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LVwG-AV-655/001-2024•LVwG N LVwG-AV-655/001-2024
LVwG-AV-655/001-2024Tribunal administratif régional20 déc. 2024
Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Ausfolgung; Eigentumsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. April 2024, ***, betreffend den Antrag auf Ausfolgung eines behördlich abgenommenen Pferdes, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
“Die Bezirkshauptmannschaft Tulln gibt Ihrem Antrag vom 03.10.2023 auf Ausfolgung des am 26.09.2023 behördlich abgenommenen Pferdes (Stute D, ***) statt und stimmt der Ausfolgung dieses Pferdes zu.”
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. April 2024, , wurde dem Antrag der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Ausfolgung der am 26.09.2023 behördlich abgenommenen Pferde (Stute D – *** und Hengst C –) auf Grundlage des § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz nicht stattgegeben und der Ausfolgung der genannten Pferde nicht zugestimmt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Amtshandlung am 26.09.2023 beim Gestüt in ***, ***, 17 Pferde gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen worden seien, da sich der Eigentümer der Pferde, Herr E, ins Ausland abgesetzt und die Tiere unversorgt zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Email vom 03.10.2023 erstmals und in weiterer Folge noch mehrere Male ihr Eigentum an den beiden Pferden geltend gemacht. Die vorgelegten Dokumente, eine Rechnung vom 13.02.2023, eine eidesstattliche Erklärung des F und eine Kopie eines Auszuges eines Pferdepasses seien nicht ausreichend, das Eigentum der Beschwerdeführerin an den beiden Pferden glaubhaft zu machen. Ein Pferdepass als Identifikationsdokument eines Equiden stelle keinen Eigentumsnachweis dar. Die eidesstattliche Erklärung von Herrn F für den Verkauf der Stute D an die Beschwerdeführerin könne nicht als Eigentumsnachweis gewertet werden, da Herr F nicht als Eigentümer in der Equidendatenbank eingetragen gewesen sei.
Da sich Herr E auch zwei Monate nach der Abnahme der Pferde durch die Veterinärbehörde im Ausland aufgehalten habe, sei gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz ein ex lege-Verfall eingetreten und sei das Eigentum an den Tieren am 27.11.2023 auf das Land Niederösterreich übergegangen.
Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst 15 Tage nach dem Verschwinden des E und 7 Tage nach der Abnahme und zwar am 03.10.2023 bei der Behörde gemeldet und ihr Eigentum an zwei Pferden geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Sorgfaltspflicht eines Tierhalters nicht aufweise und die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Tieren nicht erfülle.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung der Stute D, respektive des für diese Stute erzielten Verkaufserlöses, stattgegeben und die Herausgabe angeordnet werde, in eventu auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde insoweit richte, als damit dem Antrag auf Ausfolgung der Stute D nicht stattgegeben und der Ausfolgung dieses Pferdes nicht zugestimmt worden sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Eigentumsrecht an der Stute D geltend gemacht und eine Rechnung sowie eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers als Nachweis vorgelegt habe. Weder die Eintragung in der Equidenbank noch der Equidendatenpass stellten eine Eigentumsurkunde bzw. einen Eigentumsnachweis dar. Hätte die Behörde Zweifel an der Eigentümerschaft am verfahrensgegenständlichen Pferd gehabt, so hätte sie den Voreigentümer und Verkäufer F befragen müssen.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie der Vertreterin der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einvernahme der Zeugen F und G sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:
„Ich war vorerst Reitschülerin des Herrn E (in der Folge: E) und hat sich in Folge auch eine partnerschaftliche Beziehung daraus entwickelt. Ich wollte im Turniersport besser werden bzw. tätig werden und gleichermaßen Geld investieren, Pferde ankaufen und wieder verkaufen. Ich hatte vor dem Februar 2023 keine eigenen Pferde, im Februar 2023 habe ich dann 3 Pferde angekauft und eingestellt, nämlich die Stute D und 2 Hengste, die Stute D und den Hengst H habe ich beide von Herrn F gekauft, den Hengst I von einem anderen Verkäufer.
