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LVwG-S-2050/001-2023•LVwG N LVwG-S-2050/001-2023
LVwG-S-2050/001-2023Tribunal administratif régional18 nov. 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Rückkehrentscheidung; freiwillige Ausreise; Interessensabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 16 Stunden) auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass es anstelle von „Datum/Zeit: 01.11.2019 – 09.05.2023, 08:40 Uhr“ zu heißen hat „Zeit: 22.08.2022, 19:56 Uhr – 09.05.2023, 08:40 Uhr“.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 30,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat einen Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro (als Summe aus der Strafe idHv 300,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren idHv 30,-- Euro) zu leisten.
Dieser Gesamtbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2023, Zl. ***, wurde Herrn A, einem am *** geborenen indischen Staatsangehörigen, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Spruch
1. Datum/Zeit: 01.11.2019, 00:00 Uhr – 09.05.2023, 08:40 Uhr
Ort:***, ***
Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z. 1 FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zl. *** gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen haben, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits am 31.10.2019 abgelaufen ist.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 120 Abs. 1b FPG 2005 iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 120 Abs. 1b FPG 2005 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 16 Stunden) verhängt.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tatort angetroffen worden und habe eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Rückkehrentscheidung bestehe. Da er innerhalb der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise das Bundesgebiet nicht verlassen habe, stehe fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung im angelasteten Tatzeitraum nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen habe, da dies vom BFA üblicherweise per Verfahrensanordnung aufgetragen werde. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung sei somit erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung vorgebracht, die ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung sei aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens sowie aufgrund der privaten und beruflichen Integration des Beschwerdeführers, die das BFA in einem Verfahren gem. § 55ff AsylG verabsäumt habe zu berücksichtigen, gegenstandslos geworden. Die Behörde unterstelle aber – so die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses weiter – dem BFA nicht, nachlässig oder gesetzeswidrig gehandelt zu haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Interessenabwägung gem. Art 8 EMRK stattgefunden habe und dass die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei. Die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe könne daher als geklärt betrachtet werden.
Die Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar gewesen wäre und dass er die Übertretung vorsätzlich und aus Gründen, die ausschließlich durch ihn zu vertreten seien, begangen habe. Eine Rechtfertigung hierfür könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, zumal ein mehrjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt und die beharrliche Missachtung behördlicher Entscheidungen nicht zwingend auf eine gelungene Integration schließen ließen. Auch sei die berufliche Integration des Beschwerdeführers fraglich, da ihm seine Gewerbeberechtigung von der Gewerbebehörde aufgrund seines nunmehr unrechtmäßigen Aufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit entzogen werde.
Aufgrund des nachgewiesenen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner erkennbaren Absicht, der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachzukommen, seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens oder die Herabsetzung der Strafe nicht gegeben.
Zwar sehe der Gesetzgeber keine Mindeststrafe vor, jedoch zeige der bis 15.000,-- Euro reichende Strafrahmen, dass der Befolgung einer Ausreiseverpflichtung vom Gesetzgeber ein sehr hoher Stellenwert beigemessen werde. Milderungsgründe lägen keine vor. Der lange Tatzeitraum wäre als wesentlicher Erschwerungsgrund zu werten, trotzdem werde – so die Ausführungen im Straferkenntnis weiter – die Strafe in der Hoffnung auf eine künftige Einsicht des Beschwerdeführers „eher gering“ bemessen.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, in der sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verfahrensfehler geltend gemacht werden und mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe beantragt wird.
1.2.1. In der Beschwerde wird – bereits unter der Überschrift „Sachverhalt“ – insbesondere vorgebracht, seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019 (mit dem der durch den Beschwerdeführer am 22.12.2017 gestellte Antrag gem. § 55 AslyG abgewiesen und die spruchgegenständliche, in erster Instanz durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und rechtskräftig wurde) sei es zu keiner weiteren Überprüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, nach Indien zurückzukehren und sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich aufzugeben, gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten 10 Jahren in Österreich privat, sozial, familiär und wirtschaftlich auf allen Ebenen bestens integriert und sei es dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht möglich, das Bundesgebiet zu verlassen.
1.2.2. Die Behörde habe nicht beim BFA erhoben, ob eine Interessenabwägung erfolgt sei, sondern habe sich die Behörde lediglich auf eine Interessenabwägung bezogen, die vor vier Jahren durchgeführt worden und nicht mehr aktuell sei und die überdies relevante Tatsachen in Bezug auf das schützenswerte Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK nicht berücksichtige. Sowohl das Unterlassen dieser Neubeurteilung als auch die nicht durchgeführte Interessenabwägung gem. Art 8 EMRK stellten Verfahrensmängel dar.
1.2.3. In Zusammenhang mit Art 8 EMRK wird in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein über 10-jähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihe.
