst worden.
b. aufgrund der Subsidiarität des Verwaltungsstrafverfahrens:
Der Vorrang des Kriminalstrafrechts bestehe immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt sich unter einem gerichtlichen Straftatbestand subsumieren lasse. Die „Tat“ unterlag der gerichtlichen Strafbarkeit und es bestehe materielle Beschuldigtenidentität.
c. weil dem Tatvorwurf fehle, dass der Beschwerdeführer als „Arbeitgeber“ iSd ASchG anzusehen wäre:
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 130 Abs 1 ASchG ergebe sich, dass eine Bestrafung voraussetze, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber anzusehen sei. § 44a VStG sei nur dann entsprochen, wenn die Arbeitgebereigenschaft Bestandteil des Tatvorwurfes sei. Dem Beschwerdeführer hätte vorgeworfen werden müssen, dass er die Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber begangen hat.
Der Beschwerdeführer und die F GmbH seien nicht als Arbeitgeber anzusehen.
d. aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG:
Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal bislang nicht konkretisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber anzusehen sei.
Es liege ein Verfolgungshindernis vor. Das Verfahren sei gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
e. Unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde eingewendet, eine Verletzung der VEXAT-Vorschriften liege nicht vor.
Es sei dargelegt worden, dass zahlreiche Unterweisungen, Schulungen und Überprüfungen eingehalten wurden. Anlässlich der täglichen Morgenbesprechungen seien die Arbeiten für den Tag, insbesondere die Heißarbeiten besprochen und die jeweiligen Heißarbeitsscheine erstellt und freigegeben worden. Die jeweiligen Mitarbeiter seien von ihrem jeweiligen direkten Vorgesetzten verständigt worden, damit das Aufgabengebiet determiniert und begrenzt werde. Allfällige Zusatzaufträge hätten zwingend die Rücksprache mit dem Partieführer/Vorarbeiter und Arbeiten in Ex-Zonen zwingend eines Ex-Freigabescheines bedurft. Die jeweiligen Heißarbeitsscheine wären zur Einsicht bei der Feuerwehr aufgelegen, worüber die Mitarbeiter informiert gewesen seien.
Für Reaktor 4 seien zu keinem Zeitpunkt Schweißarbeiten geplant gewesen (wie aus dem LKA Untersuchungsbericht hervorgehe). Die Zone rund um den Reaktor 4 sei als Ex-Schutzzone 0 deklariert. Das Verhalten in Ex-Zonen sei durch interne und externe Schulungen, Unterweisungen und stichprobenartige Kontrollen geschult und kontrolliert worden. Die Stilllegung der Reaktoren sei durch die G GmbH ohne Zutun der F GmbH erfolgt und durch Aushang an alle Mitarbeiter kundgemacht worden. Eine SGU-Inspektion sei durchgeführt worden und habe man sich dabei vom Vorliegen eines Notrufplanes, von Toolbox-meetings, Unterweisungen, Brandschutz und Brandwache und Evaluierungen überzeugt. Die Auftragserteilung und –durchführung der unfallverursachenden Arbeiten durch I sei ohne Kenntnis sowie ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt. Der verunglückte Leiharbeitnehmer habe sich gegen die ausdrücklichen Bestimmungen der determinierten Auftragserteilung ohne ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund hinweggesetzt, obwohl er - bei Vorliegen eines direkten Überwachungssystems, wie auch durch regelmäßige Kontrollen am Standort sowie einer Verfahrensanweisung - unterwiesen, geschult und geprüft war.
f. Unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems ein Konvolut an Unterlagen betreffend Schulungen, Unterweisungen und Kontrollnachweise vorgelegt (näherhin: Dokumentation der SGU-Inspektion, Unterweisung „Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären herrschen können“ samt Unterzeichnung durch I, Toolbox-Meeting zum Thema Heißarbeiten, Brand- und Explosionsschutz samt Unterzeichnung I, Toolbox-Meeting allgemeine Unterweisung, PSA gegen Absturz samt Unterzeichnung I, Toolbox-Meeting Ladungssicherheit und Fahrtsicherheit samt Unterzeichnung I, Toolbox-Meeting Wasserdruckproben im Winter, Schnee und Eis samt Unterzeichnung I). Mit dem entlastenden Vorbringen habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt sei daher mangelhaft ermittelt.
Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welche nach Zurückziehung des entsprechenden Antrages durch den Beschwerdeführer mit Zustimmung der anderen Parteien abberaumt wurde. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Folge unter Zugrundlegung des gesamten, unbestrittenen Akteninhaltes ohne mündliche Verhandlung über die vorliegende Beschwerde entschieden.
4.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GmbH mit dem Sitz in ***, ***.
4.2. Am 23. Februar 2023 war der spruchgegenständliche, von der H GmbH an die F GmbH überlassene Arbeitnehmer für diese Gesellschaft im Betrieb der G GmbH mit Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten beschäftigt.
4.3. Er führte Schweißarbeiten am Reaktor 4 durch, ohne dass der Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt war, und ohne dass eine schriftliche Anweisung dafür erstellt war. Die Durchführung der Arbeiten erfolgte ohne Arbeitsfreigabe. Es wurden keine Maßnahmen getroffen, um eine Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche zu verhindern. Infolge des Schweißvorganges wurde explosionsfähiges Gemisch zur Verpuffung gebracht, wodurch ein 36,5 kg schwerer Mannlochdeckel in Richtung des Arbeitnehmers geschleudert wurde, als dessen Folge dieser im Kopfbereich tödlich verletzt wurde.
Der verunfallte Arbeitnehmer war als betriebsfremder Arbeitnehmer im Rahmen der Unterweisung durch die G GmbH schriftlich informiert worden, dass für Heißarbeiten gemeinsam mit deren Fachpersonal ein Heißarbeitsschein ausgefüllt werden muss.
4.4. Im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems der F GmbH ist eine Unterweisung „Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären herrschen können“ vom 10.6.2014 dokumentiert. Die Teilnahme an einer entsprechenden Unterweisung durch den verunfallten Arbeitnehmer am 8.11.2022 ist durch dessen Unterschrift bestätigt.
Im Hinblick auf die konkrete Auftragssituation zur G GmbH wurde am 5.1.2023 die SGU-Inspektion ua beinhaltend laufende Toolbox-Meetings dokumentiert. Ein Toolbox-Meeting vom 13. Jänner 2023 dokumentiert das Thema „Heißarbeiten, Brand- und Explosionsschutz“. Die Teilnahme des Verunfallten an diesem Meeting ist durch dessen Unterschrift dokumentiert. Ein Test zur Verständniskontrolle für den fremdsprachigen, verunfallten Mitarbeiter wurde durchgeführt. Seine Teilnahme an den Toolbox-Meetings „Fahrsicherheit“ und „Wasserdruckproben“ ist ebenfalls durch seine Unterschrift bestätigt.
4.5. Die F GmbH hat ein Konsequenzenmanagement in Form einer Verfahrensanweisung erstellt und darin die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Regeln dokumentiert.
4.6. Bei der Staatsanwaltschaft *** wurden zunächst zu GZ *** Ermittlungen gegen unbekannte Täter geführt. Nach entsprechenden Ermittlungen und Ausforschung eines Täters wurde das Ermittlungsverfahren gegen diesen (J, zuständiger Mitarbeiter der Betriebsfeuerwehr im Betrieb der G GmbH am Vorfallstag) als Täter unter GZ *** weitergeführt, welches mit Verfügung vom 16.8.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da diesen kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles bzw der fahrlässigen Tötung wegen § 80 Abs 1 StGB treffe. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht geführt.
Die Feststellungen finden ihre Grundlage im vollständigen, unbedenklichen Akteninhalt, darin enthalten Abschriften aus den Aktenbestandteilen zu GZ *** und die im Rechtshilfeweg beschafften Akteninhalte zu GZ *** jeweils der Staatsanwaltschaft ***.
Im Übrigen sind die Feststellungen zu 4.1. unbestritten und ergeben sich aus dem Firmenbuch des LG *** zu Zahl ***.
Die Feststellungen zu 4.2., 4.3. und 4.4. sind ebenfalls unbestritten und übereinstimmend mit dem Anzeigeinhalt.
Die Feststellungen zu 4.5. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verlauf des behördlichen Verfahrens und mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Urkunden.