Die Pferde D und H waren auf der Website des Herrn F angeboten, Herr E hat mich darauf aufmerksam gemacht, mir die Pferde auf der Website gezeigt und mir geraten, dass ich sie kaufen soll. Herr E hat mir Fotos gezeigt von den Pferden, er war offenbar in Kontakt mit Herrn F und hat er Kaufinteresse sozusagen bekundet. Wie der Inhalt des Kaufinteresses dem Herrn F vermittelt wurde, das weiß ich nicht. Ich bin dann gemeinsam mit E zu Herrn F hingefahren. Wir sind nach *** in *** gefahren. Es war mein Entschluss das Pferd zu kaufen schon ganz klar, ich hatte das Geld abgehoben und mitgenommen. Auch den Pferdehänger hatten wir mit und es war für mich ganz klar der Entschluss das Pferd mitzunehmen, es sei denn es würde sich dort irgendeine Überraschung offenbaren. Ich habe alles über E gemacht, er war Pferdehändler und selbst im Turnierreitsport tätig und natürlich mit der Materie gut vertraut. Ich war bis dahin in diesem Metier eine Laiin. Ich habe ihm vertraut, dass er auch - falls erforderlich - eine Ankaufsüberprüfung veranlasst. Er hat mir gesagt, es sei mit dem Pferd alles in Ordnung. Herr E hat immer gesagt, er macht das und er wird alles Notwendige veranlassen und ich habe ihm vertraut. So habe ich Herrn F € 11.500,-- in bar auf die Hand gegeben und haben wir dann das Pferd einfach verladen. Dass man üblicherweise über einen derartigen Kaufgegenstand einen schriftlichen Kaufvertrag anfertigt und unterfertigt, das habe ich erst im Nachhinein überlegt. Herr E hat immer gesagt, das passt schon und ich habe darauf vertraut. Herr F hat nur gesagt, er schickt mir dann eine Rechnung. Ich habe den Original-Pferdepass mitbekommen, ob da drinnen eine extra Urkunde war, das kann ich nicht sagen. Ich habe es wohl durchgeblättert, und habe ich mir hauptsächlich den Abstammungsnachweis angeschaut. Welche Eintragungen da sonst noch waren, kann ich nicht angeben. Wir sind dann mit dem Pferd heimgefahren und habe ich es im Reitstall des Herrn E eingestellt. Ich habe keinen formellen Einstellvertrag abgeschlossen, aber natürlich haben wir uns mündlich etwas ausgemacht.
Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass Herr E ein Betrüger war und habe ich Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen verschiedener Delikte u.a. wegen Betruges, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Anderem gemacht. Es hat sich auch herausgestellt, dass er für mich und in meinem Auftrag ein Pferd gekauft hat und zwar um € 50.000,-- und im Nachhinein bin ich draufgekommen, dass dies sicher ein fünffach überhöhter Preis war. Ich habe auch im Stall mitgearbeitet und hat er mir zugesagt, dass ich dafür weniger Einstellgebühren zahlen muss. Es hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass dies nicht der Fall war und mir die vollen Beträge verrechnet wurden. Er hat auch Verwandte von mir betrogen und hat sich z.B. von mir immer wieder Geld ausgeborgt und mir nicht zurückgegeben. Schon auf der Rückfahrt wurde darüber gesprochen, dass auch das zweite von Herrn F vorgeführte Pferd, H, sehr interessant sei und ich ihn kaufen sollte. Auch bei H habe ich keinen Kaufvertrag unterschrieben, ich habe die vereinbarte Summe überwiesen und wurde von einem Transportunternehmen das Pferd dann zu Herrn E in den Stall gebracht. Auch da ist der Pferdepass mit dem Transport mitgekommen. Ich gebe noch einmal an, dass der Bescheid nur hinsichtlich der Stute D angefochten wurde, d.h. Gegenstand bzw. Sache des Verfahrens ist nur mehr die Stute D und nicht mehr der Hengst C. Es ist dann in der Folge viel passiert, es gab schlimme Auseinandersetzungen, ich wurde psychisch und körperlich unter Druck gesetzt. Ich wollte dann rechtlich gegen E vorgehen und habe mich durch das Frauenhaus rechtlich beraten lassen. Es wurde mir gesagt, ich solle so viel wie möglich mitnehmen, was mir gehört und den Reitstall dort verlassen. Ich habe die zwei Pferde I und J (J) mitgenommen und bin mit ihnen in einen anderen Reitstall gegangen. Ich habe diese beiden Pferde mitgenommen, weil es logistisch und finanziell nicht möglich war mehr Pferde anders wo unterzubringen. Ich habe dann auch noch den Hengst H aus Ungarn abgeholt, der stand dort zum Beritt und habe ich ihn mitgenommen, weil ich Angst hatte, dass ich ihn sonst nicht mehr bekomme. