LVwG N LVwG-AV-1418/001-2024

LVwG-AV-1418/001-2024Tribunal administratif régional20 nov. 2024

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung; Präklusion; Einwendungen; subjektiv-öffentliches Recht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1418/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1418.001.2024

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1, 41, 42, 43a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der Marktgemeinde *** (in der Folge: die Beschwerdegegnerin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Hochwasserschutz-anlagen für den Ort *** gemäß einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen.

1.2. Nach Vorlage von Kollaudierungsunterlagen beraumte die belangte Behörde am 25. April 2023 eine mündliche Verhandlung gemäß § 121 WRG 1959 an, zu der u.a. A (die Erstbeschwerdeführerin) sowie B (der Zweitbeschwerdeführer) persönlich geladen wurden. In der Verhandlungsverständigung wurde der Gegenstand der Verhandlung (wasserrechtliche Überprüfung zur Bewilligung vom 28. Februar 2017) angegeben und auf die Präklusionsfolgen iSd. § 42 AVG hingewiesen. Auch auf die Möglichkeit zur Einsicht in die Projekts-unterlagen wurde verwiesen.

Die Zustellung der Ladung an beide Beschwerdeführer erfolgt ausweislich der vorliegenden Rückscheine am 02. Mai 2023.

1.3. An der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2023 nahmen beide Beschwerdeführer teil und gaben, wie in der Verhandlungsschrift protokolliert, eine schriftliche Stellungnahme ab, welche der VH-Schrift als Beilage angeschlossen wurde. Diese enthält – nach dem „Vorwort: Das nun vorliegende Ergebnis hat bereits seine ersten Bewährungsproben hinter sich gebracht. Dies bietet uns Gelegenheit noch einmal kritisch auf die Realisierung zurückzublicken, Verbesserungen für die Zukunft anzuregen und auf die vorgenommenen Verbesserungen im Abschnitt *** hinzuweisen.“- eine kritische Auseinandersetzung mit Planung und Ausführung des Vorhabens, ohne dass ein konkreter Bezug zu Rechten der Beschwerdeführer hergestellt würde. Abschließend heißt es wörtlich „Ohne Beschwerdeführung wäre das Bauwerk in seiner ursprünglichen Dimension bewilligt worden. Die fachlichen Grundlagen zur Dimensionierung der Querschnitte erscheinen nicht praxistauglich oder es wurden im Verfahren die Gefahren und Auswirkungen nicht ausreichend erkannt. Die Vorschreibungen im Bereich Naturschutz und Ortsbildpflege wurden nicht umgesetzt.“

1.4. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024, ***, stellte die belangte Behörde schließlich fest, dass die mit Bescheid vom 28. Februar 2027 (richtig: 2017), ***, bewilligte Anlage „im Wesentlichen“ der Bewilligung entspreche. Gleichzeitig wurde eine Reihe von Abänderungen als geringfügig nachträglich genehmigt.

Die Begründung des in der Sache auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Bescheides beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Gutachten und Formelsätzen. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde nicht eingegangen.

Der Bescheid wurde den zur mündlichen Verhandlung Geladenen zugestellt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 10. November 2024 erhoben A und B gemeinsam Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2024.

Darin wird einleitend vorgebracht, dass durch die Bewilligung der Änderungen „wesentliche Umweltschutzauflagen außer Kraft gesetzt und Mängel der Ausführung nicht beachtet“ worden seien. Die Beschwerdeführer wollten zu einer Verbesserung beitragen, damit der Hochwasserschutz seiner Bestimmung gerecht würde und ökologische Auswirkungen hintangehalten werden.

Unter „Beschwerdeantrag“ werden die Gutachten für Wasserbautechnik und Gewässerökologie als „inhaltlich zurückzuweisen“ qualifiziert.

Begründend wird der Zustand des regulierten *** als für die Hochwasserabfuhr nicht zureichend erachtet; die gewässerökologischen Maßnahmen seien behördlicherseits unzureichend verfolgt worden.

1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den soweit unbedenklichen Akten der Behörde.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch

Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 43a. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(….)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a

Abs. 3 und 4.

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3. 2Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Überprüfungsbescheid gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.2.2. Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheids ist nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der erteilten Bewilligung (ständige Rechtsprechung z.B.: VwGH 17.04.1984, 83/07/0368; 28.02.2013, 2010/07/0023; 28.07.2016, 2013/07/0161). Dementsprechend kann im Überprüfungsverfahren das rechtskräftig bewilligte Projekt selbst bzw. dessen Mängel nicht mehr bekämpft werden, sondern es kann von den dadurch in ihren Rechten betroffenen Parteien nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem Projekt in einer diesen Rechten nachteiligen Weise geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung z.B.: VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075; 16.12.2010, 2008/07/0220; 27.05.2003, 2000/07/0224).