Die in 4.6. getroffenen Feststellungen sind in den vorliegenden, eingeholten Akten der Staatsanwaltschaft *** dokumentiert, aus welchen hervorgeht, dass zu GZ *** (nur) gegen J (Mitarbeiter der Betriebsfeuerwehr der G GmbH) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung, in welchem laut Abschlussbericht der LPD NÖ, LKA vom 21.7.2023, sieben namentlich genannte Personen als Zeugen vernommen wurden, geführt wurde, welches letztlich gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Ebenfalls aktenkundig ist, dass nach Anfrage des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 31.7.2023 diesem am 16.8.2023 mitgeteilt wurde, dass gegen die F GmbH und/oder gegen ihre Mitarbeiter K, L und M aufgrund des […] Arbeitsunfalles kein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw anhängig gemacht werde bzw wurde.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit, dass weder gegen die F GmbH noch gegen den Beschwerdeführer in Person staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall eingeleitet wurden.
Die in diesem Punkt weiters vorgetragenen Einwände, mit denen eine „materielle Betrachtungsweise der Ermittlungstätigkeit“ der Staatsanwaltschaft gegen die F GmbH und den Beschwerdeführer als gegeben und relevant erachtet wird, sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT lauten jeweils in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise):
§ 130 Abs 1 Z 17 ASchG:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324€, im Wiederholungsfall […] zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
[…]“
§ 6 Abs 3 Z 1 und Abs 5 VEXAT:
„(3) Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§14 Abs 5 ASchG) zu erstellen:1. […] Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können,2.
… Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs 3 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Abs 4 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.“
§ 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3 VEXAT
„(1) […] für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern.
(2) Arbeiten nach Abs 1 sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Abs 1 sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinn des Abs 1 zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Abs 1 sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.
[…]
(5) Weiters gilt Folgendes
[…]
3. Heißarbeiten dürfen an Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brennbare Arbeitsstoffe enthalten haben, nur durchgeführt werden, wenn die Behälter vollständig mir Wasser oder Inertgas gefüllt sind.
[…]“
6.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
6.3. Zum Doppelverfolgungsverbot und zur Subsidiarität des Verwaltungsstrafverfahrens:
6.3.1. Nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (vgl VwGH Ra 2015/02/0226, mwH). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH Ro 2014/02/0057; 2012/02/0238, und Ra 2015/02/0226, alle mwH; vgl weiters VwGH 2010/03/0065; siehe insoweit auch 2013/05/0099).
6.3.2. Der Grundsatz „ne bis in idem“ verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne des Art 50 GRC sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (vgl EuGH Rs C-58/22 mHa C-117/20 Rn.24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6.3.3. Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer neben dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kein weiteres Verfahren geführt und wurden auch keine Ermittlungen gegen ihn eingeleitet.
Dem Einwand, es seien (zu GZ ***) Ermittlungen gegen Mitarbeiter der F GmbH oder gegen diese eingeleitet worden, und sei das Verfahren nach durchgeführten Ermittlungen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, ist wie folgt zu entgegnen:
Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit den aufgrund des Akteninhaltes getroffenen Feststellungen. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht. Lediglich gegen J (Mitarbeiter der G GmbH) wurde ein Ermittlungsverfahren, das mit Einstellung endete, geführt. Dieses Verfahren hatte keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer (wie auch nicht gegen die F GmbH) zum Gegenstand, stellt es somit keine Verfolgungsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer dar und hindert somit nicht seine Verfolgung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.