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt hohe Schulden, ich hatte zur Anschaffung der Pferde ja Kredite aufgenommen und wurde mir angedroht von Herrn E, dass ich die Pferde nicht wiederbekomme und dass ich keinen Cent mehr sehe. Er hat mir einmal ein Foto geschickt, wo man sieht, dass er mit der Reitgerte vor einem meiner Pferde steht und so getan hat, als würde er dem Pferd etwas antun, deshalb war es mir wichtig, dass ich die Pferde mitnehme. Ich habe das Pferd J (J) von E gekauft, er war ja auch Pferdehändler und auch den Hengst C hat er mir gegeben, als Sicherheit für das viele Geld, dass ich ihm entweder gegeben habe für die Anschaffung eines Pferdes bzw. das er sich von mir ausgeliehen hat. Zum Schluss dieser Angelegenheit im September 2023 ist dann E mit meinem Auto weggefahren und nicht wieder zurückgekommen. Ich wurde dann schon angesprochen, wo er abgeblieben ist, habe auch Drohungen gekommen. Man ist seitens der Einsteller auf mich zugekommen und hat mich kontaktiert, weil man dachte ich wüsste wo er ist. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich das nicht. Ich habe dann eine Mitteilung bekommen, wonach er einen Suizid ankündigte. Ich habe dann Anzeige erstattet und wurde herausgefunden, dass er in Polen aufhältig ist. In weiterer Folge habe ich dann mein Auto von Polen abgeholt. In Polen waren glaublich insgesamt 4 Pferdepässe, jedenfalls von I und C, von D der Pferdepass war nicht im Auto. Ich weiß, dass E mehrere Pferdepässe u.a. den von D an Frau K übergeben hat, ob sie dort noch sind, das kann ich nicht sagen. Laut meinem Wissensstand sind sie dort jedoch nicht mehr. Ich weiß nicht, wo der Pferdepass von D ist. Dass es eine Equidendatenbank gibt, das habe ich erst in diesem Verfahren erfahren, davor habe ich davon nichts gewusst. Es war öfters so, dass E als Händler aufgetreten ist, er hat sozusagen vermittelt, dass Personen Pferde von Verkäufern ankaufen, hat er diese Pferde dann im Springsport weitergebracht und wurden die Pferde dann anschließend verkauft. Das ist einfach ein Investment und haben Personen Pferde in ihrem Eigentum gehabt, die überhaupt nichts mit dem Pferdesport zu tun hatten. So etwas ist im Reitsport durchaus üblich. Es war beim Kaufabschluss mit Herrn F von Anfang an klar, dass ich die Käuferin bin, ich habe auch den Kaufpreis übergeben und wurden nicht etwa irgendwelche Verkaufsgespräche zwischen E und dem Verkäufer Fgeführt.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Es gab keinen schriftlichen Einstellvertrag. Es war so, dass wir zwar keinen offiziellen Vertrag gesetzt hatten, aber hatten wir eine Excel-Liste und wurde darauf festgehalten, wie viel Einstellgebühr ich für jedes Pferd zu entrichten habe. Wie ich begonnen habe, habe ich etwa € 400,-- bis € 500,-- Einstellgebühr bezahlt, Schlussendlich dann für alle Pferde gemeinsam ca. € 1.200,-- bis € 1.500,--. Es ist so, dass ich das jetzt nicht mehr so genau sagen kann, weil Herr E mir so viel Geld geschuldet hat und es einigermaßen kompliziert war. So habe ich z.B. ein Auto gekauft und die Kreditrate dafür bezahlt, er hat es aber hauptsächlich benutzt und wurde für diese Benutzung von den Einstellgebühren dann ein Betrag abgezogen. Für J und C habe ich z.B. gar keine Einstellgebühren bezahlt, weil eben E mir schon aus anderen Gründen so viel Geld geschuldet hat. Außerdem habe ich im Stall viel gearbeitet.
Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde:
Ich fasse noch einmal zusammen, ich habe im Februar 2023 die von mir zuerst genannten 3 Pferde gekauft und zwar D und H von Herrn F und I von einem anderen Verkäufer. Irgendwann im Sommer kamen C und J dazu, die ich von E gekauft habe. Ich habe am 10. oder 11. September dann J und I mitgenommen und in einen anderen Stall verbracht. J deshalb, weil es mein Turnierpferd war und I weil ich dachte, dass er den meisten Wert hat, was sich im Nachhinein aber als Irrglaube herausgestellt hat. Ich habe am 18. September davon Kenntnis erlangt, dass Herr E nicht mehr zurückkommen wird, es war nämlich ein Tag vor meinem Geburtstag und hat er mir in einer Nachricht am 18. September sowohl alles Gute gewünscht als auch seinen eigenen Suizid angedroht. Es wurde dann, entweder von mir oder von jemandem aus dem Stall Anzeige bei der Polizei erstattet, ich habe jedenfalls alle möglichen Daten bei der Polizei bekannt gegeben. An meinem Geburtstag am 19. September, war ich dann bei der Polizei und habe Anzeige erstattet wegen der vorher genannten Delikte.
Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, warum ich zwischen dem Zeitpunkt, als ich dachte, dass Herr E nicht mehr zurückkommt, also zwischen 18. September 2023 und dem 26. September 2023, wo die Pferde behördlicherseits abgenommen wurden, nicht mein Eigentum angemeldet habe, so gebe ich an:
Ich musste im neuen Stall erst alles organisieren, es war eine schwere Zeit, ich musste daneben arbeiten gehen und bin ich davon ausgegangen, dass jener Stallbursche, der von E angestellt gewesen war, sich um die Pferde weiterhin kümmern wird. Ich bin im Zeitraum zwischen 10. September und 03. Oktober zumindest zweimal dort gewesen, es waren auch andere Personen dort, die sich um die Pferde gekümmert haben, nämlich Frau L und ein gewisser M, welche einen Teil des Stallbetriebes gepachtet hatten und sich in weiterer Folge um die Tiere gekümmert hatten. Das hat meines Erachtens funktioniert. Ich habe erstmalig am 03. Oktober 2023 mittels E-Mail das Eigentum an der Stute D der Behörde gegenüber bekannt gegeben.
Über weiteres Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, warum niemand bei der Abnahme der Pferde gesagt hat, dass D mein Pferd ist bzw. mein Eigentum, so gebe ich an:
Das kann gut sein, dass die anderen Personen nichts davon wussten, dass D mein Eigentum ist. Herr E wollte das verheimlichen, er hat ja auch z.B. ein Pferd an mehrere Personen verkauft in betrügerischer Absicht und war ihm immer wichtig, dass keiner über die Eigentumsverhältnisse der Pferde, die in meinem Eigentum standen, so genau Bescheid weiß. Er hatte viele Geheimnisse und wollte immer, dass alles geheim bleibt. Er hat z.B. das Auto, dass ich gekauft und bezahlt habe als sein eigenes Auto bezeichnet, damit er gut dasteht. Warum die Pferdepässe im Auto waren und schlussendlich dann in Polen aufgefunden wurden, von der dortigen Polizei, das kann ich nicht sagen, möglicherweise, weil mit dem I Turnier geritten wurde und lag deshalb dessen Pferdepass im Handschuhfach. E hat auch zwei teure Sättel mitgenommen und offensichtlich mit dem Auto nach Polen mitgenommen. Diese Sättel waren aber dann nicht mehr da, als die Polizei in Polen das Auto beschlagnahmt hat.
