LVwG N LVwG-AV-1390/001-2024

LVwG-AV-1390/001-2024Tribunal administratif régional26 nov. 2024

Regest

Tierrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdebegehren; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1390/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1390.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 10. September 2024, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Tragung Vorhaltungskosten für den Beschwerdeführer abgenommenen Hunde im Ausmaß von insgesamt € 45.602,57.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Vernehmung des Beschwerdeführers.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Tragung Vorhaltungskosten für den Beschwerdeführer abgenommenen Hunde im Ausmaß von insgesamt € 45.602,57. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Mitte September 2024, genaues Datum nicht rekonstruierbar, zugestellt. Konkret wurde das von seiner Exfrau übernommene Bescheidexemplar dem Beschwerdeführer durch diese ausgehändigt.

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 erhob er dagegen unter Bezugnahme auf die Aktenzahl *** eine Beschwerde folgenden Inhalts: „Hiermit reiche ich zu im Betreff genannten Kostenbescheid fristgerecht und zur Wahrung der Frist Beschwerde ein. Das ausführliche anwaltliche Schreiben folgt in Kürze.“

Nachdem die Behörde die Anfertigung einer neuen Übernahmebestätigung durch die Post veranlasste und der Beschwerdeführer hievon informiert wurde, wandte er sich mit weitere E-Mail vom 18. Oktober 2024 neuerlich an die belangte Behörde. Diese E-Mail lautete: „Meine Exfrau musste soeben ein RSB Schreiben unterzeichnen, jedoch hat der Postler ihr den entsprechenden Brief nicht ausgehändigt und meinte sie müsse nur unterschreiben. Dem Aktenzeichen nach nehme ich an das dieser von Ihnen kommt? Könnten Sie mir diesen bitte erneut oder über das Digitale Amt zukommen lassen? Weiterer Schriftverkehr bitte an die Adresse *** ***“.

Weitere Anbringen in der Sache wurden durch den Beschwerdeführer nicht erstattet

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Angaben namentlich zur Zustellung des angefochtenen Bescheides kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde u.a. ein Begehren und die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung ist ausgehend von der Rsp des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Vielmehr genügt es, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420). Fehlt es daran, liegt grundsätzlich ein verbesserungsfähiger Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG vor.

Nun berechtigen derartige Mängel schriftlicher Anbringen, zu denen auch fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelelemente zählen, die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und mit Verbesserungsauftrag i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. § 13 Abs. 3 AVG dient somit dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 25.2.2005, 2004/05/0115; 27.2.2020, Ra 2019/11/0102). Hat hingegen eine Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg des Verbesserungsverfahren eine Verlängerung bestehender Fristen zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach ständiger Rechtsprechung kein Raum und das bewusst mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 27.2.2020, Ra 2019/11/0102).

Im konkreten Fall zieht sich die die E-Mail vom 11. Oktober 2024 aber darauf zurück, die Erhebung einer Beschwerde zu erklären, alles weitere aber einen weiteren Schriftsatz vorzubehalten. Dies explizit zu dem Zweck, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Anhaltspunkte dafür, dass die mangelhafte Gestaltung der Beschwerde lediglich einem Versehen geschuldet war, lassen sich nicht finden. Vor diesem Hintergrund war daher mit sofortiger Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung in der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des VwGH ihre Deckung findet.

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