Der Beschwerdeführer lebe seit zehn Jahren in Österreich. Er verfüge seit zehn Jahren über eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteige. Durch seine Erwerbstätigkeit sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über eine Unterkunft und sei dieser auch hier versichert. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch, sich sprachlich in Österreich zu integrieren und verfüge dieser über ein A2-Deutsch-Zertifikat. Er habe in Österreich einen Cousin und Freunde, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis pflege. Diese Aspekte, wozu als Beweismittel auch Empfehlungsschreiben von Herrn C sowie von Herrn D und Herrn E vorgelegt wurden, seien von der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
1.2.4. Unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ wird in der Beschwerde – neben dem näher begründeten Vorbringen, es lägen die Voraussetzungen für ein Vorgehen gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und für eine außerordentliche Milderung der Strafe vor – ausgeführt, es liege kein tatbildmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vor, die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Rückkehrentscheidung sei nicht (mehr) wirksam und liege auch kein Verschulden vor, wobei in Zusammenhang mit all diesen Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit jeweils auf das schützenswerte Privat- und Familienleben und die private und berufliche Integration des Beschwerdeführers verwiesen wird:
So wird zum Beschwerdevorbringen, wonach kein tatbildmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, ausgeführt, ein Verhalten sei dann nicht objektiv sorgfaltswidrig, wenn dem Täter die Einhaltung des gesollten Verhaltens faktisch nicht möglich sei und setze das Vorliegen eines nach § 120 Abs. 1b FPG tatbestandsmäßiges Verhalten voraus, dass der Fremde seiner Pflicht zur Ausreise aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nachgekommen sei. Die Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, greife in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, da dieser (im Fall einer Ausreise) seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und er von seinen Verwandten, Mitmenschen und Freunden entfernt würde. Sein schützenswertes Privat- und Familienleben mache es dem Beschwerdeführer „schlichtweg unmöglich“, Österreich zu verlassen, womit schon gar kein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliege. Auch könne dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Grundrechte nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Daher liege kein tatbildmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vor.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliere eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung gem. Art 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Da die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich aufgrund seiner nachhaltigen und intensiven Integration überwiegen, wäre dem Beschwerdeführer, so die Ausführungen in der Beschwerde, ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen. Seit 2019 habe sich der Sachverhalt deutlich geändert, weil sich das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich in diesen Jahren weiter intensiviert habe. Daher verliere die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit und bestehe somit mangels Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung auch keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise.
Zum Vorbringen, wonach kein Verschulden bzw. ein Entschuldigungsgrund bzw. ein Notstand gem. § 6 VStG vorliege, wird in der Beschwerde ausgeführt, der Ausübung von Grundrechten werde durch die Höchstgerichte rechtfertigende Wirkung zugeschrieben. Da dem Beschwerdeführer durch die Einhaltung des gesollten Verhaltens, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, unmittelbar ein bedeutender Nachteil drohe, da er dann seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen und sein schützenswertes Privat- und Familienlieben nicht fortführen könnte, liege eine Entschuldigungssituation vor. Ein rechtmäßiges Verhalten sei dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar gewesen, sodass kein Verschulden vorliege.
1.2.5. Da kein tatbildmäßiges Verhalten und auch kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und das Verschulden jedenfalls gering seien, sei die Einstellung des Verfahrens obligatorisch bzw. wäre im vorliegenden Fall jedenfalls die Erteilung einer bloßen Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausreichend.
1.2.6. Das „über die langen Jahre intensiv ausgeprägte Privat- und Familienleben“, aufgrund dessen der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, aus dem Bundesgebiet auszureisen, stelle einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe lägen keine vor. Daher wäre, so das Beschwerdevorbringen, nach Abwägung und unter Berücksichtigung der Milderungsgründe die Geldstrafe um die Hälfte zu reduzieren.
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Auf entsprechende Aufforderung durch das Verwaltungsgericht legte das BFA den dortigen, den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen diverser Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, GISA, Strafregister) durch.
Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts wurde durch die Behörde mitgeteilt, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis vom 17.11.2022, ***, mit dem über den Beschwerdeführer eine Strafe wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt worden war, weil er trotz der am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung von 01.11.2019 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr nicht nachgekommen sei, rechtskräftig geworden und die Strafe samt Mahnspesen durch den Beschwerdeführer am 11.04.2023 bezahlt worden sei.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener indischer Staatsangehöriger.
2.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 irregulär und schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo er am 29.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG stellte.
2.3. Mit Bescheid vom 04.10.2013 wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG nach Indien aus. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab.
Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren sprach das BFA mit Bescheid vom 11.09.2014 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt werde. Weiters erließ das BFA gemäß § 10 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 und stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diesen im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 17.11.2014, ***, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers endete am 04.12.2014.
2.5. Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2014 (Ende der Frist für die freiwillige Heimreise am 04.12.2014) reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb in Österreich.
2.6. Am 22.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid des BFA vom 29.07.2019, Zahl *** abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters erließ das BFA in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und wurde in Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des BFA-Bescheides wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, *** abgewiesen.