Das weitere Vorbringen, schon eine Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsinspektorates an die Staatsanwaltschaft, in welcher auch Vorwürfe gegen die F GmbH und damit gegen den Beschwerdeführer enthalten seien, impliziere im Rahmen eines materiellen Beschuldigtenbegriffes (der dem Strafverfahren gegen Verbände immanent sei) bereits das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens, führt ebenfalls nicht zu der vom Beschwerdeführer vertretenen und gewünschten Rechtsansicht, die Verfolgung sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Doppelverfolgung unzulässig. Denn ungeachtet des Umstandes, dass – wie dargestellt – der Grundsatz „ne bis in idem“ nur in Ansehung derselben Person Wirkung entfaltet, und ungeachtet der Tatsache, dass (auch) gegen die F GmbH keine Ermittlungen geführt wurden, ergibt sich aus auch dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), auf welches der Beschwerdeführer implizit Bezug nimmt, dass ein Verband (hier: die juristische Person) wegen des Vorwurfes einer gerichtlich strafbaren Handlung verantwortlich gemacht wird, der von einem Schuldvorwurf gegenüber natürlichen Personen verschieden ist. Es muss daher wegen derselben Tat sowohl eine Verantwortlichkeit eines Verbandes als auch eine Strafbarkeit einer natürlichen Person möglich sein. § 3 Abs 4 sieht daher vor, dass die Strafbarkeit natürlicher Personen (namentlich der Entscheidungsträger und Mitarbeiter) eine Verantwortlichkeit des Verbandes nicht ausschließt und umgekehrt. Eine Doppelbestrafung liegt darin nicht, weil unterschiedliche Subjekte wegen eines sie treffenden, je unterschiedlichen Vorwurfs sanktioniert werden (vgl 994 Blg XXII. GP). Das bedeutet also, selbst wenn es staatsanwaltschaftliche Erhebungen gegen die F GmbH gegeben haben sollte, die allerdings vom Beschwerdeführer nicht weiter spezifiziert wurden, und wofür sich auch sonst kein Hinweis ergibt, hindert das nicht die Verfolgung des für die juristische Person Verantwortlichen.
6.3.4. Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, insb Urteil vom 18.9.2008, Müller v. Austria, Bsw28034/04, nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Gerichtshof in diesem Verfahren zwar die [dort erhobene] Beschwerde wegen Verletzung des Art 6 EMRK, nicht hingegen in den anderen Beschwerdepunkten, insb auch nicht wegen Verletzung des Art 4 7. ZPEMRK für zulässig erklärt hat. Vielmehr hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Art 4 7. ZPEMRK darauf abstellt, die Wiederholung eines Strafprozesses dann zu verbieten, wenn dieser bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde [im dort zu beurteilenden Verfahren: das Zurücklegen der Anzeige durch den Staatsanwalt konnte nicht als endgültige Entscheidung betrachtet werden. Dieser Beschwerdepunkt war daher vom Gerichtshof wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären].
6.3.5. Insgesamt folgt daher, dass der Grundsatz des Doppelbestrafungs/verfolgungsverbotes im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des Art 4 7. ZPEMRK nicht auszulösen vermochte und ist die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.
6.4. Mangelnde Bezeichnung als Arbeitgeber und Einwand der Verfolgungsverjährung:
6.4.1. Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber (vgl zB OGH 2 Ob 174/05k mwN). Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl OGH 2 Ob 92/08f mwN). Umfasst wird davon vor allem der "technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich ua auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (vgl OGH 2 Ob 174/05k mwN). Derartige Regelungen enthält auch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 2007/02/0279).
6.4.2. Der Arbeitnehmer war der F GmbH zur Arbeitsleistung überlassen worden. Diese war somit Beschäftiger iSd AÜG. Die F GmbH hat den Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer betriebseigenen Aufgaben (in Erfüllung des Werkvertrages mit der G GmbH) eingesetzt. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt dieser als Arbeitgeber iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften (vgl § 6 Abs 1 AÜG). Der Beschwerdeführer war somit Arbeitgeber des verunfallten, getöteten Arbeitnehmers.
6.4.3. Ob ein Beschuldigter die Tat als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als gewerberechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, ist nicht als Sachverhaltselement der angelasteten Tat zu werten, sondern stellt eine Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person dar (vgl VwGH 2001/02/0010). Der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeber anzusehenden F GmbH steht somit der Verjährungseinwand nicht entgegen. Bei der Berichtigung des Schuldspruches durch das Verwaltungsgericht handelt es sich daher um eine zulässige Präzisierung (vgl VwGH 95/02/0605).
7. Zum Verschulden/Einwand des Nichtvorliegens von Verletzungen der VEXAT-Vorschriften:
Bei den Übertretungen des § 130 Abs 1 Z 17 ASchG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an den Übertretungen trifft.
Aus der umfassenden Rechtsprechung des VwGH ergeben sich folgende Leitlinien zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes:
Der Arbeitgeber hat im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl VwGH Ra 2024/02/0190, mHa Ra 2019/02/0166).
Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH Ra 2023/02/0176, mHa Ra 2016/02/0051).
Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (bspw zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (vgl VwGH Ra 2015/02/0179 mwH).
Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (vgl VwGH 2009/02/0302 mwH).
Nun ist zwar einzuräumen, dass es in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen Schulungen, Belehrungen und Arbeitsanweisungen gegeben hat. Auch die Androhung von Konsequenzen war vorgesehen. Allerdings wurde im Sinne der dargestellten Rechtsprechung darüber hinaus nicht aufgezeigt, welche Maßnahmen im Betrieb des Beschwerdeführers im Einzelnen ein jeweils unmittelbar Übergeordneter im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Eine regelmäßige Überprüfung im Rahmen von SGU Inspektionen kann ein begleitendes Kontrollsystem, durch welches jederzeit die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden kann, nicht ersetzen. Auch der Hinweis auf die täglichen Morgenbesprechungen ist nicht zielführend, handelt es sich dabei denn um die Festlegung organisatorischer Details der Arbeitsabläufe und werden in diesem Zusammenhang keine Maßnahmen zur Sicherstellung der getroffenen Anordnungen aufgezeigt. Allein der Umstand, dass am Vorfallstag trotz offensichtlicher Morgenbesprechung Heißarbeiten ohne Vorliegen eines Heißarbeitsscheines ausgeführt werden konnten, zeigt das Nichtvorhandensein von effizienten Kontrollmaßnahmen auf, wie sich auch der Auftrag, allfällige Zusatzaufträge durch den Auftraggeber von der Rücksprache mit dem Partieführer/Vorarbeiter abhängig zu machen, ohne entsprechende Kontrollmechanismen, dass diese Rücksprache auch tatsächlich erfolgt, als wirkungslos erweist. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer jeweils mit Unterschrift bestätigt hat, Unterweisungsinhalte zur Kenntnis genommen zu haben, trägt nicht. Es zeigt zwar, dass im Betrieb Schulungen und Unterweisungen erfolgt sind, sowie, dass es Anordnungen gegeben hat, ein begleitendes Kontrollsystem ist damit aber nicht dargelegt. Schließlich kann es – wie bereits dargestellt – im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems niemals ein Vertrauen darauf geben, dass ein noch so eingewiesener, laufend geschulter und ordnungsgemäß ausgerüsteter Arbeitnehmer die Schutzvorschriften einhält (vgl auch VwGH Ra 2017/02/0240 mwH). Im Übrigen scheint gerade in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich bei Arbeitsausführung in einem Fremdbetrieb, die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen der Arbeitnehmer betreffend Einhaltung der Anordnungen und Befolgung von Weisungen von besonderer Bedeutung zu sein. Dass es derartige engmaschige Kontrollen gegeben hätte, zeigt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht auf.
Den Beschwerdeführer trifft daher im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn Verschulden an den Verwaltungsübertretungen in Form fahrlässigen Verhaltens.
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser im vorliegenden Fall durch den Eintritt der Todesfolge nicht bloß geringfügig verletzt. Dem Beschwerdeführer ist die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen sowie normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig ist von ihm die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verstößen wie den gegenständlichen zu erwarten.
Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen gegenständlich nicht vor. Es liegt eine rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer vor, somit hat er nicht als unbescholten zu gelten.
Den von der Behörde zu Grunde gelegten persönlichen Verhältnissen (Einkommen von € 2.500,-- monatlich, kein Vermögen, keine Schulden) ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall € 166,-- bis zu € 8.324,--.
Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldensausmaßes und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien waren die im Bereich von etwa 25% (im Spruchpunkt 1) bzw etwa 12% (Spruchpunkte 2. bis 4.) der im Strafrahmen vorgesehenen Höchststrafe ausgesprochenen Strafen als angemessen anzusehen, sodass sie nicht herabzusetzen und keinesfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm dem Ausspruch von Ermahnungen auszugehen war. Der konkreten Strafbemessung wurde im Übrigen im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten.
Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG war durch Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch Rechnung zu tragen. Die richtige „Fundstelle“ war daher zu präzisieren (vgl VwGH Ra 2020/09/0013). Der Schreibfehler im Namen der Arbeitgeberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zu korrigieren. Soweit die Spruchänderung die Hinzufügung der Arbeitgebereigenschaft betrifft, wird auf die Ausführungen in Punkt 6.4.3. verwiesen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.