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LVwG-AV-570/001-2023•LVwG N LVwG-AV-570/001-2023
LVwG-AV-570/001-2023Tribunal administratif régional21 nov. 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Schusswaffen; Beschlagnahme; Antrag; Aufhebung; Ausfolgung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausfolgung bzw. Aushändigung sowie bescheidmäßige Aufhebung der Beschlagnahme- und Sicherstellungsbestätigung der am 06.10.2020 sichergestellten Schusswaffen (1. Büchse Marke Suhl, Mod. Büchsflinte, Nr. ***, Kaliber 9,3x74R, 16/70; 2. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 9,3x64; 3. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber .308 Win; 4. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 6,5x68 und 5. Büchse Marke Mauser, Modell 98, Nr. ***, Kaliber 6,5x68) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme folgender Waffen aufgehoben und dem Antrag auf deren Ausfolgung an den Beschwerdeführer stattgegeben:
1. Büchse Marke Suhl, Mod. Büchsflinte, Nr. ***, Kaliber 9,3x74R, 16/70
2. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 9,3x64
3. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber .308 Win
4. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 6,5x68
5. Büchse Marke Mauser, Modell 98, Nr. ***, Kaliber 6,5x68
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten wird angewiesen, die vorgenannten Waffen dem Beschwerdeführer unverzüglich auszufolgen.
2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den vom Beschwerdeführer mit Datum 05.11.2020 (wiederholt mit Schriftsatz vom 06.12.2022) gestellten Antrag auf Ausfolgung bzw. Aushändigung und bescheidmäßige Aufhebung der Beschlagnahme- und Sicherstellungsbestätigung von am 06.10.2020 sichergestellten Schusswaffen (1. Büchse Marke Suhl, Mod. Büchsflinte, Nr. ***, Kaliber 9,3x74R, 16/70; 2. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 9,3x64; 3. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber .308 Win; 4. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 6,5x68 und 5. Büchse Marke Mauser, Modell 98, Nr. ***, Kaliber 6,5x68) abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.01.2021, Zl. ***, der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 07.10.2020 bestätigt worden sei. Dabei handle es sich um ein gegen Herrn C verhängtes Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG. Dieses Waffenverbot sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.03.2022, Zl. LVwG-AV-258/002-2021, bestätigt worden bzw. sei die Beschwerde abgewiesen worden. Das Waffenverbot wäre damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 habe der nunmehrige Beschwerdeführer die Ausfolgung bzw. Herausgabe der fünf verfahrensgegenständlichen Büchsen mit der Begründung beantragt, dass es sich bei diesen Waffen um sein Eigentum handle. Auch wären diese Waffen ausschließlich im Waffenschrank des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Die Waffen mit den Nummern ***, *** und *** seien bereits im Jahre 2010 schenkungsweise von Herrn C (Vater des Beschwerdeführers) an den Beschwerdeführer übergeben worden. Die beiden weiteren Waffen mit den Nummern *** und *** wären im Jahre 2013 vom Vater des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer im Schenkungswege übergeben worden.
Letztendlich hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig mit der Begründung abgewiesen, dass sämtliche fünf verfahrensgegenständlichen Schusswaffen auf den Vater des Beschwerdeführers registriert gewesen wären und der Beschwerdeführer selbst die Polizei verständigt habe, dass sich Schusswaffen seines Vaters bei ihm im Waffenschrank befinden würden. Damit seien die Ausführungen im gestellten Antrag auf Ausfolgung der Schusswaffen nicht geeignet gegenüber der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft zu machen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst die Polizeibeamten hinsichtlich einer nicht registrierten Schusswaffe darauf hingewiesen, dass sich diese Waffe bei ihm im Waffenschrank befunden habe und dass sich diese Waffe im Eigentum vom Beschwerdeführer befinden würde. Auch würde der Umstand, dass die gegenständlichen Schusswaffen vom Vater des Beschwerdeführers vier Jahre bzw. ein Jahr vor der behaupteten Schenkung auf ihn selbst registriert wurden, nicht zur Glaubhaftmachung des Eigentums beitragen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einvernahme der beantragten Zeugen und letztendlich auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Herausgabe der fünf verfahrensgegenständlichen Waffen an den Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.02.2024 und 13.11.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Partei in einem Parallelverfahren, zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn C (Vater des Beschwerdeführers), D (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers), E und F. Verlesen wurden die schriftlichen Stellungnahmen von G und I, diese Zeugen haben sich für ihr Fernbleiben schriftlich entschuldigt.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer (geb. ) ist seit dem Jahre 2006 im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Bundesland Niederösterreich (Jagdkarten Nr. „“).
