LVwG N LVwG-S-2234/001-2024

LVwG-S-2234/001-2024Tribunal administratif régional22 nov. 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Vermittlung; Verbringung; Verschulden;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2234/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2234.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

a.Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben es als Obfrau und damit i.S.d. § 9 Abs. 1 VStG außenvertretungsbefugtes Organ des Vereins C zu verantworten, dass dieser Verein zwischen dem 21. September 2022 und 30. April 2023 mehrere, nämlich zumindest 49 vermittelte Hunde (D ***; E ***; F ***; G ***; H ***; I ***; J ***; K [L] ***; M ***; N ***; O ***; P ***; Q ***; R ***; S ***; T ***; U ***; V ***; W ***; X ***; Y ***; Z ***; AA ***; BB ***; CC ***; DD ***; EE ***; FF ***; GG ***; HH ***; II *** [im Vertrag fälschlich 2022]; JJ ***; KK ***; LL ***; MM ***; NN ***; OO ***; PP ***; QQ ***; RR ***; SS ***; TT ***; UU ***; VV ***; XX ***; WW ***; YY ***; ZZ ***; AAA ***) entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. August 2022, ***, nicht zumindest 48 Stunden vor Vermittlung am Standort in *** gehalten hat. Sämtliche Tiere wurden nach der Vermittlung vom jeweiligen Interessenten unmittelbar in Ungarn abgeholt und nach Österreich verbracht. Sie haben dadurch gegen diesen Bescheid verstoßen i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 375,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunde verhängt.Weiters haben sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 37,50 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

b.Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Strafverfügung vom 25. März 2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe in ***, ***, im Mai 2021 ein Tier, im Juli 2021 ein Tier, im August 2021 zwei Tiere, im Oktober 2021 fünf Tiere, im November 2021 ein Tier, im Dezember 2021 ein Tier, im Jänner 2022 ein Tier, im Februar 2022 ein Tier, im April 2022 zwei Tiere, im Juni 2022 ein Tier, im Juli 2022 17 Tiere, im August 2022 zwei Tiere, im September 2022 15 Tiere, im Oktober 2022 acht Tiere, im November 2022 sieben Tiere, im Dezember 2022 neun Tiere, im Jänner 2023 elf Tiere, im Februar 2023 vier Tiere, im März 2023 16 Tier und im April 2023 15 Tiere vermittelt. Sie inseriere auf ihrer Homepage „C“ zahlreiche Hunde sowie gelegentlich auch Katzen, habe dies bereits vor Bestehen einer Bewilligung getan und finde sich die erste erfolgreiche Vermittlung eines Hundes mit Datum 28. April 2016 auf der Homepage von C. Die vermittelten Hunde seien direkt aus dem ungarischen Tierheim/Tierschutzverein von den neuen Besitzern abgeholt, die Schutzverträge am Tatort unterschrieben und die Schutzgebühr auf das Konto von C zur Einzahlung gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe somit bereits vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG Hunde vermittelt und seit Erteilung gegen die Auflagen des Bewilligungsbescheides verstoßen.

Weiters habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen TRACES-Papiere nicht an die Behörde übermittelt, obwohl Hunde nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

Einem dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und richtet sich gegen diesen die vorliegende fristgerechte Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt der belangten Behörde, in die Homepage des Vereins und durch Vernehmung der Beschwerdeführerin.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war Tatzeitraum Obfrau des Vereins C und damit zufolge der Vereinsstatuten außenvertretungsbefugtes Organ dieses Vereins.

Mit Bescheid vom 18. August 2022, ***, erteilte die belangte Behörde dem genannten Verein die auf § 31 Abs. 1 TSchG gestützte befristete Bewilligung zur Haltung von Hunden im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit am Standort ***. Ausweislich der dieser Bewilligung zugrundeliegenden und in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommenen Projektbeschreibung sollen in der Betriebsanlage ein bis zwei Hunde gehalten werden. Alle „vermittelten Hunde“ werden „zumindest 2 Tage vor der Vermittlung in der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeits-Einrichtung in *** gehalten. […] Alle Hunde aus dem ungarischen Tierschutzverein BBB, die über den Verein C vermittelt werden sollen, werden bei der Einreise nach Österreich eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG haben.“

Dieser Bescheid wurde dem Verein am 24. August 2022, den übrigen Parteien bereits davor, zugestellt, sodass er – mangels Erhebung von Rechtsmitteln – am 21. September 2022 in Rechtskraft.