Diese zweite in erster Instanz durch das BFA mit Bescheid vom 29.07.2019, Zahl *** gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung wurde nach Zustellung des die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, *** am 17.10.2019 rechtskräftig. Die dem Beschwerdeführer iZm der Erlassung dieser zweiten, ihm gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen endete am 31.10.2019.
2.7. Gegen das (ua die zweite ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung bestätigende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, *** erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24.02.2020, *** lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab.
2.8. Der Beschwerdeführer kam auch nach Erlassung der zweiten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb er auch nach Ablauf der darin gesetzten Frist und auch nach Ablehnung seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterhin im Bundesgebiet.
2.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 30.07.2019 formell über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert und wurden ihm die Kontaktdaten des F und G mit der Information, dass diese bei der freiwilligen Ausreise unterstützen und beraten bekannt gegeben und hat der Beschwerdeführer in der Folge ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen.
2.10. Am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2024 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist seit 18.03.2024 beim BVwG anhängig.
2.11. In der in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, *** vorgenommenen Art 8 EMRK-Abwägung berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens mehrere Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei, während seine Familie (Eltern) nach wie vor im Herkunftsland lebe, weiters den Umstand, dass der Beschwerdeführer den größten Teil des – damals sechsjährigen – Zeitraumes, während dessen er sich in Österreich aufhielt, gänzlich unrechtmäßig aufhältig gewesen sei und dass sich der Beschwerdeführer dessen auch bewusst gewesen sei, zumal er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Weiters wurde in der durch das BVwG in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, *** durchgeführten Art. 8 EMRK-Abwägung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht habe und dort sozialisiert worden sei, dass er weiters die Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche und über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wurde insofern berücksichtigt, als das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Interessenabwägung darauf verwies, dass der Wunsch, in Österreich ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, „nicht mit den Regelungen des Asylgesetzes umsetzbar“ sei, sondern den Regelungen des fremdenrechtlichen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unterliege. Das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden ebenfalls in der Art. 8 EMRK-Abwägung berücksichtigt.
2.12. Der aktuell 31 Jahre alte Beschwerdeführer wurde am *** in Indien geboren, wo er die ersten rund 20 Jahre seines Lebens verbracht hat, sozialisiert wurde und zur Schule ging.
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2013 schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich und hält er sich jedenfalls seit September 2013, sohin seit rund elf Jahren und zwei Monaten in Österreich auf. Er hat in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und wurde ihm auch weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch wurde ihm während seines rund elfjährigen Aufenthaltes auch kein sonstiger Aufenthaltstitel nach dem AsylG, insbesondere kein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt; auch wurde zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen, dass er geduldet sei und wurde ihm auch nie eine Karte für Geduldete ausgestellt. Während seines rund elfjährigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer über kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber (in den rund 16 Monaten von September 2013 bis Dezember 2014) verfügt.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2014 erstmals rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise am 04.12.2014 endete. Im Jahr 2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zum zweiten Mal rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die in diesem Zusammenhang gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise am 31.10.2019 endete und die Behandlung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.2020 rechtskräftig abgelehnt wurde. Den zuletzt gestellten, in erster Instanz mit Bescheid des BFA vom 15.02.2024 (nicht rechtskräftig) unter Erlassung einer dritten Rücklehrentscheidung abgewiesene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde am 22.09.2023 (und somit erst nach Ende der vorliegend angelasteten Tatzeit und nach Erlassung des hier angefochtenen Straferkenntnisses vom 20.07.2023) gestellt. Aufgrund der ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen musste dem Beschwerdeführer Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich jedenfalls seit Dezember 2014 bewusst sein.
Der 31jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Ein Cousin des Beschwerdeführers, den und dessen Familie der Beschwerdeführer regelmäßig trifft, lebt in Österreich. Der Rest der Familie und der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, insbesondere sein Bruder und seine Eltern, mit denen der Beschwerdeführer in Kontakt steht, leben in Indien.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.12.2013 über eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt“. Die in erster Instanz zuständige Gewerbebehörde hat dem Beschwerdeführer diese Gewerbeberechtigung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes entzogen. Das Verfahren über die gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig; eine rechtskräftige Entziehung der Gewerbeberechtigung liegt somit aktuell nicht vor. In Ausübung der angesprochenen Gewerbeberechtigung ist der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 selbständig erwerbstätig und verdient er sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert.
Der Beschwerdeführer ist seit 09.10.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Aktuell ist er (seit 30.10.2023) an der Adresse ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 am Prüfungszentrum „Verein Fit für Integration“ in *** die Deutsch-Prüfung auf A2-Niveau bestanden und verfügt er über ein ihm darüber am 22.11.2017 ausgestelltes ÖSD Zertifikat A2.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.11.2022, *** wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt, weil er trotz der am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung von 01.11.2019, 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr nicht nachgekommen ist. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig und hat der Beschwerdeführer am 11.04.2023 die Strafe (samt Mahnspesen) bezahlt.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich während seines mehr als elfjährigen Aufenthaltes einen Freundes- und Bekanntenkreis im angesichts der Aufenthaltsdauer erwartbaren Ausmaß aufgebaut.