Insgesamt hat meine Familie einen Schaden von € 190.000,-- etwa erlitten. So hat z.B. meine Cousine ein Pferd kaufen wollen und hat Herrn E dafür € 30.000,-- gegeben. Sie hat das Pferd aber nie bekommen, das Geld aber auch nicht zurückbekommen. Ich korrigiere jetzt, dieser Betrag von € 190.000,-- ist allenfalls noch zu vermindern, indem ich ja noch gewisse Erlöse erzielt habe, mich also bitte nicht auf diesen Betrag festzulegen, es war jedenfalls aber ein hoher Betrag. So war es z.B. so, dass beim Hengst I, von ihm gesagt wurde, dass dieser einen Kaufpreis von € 110.000,-- beträgt und jeder von uns soll die Hälfte bezahlen und jeder wird Hälfteigentümer. Ich habe dann eine Anzahlung von ca. € 10.000,-- an die Verkäuferin überwiesen und hat sich im Nachhinein dann herausgestellt, dass der Wert dieses Hengstes tatsächlich nur ungefähr € 10.000,-- war. Ich hatte E den Rest des Betrages gegeben, diese ungefähr € 50.000,-- hatte er einfach behalten.
Es war so, dass mein Bruder ihm € 20.000,-- Darlehen gegeben hat, er sollte nach einem Jahr € 25.000,-- zurückbekommen, im Endeffekt aber hat er gar nichts zurückbekommen. Auch wollte Herr E ein Pferd in Belgien kaufen und habe ich an eine Bekannte, die das Geld weiterüberweisen sollte, eine Summe überwiesen. Dieser Kauf ist aber niemals zustande gekommen und hat die Bekannte dann gesagt, dass Herr E ihr Geld geschuldet habe und habe sie das nunmehr von mir quasi zurückerhalten. Er hat oft gar nicht gesagt, was genau er mit dem Geld plant, er hat halt gesagt, er möchte Geschäfte machen und ich solle investieren.“
Der Zeuge F gab Folgendes an:
„Ich bin Landwirt und Pferdehändler und ist die Stute D folgendermaßen zu mir gekommen: Mein Partner namens N, welcher eine Firma in Ungarn betreibt, hat am 24. Oktober 2022 aus Holland aus dem Stall O die Stute D mitgebracht, er hat sie gegen mehrere meiner Ponys eingetauscht. Das Pferd war zur Ausbildung bei mir und hatte ich den Pferdepass. Es war einmal Herr E bei mir im Betrieb und hat das Pferd H gekauft. Es wurde da ein Kaufvertrag abgeschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist er wiedergekommen und zwar mit einem älteren Herrn, den er als Trainer aus dem Iran oder aus dem Irak, ich kann es heute nicht mehr genau sagen, vorgestellt hat. Sie haben D angeschaut und haben wir verhandelt. Bei diesen Verhandlungen im Reiterstüberl war Herr E sozusagen Vermittler, es hat sich so gestaltet, dass der ältere Herr, der Trainer aus dem Iran oder Irak, das Pferd kaufen wollte und sollte es in den Iran gehen. Es war ausgemacht, dass das Pferd um € 11.000,-- von diesem älteren Herrn gekauft werden soll, ein Übergabetermin war aber nicht fixiert. Ich glaube nicht, dass zu diesem Zeitpunkt irgendwas unterschrieben wurde, es wurde mit Handschlag sozusagen bestätigt. Ich bin davon ausgegangen, dass damit der Kaufvertrag mit dem älteren Herrn, dessen Namen ich nicht einmal wusste, zustande gekommen ist und war ausgemacht, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Pferd abgeholt wird und in weiterer Folge dann der Kaufpreis in bar mir übergeben wird. Herr E hat schon öfters bei mir Pferde gekauft. Im Gegenstand ist aber dann niemand mehr auf mich zugekommen hinsichtlich der Stute D und habe ich dann bei Herrn E angerufen. Am 13. Februar 2023 sind dann Herr E und Frau A zu mir gekommen, Frau A war bereits einmal zuvor dabei, wie ein Pferd gekauft wurde. Mir war das relativ egal, wer jetzt Vertragspartner von mir war, ich wollte einfach nur das Geld haben. Die beiden, Herr E und Frau A sind mir als Paar vorgekommen und was im Innenverhältnis Herr E mit Frau A ausgemacht hat, war mir relativ egal. Ich habe von Frau A € 11.000,-- bar auf die Hand bekommen. Sie haben das Pferd und den Pferdepass bekommen und das Tier verladen und sind wieder gefahren. Herr E hat angekündigt, er würde das Pferd dann ausbilden und ist er auch mehrere Turniere damit geritten, das habe ich weiter beobachtet, weil ein von mir verkauftes Pferd bleibt ja weiterhin meine Visitenkarte. Ich