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LVwG-S-2261/001-2024•LVwG N LVwG-S-2261/001-2024
LVwG-S-2261/001-2024Tribunal administratif régional24 déc. 2024
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; Jagdausübung; Jagdkarte; Jagdkartenabgabe; Verbandsbeitrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1. Oktober 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Genossenschaftsjagdgebiet ***, Bezirk ***, Niederösterreich
Tatbeschreibung:
Sie haben im Genossenschaftsjagdgebiet *** die Jagd ausgeübt, ohne eine auf Ihren Namen lautende gültige Jagdkarte mit sich geführt zu haben, als Sie am 17.07.2023 im angeführten Jagdgebiet einen älteren Rehbock (Nr. 21, Beilage Rehwild der Abschussliste für das Jahr 2023, Genossenschaftsjagdgebiet ***) erlegt haben. Sie hatten keine auf Ihren Namen lautende gültige niederösterreichische Jagdkarte, weil Sie für das Jagdjahr 2023 die Jagdkartenabgabe und den Verbandsbeitrag an den NÖ Landesjagdverband nicht einbezahlt hatten.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 58 Abs.1 Z.1 iVm § 58 Abs.2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 44/2018, § 135 Abs.1 Z.5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 2/2020“
1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die im Straferkenntnis getroffenen Annahmen falsch seien. Weiters messe die belangte Behörde mit zweierlei Maß, da auch Freunde und Mitarbeiter der belangten Behörde ohne gültige Jagdkarte seien. Zudem seien die Einkommens- und Familienverhältnisse nicht richtig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Dezember 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Eineinhalb Stunden vor Beginn der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, dass er erkrankt sei. Trotz ausdrücklicher Aufforderung legte der Beschwerdeführer bis dato keine ärztliche Bestätigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vor.
4.1. Der Beschwerdeführer übte am 17. Juli 2023 im Genossenschaftsjagdgebiet ***, Bezirk ***, die Jagd aus, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte mit sich geführt zu haben. Er erlegte an diesem Tag im angeführten Jagdgebiet einen älteren Rehbock (Nr. 21, Beilage Rehwild der Abschussliste für das Jahr 2023, Genossenschaftsjagdgebiet ***). Der Beschwerdeführer hatte keine auf seinen Namen lautende gültige niederösterreichische Jagdkarte, weil er für das Jagdjahr 2023 die Jagdkartenabgabe und den Verbandsbeitrag an den NÖ Landesjagdverband nicht einbezahlt hatte.
4.2. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
4.3. Bei der belangten Behörde scheinen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, keine davon ist einschlägig.
4.4. Der Beschwerdeführer war nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen an der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13. Dezember 2024 durchgeführten Verhandlung abgehalten.
5.1. Der Sachverhalt zu Pkt. 4.1. ergibt sich aus der klaren und eindeutigen Aktenlage. Der Beschwerdeführer ist den Vorwürfen nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Beweise für eine Unrichtigkeit oder Zweifelhaftigkeit des Vorwurfs, wonach er ohne gültige Jagdkarte die Jagd ausgeübt habe, angeboten. Seine Verantwortung ließ daher den Charakter einer Schutzbehauptung erkennen.
5.2. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (Pkt. 4.2.) ergeben sich aufgrund einer Einschätzung des Landesverwaltungsgerichts, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Einschätzung beruht am – von der Statistik Austria erhobenen – Bruttojahreseinkommen (Median) der ganzjährig Vollzeitbeschäftigten.
5.3. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (Pkt. 4.3.) ergeben sich klar und eindeutig aus dem im Akt liegenden Auszug vom 21. Oktober 2024.
5.4. Das Verwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer auf, umgehend eine ärztliche Bestätigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte eine solche Bestätigung nicht vor und äußerte sich bis dato nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an der Teilnahme der Verhandlung nicht gehindert war (Pkt. 4.4.).
6.1. Gemäß § 58 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 hat eine Person, die die Jagd ausübt, eine auf ihren Namen lautende, mit einem Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte mit sich zu führen. Gemäß § 58 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagdkarte nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
6.2. Da der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 die Jagd ausübte und für das Jagdjahr 2023 weder die Jagdkartenabgabe entrichtet hatte noch ein Befreiungstatbestand vorlag sowie kein Verbandsbeitrag entrichtet wurde, übertrat der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 58 Abs. 1 iVm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974. Damit ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.
6.3. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Sache des Beschwerdeführers wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nichts vorbringen, dass seiner Entlastung gedient hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat.
7.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.2. Gemäß § 135 Abs. 1 Z. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgenutzt.
7.3. Der Schutzzweck der verletzten Normen liegt in der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Jagdbetriebes. Die Entrichtung des Verbandsbeitrages dient der Finanzierung der Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes (siehe § 126 NÖ JG 1974, u.a. Jagdhaftpflichtversicherung für Mitglieder, die der adäquaten Abdeckung von Personen- und Sachschäden dient). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als hoch anzusehen. Die Intensität der Beeinträchtigung bewegt sich nicht im niedrigen Bereich. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als gering qualifiziert werden.
7.4. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
7.5. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
7.6. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG [***] nicht vorliegen.
7.7. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe ordnungsgemäß bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen (insbesondere aufgrund der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers) und generalpräventiven Gründen nicht möglich.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 400 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr konnte sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützten (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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