3.2.3. Die Regeln der Präklusion nach § 42 AVG gelten auch für das Überprüfungsverfahren und die darin zu erhebenden Einwendungen (VwGH 26.06.1996, 95/07/0229; 15.07.1999, 98/07/0100). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer nur dann ihre Parteistellung – und damit ihr Recht, den im Verfahren ergangenen Bescheid mittels Beschwerde anzufechten – gewahrt haben, wenn sie rechtzeitig taugliche Einwendungen erhoben haben.

3.2.4. Aufgrund der gehörig anberaumten mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer persönlich geladen wurden und an der sie auch teilgenommen haben, kommen als Einwendungen nur jene Erklärungen in Betracht die ab Anberaumung der mündlichen Verhandlung für 15. Mai 2023 und spätestens bei dieser abgegeben wurden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 34ff und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

3.2.5. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven-öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², unter E32 ff. zitierte Judikatur). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), und worin konkret die Rechtsverletzung gelegen sein soll. Dies ist zum einen deshalb zu fordern, um den Prozessgegenstand in Bezug auf die Mitsprachemöglichkeit der Partei zu fixieren, zum anderen, um der Behörde und ihren Sachverständigen die Überprüfung der aufgestellten Behauptung einer Rechtsverletzung zu ermöglichen. Dabei ist – schon angesichts der möglichen Rechtsfolgen für die gegenbeteiligte Partei - auch einem rechtsunkundigen Einschreiter ein Mindestmaß an Achtsamkeit zuzumuten.

Freilich können parteistellungswahrend nur solche Rechte eingewandt werden, welche dem Einschreiter selbst zukommen und welche durch das jeweilige zur Anwendung gelangende Materiengesetz (hier: das WRG 1959 in dessen § 12 Abs. 2) als subjektiv-öffentliche Rechte anerkannt sind. Daher ist in weiterer Folge eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

3.2.6. Im gegenständlichen Fall kommt als „Einwendungen“ iSd. vorstehenden Ausführungen nur das Vorbringen im bei der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz in Betracht.

Anzumerken ist, dass dieses Vorbringen entgegen der Bestimmung des § 43a Abs. 2 letzter Satz AVG abgegeben wurde; jedoch wird dieser Mangel nach der Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 03.02.2000, 99/07/0191) saniert, wenn der Verhandlungsleiter in Missachtung der genannten Bestimmung eine schriftliche Erklärung dennoch entgegennimmt und der VH-Schrift anschließt.

Freilich erweisen sich die diesem Schriftsatz zu entnehmenden Ausführungen – bei der gebotenen Auslegung nach deren objektiven Erklärungswert - nicht als taugliche Einwendungen, da darin weder ein konkreter Bezug zu einem verletzten Recht hergestellt, noch behauptet wird, durch welche konkrete Abweichung vom bewilligten Vorhaben diese Rechtsverletzung herbeigeführt würde. Angesichts der Formulierungen in der Eingabe muss demgegenüber der Schluss gezogen werden, dass darin gar nicht die Verletzung eigener Rechte der Beschwerdeführer geltend gemacht würden sollten, sondern ein allgemeines Resümee der Beschwerdeführer über die ausgeführten Anlagen gezogen werden sollte und Verbesserungen „angeregt“ (so die Vorbemerkung) werden. Mit der Behauptung der Missachtung von Vorschreibungen betreffend Naturschutz und Ortsbild werden keine im Wasserrechtsverfahren geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend gemacht.

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass von einem - auch nicht rechtskundigen - Einschreiter in einem behördlichen Verfahren ein Mindestmaß an Achtsamkeit bei der Geltendmachung von Rechten verlangt werden muss; wer dieses nicht beachtet, hat auch die Folgen zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Einschreiter sich durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme der Möglichkeit der Manuduktion durch die Behörde begibt.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die bei der mündlichen Verhandlung schriftlich abgegebene Äußerung der Beschwerdeführer nicht als taugliche Einwendung iSd. § 42 Abs. 1 AVG zu qualifizieren ist. Daraus folgt aber auch, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung und damit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde verloren haben. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, so dass nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG genügt hätte bzw. ob allenfalls deren Verbesserung in Betracht gekommen wäre.

3.2.8. Die Beschwerde der A und des B gegen den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Oktober 2024, ***, war daher zurückzuweisen.

3.2.9. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG („die Beschwerde zurückzuweisen…“) nicht.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch im Gegenstand um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Im Übrigen ist die auf vertretbare Weise vorgenommene Auslegung von Parteienanbringen nicht revisibel. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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