Die verfahrensgegenständlichen fünf Schusswaffen (1. Büchse Marke Suhl, Mod. Büchsflinte, Nr. ***, Kaliber 9,3x74R, 16/70; 2. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 9,3x64; 3. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber .308 Win; 4. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, Kaliber 6,5x68 und 5. Büchse Marke Mauser, Modell 98, Nr. ***, Kaliber 6,5x68) standen ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers (C).
Im Jahre 2010 wurden die Schusswaffen 1. Büchse Marke Suhl, Mod. Büchsflinte, Nr. ***, 2. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. *** und 3. Büchse Marke Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. ***, im Schenkungswege von Herrn C an den Beschwerdeführer übergeben. Des Weiteren wurden die beiden übrigen verfahrensgegenständlichen Waffen (Büchse Steyr Mannlicher, Modell M, Nr. *** und Büchse Marke Mauser, Modell 98, Nr. ***) im Jahre 2013 von Herrn C an den Beschwerdeführer anlässlich des 30. Geburtstages des Beschwerdeführers im Schenkungswege übergeben. Sämtliche fünf verfahrensgegenständlichen Schusswaffen wurden ab der jeweiligen Übergabe an den Beschwerdeführer in der Wohneinheit des Beschwerdeführers in einem nur für den Beschwerdeführer zugänglichen Waffenschrank aufbewahrt.
Die ab dem Jahre 2014 erfolgte Registrierung dieser fünf Schusswaffen erfolgte durch den Vater des Beschwerdeführers in Folge eines Irrtums, da diese Waffen vor den jeweiligen Übergaben über Jahre hinweg im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers standen und dieser der irrigen Rechtsmeinung war, dass er diese Waffen auf sich registrieren lassen müsse, da er diese Waffen ursprünglich angeschafft habe. Der Beschwerdeführer selbst hat – aus welchen Gründen auch immer – auf die Registrierung der in seinem Eigentum stehenden Schusswaffen vergessen.
Am 06.10.2020 wurden die fünf verfahrensgegenständlichen Schusswaffen vom Beschwerdeführer in seinem Haus an Organe der Bundespolizei übergeben, da diese Waffen zu diesem Zeitpunkt auf den Vater des Beschwerdeführers registriert waren und aufgrund eines Waffenverbotes gegen den Letztgenannten die Waffen über behördlichen Auftrag zu beschlagnahmen waren.
Bei der Übergabe eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Schusswaffen (vier Stück) an Organe der Bundespolizei am 06.10.2020 um 11:45 Uhr hat der Beschwerdeführer erklärt, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Schusswaffen in seinem Eigentum stehen. Über Anraten seines Rechtsvertreters wurden die Waffen dennoch an die amtshandelnden Organe der Bundespolizei übergeben, da zu diesem Zeitpunkt die Waffen auf den Vater des Beschwerdeführers registriert waren und ein behördlicher Auftrag zur Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt vorlag und überdies im Zuge der Amtshandlung die wahren Eigentumsverhältnisse sowieso nicht geklärt hätten werden können.
Die fünfte Waffe wurde vom Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus am 06.10.2020 um 19.30 Uhr an die Bundespolizei übergeben. Die Übergabe dieser Waffe an die Bundespolizei am selben Tag um 11.45 Uhr konnte nicht stattfinden, da diese Waffen zwei verschiedene Nummern aufweist, beim Suchen nach dieser Waffe dieser Umstand nicht bekannt war und nach jener Nummer gesucht wurde, die nicht sofort ersichtlich war.