So trifft er Herrn D, mit dem er bereits seit rund zehn Jahren befreundet ist, in etwa zwei bis drei Mal in der Woche etwa um gemeinsam zu essen und sich zu unterhalten. Auch zum Bruder von Herrn D, Herrn E, hat der Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis und trifft er diesen in etwa alle zwei bis drei Wochen.
Wenn Herr D und Herr E nach Indien fliegen, besuchen sie auch die Eltern des Beschwerdeführers und passt in dieser Zeit der Beschwerdeführer auf deren Haus in Österreich auf.
Als die Familien von Herrn D und von Herrn E an Covid erkrankt waren, hat der Beschwerdeführer diesen Lebensmittel und Medikamente gebracht.
Seit der Beschwerdeführer Herrn C vor rund fünf bis sechs Jahren beim Umzug geholfen hat, besteht auch zu diesem ein freundschaftliches Verhältnis und trifft der Beschwerdeführer Herrn C in etwa ein bis zwei Mal im Monat. Auch wird der Beschwerdeführer immer wieder zum Grillen und zum Silvester-Feiern beim Schwager von Herrn C eingeladen.
Dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem A2-Deutschkurs im Jahr 2017 eine Ausbildung oder weitere Deutschkurse absolviert hätte, kann nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines in Österreich ist, wurde ebensowenig wie ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers vorgebracht.
2.13. Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht verlassen hat.
2.14. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.11.2022, *** wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt, weil er trotz der am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung von 01.11.2019, 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr nicht nachgekommen ist. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig und hat der Beschwerdeführer am 11.04.2023 die Strafe (samt Mahnspesen) bezahlt.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
3.2. Die zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen sind unstrittig und beruhen auf den im Zentralen Fremdenregister eingetragenen Daten.
3.3. Die in den Pkten. 2.3. bis 2.7. getroffenen Feststellungen, insbesondere jene zu den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen des BFA, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes aber auch dazu, seit wann sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, beruhen auf dem Inhalt des durch das BFA vorgelegten dortigen fremden- und asylrechtlichen Aktes, in dem sich insbesondere auch die Bescheide des BFA 04.10.2013, vom 11.09.2014, vom 29.07.2019 und vom 15.02.2024 befinden sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2013 und vom 15.10.2019 sowie der Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 24.02.2020, *** befinden.
3.4. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato und somit auch nicht bis zum Ende des angelasteten Tatzeitraumes nicht nachgekommen ist, ist unstrittig.
3.5. Dass der Beschwerdeführer wie in Pkt. 2.9. mit Schreiben des BFA vom 30.07.2019 formell über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert wurde, ergibt sich aus dem durch das BFA vorgelegten Akt in dem sich eine Kopie eben dieses Schreibens befindet. Dass der Beschwerdeführer in der Folge ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat, wurde bereits durch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich angenommen, ohne dass dem seitens des Beschwerdeführers entgegen getreten worden wäre. Da der Beschwerdeführer auch – wie sich aus seinem durch das BFA vorgelegten Fremdenakt ergibt und auch in der Beschwerde vorgebracht wurde – stets den ihm vorgeschrieben Terminen nachgekommen ist, besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüher auch seiner Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, nachgekommen ist.
3.6. Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 22.09.2023 einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Zentralen Fremdenregister als auch aus dem durch das BFA vorgelegten Akt. Dass das Beschwerdeverfahren gegen den diesen Antrag in erster Instanz abweisenden Bescheid des BFA beim BVwG anhängig ist, ergibt sich aus dem Schreiben des BVwG vom 17.10.2024 und der Mitteilung des anwaltlichen Vertreters vom 13.11.2024, wonach die mündliche Verhandlung auf den 28.11.2024 vertagt worden sei.
3.7. Hinsichtlich der Feststellung dazu, welche Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, *** im Rahmen der dort vorgenommenen Art 8 EMRK-Abwägung berücksichtigt hat, ist auf den Inhalt, insbesondere die Begründung eben dieses Erkenntnisses zu verweisen.