Während des Tatzeitraums wurden jeweils rund 20 Hunde gleichzeitig auf der Homepage des Vereins zur Abgabe angeboten. Während dieser Zeitspanne stellte der Verein online auch Muster von Schutzverträgen zur Verfügung, als deren Vertragspartner der Verein selbst aufscheint und die einen Hinweis auf die Kontodaten des Vereins enthalten. Der ebenso auf der Homepage abrufbare „Anfragebogen Hund“ enthielt einen Hinweis auf eine Schutzgebühr sowie die Kontodaten des Vereins. Im Tatzeitraum wurden durch den Verein zumindest 49 Kunde aus Ungarn (Verein BBB) nach Österreich vermittelt. Die entsprechenden Verträge weisen überwiegend den ausdrücklichen Hinweis „vermittelt durch“ C auf.

Im Tatzeitraum wurden vom Verein selbst keine Hunde nach Österreich eingeführt, sondern wurden diese nach Vermittlung von Interessenten von diesen direkt in Ungarn abgeholt.

Im Tatzeitraum standen auf der Homepage des Vereins Formulare für Schutzverträge, in denen der Verein C als Vertragspartner aufschien, zur Verfügung. Gleichermaßen befindet und befand sich auf der Homepage des Vereins ein „Anfragebogen Hund“, der einen Hinweis auf Schutzgebühr enthält. Auf Schutzverträgen aus dem Tatzeitraum bezogen auf die konkret vermittelten Tiere findet sich zum Teil der Hinweis „vermittelt durch C“, jener, dass die Vermittlung durch „C“ zur Kenntnis genommen bzw. umseitig abgedruckte Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen würde. Die auf den vorliegenden Schutzverträgen bzw. „verbindlichen Erklärungen zur Übernahme eines Hundes“ genannten Tiere wurden allesamt auf der Homepage des Vereins C zur Abgabe angeboten und fanden sich die genannten Tiere als „vermittelte Tiere“ ebenso dort wieder.

Die erste Verfolgungshandlung in der Sache wurde mit Strafverfügung vom 25. März 2024, ***, gesetzt.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, die Homepage des Vereins, die von der Beschwerdeführerin der Amtstierärztin ausgehändigten Unterlagen über vermittelte Tiere und die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Dies betrifft einerseits den Umstand, dass die im Spruch genannten Tiere im Tatzeitraum durch den Verein vermittelt wurden, Andererseits jenen, dass keines der erfolgreich vermittelten Tiere vom Verein selbst in das Bundesgebiet eingebracht und mindestens 48 Stunden am Vereinssitz gehalten wurde.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um solche handelt, die auf Tätigkeiten des Vereins C und nicht auf solchen fußen, die der Beschwerdeführerin in eigener Person zur Last gelegt werden. Allein dieser Umstand vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Namentlich stellen verantwortlichkeitsbegründende Umstände i.S.d. § 9 VStG nach stRsp kein Tatbestandselement dar, sodass keine Notwendigkeit einer entsprechenden Benennung bereits in der Verfolgungshandlung besteht (VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Vielmehr reicht es hin, dass sich diese gegen eine bestimmte physische Person (hier: die Beschwerdeführerin), auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 bezieht (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0171). Demnach liegt auch keine Überschreitung der Sache i.S.d. § 27 VwGVG vor, wenn das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zurechnet (VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124; 28.5.2008, 2004/03/0049; 3.9.2008, 2005/03/0108; 25.11.2021, Ra 2020/11/0163). Vielmehr ist es zu dieser Korrektur nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (z.B. VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178; 1.8.2022, Ra 2022/03/0171). Zumal unstrittig feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt als Obfrau des genannten Vereins außenvertretungsbefugtes Organ desselben war, durfte und musste der Spruch in diesem Sinn korrigiert werden.

4.2. Zu Spruchpunkt 1:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Verein ab 21. September 2022 über eine auf § 31 Abs. 1 TSchG gestützte tierschutzrechtliche Bewilligung verfügte. Das eingereichte und bewilligte Projekt umfasste insbesondere die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland. Nach § 8a Abs. 2 TSchG in der hier maßgeblich Fassung BGBl I 2022/130 war und ist das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG bewilligten Haltung gestattet. Im Rahmen einer solchen Bewilligung erfolgt das Anbieten zum einen dann, wenn es wesensmäßig einen Aspekt der jeweiligen Haltung darstellt (vgl. VwSlg 12.576 A/1987), zum anderen aber auch dann, wenn sie zumindest einen Teil des bewilligten Projekts bildet (LVwG NÖ 16.10.2020, LVwG-S-1906/001-2020; 1.10.2021, LVwG-S-1162/001-2021).