Der Beschwerdeführer hat erstmalig mit Schriftsatz vom 05.11.2020 die Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Waffen an ihn infolge seines Eigentums beantragt.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Außer Zweifel steht jedenfalls, dass sämtliche fünf verfahrensgegenständlichen Schusswaffen ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers standen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schenkung haben sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig angegeben, dass die fünf Schusswaffen im Schenkungswege an den Beschwerdeführer übergeben wurden. Der Beschwerdeführer selbst konnte im Gegensatz zu seinem Vater die Vorgänge wesentlich präziser dahingehend schildern, dass drei der fünf Waffen bereits im Jahre 2010 im Schenkungswege übergeben wurden, die beiden übrigen Schusswaffen im Jahre 2013 anlässlich des 30. Geburtstages des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers hat die Schenkung bestätigt, konnte sich aber nur mehr ungenau erinnern und war ursprünglich sogar der Auffassung, dass sämtliche fünf Waffen mit einem Schenkungsvorgang übergeben wurden. Erst auf Vorhalt der Schilderung seines Sohnes, dass ein Teil der Waffen im Jahre 2010 und ein weiterer Teil im Jahr 2013 übergeben wurden erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass auch dies möglich sein kann.
Zum Umstand, dass sämtliche fünf Schusswaffen auf den Vater des Beschwerdeführers und nicht auf den Beschwerdeführer selbst registriert waren, vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung, dass ursprünglich eine Registrierungspflicht für Waffen dieser Art nicht bestanden hat. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers diese Schusswaffen nach Einführung der Registrierungspflicht (und bereits nach jahrelangem Zurückliegen der Schenkungen) wegen irriger Rechtsmeinung auf sich registrieren hat lassen. Dies steht auch im Einklang mit dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 06.10.2020, GZ: ***, wonach nach Ansicht der Organe der Bundespolizei Herr C auf seine Person eine Großzahl an Waffen registriert habe und dieser offensichtlich keinen Überblick über den Verbleib der Waffen habe. Auch dadurch kommt eine gewisse Sorglosigkeit bzw. mangelnde Sorgfalt zum Ausdruck.
Die in diesem Zusammenhang sich weiters erhebende Frage, warum der Beschwerdeführer nicht selbst die ihm geschenkten Waffen registrieren ließ scheint dahingehend eine Beantwortung zu finden, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich – wie von ihm behauptet – vergessen hat.
Sowohl die im Rahmen der Verhandlung einvernommenen Polizisten als auch jene, die sich schriftlich entschuldigt haben, erklären bzw. gaben schriftlich bekannt, dass sie an den vier Jahre zurückliegenden Vorfall keine detaillierten Erinnerungen mehr haben und die behauptete Äußerung des Beschwerdeführers, wonach die Waffen in seinem Eigentum stünden, möglich sein kann.
Zum Aktenvermerk der PI *** vom 06.10.2020, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2020 um 18.55 Uhr telefonisch bekanntgegeben habe, dass sich in seinem Waffenschrank noch eine Waffe befinde, die im Eigentum seines Vaters stünde, ist festzuhalten, dass der genaue Wortlaut des Telefonates heute nicht mehr feststellbar ist und es sich bei dieser Waffe um jene mit zwei verschiedenen Nummern handelt. Es ist durchaus möglich, dass die beiden verschiedenen Nummern auf der Waffe zur Verwirrung beigetragen und irrtümliche Aussagen verursacht haben.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz eines Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen und zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, unverzüglicher sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Sicherstellung an, ein Antrag auf Ausfolgung der fünf verfahrensgegenständlichen Schusswaffen unter Behauptung des Eigentums gestellt, überdies ist der Beschwerdeführer berechtigt diese Schusswaffen zu besitzen.
Des Weiteren ergibt sich aus § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG, dass die antragstellende Person einen vollen Beweis für das Eigentum an diesen Gegenständen nicht erbringen muss sondern lediglich das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft zu machen hat. Somit ist ausreichend, wenn die erkennende Verwaltungsbehörde bzw. das erkennende Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass die antragstellende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gegenstände ist.
Gegenständlich liegen die vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Vater des Beschwerdeführers bestätigten Eigentumsverhältnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich vor trotz der vom Vater des Beschwerdeführers vorgenommenen unrichtigen Registrierung und der vom Beschwerdeführer selbst unterlassenen Registrierung der fünf Schusswaffen. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer und dessen Vater hinterlassen haben, scheint es glaubwürdig, dass sowohl die Falschregistrierung durch den Vater des Beschwerdeführers als auch die Nichtregistrierung durch den Beschwerdeführer auf Irrtum und auch auf eine gewisse Sorglosigkeit bei der Einhaltung der Registrierungsbestimmungen zurückzuführen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (ausschließlich eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und damit verbunden eine Frage der Beweiswürdigung), ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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