3.8. Dass der Beschwerdeführer in Indien geboren wurde, dort zur Schule ging und in Indien sozialisiert wurde, ergibt sich ebenso aus den durch den Beschwerdeführer vor dem BFA und dem BVwG niederschriftlich gemachten Angaben, wie der festgestellte Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich gelangte und hier im September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt hat, dass ihm nie der Status eines Asylberechtigten oder ein sonstiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde und dass ihm auch nie eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des durch das BFA vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Aktes des Beschwerdeführers sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Daraus, dass der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AslyG verfügt hat, ergibt sich, dass er wie in Pkt. 2.13. festgestellt, während seines mehr als elfjährigen Aufenthaltes nur bis zum rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, sohin nur in den rund 16 Monaten von September 2013 bis Dezember 2014 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt hat.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, kann – zumal Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde – ebenso auf Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussage von Herrn D festgestellt werden, wie auf Basis dessen Zeugenaussage (sowie auch aus den Ausführungen des Zeugen Herrn E) festgestellt werden kann, dass ein Cousin des Beschwerdeführers mit dessen Familie in Österreich lebt, während die anderen Verwandten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und ein Bruder, in Indien leben. Auch die zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn D sowie Herrn E getroffenen Feststellungen beruhen – neben dem mit der Beschwerde vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 02.08.2023 – auf den glaubwürdigen, durch Herrn D und Herrn E bei der mündlichen Verhandlung als Zeugen gemachten diesbezüglichen Ausführungen. Da auch die Zeugenaussage von Herrn C glaubwürdig und in sich schlüssig war, können die durch diesen bei der mündlichen Verhandlung und auch schriftlich in dessen Unterstützungsschreiben vom 14.07.2023 gemachten Ausführungen den zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C zugrunde gelegt werden.
Hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ist nicht nur auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, sondern insbesondere auf die entsprechenden GISA-Eintragungen zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer in Ausübung dieser Gewerbeberechtigung seinen Lebensunterhalt verdient und er aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ergibt sich aus den Eintragungen im AJ-Web, dem damit in Einklang stehenden diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und der Zeugenaussage von Herrn D, der angegeben hat, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller arbeite. Hinsichtlich der Feststellung zur Meldung des Beschwerdeführers ist auf den Inhalt des Zentralen Melderegisters zu verweisen.
Das dem Beschwerdeführer am 22.11.2017 ausgestellte ÖSD Zertifikat A2 befindet sich im durch das BFA vorgelegten Akt.
Die (kriminal-)strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den (nicht vorhandenen) Eintragungen im Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.11.2022, *** rechtskräftig wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG bestraft wurde, weil er trotz der am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung von 01.11.2019, 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr nicht nachgekommen ist, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus der Mittelung der belangten Behörde vom 28.08.2024. Die (Negativ-)Feststellungen dazu, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem A2-Deutschkurs im Jahr 2017 eine Ausbildung oder weitere Deutschkurse absolviert hätte, Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich engagiert wäre, ist auf das seitens des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen zu verweisen, wobei festzuhalten ist, dass sich auch aus den im durch das BFA vorgelegten Akt enthaltenen Niederschriften mit dem Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden.
3.9. Die Feststellung, wonach keine Umstände vorliegen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht verlassen hat, beruht auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:
Seitens des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zum einen im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und besitze er zum anderen keinen indischen Reisepass, weshalb er nicht habe ausreisen können. Zwar ist der Beschwerdeführer, jedenfalls soweit dies aus dem durch das BFA vorgelegten Akt ersichtlich ist, zu den ihm vorgeschriebenen Termine im Rahmen des durch das BFA eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates jeweils erschienen und hat er auch die ihm im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegten Formulare ausgefüllt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er hierbei falsche Angaben gemacht hätte und trifft es auch zu, dass der Beschwerdeführer über keinen indischen Reisepass verfügt. Jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise nach Indien aus nicht durch ihn zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Schließlich hat der seitens des Beschwerdeführers beantragte Zeuge Herr D bei der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig und glaubwürdig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft in Österreich erkundigt habe, ob ihm von dieser ein indischer Reisepass ausgestellt werden könne, woraufhin er die Auskunft erhalten habe, dass er einen solchen nur dann von der indischen Botschaft in Österreich erhalte, wenn ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde, anderenfalls könne ihm nur eine Bestätigung ausgestellt werden, mit der er sich abschieben lassen und damit aus Österreich nach Indien ausreisen könne. Eine solche Bestätigung habe sich der Beschwerdeführer aber nicht ausstellen lassen, weil er sich damit zwar abschieben lassen bzw. nur ausreisen könnte, er aber (mangels Aufenthaltstitels) nicht wieder nach Österreich hätte einreisen können. Vor dem Hintergrund dieser glaubwürdigen Zeugenaussage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich keinen Reisepass besitzt und ihm ein solcher auch durch die indische Botschaft in Österreich nicht ausgestellt würde, solange er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, dass der Beschwerdeführer aber sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, eine Bestätigung der indischen Botschaft zu erlangen, die ihm das Verlassen des Bundesgebietes ermöglicht hätte und er diese deshalb nicht erwirkt hat, weil er Österreich nicht verlassen wollte und will.
Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Bindungen bzw. seiner Erwerbstätigkeit unmöglich oder auch nur unzumutbar gewesen wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wie dies in der Beschwerde ebenfalls vorgebracht wird, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer seine Kontakte zu seinen Freunden und seinem Cousin und dessen Familie auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien (wie zB Video-Telefonie, Messenger-Dienste) und wechselseitige Besuche – sei es im Herkunftsland des Beschwerdeführers, in das etwa die Brüder D und Herrn E ohnedies immer wieder reisen, sei es nach Erlangung eines entsprechenden Visums durch den Beschwerdeführer in Österreich – aufrecht erhalten könnte und auch nicht zu sehen ist, warum der gesunde und arbeitsfähige, rund 32jährige Beschwerdeführer nicht auch im Herkunftsland einer vergleichbaren selbständigen Erwerbstätigkeit wie der in Österreich ausgeübten (Zeitungszusteller) nachgehen können sollte. Auch ist aus den unten unter Pkt. 5.3. dargelegten Gründen nicht davon auszugehen, dass die im Lichte von Art 8 EMRK zu berücksichtigenden persönlichen Interessen, das Gewicht der öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu unten Pkt. 5.3.).
Da weder Umstände hervorgekommen sind, noch vorgebracht wurden, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer aus nicht durch ihn zu vertretenden Gründen nicht ausgereist ist, ist die entsprechende Feststellung zu treffen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 2), idF BGBl. I Nr. 110/2019 (§ 52) und idF BGBl. I Nr. 27/2020 (§ 120) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (…)
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
(…)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(…)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(…)
Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (…)
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BVA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 24/2016 (§ 52) und idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten auszugsweise:
„Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
§ 52a.
(…)
(…)“
5.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1b FPG angelastet. Nach dieser Bestimmung begeht eine mit Geldstrafe bis 15.000,--- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen hat.
5.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Gegen den Beschwerdeführer wurde zunächst bereits im Jahr 2014 (mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2014, ***) eine mit 20.11.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 04.12.2014 endetet. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, sondern er im Bundesgebiet verblieben war und am 22.12.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gestellt hatte, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, ***, rechtkräftig am 17.10.2019 eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die darin festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise mit Ablauf des 31.10.2019 endete.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung trotz Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches unbestritten bis zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht nachgekommen.
5.3. Soweit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht erfüllt, weil davon auszugehen sei, dass die 2019 erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund maßgeblich geänderter Umstände außer Kraft getreten sei, so kann diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine Rückkehrentscheidung dann ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen unterlassener Ausreise VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 11 und im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN).
Ist dies der Fall, fehlt die für eine Bestrafung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.
Entscheidend ist somit, ob sich die für die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom vom 29.07.2019 nach Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung maßgeblichen Kriterien seither derart geändert haben, dass die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat, weil eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 2019 weitere rund fünf (bzw. ausgehend vom angelasteten Tatzeitraum etwas mehr als dreieinhalb Jahre) in Österreich aufgehalten und sich allein schon durch diesen weiteren Aufenthalt seine Integration verfestigt hat, im Lichte von Art 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Jedoch führt aus folgenden Gründen auch eine Neubeurteilung der für die Interessenabwägung maßgeblichen Kriterien nicht zu dem Ergebnis, dass nunmehr die die privaten, durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen:
Angesichts der mit nunmehr elf (bzw. im anzulastenden Tatzeitraum neun bis neuneinhalb) Jahren und zwei Monaten langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seinen in Österreich bestehenden sozialen und verwandtschaftlichen Bindungen bewirkt die Rückkehrentscheidung bzw. die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung jedenfalls einen auf seine Rechtfertigung zu prüfenden Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers. Jedoch ist aus folgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aus Gründen des Art 8 EMRK nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, das Bundesgebiet zu verlassen
Der aktuell nicht ganz 32 Jahre alte Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern, der Bruder und die sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers leben bis auf einen Cousin und dessen Familie in Indien. Durch seinen in Österreich lebenden Cousin, mit dem und mit dessen Familie der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt steht, bestehen jedoch zumindest gewisse familiäre Bindungen in Österreich, die bei der Art 8 EMRK-Abwägung – wenn auch mit erheblich geringerem Gewicht als dies etwa im Fall des Bestehens einer in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Ehefrau oder einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Kind der Fall wäre – zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
Größeres Gewicht kommt dem ebenfalls durch Art 8 EMRK geschützten Privatleben des Beschwerdeführers zu. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich dieser seit nunmehr elf (bzw. im anzulastenden Tatzeitraum neun bis neuneinhalb) Jahren und zwei Monaten in Österreich aufhält und dass er in diesem langen Zeitraum auch entsprechende soziale Bindungen aufgebaut und Freundschaften zu in Österreich niedergelassenen Personen aufgebaut hat. Auch ist der Beschwerdeführer als beruflich integriert zu bezeichnen, da er sich in Ausübung einer (noch nicht rechtskräftig entzogenen) Gewerbeberechtigung seinen Lebensunterhalt selbst verdient, er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und auch ordnungsgemäß an der Adresse einer durch ihn gemieteten Wohnung gemeldet ist.