habe dann Frau A eine Rechnung geschickt und habe ich in weiterer Folge die Misere dahingehend miterlebt, als ich mitbekommen habe, dass Herr E untergetaucht ist und sozusagen einen Scherbenhaufen hinterlassen hat. Herr E hat auch mich geblendet, er hatte ein gutes Auftreten und ist das ganze Kartenhaus sozusagen zusammengebrochen, als er den Hengst I bei Turnieren geritten hat, obwohl er zuvor einen Vertrag unterschrieben hatte, dass das Pferd nur mehr als Deckhengst eingesetzt wird und nicht mehr geritten werden darf. Laut Herrn E hat immer alles ihm gehört, es waren die Pferde immer die seinen, im Nachhinein habe ich erfahren, dass wohl auch Frau A beteiligt war an I. Es war immer Herr E immer im Vordergrund und Frau A die brave Arbeiterin im Hintergrund. Dass die Konstellation dann anders war, das hat sich im Nachhinein herausgestellt. Es ist dann in weiterer Folge Frau A auf mich zugekommen und hat mir die ganze Geschichte erzählt, dass Herr E abgetaucht ist und es wurden wohl mehrere Personen betrogen. Frau A hat mir leid getan, dass sie von Herrn E so hinter das Licht geführt wurde, wollte ich ihr helfen und habe deshalb diese Bestätigung ausgestellt. Ich habe damit aber etwas bestätigt, was auch tatsächlich war, nämlich, dass Frau A mir das Geld in die Hand gegeben hat. Ich habe damals das Pferd D nicht in die Equidendatenbank registrieren lassen, das war damals noch kein Thema, das Thema ist erst 2023 aufgekommen, dass die Pferde in die Equidendatenbank eingetragen werden müssen. Das Pferd ist ohne Traces-Dokumente damals von Holland in das Bundesgebiet gebracht worden.
Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde:
Wenn ich gesagt habe, dass normalerweise der Kaufvertrag per Handschlag abgeschlossen wird und danach erst ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird, so war das bei mehreren Pferden die Herr E gekauft hat, so der Fall. Bei D war das nicht der Fall, weil die habe ich privat von Herrn N gekauft als Landwirt und privat auch wieder weiterverkauft. Das war für mich nur ein privater Durchläufer, es war ein Pferd für mich ohne besonderen Wert, ich rede normalerweise in anderen Dimensionen. Wenn jemand einen schriftlichen Vertrag gebraucht hätte, dann hätte ich etwas ausgefüllt, aber im Gegenstand habe ich nicht darauf gewartet, dass ein Vertrag ausgefüllt wird. Im Februar 2023 habe ich Herrn E noch vertraut, da war noch alles in Ordnung, bis zu diesem Zeitpunkt hat er alles immer bezahlt, sowohl die Pferde als auch die Turniergebühren und die Reitstunden, das hat alles gepasst. Dass die Bombe losgegangen ist, das war erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für mich war ausschlaggebend, dass Frau A mir das Geld übergeben hat, deshalb war sie meine Vertragspartnerin, hinsichtlich des Verkaufes der Stute D. Es war auch beim Pferd H so, dass Herr E alleine da war, das Pferd probieren und es dann zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit Frau A abgeholt hat. Diese hat dann in weiterer Folge den Kaufpreis überwiesen. Es ist die Möglichkeit zu bezahlen oder zu überweisen, das wurde fallweise verschieden gemacht.“
Der Zeuge G, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft ***, gab Folgendes an:
„Es war so, dass damals eine Meldung erstattet wurde, dass der Betriebsinhaber des Reitstalles, Herr E, nicht mehr kommen werde. Er sei untergetaucht und habe ich dort 28 Pferde wahrgenommen, welche weitgehend unversorgt waren. Es waren dort insgesamt 28 Pferde, bei 11 Tieren haben sich die Eigentumsverhältnisse klären lassen, diese waren von Einstellern und manche Leute hatten einen Pferdepass und konnten die Tiere in der Folge verbracht werden. Manche sind dort stehengeblieben. Die 17 Tiere, welche ich im Eigentum von Herrn E geortet habe, sind von mir dann gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen worden. Eines der Tiere, nämlich die Stute P, ist im Dezember 2023 verstorben. Die Pferde sind dann dort verblieben und wurden vom Liegenschaftseigentümer bzw. Herrn