projets
LVwG-AV-566/001-2024•LVwG N LVwG-AV-566/001-2024
LVwG-AV-566/001-2024Tribunal administratif régional12 déc. 2024
Gewerbliches Berufsrecht; Metalltechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Straftat; Prognoseentscheidung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 07. November 2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. März 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk) im Standort ***, ***, ***, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer aufscheinen würden, wobei die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) infolge der Höhe der verhängten Strafe keinen Gewerbeausschlussgrund bilde. Die anderen beiden Verurteilungen wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer zehn Monate bedingten Freiheitsstrafe sowie nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen würden Gewerbeausschlussgründe bilden, weshalb eine Prognoseentscheidung anzustellen sei. Vorliegend sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. So spreche die Eigenart der strafbaren Handlung (insbesondere Diebstahl) für eine entsprechende Befürchtung. Zudem sei auf den Deliktszeitraum aller Delikte von 2019 bis 2021 Bedacht zu nehmen, aufgrund dessen die Behörde derzeit von keiner Persönlichkeitsentwicklung ausgehen könne, die eine Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes ausschließen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11. April 2024 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit 16 Jahren seine Lehrausbildung als Schlosser absolviert und er in weiterer Folge die Gesellenausbildung, die Prüfung zum Schlossermeister und die Unternehmerprüfung abgelegt habe. Im Jahr 2013 habe er das Gewerbe erstmals selbständig ausgeübt, in einem Zeitraum von ca. drei Jahren bis 06. April 2022 sei das Gewerbe ruhend gestellt gewesen. Seit 06. April 2022 übe er das Gewerbe an einem neuen Standort aus, dies zur vollsten Zufriedenheit seiner Kunden. Die Straftaten, die den beiden Urteilen zugrunde gelegen seien und Gewerbeausschlussgründe bilden, seien im Zeitraum von 25. Dezember 2019 bis 30. April 2020 begangen worden; dies sei der Zeitraum gewesen, in dem das Gewerbe geruht habe. Der Beschwerdeführer habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen und konnte überdies seine seinerzeitige Suchtmittelabhängigkeit hinter sich lassen. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine regelmäßige Unterkunft in einer Mietwohnung in ***, komme seinen Zahlungspflichten nach und sei im Prozess, sich finanziell zu sanieren. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden wäre. Dies habe die belangte Behörde mit dem Haupttäter verwechselt; Gewerbsmäßigkeit sei betreffend den Beschwerdeführer nie festgestellt worden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nur der Fahrer gewesen und beim Einbruchsdiebstahl selbst gar nicht anwesend gewesen. Die anderen beiden Verurteilungen seien im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelerkrankung gestanden. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr – auch wegen seiner strafbaren Handlungen – völlig suchtmittelfrei. Die belangte Behörde habe sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers, insbesondere zur Vorlage auch von kurzfristigen Drogentests verworfen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Überwindung der Suchtmittelerkrankung durch den Beschwerdeführer zu ermitteln. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der positiven Prognoseentscheidung durch das LG *** auseinandergesetzt. An dieser positiven Prognose habe auch der Umstand nichts geändert, dass der Beschwerdeführer in der Probezeit die Straftat nach dem Waffengesetz begangen habe, zumal auch das Strafgericht zu der Auffassung gelangte, dass ein Widerruf oder eine Probezeitverlängerung infolge der fehlenden Einschlägigkeit des Delikts nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer zeige nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel, die Suchtmittelerkrankung sei die Triebfeder für die Straftaten gewesen. Zudem umgebe sich der Beschwerdeführer nunmehr mit einem gänzlich anderen Umfeld.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer Verhandlung.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Strafakten 1. des Bezirksgerichts ***, zur Zl. ***, und 2. des Landesgerichts ***, zur Zl. ***, (betreffend die beiden Verurteilungen, die Gewerbeausschlussgründe bilden) ein. Zudem wurden betreffend den Beschwerdeführer ein Strafregisterauszug sowie Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) abgerufen.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des hg. Gerichtsaktes (einschließlich der eingeholten Unterlagen) und der og. Akten des Bezirksgerichts und Landesgerichts *** sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Durch den Beschwerdeführervertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid mehrfach mit Aktenwidrigkeit belastet sei. Dem Beschwerdeführer werde eine Tathandlung zur Last gelegt, die er nicht begangen habe. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sei nie erfolgt, es liege eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter vor. Zudem seien die von der Behörde angenommenen Tatzeiträume von 2019 bis 2021 unrichtig. Das letzte Delikt betreffe den Tattag am 30. April 2020. Die belangte Behörde sei daher für die Prognoseentscheidung von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Zudem sei davon auszugehen, dass betreffend alle Delikte ein fünfjähriger Tilgungszeitraum zu beachten sei, sohin die Tilgung in etwa einem Jahr eintreten werde. Es wäre völlig unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen; es würde ein Schaden für seine Kunden, Geschäftspartner und die Allgemeinheit, die einen Schlosser in *** verliere, entstehen.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer Belege über die in einem Labor in *** wiederkehrend im Zeitraum von 09. Oktober bis 05. November 2024 durchgeführten Drogentests vorgelegt, die allesamt ein negatives Ergebnis ausweisen. Ferner legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme samt Lichtbildbeilage betreffend seine gewerbliche Tätigkeit sowie die von ihm angefertigten Werken vor.