Letzteres ist aber für den zeitlichen Geltungsbereich des zitierten Bewilligungsbescheides der Fall, zumal diesem ein Projekt zugrunde liegt, das die Vermittlung von Tieren zum Gegenstand hat. Ausweislich dieses in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projekts müssen vermittelte Tiere vor der Vermittlung zumindest 48 Stunden am Vereinssitz gehalten werden. Damit gerät das Projekt aber mit sich selbst in Widerspruch, in dem es zum einen im ersten Satzteil die Pflicht zur Unterbringung der Tiere am Vereinssitz an die vorausgehende Vermittlung anknüpft, im zweiten Satzteil hingegen die Unterbringung zur Voraussetzung einer zulässigen Vermittlung macht. Im vorliegenden Fall kann dieser Umstand aber insoweit dahingestellt bleiben, als der dargestellte (im Übrigen nicht auflösbare) Widerspruch des Bewilligungsbescheides, der der belangten Behörde im Administrativverfahren hätte auffallen müssen, jedenfalls dazu führt, dass von einem Verschulden der Beschwerdeführerin bezogen auf einen allfälligen Verstoß gegen § 8a Abs. 2 TSchG nicht ausgegangen werden kann.

Damit endete aber eine allfällige Übertretung des § 8a Abs. 2 TSchG mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides am 21. September 2022, sodass eine diesbezügliche Verfolgungshandlung nach § 31 Abs. 1 VStG spätestens am 21. September 2023 zu setzen gewesen wäre. Die Verfolgung mit der im März 2024 erlassenen Strafverfügung erfolgte sohin verspätet, sodass der Beschwerde bezogen auf den Tatzeitraum bis zum 21. September 2022 bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.

Bezogen auf alle vermittelten Tiere steht aber aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen fest, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Bewilligungsbescheides keines der tatsächlich vermittelten Tiere vor Vermittlung am Vereinssitz gehalten wurde. Damit liegt zwar kein Verstoß gegen § 8a Abs. 2 TSchG, wohl aber eine Abweichung von den im Bewilligungsbescheid vom 18. August 2022, ***, genannten Modalitäten vor und wurde demnach gegen den genannten Bescheid verstoßen. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin, wie die öffentliche mündliche Verhandlung ergab, auch bewusst. Soweit sie ausführt, dem Verein sei die Einfuhr der Tiere nach Österreich nicht möglich gewesen, weil es im Zusammenhang mit den TRACES-Meldungen Probleme gegeben hätte, wäre es ihre Sache gewesen, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen ungarischen Behörden zu wenden. Im Übrigen hätte für den Fall, dass die Haltung am Vereinssitz aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen wäre, die Vermittlung unterbleiben müssen. Damit hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2022, ***, verstoßen und folglich eine Verwaltungsübertretung i.S.d. § 38 Abs. 3 TSchG begangen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2:

Insoweit legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, dass ihr die TRACES-Papiere der tatsächlich vermittelten Tiere nicht vorgelegt worden seien. Sieht man davon ab, dass diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung i.S.d. TSG bzw. nunmehr des TGG vorliegt, ist nicht erkennbar, aus welcher Norm (Gesetz oder Bescheid) sich eine Verpflichtung ergeben soll, TRACES-Meldungen der Behörde vorzulegen. Dies kann jedoch vorliegend insoweit dahingestellt bleiben, als Tatort einer Handlung wie der gegenständlichen jener Ort ist, an den die Vorlage der Unterlagen zur Folge hätte, mithin im konkreten Fall der Sitz der belangten Behörde (VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0036). Damit konnte die Beschwerdeführerin diese ihr zur Last gelegte Übertretung am von der belangten Behörde angenommenen Tatort nicht begangen haben, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden war.

4.3. Zur Strafzumessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Bei der Festsetzung der Strafen ist zu berücksichtigen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen erheblich verletzt wurden, sodass die verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu € 3.750,--) nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd war nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung eine große Zahl von Tieren betroffen war (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) und sich der Tatzeitraum über mehrere Monate erstreckte. Von einer Herabsetzung der Strafe war trotz Einschränkung des Tatzeitraums und der den Zeitraum vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides betreffenden Handlungen insoweit abzusehen, als aufgrund der erheblichen Zahl von Tieren und des mehrere Monate andauernden Tatzeitraums von einem deutlich höheren Unrechtsgehalt auszugehen war, als dies von der belangten Behörde angenommen wurde.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Durchdringen nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.