Q, der sich als solcher deklariert hat, dann in weiterer Folge weiter versorgt. Ich habe zum Pferd D die Chip Nr. in der Equidendatenbank gesucht, es war dieses Pferd nicht in der Equidendatenbank registriert. Es wurde daher Frau A aufgefordert, einen Eigentumsnachweis zu erbringen. Es wurde lediglich eine Kopie der ersten und zweiten Seite eines Pferdepasses mit der Eintragung jener Chip Nr. die ich auch beim Pferd D abgelesen habe, in weiterer Folge im Verfahren vorgelegt. Ein Originaldokument bzw. ein vollständiges Dokument hinsichtlich des Pferdepasses wurde mir nicht vorgelegt. Herr F hat dann in der Folge die aktenkundigen Dokumente bzw. Bestätigungen geschickt. Herr F ist in der Equidendatenbank zwar mit verschiedenen Pferden eingetragen, aber in Verbindung mit dem Pferd D ist er nicht eingetragen. Es gab einmal ein Telefongespräch mit Frau A und hat sie im Verlauf dieses Telefonates gesagt, dass sie gar nicht wisse, von welchen Pferden sie jetzt eigentlich Eigentümerin sei. Ich habe Frau A dann gesagt, dass die Pferde vom Eigentümer in der Equidendatenbank registriert werden müssen, sie hat aber darauf geantwortet, dass sie das nicht wusste. Sie hat auch gesagt, sie dachte, das hätte Herr E für sie gemacht. Ich kann jetzt aus eigener Erinnerung nicht mehr angeben, was Frau A gesagt hat, woher das Pferd D gekommen ist und wie die Abwicklung des Kaufes funktioniert hat. Wenn mir allerdings die Aktenseite 1821 und 1822 oben vorgehalten wird , so gebe ich an, das klingt mir jetzt vertraut, so könnte es gewesen sein.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, wie ich auf diesen Aktenvermerk bzw. auf dessen Inhalt gekommen bin, gebe ich an:
Die Basis dessen war das Telefonat. Das Telefonat war im Februar 2024, genaueres Datum kann ich nicht angeben. Ich habe das Telefonat mit Frau A geführt, obwohl ich wusste, dass diese anwaltlich vertreten ist. Ich kann jetzt nicht sagen, warum dieser Aktenvermerk nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Es ist durchaus möglich, dass in einem Telefonat unterschiedliche Kommunikationsebenen auftreten und Missverständnisse.“
Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:
Im Februar 2023 schloss die Beschwerdeführerin einen mündlichen Kaufvertrag mit dem Pferdehändler F über die Stute D (***) und übergab diesem den Kaufpreis von 11.500 Euro in bar. Die Stute wurde ihr übergeben und in den Reitstall in ***, ***, der von E gepachtet worden war, eingestellt.
E verließ am 16.09.2023 Österreich und war nicht zu erwarten, dass dieser wieder zurückkehrte.
Am 26.09.2023 wurden im Zuge einer veterinärbehördlichen Amtshandlung 17 Pferde, darunter die Stute D gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen, da eine ordnungsgemäße dauerhafte Versorgung der Tiere nicht sichergestellt war.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 sowie – rechtsanwaltlich vertreten – vom 04.12.2023 - stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Stute D.
Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Kaufvertrages und der Übergabe der Stute aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen F, in Ansehung der Abnahme und des Antrages auf Ausfolgung aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Aussage des Zeugen G.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sah- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
§ 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz lautet:
„Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.“
Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
§ 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz lautet:
„Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“
Zum beschwerdeführerseits geltend gemachten Eigentumsrecht ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 380 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist für die Erlangung von Eigentum ein Titel und eine rechtliche Erwerbungsart (= Modus) erforderlich. Nur ein gültiger Titel und ein gültiger Modus bewirken den Eigentumsübergang.