4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist österreichischer Staatsbürger und ledig. Er lebt alleine in einer Wohnung in ***. Er schloss mit 16 Jahren die Schlosserlehre ab und absolvierte in weiterer Folge (insbesondere) die Meisterprüfung. Zunächst war der Beschwerdeführer unselbständig im Unternehmen seines Großvaters als Schlosser beschäftigt. Seit dem Jahr 2013 ist er Inhaber der Gewerbeberichtigung für das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und mit Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Handwerk)“. Dieses Gewerbe übte er zunächst in seinem Heimatort in *** aus. Im Jahr 2015 mietete er eine Halle in *** an, in der er gewerblich tätig wurde; von ca. 2019 bis 06. April 2022 stellte er sein Gewerbe ruhend. Diese Ruhendstellung stand mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie der damals bestehenden Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu gleich unten) im Zusammenhang. In dieser Zeit war er zunächst ohne Beschäftigung und in weiterer Folge ab etwa 2020 unselbständig als Schlosser in diversen Betrieben tätig. Seit 06. April 2022 geht der Beschwerdeführer erneut seiner gewerblichen Tätigkeit in einem neuen Standort in *** nach, wobei er in die Räumlichkeiten eines anderen Gewerbebetriebs eingemietet ist und von diesem Aufträge erhält; Mitarbeiter beschäftigt der Beschwerdeführer derzeit nicht.
4.2. Der Beschwerdeführer konsumierte seit dem Jahr 2015 oder 2016 regelmäßig Drogen, insbesondere Crystal Meth. Die Einnahme der Drogen, insbesondere Crystal Meth, diente zum Beginn insbesondere dazu, um Stresssituationen, auch im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung, bewältigen zu können. Infolge seiner Crystal Meth-Abhängigkeit war der Beschwerdeführer zum Teil nicht mehr in der Lage, seinen Aufträgen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit nachzukommen, weshalb er Kunden verlor und Schulden anhäufte. Dies führte im Jahr 2019 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei der Konkurs aufgrund eines Guthabens des Beschwerdeführers beim Finanzamt aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitig obdachlos. Ab etwa dem Jahr 2020 war der Beschwerdeführer erneut in unselbständiger Beschäftigung und fand wieder eine Wohnung. Zu dieser Zeit nahm sein Drogenkonsum ab, es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Der Beschwerdeführer führte letztlich selbständig (ohne Unterstützung durch eine Klinik und ohne therapeutische Begleitung) einen Drogenentzug durch und lebt seit ca. 1,5 Jahren drogenfrei.
4.3. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Strafregister der Republik Österreich drei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 19. Dezember 2018, Zl. ***, (rechtskräftig 02.02.2019) wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 1, 2 und 8. Fall SMG am 31. August 2018 verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage, das gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO geforderte Strafmaß für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nicht übersteigt.
Zu den weiteren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen ist wie folgt festzustellen:
4.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 03. März 2020, Zl. ***, wurde (insbesondere) der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 iVm 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von 25. Dezember 2019 auf 26. Dezember 2019 zur Ausführung der Straftat des C – schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch mittels Aufbrechen der Eingangstür zu einer Tischlerei mit Brecheisen und Ansichnahme von Werkzeug im Wert von insgesamt 25.000,00 Euro sowie eines Klein-LKW der Marke Citroen Jumper – beigetragen hat, indem er C zum Tatort chauffierte, wobei sich sein Tatvorsatz lediglich auf die Qualifikation nach §§ 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB (schwerer Diebstahl durch Einbruch) erstreckte.