Der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist im Zuge der durchzuführenden Interessenabwägung ein sehr hohes Gewicht beizumessen, jedoch ist dieses an sich sehr hohe Gewicht dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer, der 2013 schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich gelangt ist, nur in den rund 16 Monaten von September 2013 bis Dezember 2014 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt hat, während der restliche langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig war und ist.
Was das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er sich beruflich insofern integriert hat, als in Ausübung einer (noch nicht rechtskräftig entzogenen) Gewerbeberechtigung seinen Lebensunterhalt selbst verdient und in geordneten Verhältnissen (durchgängige Meldung an der Adresse einer durch ihn gemieteten Wohnung, vorhandener Krankenversicherungsschutz) lebt und sich auch einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und Deutsch-Kenntnisse erworben hat, die ihm zumindest eine Alltagskommunikation ermöglichen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon seit 2013 in Österreich lebt, ist das Ausmaß seiner feststellbaren Integration aber als bloß durchschnittlich zu bezeichnen. Außergewöhnliche, das Gewicht, das seiner Integration bei der Interessenabwägung erhöhende, auf ein überdurchschnittliches Ausmaß an Integration schließen lassende Umstände wie etwa die Absolvierung einer Ausbildung in Österreich, Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliches Engagement liegen hingegen nicht vor. Auch sind die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Deutschkenntnisse (Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2) nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Hinzukommt, dass das als durchschnittlich hoch zu berücksichtigende Gewicht der Integration des Beschwerdeführers dadurch gemindert wird, dass die die Integration des Beschwerdeführers begründenden Umstände während eines Zeitraumes entstanden sind, in dem sich der Beschwerdeführer größtenteils unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und er sich jedenfalls der Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste.
Die (kriminal-)strafrechtliche Unbescholtenheit vermag das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht zu erhöhen.
Demgegenüber ist zulasten des Beschwerdeführers zum einen die mit Straferkenntnis vom 17.11.2022, *** erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG und zum anderen der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und zwei ihm gegenüber rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidungen missachtet hat, was nur den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichischen fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften zu halten, zu berücksichtigen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der aktuell nicht ganz 32jährige Beschwerdeführer sich zwar seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhält, dass dieser aber nicht etwa als Minderjähriger, sondern bereits volljährig nach Österreich gekommen ist, während er den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat, dort zur Schule gegangen ist und sozialisiert wurde. Auch leben seine Eltern, sein Bruder und abgesehen von einem in Österreich lebenden Cousin und dessen Familie auch alle sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers in Indien, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinen Eltern in Kontakt steht, womit die im Herkunftsstaat bestehenden familiären Bindungen als zumindest ebenso gewichtig anzusehen sind, wie jene in Österreich. Überdies spricht der Beschwerdeführer die Landessprache und ist er arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er auch im Herkunftsland einer mit der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit (Zeitungszusteller) vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Zudem kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und wird gerade durch die Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026).
Dieses nach der höchstgerichtlichen Judikatur hohe Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen beizumessen ist, überwiegt vorliegend das – zwar insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der im Zuge dieser begründeten beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers als hoch zu bewertende, jedoch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und trotz zweier rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen nicht ausgereist ist sowie dadurch, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und ungeachtet seiner bestehenden guten Integration nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich den Aufenthalt legal fortsetzen zu können, geminderte – Gewicht der durch Art 8 EMRK geschützten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Da aus den soeben dargelegten Gründen auch eine Neubeurteilung nicht zu dem Ergebnis führt, dass nunmehr die privaten, durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer 2019 erlassene Rückkehrentscheidung außer Kraft getreten wäre.
5.4. Neben dem Vorliegen einer rechtkräftig erlassenen, durchsetzbaren und nicht außer Kraft getretenen Rückkehrentscheidung, der ein Fremder nicht unverzüglich nachgekommen ist, obwohl er ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen oder ein solches aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, setzt eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG auch voraus, dass der Fremde seiner Pflicht zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist.
Nach den Gesetzesmaterialien (RV zu BGBl. I 145/2017) sind durch einen Fremden nicht zu vertretende Gründe, die ihn an der unverzüglichen Ausreise gehindert haben etwa „eine schwere, kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eintretende Erkrankung, die eine akute Behandlung noch in Österreich erfordert, oder die Regelung sonstiger, eine vorübergehende Anwesenheit des Fremden in Österreich erfordernder Angelegenheiten, auf die im Rahmen der Bemessung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) nicht mehr Rücksicht genommen werden konnte, sein, etwa die Erstattung einer Zeugenaussage in einem (anderen) gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.“
In diesem Sinne nicht durch den Beschwerdeführer zu vertretende Gründe liegen gegenständlich nicht vor. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019 derart verschlechtert hätte, dass er deshalb der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht hätte nachgekommen können, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht oder behauptet und haben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben.