§ 883 ABGB lautet:
„Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich, vor Gerichte oder außerhalb desselben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“
Von der Beschwerdeführerin wurde als Titelgeschäft für das geltend gemachte Eigentumsrecht an der verfahrensgegenständlichen Stute D ein mündlicher Kaufvertrag mit dem Verkäufer F ins Treffen geführt.
Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer über Ware und Preis zustande. In dieser Hinsicht wurde vom Verkäufer des Pferdes und der Beschwerdeführerin übereinstimmend ausgeführt, dass der Verkäufer das Pferd auf seiner Homepage zum Verkauf angeboten hatte, die Beschwerdeführerin als Käuferin dieses Kaufanbot durch Übergabe des Kaufpreises annahm. Der Zeuge F hat dazu angegeben, dass eine derartige Vorgangsweise bei Pferden in dieser Preiskategorie bei ihm durchaus üblich sei, indem er nur auf Verlangen einen schriftlichen Kaufvertrag ausstelle. In weiterer Folge kam es zur Übergabe des Pferdes an die Beschwerdeführerin, sohin zum Eigentumsübergang.
Wenn die belangte Behörde nach dem Rechtsgrundsatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ das Eigentum des Herrn F anzweifelt, indem dieser nicht in die Equidendatenbank eingetragen war, ist dazu Folgendes auszuführen:
Zweifel an der Eigentümerschaft des Verkäufers F sind beim erkennenden Gericht nicht aufgetreten, es konnte insbesondere nicht erhoben werden, wer – wenn nicht Herr F – zum Zeitpunkt des Kaufvertrages Eigentümer des Pferdes D gewesen sein sollte.
Dass im Gegenstand beschwerdeführerseits ein Equidenpass im Original nicht vorgelegt werden konnte und die Beschwerdeführerin (und der Verkäufer F) in der Equidendatenbank in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Stute nicht eingetragen waren, ist im Gegenstand nicht von Belang:
Zwar können das Fehlen des Equidenpasses bzw. das Unterlassen der Eintragung in die Equidendatenbank Verwaltungsübertretungen darstellen bzw. können dieses Dokument und diese Eintragung auch eine Indizwirkung für das Bestehen eines Eigentumsrechtes haben.
Weder das Vorhandensein eines Equidenpasses noch eine Eintragung in die Euidendatenbank stellt jedoch einen Eigentumsnachweis dar, noch weniger wirken diese beiden Parameter eigentumsbegründend.
Die Beschwerdeführerin konnte in der Beschwerdeverhandlung ihr Eigentumsrecht erfolgreich geltend machen. Hinweise für die Annahme, nicht die Beschwerdeführerin, sondern Herr E sei Eigentümer des Pferdes (gewesen), sind hingegen nicht hervorgekommen. Weder liegt ein diesbezüglicher Kaufvertrag vor, noch gibt es einen anderen Beweis (z.B. Zeugenaussagen), dass Herr E das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Pferd inne hatte.
Dass die Beschwerdeführerin ihr Eigentumsrecht erst sieben Tage nach der behördlichen Abnahme geltend machte, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht als Argument für die Beurteilung genommen werden, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Sorgfaltspflicht eines Tierhalters nicht aufweise und die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Tieren nicht erfülle. So wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die vorübergehende Versorgung der Pferde, unter anderem der Stute D weiterhin durch den Stallburschen bzw. andere Pächter sichergestellt war, wovon sie sich persönlich überzeugt hat. Beweisergebnisse, dass die Stute D (oder die anderen Pferde der Beschwerdeführerin) nicht ordnungs- und tierschutzgemäß gehalten wurden bzw. in der Zukunft gehalten werden, sind nicht hervorgekommen.
Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.10.2023 auf Ausfolgung des am 26.09.2023 behördlich abgenommenen Pferdes (Stute D, ***) stattzugeben und der Ausfolgung dieses Pferdes zuzustimmen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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