Im Zuge der Strafbemessung wurde erschwerend die „einschlägige Vorstrafe“, mildernd der untergeordnete Tatbeitrag gewertet. Für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs.1 StGB ging das Strafgericht davon aus, dass das Strafverfahren und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe entsprechend Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht haben, dass es nicht des Vollzugs der Strafe bedürfe, um ihn von weiteren Taten abzuhalten.
4.3.2. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts *** vom 09. November 2020, Zl. ***, (rechtskräftig 20.04.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage, verurteilt.
Gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2020 in *** und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen hat.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde erschwerend die Begehung während offener Probezeit, mildernd das Geständnis berücksichtigt. Das Strafgericht gelangte zu der Auffassung, dass mit Blick auf die Strafzumessungskriterien die Strafe nicht mehr im unteren Bereich festgesetzt werden könne und die Strafe aufgrund des getrübten Vorlebens zu vollziehen sei, wobei mangels Einschlägigkeit der Vorstrafen mit dem Vollzug einer hohen Geldstrafe gerade noch das Auslangen gefunden werden könne. Aus diesem Grund habe es nicht dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder Verlängerung der Probezeit bedurft.
4.3.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind bis dato nicht getilgt und ist der Tilgungszeitraum in dem eingeholten Strafregisterauszug als „(zur Zeit) nicht errechenbar“ ausgewiesen.
4.4. Der Beschwerdeführer sieht die Gründe für die strafgerichtlichen Verurteilungen in der damals bestehenden Drogensucht sowie seinen damaligen sozialen Kontakten gelegen. Die Verurteilung wegen Beitrags zum schweren Diebstahl durch Einbruch steht aus seiner Sicht mit dem Kontakt zu C, der Teil der Drogenszene in *** gewesen sein soll, im Zusammenhang, wobei sich der Beschwerdeführer letztlich dagegen entschied, zusammen mit C einzubrechen. Die Straftat nach dem WaffG resultiert aus Sicht des Beschwerdeführers aus einem Zufallsfund des Schlagrings auf dem Dachboden und einer damals bestehenden Unbesonnenheit, wobei er den Schlagring als junger Erwachsener in der „***“ in *** erworben haben soll.
4.5. Der Beschwerdeführer zeigt sich in der Verhandlung sehr reflektiert, geläutert und gewillt, die Vergangenheit – seinen Drogenkonsum und delinquentes Verhalten – hinter sich zu lassen. Er hat sich von seinem früheren sozialen Umfeld im Drogenmilieu losgesagt, betreibt viel Sport und hat den Kontakt zu seinem „alten“ Freundeskreis wiederaufgenommen. Zudem pflegt er wieder ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, wobei letzterer nichts von den strafgerichtlichen Verurteilungen (wohl aber vom Drogenkonsum) weiß. Sein (derzeitiges) berufliches Umfeld weiß nichts von den strafgerichtlichen Verurteilungen und wird der Beschwerdeführer als zuverlässiger Auftragnehmer, der auch für sensible Schlosserarbeiten (etwa Errichtung des Metallunterbaues für einen Tresor) herangezogen werden kann, wahrgenommen.
5.1. Die unter 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der äußerst detailliert und offen seinen bisherigen beruflichen Werdegang sowie den Verlauf seiner Drogenabhängigkeit schilderte. Er brachte – insbesondere mit Blick auf die vorgelegten Drogentests sowie die von ihm erfolgte Abgrenzung von seinen sozialen Kontakten im Drogenmilieu – glaubwürdig zum Ausdruck, dass er seine Abhängigkeit hinter sich lassen möchte und seit nunmehr ca. 1,5 Jahren gar keine Drogen mehr konsumiert hat; dabei schilderte der Beschwerdeführer umfassend und detailliert den im Jahr 2020 begonnenen Prozess, um endgültig die Drogenabhängigkeit hinter sich zu lassen, wobei es zunächst nach seinen Angaben, etwa an den Wochenenden, auch zu Rückfällen gekommen sei. Vor dem Hintergrund seiner offen und detailliert geschilderten Ausführungen, die ihn aus Sicht des erkennenden Gerichts sehr reflektiert und geläutert erscheinen haben lassen, waren auch die Feststellungen unter den Punkten 4.4. und 4.5. zu treffen.
