LVwG N LVwG-AV-1143/004-2024

LVwG-AV-1143/004-2024Tribunal administratif régional2 janv. 2025

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1143/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1143.004.2024

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, ihrer (ordentlichen) Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Oktober 2024, LVwG-AV-1143/001-2024, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs. 2 und 30a Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Begründung

1.1. Mit Erkenntnis vom 26. Oktober 2024, LVwG-AV-1143/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – in Stattgabe einer Säumnisbeschwerde der C GmbH – den Antrag der A GmbH (in der Folge: die Revisionswerberin bzw. Antragstellerin) vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung eines mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. Juli 1998 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zurück. Entscheidungswesentlich (für die Beurteilung des Wiederverleihungsantrages) war die Auffassung des Gerichts, dass die nunmehrige Revisionswerberin zur Stellung eines Wiederverleihungsantrags in Bezug auf die Bewilligung vom 01. Juli 1998 gar nicht legitimiert war, da sie selbst nie Inhaberin dieses – wiederzuverleihenden – Rechtes gewesen war.

Das Gericht ließ in diesem Zusammenhang die ordentliche Revision zu.

1.2. Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2024 erhob die A GmbH ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Darin machte die Antragstellerin geltend, dass der mit dem zurückweisenden Erkenntnis verbundene unverhältnismäßige Nachteil darin gelegen wäre, dass „aufgrund“ dieser Entscheidung für die Versickerung und Einleitung von Niederschlagswässern in den *** keine wasserrechtliche Bewilligung (im Sinne des Bescheides vom 01. Juli 1998) mehr vorläge und damit die Fortsetzung der Niederschlagsentwässerung der Flächen ihres Baumarktareals als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen wäre; der fortgesetzte Betrieb wäre in der Folge aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Behörde nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 einzustellen. Dies hätte einen Einstau der Flächen im Regenereignisfall zur Folge, es könnte in Abhängigkeit von Regendauer und –intensität auch zu einem Abfließen der Wässer auf Nachbargrundstücke kommen. Im Fall des Einstaus der Freiflächen wäre ein weiterer Betrieb des Baumarktes – mit dem 120 Arbeitsplätze verbunden seien – bis zur Neuerteilung eines Wasserrechts bzw. Wiederverleihung des bisherigen nicht mehr möglich. Zur Vermeidung des Einstaus müsste das Grundstück mit erheblichem Aufwand entsiegelt werden, um eine Entwässerung auf Eigengrund zu ermöglichen; aufgrund der geringen Untergrunddurchlässigkeit wäre auch der bauliche Bestand gefährdet.

Zum Kriterium der „Vollzugstauglichkeit“ der angefochtenen Entscheidung führte die Antragstellerin aus, dass gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 der Ablauf der Bewilligungsdauer einer wasserrechtlichen Bewilligung im Falle eines rechtzeitigen Wiederverleihungsansuchens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses gehemmt sei; darin bestehe die aus der Anhängigkeit des Verfahrens über den Wiederverleihungsantrag resultierende günstige Rechtsfolge, welche mit der zurückweisenden Entscheidung des Gerichts verloren gegangen sei. § 21 Abs. 3 leg. cit. knüpfe die Rechtsfolge der Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nur an den Fall der Abweisung, nicht jedoch an den Fall der Zurückweisung des Wiederverleihungsansuchens.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab in der Folge den Parteien des Verfahrens Gelegenheit, sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die belangte Behörde erklärte, gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „keinen Einwand“ zu erheben.

Die C GmbH (in der Folge: die Revisionsgegnerin) trat dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil deshalb nicht bestehe, weil es Alternativen zur Einleitung der Oberflächenwässer in ihren Teich gäbe (Möglichkeit der Einbringung in die Ortskanalisation analog zu anderen in der Nähe befindlichen Betriebsanlagen bzw. Zwischenspeicherung in einem Tank). Außerdem scheide die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an einem entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interesse, nämlich der drohenden Gefahr für das Eigentum der Revisionsgegnerin. Auch sei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden; die aufgezeigten Alternativen ließen sich ohne nennenswerten finanziellen Aufwand umsetzen.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG obliegt im Falle einer ordentlichen Revision wie gegenständlich dem Verwaltungsgericht (bis zur Vorlage der Revision) die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Diese ist mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit die „Vollzugstauglichkeit“ der angefochtenen Entscheidung, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei abweisenden Entscheidungen jedenfalls im Regelfall nicht gegeben ist; maßgeblich ist aber, ob das mit dem Antrag angestrebte Rechtschutzziel dadurch erreicht würde, wenn man sich die angefochtene Entscheidung „wegdenken“ würde (zB VwGH 21.07.2003, AW 2003/10/0011).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 08.09.2022, Ra 2022/08/0127) obliegt es der eine Revision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich der (mit dem Vollzug der Entscheidung verbundene) „unverhältnismäßige Nachteil" ergibt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).

2.2. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin ihrer Konkretisierungspflicht in Bezug auf den unverhältnismäßigen Nachteil hinreichend nachgekommen ist und ob die von der Revisionsgegnerin geltend gemachten Umstände der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, und zwar aus folgendem Grund:

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 knüpft die Privilegierung der Ablaufhemmung nur an rechtzeitige und zulässige Wiederverleihungsanträge. Zwar ist im zweiten Satz dieser Bestimmung nur vom „rechtzeitig gestellten“ Ansuchen die Rede, jedoch macht die Formulierung der im dritten Satz (zweiter Satzteil) enthaltenen Regelung für den Fall der Anrufung der Höchstgerichte, worin nur von der „Abweisung“ des Ansuchens die Rede ist, deutlich, dass nur rechtzeitige und zulässige Wiederverleihungsanträge privilegiert sein sollen. Das bedeutet aber, dass auch während der Anhängigkeit eines ausdrücklich als Wiederverleihungsansuchens eingebrachten Antrags die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags mit der Begründung zulässig ist, dass ein konsensloser Zustand gegeben sei, weil kein zulässiger Wiederverleihungsantrag vorliege. Insbesondere könnte (rechtlich zulässig) auch ein Betroffener iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 einen Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 einbringen.

Dies bedeutet aber auch, dass auch im Falle, dass man sich das in Revision gezogene Erkenntnis wegdächte, die Revisionswerberin und Antragstellerin nicht vor der Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 leg. cit. geschützt wäre.

Davon abgesehen, steht der Antragstellerin im Falle der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages die Möglichkeit einer Beschwerde dagegen mit aufschiebender Wirkung bzw. in weiterer Folge im Falle einer Revision gegen ein den gewässerpolizeilichen Auftrag allenfalls bestätigendes Erkenntnis die Möglichkeit der Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offen.

2.3. Schon aus diesen Gründen konnte dem Antrag der A GmbH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis vom 26. Oktober 2024 ein Erfolg nicht beschieden sein.

2.4. Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch zufolge § 30 Abs. 3 leg.cit. ab Vorlage der Revision diese Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

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