Auch ist aus den bereits oben dargelegten Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich wie von ihm vorgebracht über keinen indischen Reisepass verfügt und ihm ein solcher durch die indische Botschaft in Österreich auch nicht ausgestellt wird, solange er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Wie festgestellt ist aber davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine Bestätigung der indischen Botschaft zu erlangen, mit der er auch ohne Reisepass nach Indien zurückkehren hätte können. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit deshalb nicht Gebrauch gemacht, weil er Österreich nicht verlassen möchte und er bei Ausstellung einer solchen Bestätigung zwar nach Indien hätte ausreisen, aber mangels Aufenthaltstitels nicht wieder nach Österreich zurückkehren können. Dass der Beschwerdeführer über keinen indischen Reisepass verfügt, stellt vor diesem Hintergrund keinen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigte, der Beschwerdeführer sei aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausgereist.
Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine Ausreise nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zumutbar gewesen wäre, wobei diesbezüglich auf die oben unter Pkt. 5.3. gemachten Ausführungen verwiesen wird.
Mangels Vorliegens von Umständen, aufgrund derer anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer sei aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausgereist, ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus von ihm zu vertretenden Gründen, nämlich, weil er trotz rechtskräftig erlassener Rückkehrentscheidung und Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs im Bundesgebiet verbleiben und nicht nach Indien zurückkehren will, seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.
5.5. Im Ergebnis ist somit der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.6. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem bei Erfüllung des objektiven Tatbildes die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0060).
Soweit vorliegend seitens des Beschwerdeführers (auch) in Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite darauf verwiesen wurde, dass ihn deshalb kein Verschulden treffe, weil er mangels Reisepasses nicht habe ausreisen können und ihm die Ausreise aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zumutbar gewesen sei, sodass (auch) kein Verschulden vorliege ist dem zu entgegnen, dass kein Grund zu sehen ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, von der indischen Botschaft eine ihm eine Ausreise nach Indien (wenn auch keine Wiedereinreise nach Österreich) ermöglichende Bestätigung zu erwirken und in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Da auch die im Lichte von Art. 8 EMRK durchgeführte Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. dazu oben Pkt. 5.3.) kann vorliegend weder vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gem. § 6 VStG, noch von mangelndem Verschulden ausgegangen werden.
Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer somit auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
5.7. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen grundsätzlich zu bejahen und der Schuldspruch grundsätzlich zu bestätigen.
Da über den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.11.2022, *** eine Strafe wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt wurde, weil er trotz der am 17.10.2019 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung von 01.11.2019, 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr nicht nachgekommen ist, steht einer erneuten Bestrafung wegen des damals angelasteten Tatzeitpunktraumes 01.11.2019, 00:00 Uhr bis 22.08.2022, 19:55 Uhr das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Daher ist der Tatzeitraum spruchgemäß entsprechend einzuschränken.
5.8. Zur Strafhöhe ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.03.2020, G 163/2019-16 ua., die Wort- und Zeichenfolge „von 5 000“ in § 120 Abs. 1b FPG wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wort- und Ziffernfolge nicht mehr anzuwenden ist.
§ 120 Abs. 1b FPG sieht daher keine Mindestgeldstrafe sondern nur mehr eine Höchststrafe von 15.000,-- Euro und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Legt man die oben dargestellten Grundsätze der Strafbemessung auf den vorliegenden Fall um, so ist zunächst festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht und dass die Intensität der Beeinträchtigung fallbezogen insbesondere aufgrund des nicht bloß kurzen Tatzeitraumes (trotz der erfolgten Einschränkung) als durchaus erheblich anzusehen ist. Eine bloß geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwGH 6.11.2012, 2012/09/0066). Erschwerend ist vorliegend zu werten, dass betreffend den Beschwerdeführer bereits eine einschlägige, auf derselben schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Milderungsgründe liegen keine vor, insbesondere ist weder eine absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, noch ein sog. „reumütigen Geständnisses“ gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und liegt auch keine überlange Verfahrensdauer und auch kein länger andauerndes Wohlverhalten vor (vgl. etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen, zumal durch den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vorgebracht wurde, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch seine selbständige Tätigkeit selbst verdiene, wobei selbst bei ungünstigsten Vermögenverhältnissen die Verhängung einer Strafe in der nunmehr im Vergleich zum Straferkenntnis herabgesetzten Höhe nicht als überhöht anzusehen wäre.
Unter Berücksichtigung der aufgrund der bereits erfolgten früheren Bestrafung des Beschwerdeführers vorzunehmenden (beträchtlichen) Einschränkung des Tatzeitraumes kann unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien mit der Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe (gerade noch) das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls nicht als zu hoch anzusehen, zumal die verhängte Strafe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung von Straftaten wie der dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten abgehalten werden sollen.
Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil dem durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgut hohe Bedeutung beizumessen ist, was sich schon am Geldstrafen in der Höhe von bis zu 15.000,-- Euro vorsehenden Strafrahmen zeigt. Auch ist die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering zu erkennen, dass ein Vorgehen gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Betracht käme (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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