5.2. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen (vgl. Punkt 4.3.) gründen auf den eindeutigen Inhalten der eingeholten Strafakten des Bezirksgerichts und des Landesgerichts ***, insbesondere der darin einliegenden (auch im Akt der belangten Behörde protokollierten) Urteile.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]"
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist
[…]
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
[…]"
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen steht (unstrittig) fest, dass auf den Beschwerdeführer der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO zutrifft:
Im Hinblick auf die Verurteilungen 1. zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 2. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen wird das in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO normierte Strafmaß für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes von drei Monaten und 180 Tagessätzen in zwei Fällen überschritten.
Zudem ist – iSd § 13 Abs. 1 Z 2 GewO – die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilungen bis dato nicht eingetreten. Die Tilgungsfrist begann mit dem Vollzugsdatum der spätesten Verurteilung zu Zl. *** am 20. Oktober 2022 zu laufen (vgl.§ 2 Abs. 1 TilgG) und beträgt zehn Jahre (vgl. § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 TilgG), sodass diese voraussichtlich am 20. Oktober 2032 eintreten wird.
7.3. Strittig ist indes, ob im vorliegenden Fall die Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Metalltechnikgewerbes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO geboten ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).
Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftat, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
Letztlich ist die Gewerbeberechtigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann nicht zu entziehen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – im vorliegenden Fall die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Metalltechnikgewerbes durch den Beschwerdeführer – „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 jeweils mwN); auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum" zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).
7.4. Zur Eigenart der strafbaren Handlungen ist auszuführen, dass die festgestellten Verurteilungen wegen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter sowie wegen unbefugten Waffenbesitzes (Schlagring) eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter „Schutz von fremden Vermögen“ sowie der körperlichen Unversehrtheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Gegenstand haben.
Zweifelsohne bieten sich bei der Ausübung des Metalltechnikgewerbes – etwa bei Herstellung von Werkstücken im privaten Bereich von Kunden, der mit der Gewerbeausübung verbundenen Kontakte und Geschäftsbeziehungen sowie daraus allenfalls entstehende Konfliktsituationen – jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die von den strafgerichtlichen Verurteilungen betroffenen Rechtsgüter. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, dass die begangenen Taten im privaten Bereich und nicht im Rahmen des vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbes begangen wurden. § 87 Abs. 1 Z 1 GewO unterscheidet nicht zwischen Verurteilungen betreffend den gewerblichen Bereich und anderen Verurteilungen, sondern ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß dieser Bestimmung alleine im Hinblick auf die darin normieret Befürchtung zu beurteilen (Prognoseentscheidung).
7.5. Zudem kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) keine positive Prognoseentscheidung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO getroffen werden; dies aus folgenden Gründen:
Gemäß dem Schuldspruch betreffend das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Beitragshandlung – Chauffieren des C zum Tatort – in der Nacht von 25. auf 26. Dezember 2019 zur Ausführung der Straftat des C (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch mittels Brecheisen und Ansichnahme von Werkzeug im Wert von insgesamt 25.000,00 Euro sowie eines Klein-LKW) beigetragen hat, wobei sich der Vorsatz des Beschwerdeführers nur auf die Qualifikation nach §§ 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB (und nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit) bezog. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2020 unbefugt einen Schlagring besessen hat.
Der Beschwerdeführer ist zwischen 2018 und 2020 insgesamt dreimal straffällig geworden. Wenngleich die erste strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG aufgrund der verhängten Geldstrafe von nur 100 Tagessätzen keinen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO bildet, hat diese Verurteilung dennoch im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung Berücksichtigung zu finden. In diesem Sinne hat diese Verurteilung (betreffend eine Tathandlung im Jahr 2018, rechtskräftig am 02.02.2019) den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, Ende 2019 (Beitrag zum schweren Diebstahl durch Einbruch) sowie im Jahr 2020 (unbefugter Waffenbesitz; Schlagring) erneut delinquente Handlungen zu setzen, wobei hinsichtlich der Beitragshandlung zum schweren Diebstahl eine die in § 13 Abs. 1 GewO genannte Grenze von drei Monaten (um mehr als das Dreifache und damit) erheblich übersteigende Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde. Zudem wurde die Straftat nach dem WaffG noch während der offenen Probezeit begangen. Diese Umstände, im Besonderen die zeitnahen Wiederholungen von strafbewehrten Handlungen trotz vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilungen zeigen, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und die Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO auch bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012, betreffend schweren Einbruchsdiebstahl und Unterschlagung).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass die Tathandlungen allesamt in einen Lebensabschnitt des Beschwerdeführers fallen, der massiv durch seine Drogenabhängigkeit (beginnend in den Jahren 2015/2016) geprägt war. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass es ihm gelungen ist, sich seit 2020 (insbesondere durch Wiedererlangen einer Wohnung sowie Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung) zu konsolidieren und er seit nunmehr 1,5 Jahren keine Drogen mehr nimmt.
