LVwG N LVwG-W-2/001-2024

LVwG-W-2/001-2024Tribunal administratif régional14 nov. 2024

Regest

Wahlrecht; Gemeinde-Wählerevidenz; Berichtigungsantrag; Wählerverzeichnis; Streichung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-2/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.W.2.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 10. November 2024 gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde **** vom 8. November 2024, ohne Zahl, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung u.a. des Herrn B, geb. am ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 abgewiesen wurde, zu Recht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch wie folgt zu lauten hat:

„Der am 30. Oktober 2024 eingebrachte, von „GR A“ unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste und insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, soweit er sich auf die Streichung von Herrn B, ***, bezieht und beantragt wurde, diesen aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025, zu streichen, wird zurückgewiesen.“

Rechtsgrundlagen:

-§§ 23 iVm 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl.Nr. 39/2024

-§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 88/2023

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. März 2024 wurden im Landesgesetzblatt Nr. 23/2024 für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Marktgemeinde ***, der Marktgemeinde *** und der Städte mit eigenem Statut, für Sonntag, den 26. Jänner 2025, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 30. September 2024.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde), als örtliche Wahlbehörde, angelegte Wählerverzeichnis wurde zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) in einem gemeinsamen Schriftsatz Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis für insgesamt fünf von ihm bezeichnete Personen mit jeweils unterschiedlichen Wohnsitzen. Bei diesen Personen handelt es sich nicht um Familienangehörige eines gemeinsamen Haushaltes.

Unter anderem wurde in diesem Schriftsatz beantragt die Streichung des Herrn B, ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt nicht in *** habe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Berichtigungsantrag von der Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung vom 8. November 2024 behandelt.

Mit dem in dieser Sitzung beschlossenen und nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2024, ohne Zahl, wurde der Berichtigungsantrag auf Streichung des Betroffenen abgewiesen.

Der Bescheid wurde sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen am 8. November 2024 zugestellt.

Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** gemäß § 25 Ab. 1 NÖ GRWO (Beschlussfassung betreffend Nichtstreichung) erfolgte im Zeitraum 8. November 2024 bis 20. November 2024.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. November 2024 (bei der belangten Behörde eingelangt am 10. November 2024). Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm bewusst sei, dass bei der Einbringung des Berichtigungsantrages der Fehler unterlaufen sei, nicht jede Reklamation gesondert einzeln eingebracht zu haben. Es solle jedoch überprüft werden, ob die reklamierte Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in *** ausübe.

Mit Schreiben vom 11. November 2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der bezughabende Bescheid und die gegenständliche Beschwerde samt dem schriftlichen Berichtigungsantrag vom 30. Oktober 2024, dem Protokoll der Sitzung der belangten Behörde vom 8. November 2024 und der Verständigung des Betroffenen über den Berichtigungsantrag samt der daraufhin erfolgten Stellungnahme vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde. Eine weitere Beweisführung war nicht erforderlich.

2. Rechtsgrundlagen:

Die maßgebenden Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) LGBl. 0350-10 idgF LGBl.Nr. 39/2024 lauten:

§ 17 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18 Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(6) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

§ 23 Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 24 Verständigung vom Berichtigungsantrag

Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

§ 25 Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

3. Erwägungen:

Gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in Wahlangelegenheiten nicht anzuwenden (vgl. VfSlg. 20104/2016).

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Abweisung des Antrages auf Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025 zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen und damit die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangen.

Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 müssen schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden.

Der verfahrensgegenständliche Berichtigungsantrag vom 30. Oktober 2024 wurde in einem Schriftsatz gemeinsam mit vier weiteren Anträgen eingebracht.

Dieses Schreiben enthält Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis für insgesamt 5 Personen mit jeweils unterschiedlichem Wohnsitz. Dass es sich bei diesen fünf Berichtigungsfällen um Familienmitglieder eines gemeinsamen Haushaltes handle, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.

Der Antrag auf Berichtigung erweist sich daher gemäß § 23 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 als nicht zulässig eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Akten zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag war schon im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung des Berichtigungsantrages ohne Einlassung in die Sache zu treffen.

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