Nichtsdestotrotz erweist sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2020 verstrichene Zeitraum – auch unter Berücksichtigung der gänzlichen Drogenfreiheit des Beschwerdeführers seit 1,5 Jahren (ohne externe, insbesondere psychologische Unterstützung) – im Hinblick auf die wiederholten Tathandlungen, die zudem unterschiedliche Lebensbereiche sowie verschiedene strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, die allesamt auch bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu beachten sind, betreffen, sowie das (mit Blick auf die in §13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO vorgesehene Grenze) erhebliche Ausmaß der verhängten (bedingten) Freiheitsstrafe wegen Beitrags zum schweren Einbruchsdiebstahl (noch) als zu kurz, um zwingend von einem derartigen Wandel des Beschwerdeführers ausgehen zu müssen, dass die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei der Ausübung des Metalltechnikgewerbes gar nicht zu befürchten wäre (vgl. etwa auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031; VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025, mwN). In diesem Zusammenhang erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selbst in der herausforderndsten und schlimmsten Zeit seines Leben von der unmittelbaren Begehung des Einbruchsdiebstahls Abstand genommen habe, nicht als erfolgreich, ist doch Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung alleine die Beitragshandlung des Beschwerdeführers zu den Tathandlungen des unmittelbaren Täters, die für sich genommen strafbewehrt ist und für die die (bedingte) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem nunmehrigen Auftraggeber (in dessen Räumlichkeiten er eingemietet ist) als verlässlich wahrgenommen und auch mit sensiblen Schlosserarbeiten beauftragt wird, nichts zu ändern, lässt sich doch die Befürchtung eines delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers bei der zukünftigen Gewerbeausübung im Falle des Eintretens von allenfalls auch unvorhergesehenen und herausfordernden Ereignissen, die eine Selbstständigkeit mit sich bringt, noch nicht gänzlich ausschließen, zumal dem mehrjährigen Zeitraum des Konsums von Crystal Meth (schwerwiegend jedenfalls bis 2020) ein erst verhältnismäßig kurzer Zeitraum der absoluten Drogenfreiheit seit ca. 1,5 Jahren gegenüber steht.
Letztlich vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine „besonderen Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.5.2003, 2002/04/0147) erkennen, die eine nähere Erörterung der (positiven) Prognose des Strafgerichts im Zuge der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB erforderlich machen würden. Dies vor dem Hintergrund der verschiedenen Tathandlungen, die vom Beschwerdeführer trotz erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung erstmals im Jahr 2018 sowie (bezogen auf die Verurteilung im Jahr 2020) trotz offener Probezeit gesetzt wurden. Zudem wurde gemäß dem letzten Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 09. November 2020, Zl. ***, die dreijährige Probezeit (betreffend Beitrag zum Einbruchsdiebstahl) nur deshalb nicht wiederrufen oder verlängert, weil aus Sicht des Bezirksgerichts mit dem Vollzug der hohen Geldstrafe (200 Tagessätze) mangels Einschlägigkeit der Vorstrafen gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte.
7.6. Zusammengefasst erweist sich sohin im Hinblick auf die vorliegenden Umstände – wiederholte strafbewehrte Handlungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von ca. drei Jahren, wobei die verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe wegen Beitrags zum schweren Einbruchsdiebstahl die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO genannte Grenze deutlich übersteigt, sowie vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit bestehenden mehrjährigen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers, die er gänzlich erst seit ca. 1,5 Jahren überwunden hat – der Zeitraum des Wohlverhaltens (noch) als zu kurz, um eine positive Prognose iSd § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellen.
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Zudem war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb ihr auch keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.